{"status":"available","doknr":"BPATG-2008/19007-07_26112008","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"19. Senat","decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"19 W (pat) 7/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n19 W (pat) 7/07\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 100 52 829.5 - 26 …\n\nhat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing Bertl und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski, und Dr.-Ing. Scholz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 05 C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 05 C - hat die am 24. Oktober 2000 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 18. Oktober 2006 aus den Gründen des Bescheids vom 29. Mai 2001 zurückgewiesen und gleichzeitig das insgesamt 18. Fristgesuch vom 2. Oktober 2006 abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 6. Dezember 2006. Sie hat mit Schriftsatz vom 7. August 2008 beim Bundespatentgericht neue Unterlagen eingereicht. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2007 beantragt sie, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.\n\nDer geltende Patentanspruch 1 lautet:\n\n1. Vorrichtung (34) zur Arretierung eines beweglichen Körpers (10), insbesondere in einem Kfz, bei großen Beschleunigungen, insbesondere im Falle eines Unfalls, mit einem ausfahrbaren Riegelbolzen (22a, 22b), der über eine Kulissensteuerung (29) von einem durch Trägheitskräfte verlagerbaren Massenkörper (26) steuerbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kulissensteuerung (29, 29a) im Wesentlichen fest angeordnet ist und eine Kulissenschlitz aufweist, wobei der Massekörper (26) mit dem Riegelbolzen (22a, 22b) einstückig verbunden ist, und wobei ein Abschnitt (28) des Massekörpers (26) den Kulissenschlitz (29, 29a) durchgreift.\n\nII. Die Prüfungsstelle hat über die neu eingereichten Ansprüche noch nicht entschieden. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass im Prüfungsverfahren ein gewährbarer Anspruch 1 formuliert werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die doppelt wirkende, auf Front und Heckaufprall gleichermaßen reagierende Anordnung des Massekörpers im spitzen Winkel (cid:302)(cid:15)(cid:3)entsprechend Absatz 0050 der Offenlegungsschrift.\n\nIm Unterschied dazu ist der Massekörper 20 in der DE 198 39 743 A1 nahezu lotrecht ausgerichtet (Sp. 3. Z. 45,46). In der Anmeldung wurde bisher nach der Eintragung im Formblatt P 2400 in der IPC-Klasse E 05 C recherchiert. Ein Stand der Technik, der über die von der Anmelderin genannte DE 198 39 743 A1 hinausgeht, konnte dabei nicht ermittelt werden. In der IPC-Gruppe B 60 N 2/433 (IPC Version 2008.4) werden Sicherheitsverriegelungen für Rückenlehnen, z. B. mit durch Trägheit aktivierten Riegeln eingeordnet. Dort, sowie in der übergeordneten Gruppe B 60 N 2/42 ist bisher noch nicht recherchiert worden. Nach Überzeugung des Senats ist eine abschließende Prüfung der Anmeldung ohne ein Rechercheergebnis aus diesen Gruppen nicht möglich.\n\nDie Anmeldung wird deshalb zur weiteren Recherche und Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Bertl Gutermuth Dr. Kaminski Dr. Scholz Pr","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/19007-07_26112008.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2008-11-26/19-w-pat-7-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/19007-07_26112008.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/19007-07_26112008.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2008-11-26/19-w-pat-7-07","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/19007-07_26112008.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-03 01:27:59.411301+00:00"}}