{"status":"available","doknr":"BPATG-2008/06003-07_26062008","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"6. Senat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"6 W (pat) 3/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n6 W (pat) 3/07\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 100 13 719.9-25 …\n\nhat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. -Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. März 2005 wird aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung:\n\nVerschlusselement Anmeldetag:\n\n21. März 2000. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:\n\n- - - - - Ansprüche 1 bis 18 und Beschreibung, Seiten 1, 5, 8, 10, jeweils vom 8. Mai 2008, eingegangen am 14. Mai 2008, Beschreibung, Seiten 2 bis 4, 6, 7, 9, 11 bis 13, Bezugszeichenliste, Seiten 1, 2, und 6 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 6), jeweils vom 21. März 2000, eingegangen am 24. März 2000.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Erfindung ist am 21. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B hat mit Beschluss vom 22. März 2005 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 1. August 2002 aus der GB 2 212 545 A (E1) bekannt und somit nicht neu sei. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 9. Mai 2005, eingegangen per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag. Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren neue Ansprüche und Anpassungen der Beschreibung eingereicht und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen. Im Prüfungsverfahren ist neben der o. g. Druckschrift noch die GB 2 278 145 A (E2) zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden.\n\nIm Zwischenbescheid vom 19. November 2007 sind die in der Eingabe vom 21. Dezember 2001 eines Dritten genannten Publikationen, ● die DE 299 05 077 U1 (E3), ● das Prüfzeugnis zur Prüfung Nr. 211 20639 der einbruchhemmenden Eigenschaften nach DIN V 18054 : 1991-12 des ift Rosenheim vom 11. September 1998, 2 Seiten (E4) und ● die Fachpublikation der Fa. Walter Stickling GmbH „Bauelemente Bau“, Ausgabe März 1999, 8 Seiten (E5), aufgegriffen worden.\n\nDer geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\nVerschlusselement (1) für ein Gebäude, wobei eine Flächenplatte (3) unter Freilassung eines Luftspalts (11) in der umlaufenden Glasfalz (5) eines umgebenden Rahmens (4) sitzt und in der Plattenebene über lokale, den Luftspalt (11) überbrückende Distanzstücke gehalten wird, die sich zwischen dem Boden (9) der umlaufenden Glasfalz (5) und dem Außenrand (10) der Flächenplatte (3) erstrecken und quer zur Plattenebene über eine vorzugsweise unter Zwischenschaltung von jeweiligen elastischen Dichtungen (13, 14) wirksame Querverspannung (14) zwischen dem äußeren Falzüberschlag (6) des umgebenden Rahmens (4) und einer von der Rauminnenseite (2) zugänglichen in die Haltenut (7) des Rahmens (4) eingebrachten Halteleiste (8), wobei zusätzlich zur Halteleiste (8) Durchgriffsperren (16) eingebaut sind, die praktisch vom Boden (9) der Glasfalz (5) ausgehen und den Luftspalt (8) überbrücken und die sich einerseits mit einer Rückenstütze (34) innerhalb des von der Halteleiste (8) übergriffenen Breitstreifens (17) erstrecken und die andererseits in Richtung zur Rauminnenseite (2) gegenüber dem Rahmen (4) abgestützt (18) sind und im Weiteren aus einem etwa Z-förmigen Profil (28, 29, 32) und einem Rechteckprofil (30) zusammengesetzt sind, wobei das Z-förmige Profil (28, 29, 32) am Außenrand (10) der Flächenplatte (3) so sitzt, dass ein erster Querschenkel (28) des Z die Innenseite der Flächenplatte (3) übergreift und dass sich das Rechteckprofil (30) zwischen dem zweiten Querschenkel (29) des Z und der Abstützstelle (18) gegenüber dem Rahmen (4) erstreckt, wobei der zweite Querschenkel (29) des Z in Richtung zur Außenfläche der Flächenplatte (3) verlängert ist und diese geringfügig übergreift.\n\nEs ist gemäß Abs. [0011] der DE 100 13 719 A1 Aufgabe der Erfindung, die bekannten Verschlusselemente für Gebäude unter Vermeidung obiger Nachteile so weiter zu bilden, dass bei verringertem Montageaufwand die Einbruchsicherheit erhöht wird. Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII.\n\n1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren auch Erfolg.\n\n2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind ursprünglich offenbart und damit zulässig. Der geltende Anspruch 1 setzt sich aus Merkmalen nach den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 16 sowie nach der Beschreibung, Spalte 5, Zeilen 60 bis 65, gemäß Offenlegungsschrift zusammen.\n\n3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.\n\n3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu, weil der Offenbarungsgehalt keiner Entgegenhaltung sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 umfasst, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.\n\n3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann, hier ein Techniker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Fenstern, versteht den Gegenstand nach Anspruch 1 als Verschlusselement für ein Gebäude. Eine Flächenplatte unter Freilassung eines Luftspalts sitzt in der umlaufenden Glasfalz eines umgebenden Rahmens und wird in der Plattenebene über lokale, den Luftspalt überbrückende Distanzstücke gehalten. Die Distanzstücke erstrecken sich in Richtung der Flächenplatte zwischen dem Boden der umlaufenden Glasfalz und dem Außenrand der Flächenplatte und quer zur Plattenebene über eine unter Zwischenschaltung von jeweiligen elastischen Dichtungen wirksame Querverspannung zwischen dem äußeren Falzüberschlag des umgebenden Rahmens und einer von der Rauminnenseite zugänglichen in die Haltenut des Rahmens eingebrachten Halteleiste. Zusätzlich zur Halteleiste sind Durchgriffsperren eingebaut, die praktisch vom Boden der Glasfalz ausgehen und den Luftspalt überbrücken und die sich einerseits mit einer Rückenstütze innerhalb des von der Halteleiste übergriffenen Breitstreifens erstrecken und die andererseits in Richtung zur Rauminnenseite gegenüber dem Rahmen abgestützt sind.\n\nDie Durchgriffsperren sind im Weiteren aus einem etwa Z-förmigen Profil und einem Rechteckprofil zusammengesetzt. Das Z-förmige Profil sitzt am Außenrand der Flächenplatte so, dass ein erster Querschenkel des Z die Innenseite der Flächenplatte übergreift und dass sich das Rechteckprofil zwischen dem zweiten Querschenkel des Z und der Abstützstelle gegenüber dem Rahmen erstreckt, wobei der zweite Querschenkel des Z in Richtung zur Außenfläche der Flächenplatte verlängert ist und diese geringfügig übergreift.\n\nDamit wird die Aufgabe gelöst, bekannte Verschlusselemente für Gebäude so weiter zu bilden, dass bei verringertem Montageaufwand die Einbruchsicherheit erhöht wird. Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im geltenden Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten aufgezeigten Stand der Technik nicht.\n\nDas Prüfzeugnis zur Prüfung Nr. 211 20639 der einbruchhemmenden Eigenschaften nach DIN V 18054 : 1991-12 des ift Rosenheim vom 11. September 1998, 2 Seiten (E4) und die Fachpublikation der Fa. Walter Stickling GmbH „Bauelemente Bau“, Ausgabe März 1999, 8 Seiten (E5) zeigen ein Fenster (Verschlusselement) für ein Gebäude. Eine Glasscheibe (Flächenplatte) sitzt unter Freilassung eines Luftspalts in der umlaufenden Glasfalz eines umgebenden Rahmens und wird in der Plattenebene über lokale, den Luftspalt überbrückende Distanzstücke gehalten.\n\nDie Distanzstücke erstrecken sich zwischen dem Boden der umlaufenden Glasfalz und dem Außenrand der Glasscheibe (Flächenplatte) und quer zur Plattenebene über eine vorzugsweise unter Zwischenschaltung von jeweiligen elastischen Dichtungen wirksame Querverspannung zwischen dem äußeren Falzüberschlag des umgebenden Rahmens und einer von der Rauminnenseite zugänglichen in die Haltenut des Rahmens eingebrachten Halteleiste.\n\nZusätzlich zur Halteleiste sind Durchgriffsperren eingebaut, die praktisch vom Boden der Glasfalz ausgehen, den Luftspalt überbrücken und die sich einerseits mit einer Rückenstütze innerhalb des von der Halteleiste übergriffenen Breitstreifens erstrecken und die andererseits in Richtung zur Rauminnenseite gegenüber dem Rahmen abgestützt sind.\n\nHinweise auf Durchgriffsperren, die aus zwei einzelnen Profilen zusammengesetzt sind, nämlich aus einem etwa Z-förmigen Profil und aus einem Rechteckprofll, wobei das Z-förmige Profil am Außenrand der Flächenplatte so sitzt, dass ein erster Querschenkel des Z die Innenseite der Flächenplatte übergreift und dass sich das Rechteckprofil zwischen dem zweiten Querschenkel des Z und der Abstützstelle gegenüber dem Rahmen erstreckt, ergeben sich aus der E4 bzw. E5 nicht.\n\nDenn im Gegensatz hierzu ist die Durchgriffsperre nach der E4 bzw. E5 1. als ein einstückiger Winkel ausgebildet, liegt 2. mit einem Schenkel des Winkels an der Innenseite der Glasscheibe (Flächenplatte) an und ist 3. mit dem anderen nach innen weisenden, von der Halteleiste überdeckten Schenkel am Rahmen befestigt.\n\nDie E4 oder die E5 kann daher dem Fachmann aufgrund der dort gezeigten Durchgriffsperren keine Anregungen auf eine aus zwei einzelnen Profilen, einem Z-förmigen Profil und einem Rechteckprofil, zusammengesetzte Durchgriffsperre geben. Dies trifft auch auf die E3 zu, deren Durchgriffsperre ebenfalls nur aus einem Winkelstück besteht. Auch die E1 zeigt kein zusammengesetztes Durchgriffsperrenprofil, so dass die dort gezeigten Winkel- und U - förmigen Durchgriffsperrenprofile keine über die E3 bis E5 hinausgehenden, auf ein Verschlusselement mit allen Merkmalen nach dem geltenden Anspruch 1 hinweisenden Anregungen geben können.\n\nBeim Verschlusselement nach der E2 ist die Halteleiste nicht innen, wie beim Gegenstand nach dem geltenden Anspruch 1, sondern außen angebracht. Die Durchgriffsperre nach der E2 ist dreiteilig ausgebildet und am Falzüberschlag lediglich durch einen Querschenkel gehalten. Die E2 kann daher dem Fachmann auch keinen Weg zu einer Durchgriffsperre mit einem zweiteiligen Aufbau und mit einem zweiten Querschenkel, der in Richtung zur Außenfläche der Flächenplatte (Glasscheibe) verlängert ist und diese geringfügig übergreift, aufzeigen. Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da ihm jeglicher Hinweis auf ein Verschlusselement für ein Gebäude und dessen Ausgestaltung nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 fehlt.\n\nDer Anspruch 1 ist daher gewährbar.\n\n4. Damit sind auch die von diesem getragenen ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 und 3 gewährbar. Lischke Guth Hildebrandt Küest Cl","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/06003-07_26062008.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2008-06-26/6-w-pat-3-07","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/06003-07_26062008.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/06003-07_26062008.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2008-06-26/6-w-pat-3-07","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/06003-07_26062008.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-03 01:04:44.449259+00:00"}}