{"status":"available","doknr":"BPATG-2007/07348-04_04042007","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"7. Senat","decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"7 W (pat) 348/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n7 W (pat) 348/04\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Einspruchssache\n\nbetreffend das Patent 199 32 354 … …\n\nhat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. April 2007 unter Mitwirkung …\n\nbeschlossen:\n\nDas Patent 199 32 354 wird widerrufen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Gegen die am 22. April 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 32 354 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Fernnachweis von Kohlenwasserstoffen im untergrund- oder bodennahen Bereich der Atmosphäre“ ist am 17. Juli 2004 Einspruch erhoben worden. Die Einspruchsgebühr ist am 19. Juli 2004 bezahlt worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Einsprechende u. a. die US-Patentschrift 4 555 627 genannt. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.\n\nDie Patentinhaberin beantragt, den Einspruch zurückzuweisen. Sie hat sich in der Sache auf den Einspruch nicht geäußert. Nach einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats, in der ihr mitgeteilt wurde, dass mit dem Widerruf des Patents wegen fehlender Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gerechnet werden müsse, hat sie mit Schriftsatz vom 7. März 2007 ihren Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und gebeten, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.\n\nDer Patentanspruch 1 lautet:\n\n„Verfahren zum Nachweis von Kohlenwasserstoffen in der Atmosphäre, bei dem der Kohlenwasserstoff berührungslos in Bezug auf einen Untergrund oder Boden durch Ermittlung der Absorption des für den nachzuweisenden Kohlenwasserstoff typischen Wellenlängenbereichs aus von einer Lichtquelle stammenden Lichts nachgewiesen wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren zum Fernnachweis der Kohlenwasserstoffe im untergrund- oder bodennahen Bereich der Atmosphäre in einem vorbestimmbaren Abstand vom Untergrund oder Boden von einem Luftfahrtgerät aus ausgeführt wird, wobei die nachzuweisenden Kohlenwasserstoffe aus in Leitungssystemen geführtem, daraus austretendem Gas stammen.“\n\nLaut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, mit denen eine zuverlässige Detektion von Leckagen an unterirdisch verlegten Gasleitungen möglich ist, ohne dass Personen, wie bisher, das Leitungssystem durch Begehen überprüfen, dass das Verfahren und die Vorrichtung eine bezüglich des dafür notwendigen Personals drastische Reduzierung auf das absolut notwendige Minimum gestatten, mit denen eine zuverlässige Detektion von Lecks im Leitungssystem auch an unzugänglichen Stellen schnell möglich ist, das gefahrenlos durch für die Detektion notwendige Personen durchgeführt werden kann, wobei das Verfahren mit an sich wissenschaftlich erprobten und für ihre Effizienz bekannten Einzelkomponenten durchgeführt werden kann und die Vorrichtung ebenfalls mittels in Bezug auf ihre Komponenten als zuverlässig bekannten Elementen ausgestaltet werden kann, so dass insgesamt das Verfahren und die Vorrichtung kostengünstig durchführbar bzw. ausführbar sein sollen (Abschn. 0007).\n\nFür den Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 15 wird auf die Patentschrift verwiesen.\n\nII.\n\n1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.\n\n2. Der zulässige Einspruch ist begründet. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der US 4 555 627 nicht neu. In dieser Druckschrift ist ein Verfahren zum Nachweis von Kohlenwasserstoffen in der bodennahen Atmosphäre, z. B. von Erdgas, das aus Leitungssystemen austritt, beschrieben (Sp. 1 Z. 21 bis 30). Dazu wird berührungslos die Absorption des für den nachzuweisenden Kohlenwasserstoff typischen Wellenlängenbereichs aus von einer Lichtquelle stammendem Licht nachgewiesen, nämlich die Absorption von Laser-Licht (Sp. 8 Z. 34 bis 37 i. V. m. Sp. 1 Z. 31 bis 45). Das bekannte Verfahren wird vorzugsweise von einem Luftfahrtgerät aus ausgeführt und ist somit in einem vorbestimmbaren Abstand vom Boden durchführbar.\n\nSomit weist das bekannte Verfahren bereits alle Merkmale auf, die im Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents angegeben sind. Da im Einspruchsverfahren nur einheitlich im Rahmen der Anträge der Beteiligten entschieden werden kann, ist bei dieser Sachlage das Patent zu widerrufen. Im Übrigen hat der Senat auch in den anderen Ansprüchen des angefochtenen Patents nichts Patentfähiges gesehen. gez.\n\nUnterschriften","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07348-04_04042007.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2007-04-04/7-w-pat-348-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07348-04_04042007.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07348-04_04042007.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2007-04-04/7-w-pat-348-04","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07348-04_04042007.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 23:45:40.393765+00:00"}}