{"status":"available","doknr":"BPATG-2006/34002-03_27062006","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"34. Senat","decided":"2006-06-27","aktenzeichen":"34 W (pat) 2/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n34 W (pat) 2/03\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 27. Juni 2006 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 196 20 372.4 - 27 …\n\nhat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Juni 2006 unter der Mitwirkung …\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B65D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juli 2002 aufgehoben. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:\n\nPatentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Seiten 1 bis 6, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2006, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7, gemäß Offenlegungsschrift.\n\nG r ü n d e\n\nI Mit der am 21. Mai 1996 eingereichten Anmeldung, die einen Transportsack betrifft, nimmt die Anmelderin die Priorität der Anmeldung in Österreich vom 24. Mai 1995 in Anspruch (Aktenzeichen der Erstanmeldung AT 880/95). Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 16. Oktober 1997 nicht patentfähig sei, da er im Hinblick auf die DE 79 03 046 U1 und die DE-PS 513 426 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Unterlagen zu erteilen. Die fünf neugefassten Patentansprüche, mit denen sie die Anmeldung verteidigt, haben folgenden Wortlaut:\n\n1. Transportsack, der durch Vernähen von einer oder mehreren Polypropylengewebebahnen mittels Kantnähten gebildet ist, wobei zur Ausbildung einer dichten Naht (4) zwischen den Gewebebahnen (7) im Nahtbereich ein Dichtband (8) vorgesehen und mit den Gewebebahnen mitvernäht ist, wobei das Dichtband (8) aus einem elastischen, staubdichten und luftdurchlässigen Material besteht und seitlich der Naht in das Innere des Transportsackes vorsteht, dadurch gekennzeichnet, dass das Dichtband (8) aus einem locker geflochtenen oder gewebten oder gewirkten Polypropylen-Multifilament- Docht besteht, wobei zusätzlich zu dem Dichtband (8) zwischen den Gewebebahnen (7) an einer oder den beiden Außenseiten der Gewebebahnen ein oder je ein weiteres elastisches Dichtband (26) angeordnet und mitvernäht ist.\n\n2. Transportsack nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass seine Seitenflächen und der Boden aus einer U-förmig gefalteten Gewebebahn (21) und zwei getrennten Seitenflächenbahnen (22) gebildet sind.\n\n3. Transportsack nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenflächen, der Boden und der Deckel aus zwei Uförmig gefalteten Gewebebahnen (23) gebildet sind, wobei der Sack durch eine einzige zusammenhängende Naht vernäht ist.\n\n4. Transportsack nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Nähte durch eine oder mehrere Kettenstichnähte gebildet sind.\n\n5. Verfahren zum Nähen eines Transportsackes nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass beim Vernähen der jeweils zwei Gewebebahnen zwischen diese ein Dichtband seitlich von innen in den Nahtbereich geführt und vernäht wird. Aus den Anmeldungsunterlagen und dem Prüfungsverfahren ist folgender Stand der Technik bekannt geworden:\n\nDE 79 03 046 U1 DE-PS 513 426 DE 28 10 991 A1 US 2 480 882 DE 40 33 499 A1 DE 27 51 162 A1 DE 32 09 054 C2 FR 2 634 468 A1 Außerdem hat der Senat noch die DE 86 10 230 U1 in das Verfahren eingeführt. Die Anmelderin ist der Meinung, der beanspruchte Transportsack sei durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahe gelegt.\n\nWegen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\nII A) Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. B) Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Patentansprüche besteht kein Anlass. Anspruch 1 geht zurück auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 bis 3 in Verbindung mit der Beschreibung (Seiten 1 bis 3). Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 entstammen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 4 bis 7. C) Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.\n\n1) Die gewerbliche Anwendbarkeit des beanspruchten Transportsackes ist zweifellos gegeben. Der Transportsack ist gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu; er unterscheidet sich hiervon zumindest durch das Dichtband aus einem Polypropylen-Multifilament-Docht.\n\n2) Der Anmeldungsgegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zuständiger Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) der Verpackungstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Transportsäcken für Schüttgüter. Dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommt ein Sack, wie er aus der DE 86 10 230 U1 bekannt ist. Dort wird ein aus einem synthetischen Fasergewebe bestehender Transportsack gezeigt und beschrieben. Damit ist für den Fachmann auch ein anmeldungsgemäß beanspruchtes Polypropylengewebe umfasst. Der Transportsack ist durch Vernähen mehrerer Gewebebahnen (Beutelwand 1, Boden 7, Deckel 8) gebildet und weist zur Ausbildung einer dichten Naht zwischen den Gewebebahnen im Nahtbereich ein Dichtband (dort Schaumstoffstreifen 11) auf, das mit den Gewebebahnen mitvernäht ist und seitlich der Naht in das Innere des Transportsackes vorsteht. Dieser Schaumstoffstreifen ist elastisch und auch staubdicht. Außerdem ist bei diesem bekannten Transportsack in weiterer Übereinstimmung mit dem Anmeldungsgegenstand zusätzlich zu dem Dichtband (Schaumstoffstreifen 11) zwischen den Gewebebahnen (Beutelwand 1, Boden 7) an einer Außenseite der Gewebebahn ein weiteres Dichtband (12) angeordnet und mitvernäht.\n\nBei Transportsäcken für staubige Schüttgüter besteht das Problem, dass beim Befüllen die im Sack befindliche Luft unter hohem Druck und mit großer Geschwindigkeit entweichen muss. Der hohe Druck und die hohe Strömungsgeschwindigkeit bewirken, dass schon feine Löcher den Staubaustritt erlauben. Eine Schwachstelle diesbezüglich sind insbesondere die Nähte, mit denen die Gewebebahnen vernäht sind. Der hohe Befüllungsdruck und die Zugbelastung der Wände an den Nähten weiten die Nahtlöcher auf, die feine Stäube austreten lassen (vgl. Seite 1 Zeilen 17 bis 28 der Beschreibung). Die Anmeldung löst das Problem mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Das Dichtband besteht dabei aus einem Polypropylen-Multifilament-Docht.\n\nDa weder der o. g. Entgegenhaltung noch dem übrigen im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik eine solche nicht selbstverständliche Ausbildung des Dichtbandes zu entnehmen ist, vermag der Stand der Technik auch keinerlei Hinweis oder Anregung zu geben, den Sack gemäß der DE 86 10 230 U1 mit dem beanspruchten speziellen Dichtband auszustatten.\n\nDer Anmeldungsgegenstand beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Ihm können sich die Ansprüche 2 bis 4 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind. Der Patentanspruch 5 betrifft ein Verfahren zum Nähen eines Transportsackes nach einem der Ansprüche 1 bis 4. Es setzt die Kenntnis dieser Säcke voraus und wird deshalb von den Erwägungen zum Hauptanspruch mitgetragen.\n\ngez. Unterschriften","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/34002-03_27062006.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2006-06-27/34-w-pat-2-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/34002-03_27062006.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/34002-03_27062006.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2006-06-27/34-w-pat-2-03","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/34002-03_27062006.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 22:52:32.811438+00:00"}}