{"status":"available","doknr":"BPATG-2006/21002-04_23022006","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"21. Senat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"21 W (pat) 2/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n21 W (pat) 2/04\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 23. Februar 2006 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 198 01 897.5-35 …\n\nhat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006 unter Mitwirkung …\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI Die Patentanmeldung wurde am 20. Januar 1998 unter der Bezeichnung „Chirurgisches Instrument“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 29. Juli 1999. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 21. August 2003 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 9 weiter. Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:\n\nM1 Chirurgisches Instrument mit M2 zwei um eine Längsachse des Instrumentes koaxial gegeneinander verschwenkbaren Übertragungsgliedern, M3 von denen jedes am distalen Ende ein Werkzeug und M4 am proximalen Ende ein Griffelement mit einer parallel zur Längsachse und seitlich gegenüber dieser versetzt angeordneten Grifffläche aufweist, die zur Verschwenkung der beiden Übertragungsglieder gegeneinander bewegbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass M5 die beiden Griffflächen (9, 11) an ihren freien Enden über eine bügelförmige, einteilige Blattfeder (16) miteinander verbunden sind, M6 deren freie Enden parallel zu den Griffflächen (9, 11) in diese einlaufen.\n\nIm Verfahren sind u. a. folgende Druckschriften:\n\nD1 DE 296 21 768 U1 D3 US 4 527 331. Die Anmelderin hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für neu und erfinderisch. Sie führt dazu aus, dass in der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen D1 ein chirurgisches Instrument beschrieben werde (siehe Fig. 1), bei dem zwei Bügelfedern 16, 17 über ein Gelenk 18, 19 verbunden seien, wobei das Gelenk durch die Kinematik der Bewegung bedingt und somit dem Fachmann aus dieser Druckschrift eine einteilige Blattfeder nicht nahe gelegt sei.\n\nDie Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der am 6. Februar 2004 eingegangenen Beschreibungsseiten 2 und 2a, im Übrigen mit den ursprünglichen Unterlagen, zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig. Die geltenden Ansprüche sind formal zulässig, denn sie sind mit den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen identisch. Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, bei einem gattungsgemäßen chirurgischen Instrument mit gegeneinander verschwenkbaren Griffflächen besonders einfach aufgebaute Federmittel zum Auseinanderschwenken der Griffflächen vorzusehen (siehe Eingabe vom 4. Februar 2004, neue Beschreibungsseite 2a im 1. Absatz). Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 und D3 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns ergibt.\n\nAls Durchschnittsfachmann ist dabei ein Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik anzusehen, der entsprechende Berufserfahrung bei der Entwicklung von chirurgischen Instrumenten hat. Aus der D1 (siehe insbesondere die Fig. 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung Seite 8, 1. Absatz bis Seite 10, 1. Absatz) ist ein M1= Chirurgisches Instrument (siehe Titel) bekannt, mit M2= zwei um eine Längsachse des Instrumentes koaxial gegeneinander verschwenkbaren Übertragungsgliedern 1, 8, M3= von denen jedes am distalen Ende ein Werkzeug 2, 7 und M4= am proximalen Ende ein Griffelement 13, 15 mit einer parallel zur Längsachse und seitlich gegenüber dieser versetzt angeordneten Grifffläche aufweist (siehe Fig. 2), die zur Verschwenkung der beiden Übertragungsglieder gegeneinander bewegbar sind, wobei M5≠ die beiden Griffflächen an ihren freien Enden über eine bügelförmige, zweiteilige Blattfeder 16, 17 miteinander verbunden sind, M6= deren freie Enden parallel zu den Griffflächen in diese einlaufen (siehe Fig. 2).\n\nDas Instrument gemäß der D1 unterscheidet sich vom Instrument gemäß der Anmeldung somit lediglich dadurch, dass in Merkmalsgruppe M5 die Feder nicht einteilig sondern zweiteilig ausgebildet ist. Aus der D3 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung Sp. 3, Zeilen 4 bis 41) ist ein M1= Chirurgisches Instrument bekannt (siehe Titel), mit M2≠ zwei gegeneinander verschwenkbaren Übertragungsgliedern (shanks 16, 18), M3= von denen jedes am distalen Ende ein Werkzeug (blade 20, shearing portion 28) und M4= am proximalen Ende ein Griffelement (finger bearing surfaces 34, 36) mit einer parallel zur Längsachse und seitlich gegenüber dieser versetzt angeordneten Grifffläche aufweist, die zur Verschwenkung der beiden Übertragungsglieder gegeneinander bewegbar sind (siehe Fig. 1), wobei M5 die beiden Griffflächen an ihren freien Enden über eine bügelförmige, einteilige Blattfeder (central bend 14) miteinander verbunden sind (siehe Spalte 3, Zeile 36 bis 41), M6= deren freie Enden parallel zu den Griffflächen in diese einlaufen (siehe Fig. 1).\n\nDas Instrument gemäß der D3 unterscheidet sich vom Instrument gemäß der Anmeldung lediglich dadurch, dass in Merkmalsgruppe M2 nicht um die Längsachse sondern eine dazu senkrechte Achse geschwenkt wird. Ausgehend von der Druckschrift D1 wird der Fachmann erkennen, dass die dort offenbarte Federeinrichtung durch die zwei Bügelfedern 16, 17 und ein Gelenk, welches durch einen lappenförmigen Vorsprung 18 und eine Ausnehmung 19 in den Bügelfedern ausgebildet ist, aufwendig und damit störanfällig aufgebaut ist. Der Fachmann ist immer bemüht, aus Kostengründen die Anzahl der Teile einer Vorrichtung zu reduzieren. Die Verbindung der Bandfedern mit Vorsprung und Ausnehmung kann beim Gebrauch des Instrumentes zu einem versehentlichem Öffnen führen, was besonders während eines chirurgischen Eingriffs gefährlich sein kann. Da bei medizinischen Instrumenten die Sterilität und damit die Reinigung sehr wichtig ist, ist ein Aufbau mit möglichst einfachen Teilen immer erwünscht. Für den Fachmann liegt es daher auf der Hand, die Federeinrichtung bei einem chirurgischen Instrument gemäß der Druckschrift D1 zu vereinfachen, wie es auch als Aufgabe von der Patentinhaberin angegeben wird.\n\nDa dem Fachmann bei chirurgischen Instrumenten die Verwendung von bügelförmigen, einteiligen Blattfedern zur Verbindung der freien Enden der Griffflächen bekannt ist (siehe z. B. die Druckschrift D3), ist es für ihn nahe liegend, bei einem chirurgischen Instrument gemäß der Druckschrift D1 zur Vereinfachung der Federmittel ebenfalls ein einteilige Blattfeder vorzusehen. Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisch tätig zu werden zum Gegenstand des Anspruchs 1. Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche 2 bis 9. Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Unteransprüche nicht patentfähig sind. gez.\n\nUnterschriften","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/21002-04_23022006.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2006-02-23/21-w-pat-2-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/21002-04_23022006.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/21002-04_23022006.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2006-02-23/21-w-pat-2-04","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2006/21002-04_23022006.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 22:29:42.576840+00:00"}}