{"status":"available","doknr":"BPATG-2005/05442-03_20072005","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"5. Senat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"5 W (pat) 442/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n5 W (pat) 442/03\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nhat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork\n\nbeschlossen:\n\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,00 Euro festgesetzt. Ausgangspunkt der gem. §§ 3,4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GbmG, 6. Aufl, § 17 Rdn 96).\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe erscheint auf Grund der Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74). Den Ausführungen der Antragsgegner ist zwar insoweit zuzustimmen, dass das Gebrauchsmuster seinem Inhaber grundsätzlich dieselben Rechte einräumt wie ein Patent. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht eine pauschale Übertragung des in der zitierten Kommentarstelle (Busse, PatG, 6. Aufl § 84 Rdn 48 aE) angegebenen durchschnittlichen Gegenstandswertes von 1,5 Mio. DM. Zum einen ergibt sich dieser Durchschnittswert - wie auch im Klammerzusatz der Kommentarstelle angegeben - aus extrem differierenden Einzelfällen (von 100.000,00 DM bis 50 Mio. DM). Zum anderen betrifft das Streitgebrauchsmuster ein technisches Fachgebiet, bei dem auch in Nichtigkeitsverfahren in aller Regel Gegenstandswerte nur im unteren Bereich festgesetzt werden. Müllner Küstner Bork Be","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05442-03_20072005.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2005-07-20/5-w-pat-442-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05442-03_20072005.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05442-03_20072005.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2005-07-20/5-w-pat-442-03","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/05442-03_20072005.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 21:44:32.161258+00:00"}}