{"status":"available","doknr":"BPATG-2005/01006z05_17082005","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"1. Senat","decided":"2005-08-17","aktenzeichen":"1 ZA (pat) 6/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Akteneinsichtssache 1 ZA (pat) 6/05 (zu 1 Ni 15/04 (EU)\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) … …\n\nbetreffend die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 15/04 (EU)\n\nhat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. August 2005 unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann und der Richter Dr.-Ing. Barton und Rauch\n\nbeschlossen:\n\nDer Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 1 Ni 15/04 (EU) gewährt.\n\nG r ü n d e\n\n1. Die Antragstellerin beantragt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens 1 Ni 15/04 (EU). Die Antragsgegnerin II widerspricht dem Antrag mit der Begründung, sie stehe in direktem Wettbewerb zu der Antragstellerin. In den Nichtigkeitsakten seien Informationen enthalten, die dieser nicht zur Verfügung gestellt werden sollten. Dies betreffe vor allem Details im Zusammenhang mit von ihr angeführten Vorbenutzungshandlungen sowie eidesstattliche Versicherungen. Nach Ansicht der Antragstellerin kann ihr als Wettbewerberin der Antragsgegnerin II nicht allein aus diesem Grund die Akteneinsicht verwehrt werden. Auch seien Aktenteile, die sich auf geltend gemachte Vorbenutzungen beziehen, nicht von der Akteneinsicht auszunehmen, zumal nicht dargelegt worden sei, inwiefern es sich dabei um Betriebsinternas der Antragsgegnerin II handeln solle. Im Hinblick auf eidesstattliche Versicherungen bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung, u.a. weil deren Inhalt im Rahmen einer Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme in einer öffentlichen Verhandlung zu belegen sei.\n\n2. Dem Antrag ist stattzugeben. Die von der Antragsgegnerin II vorgetragenen Umstände stehen der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 iVm § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG steht die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens grundsätzlich jedermann frei. Nur ausnahmsweise wird die Akteneinsicht nicht gewährt, wenn und soweit eine der Prozessparteien ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG; BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX).\n\nDie Antragsgegnerin II hat kein ausreichendes schutzwürdiges Gegeninteresse geltend gemacht. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass sie und die Antragstellerin in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, ein solches schutzwürdiges Gegeninteresse nicht hergeleitet werden (Busse, PatG, 6. Aufl, § 99 Rdn 39). Dies hat seinen Grund darin, dass die Überprüfung bestehender Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit (auch) im öffentlichen Interesse liegt und die Erhebung einer Nichtigkeitsklage aus diesem Grund jedermann - auch jedem Wettbewerber - frei steht. In Konsequenz dessen muss es auch einem Wettbewerber erlaubt sein, sich durch Einblick in die Akten eines bereits anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auf eine möglicherweise von ihm selbst zu erhebende weitere Klage vorzubereiten (BPatG, Mitt 2005, 367 mwN).\n\nAuch soweit sich die Antragsgegnerin II darauf beruft, dass die Nichtigkeitsklage Angaben über offenkundige Vorbenutzungen enthalte, begründet dies kein schutzwürdiges Gegeninteresse. Die betreffenden Sachverhalte sind nämlich bereits durch ihre Einführung in das Nichtigkeitsverfahren dem alleinigen Verfügungsbereich der Nichtigkeitsklägerin entzogen (vgl BPatGE 28, 37, 38; Busse aaO). Dies gilt auch für den Inhalt einer die Vorbenutzung betreffenden eidesstattlichen Versicherung. Dr. Landfermann Dr. Barton Rauch Be","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/01006z05_17082005.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2005-08-17/1-za-pat-6-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/01006z05_17082005.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/01006z05_17082005.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2005-08-17/1-za-pat-6-05","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/01006z05_17082005.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 21:51:17.233238+00:00"}}