{"status":"available","doknr":"BPATG-2004/27229-03_08062004","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"27. Senat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"27 W (pat) 229/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n27 W (pat) 229/03\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung 399 66 332.0\n\nhat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2001 und vom 14. Mai 2003 aufgehoben.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die als Gemeinschaftsmarke angemeldete Bezeichnung „LINK“, für die gemäß Art. 108, 109 GMV Umwandlung u.a. in eine deutsche Anmeldung beantragt worden ist, soll für die Waren und Dienstleistungen „Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; computergestützte Apparate zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; Konstruktion individueller Implantate aufgrund strahlungsdiagnostisch gewonnener Vorgaben, Erstellen von Daten für die Steuerung von computer-gestützten Apparaten zur Herstellung individueller Implantate oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe“ in das Markenregister eingetragen werden.\n\nDie Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 125d Abs. 3 MarkenG teilweise zurückgewiesen und zwar für die Waren und Dienstleistungen „Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; computergestützte Apparate zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; Erstellen von Daten für die Steuerung von computergestützten Apparaten zur Herstellung individueller Implantate oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe“. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das englische Wort „LINK“ stelle in seiner Bedeutung von „Verbindung, Verknüpfung“ einen Fachbegriff der Datenverarbeitungstechnik dar, der ausweislich der einschlägigen Fachliteratur nicht nur hardwaretechnisch der Bezeichnung für Verbindungsglieder und Übertragungsstecker diene, sondern auch im Softwarebereich zur Beschreibung von Verknüpfungsaufgaben verwendet werde. Als Sachhinweis auf Hard- und Softwareverknüpfungen entbehre das Wort „LINK“ für die versagten Waren und Dienstleistungen nicht nur jeglicher Unterscheidungskraft, sondern stelle auch eine freihaltungsbedürftige Angabe dar, die unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG falle. Der Erinnerungsprüfer hat die Frage, ob die angemeldete Bezeichnung zur Beschreibung konkreter Eigenschaften oder Merkmale der Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet sei, dahinstehen lassen. Jedenfalls sei das in der Datenverarbeitung als technischer Fachbegriff bekannte und gebräuchliche Wort „LINK“ nicht unterscheidungskräftig. In der modernen Medizintechnik kämen beispielsweise chirurgische Eingriffe mittels ferngesteuerter computergestützter Apparate nebst entsprechender Software in Betracht. Der fachterminologische Charakter der Bezeichnung „LINK“ stehe selbst bei einer nur assoziativen Verbindung zu den Waren oder den Dienstleistungen doch derart im Vordergrund, dass der Verkehr darin stets nur die Sachbezeichnung als solche und nicht ein Phantasiewort sehen werde.\n\nHiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die „Carl Link“- Entscheidung (BGH GRUR 2000, 1031), in der ausdrücklich betont worden sei, dass die mögliche Bezeichnung einzelner Programmteile oder untergeordneter Einzelbestandteile komplexer technischer Geräte mit „Link“ nicht als unmittelbare Beschreibung des Programms oder Geräts selbst angesehen werden könne. Entsprechendes gelte für die hier beanspruchten Computerprogramme und computergestützten Apparate, so dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der angemeldeten Marke von vorneherein ausscheide. Ihr könne aber auch nicht jegliche Unterscheidungskraft angesprochen werden, weil der Begriff „Link“ in der Medizintechnik entgegen der Auffassung der Markenstelle ungebräuchlich sei.\n\nIm Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Waren/Dienstleistungsverzeichnis beschränkt auf „Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten zur Herstellung von Implantaten; computergestützte Apparate zur Herstellung von Implantaten; Erstellen von Daten für die Steuerung von computergestützten Apparaten zur Herstellung individueller Implantate“.\n\nSie beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle unter Zugrundelegung des eingeschränkten Waren/Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben.\n\nII. Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen jedenfalls für die nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses verbliebenen Waren und Dienstleistungen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.\n\nDie Markenstelle hat zwar zutreffend ausgeführt und unter Hinweis auf zahlreiche Fundstellen in Fachlexika belegt, dass es sich bei dem englischen Wort „link“ um einen ebenso bekannten wie gängigen Fachbegriff der Datenverarbeitungs- und Kommunikationstechnik handelt, der als Bezeichnung für Verbindungen und Verknüpfungen sowohl im Hardware- als auch im Softwarebereich gebräuchlich ist. In Verbindung mit computergestützten Apparaten einschließlich der zu ihrer Steuerung bestimmten Programme, deren Zweck darin besteht, bei der Durchführung chirurgischer Eingriffe im Rahmen sog. Teleoperationen den „Link“ zwischen Operateur und Patient herzustellen, kann die Eignung der angemeldeten Bezeichnung, auf diese Eigenschaft einfach und allgemein verständlich hinzuweisen, daher kaum in Zweifel gezogen werden. Daran ändert auch nichts, dass es andere spezifische Fachbegriffe (wie „Telechirurgie“ oder „Telepräsenz“) geben mag, um die Verbindung zwischen Chirurg und Patient zum Ausdruck zu bringen (vgl. auch EuGH MarkenR 2004,111 Tz. 42 – BIOMILD).\n\nBei den nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten computergestützten Apparaten zur Herstellung von Implantaten sowie Programmen zur Steuerung solcher Apparate einschließlich der Erstellung der Daten hierfür ist dagegen nicht ersichtlich, dass ihre Funktionsweise und ihr Zweck in der Verknüpfung von Daten oder der Herstellung einer Verbindung zwischen dem Apparat und dem Implantat besteht. Die Tatsache, dass die Programme irgendwelche Daten miteinander verknüpfen und die Apparate über technische Verbindungselemente verfügen, führt nicht dazu, dass die Programme und Apparate als solche durch die Bezeichnung „LINK“ in einer aus sich heraus verständlichen eindeutigen Weise beschrieben werden, wie auch der Bundesgerichtshof in der „Carl Link“-Entscheidung betont hat (vgl. BGH GRUR 2000, 1031). Insoweit bedürfte es schon weiterer erläuternder Zusätze, die erkennen lassen, auf welche konkrete Eigenschaften oder Merkmale der Waren sich der Begriff „LINK“ im Sinne von „Verbindung“ bezieht (vgl. BGH GRUR 1999, 728 – PREMIERE II; 2001, 1150 – LOOK; 2002, 64 – INDIVIDUELLE).\n\nDie angemeldete Marke kann daher für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder als eine unmittelbar beschreibende freihaltebedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angesehen werden noch entbehrt sie bei der nach der Rechtsprechung gebotenen Anlegung eines großzügigen Beurteilungsmaßstab an die Unterscheidungskraft jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen in Alleinstellung auf den Waren oder in Verbindung mit den Dienstleistungen begegnet.\n\nDr. Schermer Dr. van Raden Prietzel-Funk Na","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/27229-03_08062004.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2004-06-08/27-w-pat-229-03","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/27229-03_08062004.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/27229-03_08062004.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2004-06-08/27-w-pat-229-03","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/27229-03_08062004.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 20:07:51.959519+00:00"}}