{"status":"available","doknr":"BPATG-2004/08014-02_29012004","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"8. Senat","decided":"2004-01-29","aktenzeichen":"8 W (pat) 14/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n8 W (pat) 14/02\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 29. Januar 2004 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung P 42 14 478.7-14 …\n\nhat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Kuhn und der Richterin Hübner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 23 D des Patentamts vom 8. Januar 2002 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt. Bezeichnung: Vorrichtung zum radialen Schneiden von Schneidgut Anmeldetag: 6. Mai 1992 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:\n\nPatentansprüche 1 - 13, Beschreibung Seiten 1 - 8, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 11, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Anmelderin hat am 06. Mai 1992 eine Erfindung mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum radialen Schneiden von Schneidgut“ beim Patentamt angemeldet. Nach einem negativ gehaltenen Erstbescheid vom 07. April 2000 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 23 D die Anmeldung mit Beschluss vom 08. Januar 2002 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der\n\n1. CH 371 772 nicht mehr neu sei. Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 23 D hat die Anmelderin am 07. Februar 2002 Beschwerde eingelegt. Nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten geltenden Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents eine Vorrichtung zum radialen Schneiden von Schneidgut (12) i. w. runden Rohrquerschnitts, insbesondere zum Ablängen von Rohren aus Edelstahl, mit einem um den Querschnitt des Schneidgutes zu legenden und an diesem spannbaren fahrradkettenartigen Strang (35) aus von Querbolzen (36) durchsetzten Laschen (37) mit in dessen Längsrichtung benachbarten und an Querbolzen drehbar angebrachten Schneidrädern (40), welche Umfangsschneiden (42) aufweisen sowie einen Ring veränderlichen Innendurchmessers (d) bilden und mit ihm um die Längsachse (M) des Schneidgutes führbar sind, wobei der Strang (35) einends an dem einen Ende eines rohrartigen Griffteils (14) festgelegt sowie mit dem freien Strangende (34) in das gleiche Ende des Griffteils (14) eingeführt ist, in welchem das freie Strangende mit einem axial verstellbaren Spanngestänge (16) lösbar verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen zwei auf dem Schneidgut (12) festlegbaren Manschettenringen (53) einer Führungsmanschette (52) eine Führungsbahn (54) für die Schneidräder (40) bestimmt ist, wobei jeder Manschettenring (53) in einer durch die Längsachse (M) gelegten Konstruktionsebene geteilt ist. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Akten Bezug genommen.\n\nDem Patentgegenstand liegt gemäß Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, 1. Absatz, der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung nach der CH 371 772 zu schaffen, welche einfach zu handhaben ist und sehr genaue Trennschnitte auch bei Rohren aus besonders hartem Werkstoff ermöglicht.\n\nDie Anmelderin trägt vor, dass der genannte Stand der Technik wohl eine Vorrichtung zum radialen Schneiden von Schneidgut i.w. runden Querschnitts zeige, diese Vorrichtung jedoch keine Maßnahmen aufzeige, die zu einem geführten Trennschnitt hinführen könne. Die Anmelderin vertritt die Ansicht, dass der Anmeldungsgegenstand gegenüber der CH 371 772 neu und durch diese auch nicht nahe gelegt sei.\n\nDie Anmelderin stellt den Antrag, das nachgesuchte Patent mit den heute (in der mündlichen Verhandlung) übergebenen Unterlagen zu erteilen.\n\nII.\n\n1. Die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis13 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 basiert auf den Merkmalen der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 6, 14 und 15. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 5, 8 bis 11 entsprechen im wesentlichen den ursprünglichen Patentansprüchen 16 bis 19, 20 bis 23. Patentanspruch 6 findet seine Stütze in Sp 3, Z 61 bis 63 der Offenlegungsschrift. Die Merkmale des Patentanspruchs 7 sind in Sp 3, Z 59 offenbart. Patentanspruch 12 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 9. Patentanspruch 13 findet seine Stütze im ursprünglichen Patentanspruch 11 unter Hinzunahme von in Sp 2, Z 19 ff offenbarten Merkmalen.\n\n2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn diese Druckschrift beschreibt dessen Merkmale nicht in seiner Gesamtheit. Aus der CH 371 772 ist kein Manschettenring bekannt, der als Führungsbahn für die Schneidorgane dient.\n\n3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der beanspruchten Vorrichtung zum radialen Schneiden von Schneidgut, insbes. Rohren aus Edelstahl, wird ein fahrradkettenartiger Strang, an dem Schneidräder drehbar angebracht sind, um das Rohr gelegt und gespannt. Um nun sehr genaue Trennschnitte auch bei Rohren aus besonders hartem Werkstoff zu erzielen, werden auf dem zu schneidenden Rohr zwei Manschettenringe einer Führungsmanschette so festgelegt, dass sie eine Führungsbahn für die Schneidräder bilden.\n\nFür diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem auf dem Gebiet des Schneidens von Schneidgut tätigen Techniker oder Diplom-Ingenieur (FH), keine Anregungen. In der CH 371 772 ist eine Vorrichtung zum radialen Schneiden von Schneidgut beschrieben, die einen um den Querschnitt des Schneidguts zu legenden Strang (1) aufweist, an dem mehrere zum Schneidgut abragende Schneidorgane (5) ausgebildet sind, die mit ihm um die Längsachse des Schneidgutes führbar sind. Der Strang ist fahrradkettenartig und ist am einen Ende eines rohrartigen Griffteiles befestigt. Das andere Ende des Stranges wird am selben Ende des Griffteiles in das Griffteil eingeführt und ist lösbar an dem freien Strangende eines axial verstellbaren Spanngestänges verbunden. Zum Schneiden eines Rohres wird nunmehr der Strang um das Rohr gelegt, über das Spanngestänge so gespannt, dass die Schneidräder eng am Rohr anliegen. Durch Drehen des Griffteiles um das Rohr herum kann dann das Rohr abgelängt werden. Das Griffteil und damit die sich drehenden Schneidorgane werden ohne eine seitliche Begrenzung, die als Führungsorgan dienen könnte, um das zu schneidende Rohr geführt. Somit kann diese Druckschrift keinen Hinweis auf Manschettenringe geben, die in einer durch die Längsachse des Rohres gelegten Konstruktionsebene geteilt sind und die als Führungsbahn für die Schneidorgane dienen.\n\nDa weder der druckschriftliche Stand der Technik nach der CH 371 772 noch das allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmannes einen Hinweis auf die anmeldungsgemäße Lösung geben kann, beruht der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.\n\nMit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind. Kowalski Dr. Huber Kuhn Hübner Cl","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08014-02_29012004.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2004-01-29/8-w-pat-14-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08014-02_29012004.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08014-02_29012004.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2004-01-29/8-w-pat-14-02","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/08014-02_29012004.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 19:37:01.116352+00:00"}}