{"status":"available","doknr":"BPATG-2004/07052-03_23062004","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"7. Senat","decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"7 W (pat) 52/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n7 W (pat) 52/03\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 101 45 054.0-13\n\nhat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Vizepräsident Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F01D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2003 wird aufgehoben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Für das Beschwerdeverfahren wird Verfahrenskostenhilfe gewährt.\n\nG r ü n d e\n\nI Der Anmelder hat am 5. September 2001 eine \"Hochleistungsturbine (HTL) in Kombination zur Kompakt-Verkehrsmittel-Technologie\" als Zusatzpatent zu seiner Hauptanmeldung 100 12 218.3-13 mit der Bezeichnung \"Hochleistungsturbine\", die zum Patent geführt hat, angemeldet.\n\nMit Beschluß vom 20. März 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 10. Oktober 2002 die Anmeldung zurückgewiesen, weil sie entgegen § 16 Patentgesetz Offenbarungen enthalte, für die das Hauptpatent nicht erteilt sei.\n\nHiergegen richtet sich die am 4. April 2003 eingegangene Beschwerde (Schriftsatz vom 3. April 2003) des Anmelders. Mit dem Beschwerdeschriftsatz legt der Beschwerdeführer eine geänderte Anspruchsfassung sowie eine neue Beschreibung vor. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das Erteilungsverfahren auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 25 und Beschreibung Seiten 1 bis 3 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 3. April 2003 fortzuführen.\n\nEr beantragt ferner Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.\n\nII Mit der am 5. September 2001 beim Patentamt eingegangenen Anmeldung hat der Anmelder sinngemäß erklärt, dass die Gegenstände der erteilten, auf eine Hochleistungsturbine gerichteten Patentansprüche 1 bis 3 seines aus der Hauptanmeldung 100 12 218.3-13 hervorgegangenen Stammpatents durch die mit der Anmeldung vorgelegten Patentansprüche weiter ausgestaltet werden sollen. Entsprechend hat er deren Nummerierung mit der Ordnungszahl 4 begonnen. Diese Nummerierung der Patentansprüche liegt auch der Fassung der geltenden Patentansprüche (4 bis 25) zugrunde. Dieser formale Mangel ist dadurch zu beheben, dass die Merkmale nach einem oder mehreren der Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Stammpatent in die Oberbegriffsfassung der geltenden, in Patentansprüche 1 bis 22 umzunummerierenden Patentansprüche 4 bis 25 aufgenommen wird. Der mit der Zurückweisung der Anmeldung gerügte Mangel fehlender Einheitlichkeit der Zusatzanmeldung mit der Stammanmeldung ist mit Vorlage der geltenden Patentansprüche und der neuen Beschreibung beseitigt. Die offensichtlich uneinheitlichen Ansprüche 19, 22, 24, 25, 30 und 31 und die zugehörige Beschreibung (Seiten 1 bis 47) sowie der Anspruch 13 vom Anmeldetag wurden gestrichen. In den verbleibenden Ansprüchen wurden neben redaktionellen Änderungen zudem Streichungen zur Schaffung der Einheitlichkeit vorgenommen, die Ausgestaltungen für andere Einrichtungen als eine Hochleistungsturbine (HTL) gemäß Stammpatent betrafen. Die ursprüngliche Beschreibung (Seiten 1 bis 47) ist gemäß Schriftsatz vom 3. April 2004 durch Beschreibungsteile aus dem Stammpatent (vgl. Sp 1 Abs 0001 bis 0011) ersetzt worden (Gerichtsakte Seiten 40 bis 42).\n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt wird zu prüfen haben, ob und in welcher formalen Fassung und in welchem sachlichen Umfang die geltende Anspruchsfassung einen patentfähigen Gegenstand angibt. Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt, da sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2002 (Akte 101 45 054) offensichtlich nicht geändert haben (siehe Erklärung des Beschwerdeführers vom 2. April 2003 in der Akte 101 64 794.8-12).\n\nTödte Eberhard Köhn Frühauf Hu","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07052-03_23062004.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2004-06-23/7-w-pat-52-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07052-03_23062004.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07052-03_23062004.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2004-06-23/7-w-pat-52-03","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07052-03_23062004.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 20:11:04.467405+00:00"}}