{"status":"available","doknr":"BPATG-2003/02031z03_19082003","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"2. Senat","decided":"2003-08-19","aktenzeichen":"2 ZA (pat) 31/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n2 ZA (pat) 31/03 (zu 2 Ni 33/03 (EU))\n\n_______________________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Akteneinsichtssache\n\nbetreffend das europäische Patent 0 711 901 (DE 595 01 983) hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 33/03 (EU)\n\nhat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Gutermuth und Dipl.-Ing. Harrer\n\nbeschlossen:\n\nDer Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 33/03 (EU) gewährt.\n\nG r ü n d e\n\nDer Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 33/03 (EU) ist gemäß § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG begründet, da kein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan ist. Der Antragsgegner I hat sich nicht geäußert. Die Antragsgegnerin II hat dem Antrag mit der Begründung widersprochen, es führe zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für sie, wenn die Antragstellerin auf dem billigen Wege der Akteneinsicht Kenntnis von den einschlägigen Druckschriften und der Argumentationslinie der Nichtigkeitsklägerin erfahre, während diese erhebliche Kosten für das europäische Einspruchsverfahren, Recherchen und die Nichtigkeitsklage habe aufwenden müssen.\n\nDie Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass der Patentinhaber eine Reihe ihrer Kunden auf eine angebliche Patentverletzung hingewiesen habe. Sie hat einen Schriftwechsel mit dem anwaltlichen Vertreters des Patentinhabers vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Schreiben vom 26. Mai 2003 bzw 2. Juni 2003). Die von der Antragsgegnerin II vorgebrachten Gründe vermögen die Annahme eines schutzwürdigen Interesses im Sinne des § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG nicht zu rechtfertigen. Zwar ist anerkannt, dass nicht nur der Patentinhaber, sondern auch der Nichtigkeitskläger sich grundsätzlich auf ein derartiges Interesse berufen kann (Busse, PatG 5. Aufl, § 99 / Rdnr 37). Für ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG ist aber nicht ausreichend, dass sich die Akteneinsicht allgemein auf den Wettbewerb auswirken kann oder dass die Akten öffentlich zugängliche Unterlagen enthalten, die nicht leicht aufzuspüren waren (BPatG vom 7. März 1994, Aktenzeichen 3 ZA (pat) 6/94 - Busse aaO Rdnr 39).\n\nMeinhardt Gutermuth Harrer Be","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02031z03_19082003.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2003-08-19/2-za-pat-31-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02031z03_19082003.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02031z03_19082003.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2003-08-19/2-za-pat-31-03","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02031z03_19082003.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 19:00:14.329041+00:00"}}