{"status":"available","doknr":"BPATG-2001/32295-00_28022001","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"32. Senat","decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"32 W (pat) 295/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n32 W (pat) 295/00\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Markenanmeldung 300 15 597.2\n\nhat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs- Wissemann als Vorsitzendem, der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom 4. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nBeim Deutschen Patent- und Markenamt ist siehe Abb. 1 am Ende für Fernsehsendungen, Hörfunksendungen, Übertragungen im Internet, Print, Video- und Hörprojekte, Spiele, Druckwerte u.ä. zur Eintragung als farbige Wort-/Bildmarke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat mit Amtsbescheid vom 8. Juni 2000 die Anmelderin darauf hingewiesen, das Waren/Dienstleistungsverzeichnis enthalte Angaben, die zu unbestimmt seien. Dies gelte insbesondere für \"u.ä.\"; dies sei zu streichen. Vorgeschlagen wurde folgendes Waren/Dienstleistungsverzeichnis:\n\nTonträger, Videos (Kl. 09) Druckereierzeugnisse (Kl. 16) Spiele, Spielzeug (Kl. 28). Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen, auch über Internet (Kl. 38); Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen, Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41).\n\nMit Beschluß vom 4. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung aus den Gründen des Amtsbescheides zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin das Waren/Dienstleistungsverzeichnis nicht berichtigt hatte. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und das Waren/Dienstleistungsverzeichnis wie folgt gefasst:\n\nTonträger, Videos (Kl. 09) Spiele, Spielzeug, auch Video- und Internetspiele (Kl. 28), Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen, auch über Internet (Kl. 38); Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen, Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41).\n\nII Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolgreich, da sie nunmehr die von der Markenstelle gemachten Auflagen (§§ 36 Abs 4 iVm Abs 1 Nr 2, 32 Abs 3 MarkenG, §§ 14 f MarkenV) erfüllt hat (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 36 Rdn 5). Da die Markenstelle bisher noch nicht in der Sache entschieden hat, war die Sache nach § 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Abb. 1 Na","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/32295-00_28022001.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2001-02-28/32-w-pat-295-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/32295-00_28022001.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/32295-00_28022001.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2001-02-28/32-w-pat-295-00","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/32295-00_28022001.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 15:43:11.080198+00:00"}}