{"status":"available","doknr":"BPATG-2001/02034z00_20032001","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"2. Senat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"2 ZA (pat) 34/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\nB E S C H L U S S\n\nim Akteneinsichtsverfahren 2 ZA (pat) 34/00 zu 2 Ni 26/00\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) …\n\nbetreffend das deutsche Patent 32 24 093 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 26/00\n\nhat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter Gutermuth und Dipl.-Ing. P. Harrer\n\nbeschlossen:\n\nDer Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 26/00 gewährt.\n\nG r ü n d e\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 26/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der Antragsgegnerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan hat. Die Antragsgegnerin zu II hat sich zur beantragten Akteneinsicht nicht geäußert. Die Antragsgegnerin zu I hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 Einwendungen gegen den Akteneinsichtsantrag erhoben, weil die Person der Antragstellerin nicht zweifelsfrei feststehe. Der Antragstellerin wurde daher mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Januar 2001 aufgegeben, Anschrift und den gesetzlichen Vertreter anzugeben sowie zutreffenden Handelsregisterauszug vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2001 hat die Antragstellerin eine Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 66 über die Eintragung der Antragstellerin unter HRB 74682 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg vorgelegt (Bl. 24/25 der Akten). Darin ist auch die Geschäftsanschrift und der Geschäftsführer N… enthalten.\n\nDie Antragsgegnerin zu I hat hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben. Damit ist für den Senat nicht ersichtlich, daß ein schutzwürdiges Interesse der Verfahrensbeteiligten der Akteneinsicht entgegenstehen könnte, nachdem die Identität der Antragstellerin feststeht. Andererseits konnte auch nicht unterstellt werden, daß die Antragsgegnerin zu I ihre Einwendungen nicht mehr aufrecht erhält, wodurch eine förmliche Entscheidung nicht mehr nötig gewesen wäre. Kurbel Gutermuth Harrer Ko","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02034z00_20032001.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2001-03-20/2-za-pat-34-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02034z00_20032001.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02034z00_20032001.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2001-03-20/2-za-pat-34-00","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02034z00_20032001.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 15:49:44.049875+00:00"}}