{"status":"available","doknr":"BPATG-2000/34017-99_19092000","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"34. Senat","decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"34 W (pat) 17/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n34 W (pat) 17/99\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 19. September 2000 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 35 07 799.9-27 …\n\nhat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2000 durch den Richter Dr. Ing. Barton als Vorsitzendem und die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom 7. September 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g : Behälter zum tropfenweisen Abgeben einer fluiden Substanz A n m e l d e t a g : 5. März 1985 Die Priorität der Anmeldung in Frankreich vom 5. März 1984 ist in Anspruch genommen.\n\n(Aktenzeichen der Erstanmeldung:\n\nFR 84 03 365) Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:\n\nPatentansprüche 1 bis 9, Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 8, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2000, ein Blatt Zeichnung Figuren 1 und 2, eingegangen am Anmeldetag.\n\nG r ü n d e\n\nI. Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit beanspruchten Hauptanspruchs ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der deutschen Offenlegungsschrift 1 511 914 in Verbindung mit der Beschreibung zu Bild 4 auf Seite 17 der Druckschrift R. Holzmann, P. Klüsener, Verschlüsse für blasgeformte Kunststoffverpackungen, Keppler Verlag, Heusenstamm 1972 (kurz:\n\nHolzmann/Klüsener). Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im Beschwerdeverfahren neu gefaßte Patentansprüche vor, von denen Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat:\n\n\"Ampullenartiger Flüssigkeitsbehälter, in Form eines Fläschchens mit einem Körper, der in einem Hals endet und auf dem ein Abgabeaufsatz mit einer länglichen, abschneid- oder abbrechbaren Spitze zur tropfenweise Abgabe der Flüssigkeit angeordnet ist, wobei das Fläschchen aus Kunststoff gefertigt ist und sein Hals Einschnappmittel aufweist, die mit entsprechenden Mitteln des Abgabeaufsatzes zusammenwirken, und wobei mindestens eine Zone der Seitenwand des Fläschchenkörpers eine geringe Dicke aufweist und so eine weiche Wandzone bildet, dadurch gekennzeichnet, daß der Abgabeaufsatz (5) aus einem Material höherer Steifigkeit als das Material des Fläschchens (2) besteht, und daß Abgabeaufsatz (5) und Hals (4) in ihrer Zusammenbauzone eine größere Dicke aufweisen als in den übrigen Zonen.\"\n\nAcht weiter Patentansprüche betreffen Ausgestaltungen des Behälters nach Patentanspruch 1. Die Anmelderin ist der Ansicht, der Behälter nach dem nun verteidigten Anspruch 1 sei durch den aufgedeckten Stand der Technik weder vorweggenommen, noch nahegelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.\n\nWegen Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.\n\nII. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. A. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind in den ursprünglich eingereichten Unterlagen den Ansprüchen 1 und 6 und der Beschreibung zu entnehmen. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 9 entsprechen inhaltlich denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 10. B. Der Behälter nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist patentfähig.\n\n1. Er ist gegenüber den Behältern nach den entgegengehaltenen Schriften neu, denn von diesen unterscheidet er sich zumindest durch sein erstes kennzeichnendes Merkmal.\n\n2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\na) Der Anmeldungsvorschlag geht ausweislich der Beschreibungseinleitung von mit Flüssigkeit gefüllten Glasampullen aus, die zur Entnahme des Inhalts angefeilt werden müssen oder selbst abbrechbar sind. Als nachteilig ist hierbei empfunden worden, daß diese Ampullen schwierig zu handhaben und aufwendig herzustellen sind. Außerdem können beim Abbrechen Glasbruchstücke ins Innere der Ampulle fallen. Ausgehend von diesem Stand der Technik ist dem Anmeldungsvorschlag die Aufgabe zugrundegelegt worden (vgl S 2 Abs 3 der Beschreibung), die selbst abbrechbaren oder absägbaren bisher verwendeten Glasampullen durch kostengünstigere Ampullen zu ersetzen, die leichter anwendbar sind. Diese Aufgabe wird durch den ampullenartigen Behälter mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst.\n\nb) Zu Recht hat die Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß von den entgegengehaltenen Druckschriften die deutsche Offenlegungsschrift 1 511 914 als den nächstkommenden Stand der Technik angesehen. Der Auffassung der Anmelderin, der Fachmann werde diese Schrift bei der Suche nach geeigneten Lösungen nicht in Betracht ziehen, da die dort gezeigten Behälter nicht die Form einer Ampulle aufwiesen, schließt sich der Senat nicht an. Zum einen ist die Form einer Ampulle nicht eindeutig definiert, wie die von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Seite 191 aus der Druckschrift J. Friedland, Arzneiformenlehre, Georg Thieme Verlag, Stuttgart/New York 1983, belegt. Zum anderen wird mit dem Anmeldungsvorschlag nicht ein ampullenförmiger, sondern ein ampullenartiger Flüssigkeitsbehälter beansprucht. Nachdem der Ausdruck \"Ampulle\" aus dem Lateinischen stammt und \"kolbenförmiges Gefäß\" bedeutet, können nach Ansicht des Senats die in Figur 2 und 4 der deutschen Offenlegungsschrift 1 511 914 gezeigten Behälter als \"ampullenartig\" bezeichnet werden.\n\nc) Die deutsche Offenlegungsschrift 1 511 914 offenbart dem Fachmann somit durch Figur 4 mit zugehöriger Beschreibung einen ampullenartigen Flüssigkeitsbehälter in Form eines Fläschchens (Quetschflasche 110) mit einem Körper, der in einem Hals (111) endet und auf dem ein Abgabeaufsatz (Verschlußkappe 114) mit einer länglichen, abschneidbaren Spitze (Abgabetülle 115 mit Spitzenteil 20) angeordnet ist, wobei das Fläschchen aus Kunststoff gefertigt ist (vgl S 4 Abs 2 Z 3 der deutschen Offenlegungsschrift 1 511 914) und sein Hals Einschnappmittel (Schulter 125) aufweist, die mit entsprechenden Mitteln (Flansch 122 mit Schulter 124 und Konus 127) des Abgabeaufsatzes (114) zusammenwirken. Nachdem der Flaschenkörper aus einer Quetschflasche besteht, weist auch - für den Fachmann ohne weiteres erkennbar - mindestens eine Zone der Seitenwand eine geringe Dicke auf und bildet so eine weiche Wandzone. Damit ist ein Behälter mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 aus der deutschen Offenlegungsschrift 1 511 914 bekannt. Das letzte kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1, wonach Abgabeaufsatz und Hals in ihrer Zusammenbauzone eine größere Dicke aufweisen als in den übrigen Zonen ist - entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle - bei diesem bekannten Behälter jedoch nicht verwirklicht, denn die Zusammenbauzone ist ersichtlich nicht dicker ausgebildet als die zu den übrigen Zonen zu zählende Seitenwandung (17) mit dem innenliegenden Gewinde. Eine Anregung, diese Seitenwand dünner auszubilden als die Zusammenbauzone, oder diese Seitenwand ganz wegzulasen, enthält die deutsche Offenlegungsschrift 1 511 914 ebensowenig wie einen Hinweis auf das erste kennzeichnende Merkmal des geltenden Anspruchs 1, wonach der Abgabeaufsatz aus einem Material höherer Steifigkeit als das Material des Fläschchens besteht.\n\nDieses Merkmal ist im nachgewiesenen Stand der Technik ohne Vorbild. Zutreffend hat die Anmelderin darauf hingewiesen, daß die von der Prüfungsstelle zum Nachweis des Naheliegens dieser Maßnahme herangezogene Druckschrift Holzmann/Klüsener in die entgegengesetzte Richtung weist, weil dort bei Rastverschlüssen empfohlen wird, zur Erzielung einer guten Dichtigkeit für den Behälter steifes und für den Verschluß flexibles also weniger steifes Material zu verwenden. Zwar wird auch die Verwendung sehr elastischen Materials für den Behälter erwähnt (vgl S 17 Z 2); in diesem Fall soll aber nicht steiferes Verschlußmaterial, sondern ein Verschluß mit formstabilisierenden Elementen eingesetzt werden. Der Auffassung der Prüfungsstelle, der Hinweis zu Bild 4c auf Seite 17 der Druckschrift Holzmann/Klüsener hätte den Fachmann in Richtung der beanspruchten Steifigkeitsunterschiede zwischen Abgabeaufsatz und Fläschchen lenken können, teilt der Senat nicht. Die entsprechende Textstelle lehrt den Fachmann nämlich, an einem Rastverschluß einen Originalitätsschutz in Form eines zusätzlichen Sicherungsrings aus steifem, sprödem Material vorzusehen, der vor dem Öffnen abgebrochen werden muß. Die Übertragung dieser Lehre auf den Behälter nach der deutschen Offenlegungsschrift 1 511 914 hätte zu einem Abgabeaufsatz mit einem zusätzlichen Sicherungsring aus steifem, sprödem Material geführt, was ersichtlich nicht der beanspruchten Lösung entspricht. Nach dieser soll nämlich der gesamte Abgabeaufsatz aus einem steiferen Material als das Fläschchen bestehen.\n\nd) Zu berücksichtigen ist auch, daß der Behälter nach dem Anmeldungsvorschlag als Massenartikel anzusehen ist, der im Hinblick auf den erzielten Vorteil der kostengünstigeren Herstellung und der leichteren Anwendbarkeit eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist. Der Patentanspruch 1 ist aus den vorstehenden Erwägungen gewährbar.\n\nC. Die Patentansprüche 2 bis 9 enthalten Ausgestaltungen des Behälters nach Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Sie sind daher ebenfalls gewährbar. Barton Hövelmann Frowein Ihsen Mr/prö","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/34017-99_19092000.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2000-09-19/34-w-pat-17-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/34017-99_19092000.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/34017-99_19092000.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2000-09-19/34-w-pat-17-99","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/34017-99_19092000.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 15:05:39.865530+00:00"}}