{"status":"available","doknr":"BPATG-2000/32138-00_13122000","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"32. Senat","decided":"2000-12-13","aktenzeichen":"32 W (pat) 138/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n32 W (pat) 138/00\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen) Verkündet am 13. Dezember 2000 …\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache … die Marke 396 05 355\n\nhat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.\n\nG r ü n d e\n\nI. Gegen die am 2. August 1996 für Feine Backwaren, Dauerbackwaren, Schaumzuckerwaren, Schaumküsse, Negerküsse eingetragene Wort/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch erhoben aus der seit 15. April 1991 für Getrocknete, geröstete, gesalzene und/oder gewürzte Erdnusskerne, Nüsse, Mandeln und Cashew-Kerne; Kartoffelchips und Kartoffelsticks; im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und Maisprodukte für Knabberzwecke; frittiertes Kartoffelgebäck; Konditorwaren; Backwaren, insbesondere Mürbe-, Spritz-, Waffel-, Salz-, Laugen-, Zwiebel- und Käsegebäck; Waffeln, Oblaten, Biskuits, Zwieback, Leb- und Honigkuchen, Kräcker, im Toaster verzehrfertig zuzubereitende Backwaren, insbesondere süßes und salziges Sandwich-Gebäck, Hefeteiggebäck, Dauerbackwaren, insbesondere Hart- und Weichkekse, Schokolade, Schokoladewaren in Riegelform, Zuckerwaren, insbesondere Riegel, Bonbons, Fondanterzeugnisse und Krokant; Marzipan; Brotaufstrich, nämlich eine überwiegend aus Nüssen und/oder Erdnüssen bestehende Creme; Puffmais, Maisflocken; Getreidepräparate für Nahrungszwecke, nämlich zubereitete Getreidekörner und Getreideflocken unter Beigabe von Nüssen, Rosinen, Früchten, Fruchtpulver, Weizenkeimen, Zucker und/oder Honig; verzehrfertig gebackene oder getrocknete, kleinstückige und halbfeste Erzeugnisse, die überwiegend aus Getreideprodukten hergestellt werden. eingetragenen Wort/Bildmarke 1 174 933 siehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß der zur Vermeidung von Verwechslungen erforderliche Markenabstand auch im Hinblick darauf, daß identische Waren beansprucht werden, eingehalten sei, da der Wortbestandteil „Der süße Wolf“ als Einheit angesehen werde.\n\nGegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, daß „Wolf“ bei beiden Zeichen prägend sei. Die angesprochenen Verbraucher würden den jeweiligen übrigen Markenbestandteilen wegen deren beschreibenden Charakters keine Beachtung schenken. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei zu befürchten. Der „Süße Wolf“ werde bei den Verbrauchern die Assoziation einer „süßen“ Produktlinie der Widersprechenden erwecken.\n\nDie Widersprechende beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 1998 und vom 7. Februar 2000 aufzuheben. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen der Markenstelle Bezug und weist ergänzend darauf hin, daß selbst die Markeninhaberin weitere - nicht im Streit befindliche - Marken mit dem Bestandteil „Wolf“ verwende.\n\nII. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/Puma).\n\nWas die Waren betrifft, stehen sich teilweise identische und teilweise mehr oder weniger ähnliche Produkte gegenüber, die von breitesten Verkehrskreisen in einer Vielzahl von Kaufentscheidungen ohne besondere Aufmerksamkeit gegenüber den verwendeten Kennzeichnungen erworben werden. Bei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte anzunehmender durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind an den zur Vermeidung von Kollisionen zu fordernden Markenabstand hohe Anforderungen zu stellen, die von der angegriffenen Marke jedoch eingehalten werden. Beim Vergleich der Marken ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (BGH GRUR 2000, 506, 509 – Attaché/Tisserand). Infolge der völlig unterschiedlichen bildlichen Gestaltung scheidet eine visuelle Verwechslungsgefahr aus. Was die klangliche Verwechslungsgefahr betrifft, ist zu berücksichtigen, daß sich der Verkehr bei kombinierten Wort/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware unmißverständlich zu bezeichnen (BGH, aaO). Damit stehen sich „Wolf Bergstraße Intersnacks“ bei der Widerspruchsmarke und „Der Süße Wolf“ bei der angegriffenen Marke gegenüber.\n\nEs besteht kein Grund für den Verbraucher, den Bestandteil „Der süße“ wegzulassen. „Wolf“ ist ein weit verbreiteter deutscher Familienname, der auch häufig in Firmen und Marken Verwendung findet. Die angesprochenen Verbraucher werden sich deshalb an der Wortkombination „Der süße Wolf“ in ihrer Gesamtheit orientieren, wobei das Adjektiv „süß“ die Funktion einnimmt zu bestimmen, welcher „Wolf“ von vielen es ist. Darüber hinaus stellt diese Wortzusammensetzung eine begriffliche Einheit dar, so dass auch deshalb eine Verkürzung auf den Bestandteil „Wolf“ nicht ernsthaft in Betracht kommt (vgl BGH GRUR 2000, 883, 885 „PAPPAGALLO“).\n\nEs besteht auch keine Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen und sie nur einem Unternehmen zuzuordnen. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, daß die Widersprechende über eine Markenserie mit dem Stammbestandteil „Wolf“ verfügt. Andere Gründe, weshalb eine fälschliche Zuordnung zum Unternehmen der Widersprechenden möglich sein könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar.\n\nVon einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Absatz 1 MarkenG wird abgesehen. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk br/Hu Abb. 1 Abb. 2","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/32138-00_13122000.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2000-12-13/32-w-pat-138-00","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/32138-00_13122000.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/32138-00_13122000.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2000-12-13/32-w-pat-138-00","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/32138-00_13122000.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 15:27:33.159379+00:00"}}