{"status":"available","doknr":"BPATG-2000/13063-98_24032000","ecli":null,"court":"BPatG","senate":"13. Senat","decided":"2000-03-24","aktenzeichen":"13 W (pat) 63/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESPATENTGERICHT\n\n13 W (pat) 63/98\n\n_______________\n\n(Aktenzeichen)\n\nB E S C H L U S S\n\nIn der Beschwerdesache\n\nbetreffend die Patentanmeldung 197 27 608.3-45 …\n\nhat der 13. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Dr. Henkel und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse C 04 B des Deutschen Patentamts vom 10. August 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung:\n\nBei niedriger Temperatur sinterbare dielektrische Verbindung für Hochfrequenzanwendungen. Anmeldetag:\n\n28. Juni 1997 Priorität:\n\nKorea, 02. Juli 1996, Aktenzeichen 26754/1996. Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:\n\nPatentansprüche 1 und 2 und Beschreibung Seiten 1 bis 4, 6 und 7, eingegangen am 06. Juni 1998, sowie Seite 5, eingegangen am 03. August 1998, mit den gemäß Schriftsatz vom 02. Oktober 1998 beantragten Änderungen auf Seite 5 für \"ZrO2\" nunmehr \"ZrO2-Mahlkugeln\" und für \"0,071 - 0,08 mm (#200)\" nunmehr \"0,075 mm (#200)\".\n\nG r ü n d e\n\nI. Die Patentanmeldung 197 27 608.3-45 ist am 28. Juni 1997 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 02. Juli 1996 aus Korea, Aktenzeichen 26754/1996, eingegangen. Die ursprüngliche Bezeichnung der Anmeldung lautet:\n\n\"Bei niedriger Temperatur sinterbare dielektrische Verbindung für Mikrowellenanwendungen\". Die Prüfungsstelle für Klasse C 04 B des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 10. August 1998 gemäß Patentgesetz § 48 zurückgewiesen. Folgender Stand der Technik ist im Verfahren genannt worden:\n\n(1a) Derwent Abstract zu JP 6-283022 A (1b) JP 6-283022 A. Die geltenden Ansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:\n\n1. Eine bei niedriger Temperatur sinterbare dielektrische Verbindung für Hochfrequenzanwendungen, die eine Zusammensetzung von xLiO1/2 - yCaO - zSmO3/2 - wTiO2 - qBO3/2 umfaßt, wobei 13.00 ≤ x ≤ 16.00, 11.00 ≤ y ≤ 13.00, 18.00 ≤ z ≤ 21.00, 45.00 ≤ w ≤ 51.00 und 0 < q ≤ 12.00 ist, wobei die numerischen Werte auf mol% bezüglich der gesamten Verbindung basieren.\n\n2. Eine Verbindung nach Anspruch 1, wobei die Verbindung bei einer Temperatur unter 1250 °C gesintert ist. Im Zurückweisungsbeschluß ist unter anderem ausgeführt, daß im Beispiel 1 der Beschreibung eine Mischung der Verbindung mit ZrO2 nicht unter den Anspruch 1 falle, eine Maschenweite von 0,071 - 0,08 mm (#200) die Maschenweite #200 nicht zutreffend ersetze und die nicht mehr gültigen Maßangaben nicht gestrichen seien.\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit der Eingabe vom 02. Oktober 1998 beantragt die Anmelderin sinngemäß, daß auf Seite 5 der Beschreibung die Bezeichnung \"ZrO2\" ersetzt wird durch \"ZrO2- Mahlkugeln\" und hilfsweise die Maschenweite angegeben wird durch \"0,075 mm (#200)\". Ein Streichen der in Klammer gesetzten, nicht mehr gültigen Maßeinheit hält die Anmelderin dagegen für ungerechtfertigt.\n\nDie Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den im Beschlußtenor genannten Unterlagen zu erteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\nII. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche entsprechen den ursprünglich eingereichten und die Beschreibung ist unter Klarstellung des Sachverhalts in dem Beispiel I lediglich redaktionell gegenüber den ursprünglichen Unterlagen abgeändert. Außerdem wurde der ermittelte Stand der Technik in die Beschreibung aufgenommen.\n\nDer beanspruchte Gegenstand ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf erfinderischen Tätigkeit. Die Zusammensetzung der beanspruchten Verbindung unterscheidet sich von der aus den Schriften (1a), (1b) bekannten durch eine zusätzliche Komponente in Form von Boroxid BO2/3, was nicht naheliegend ist.\n\nDer Anspruch 1 ist daher gewährbar und mit ihm auch der rückbezogene Anspruch 2, der keine Selbstverständlichkeit betrifft. Die Zurückweisung erfolgte primär wegen einer nicht klaren Formulierung im Beispiel I der Beschreibung hinsichtlich des Mischens mit ZrO2, weil daraus nicht sicher erkennbar war, ob das ZrO2 in einer Mischung mit den übrigen Bestandteilen der Verbindung verbleibt, was nicht im Einklang mit dem Anspruch 1 gestanden hätte.\n\nDie Anmelderin hat diese Unklarheit in der Formulierung nun dadurch beseitigt, daß sie klargestellt hat, daß es sich bei dem ZrO2 um Mahlkugeln aus diesem Werkstoff handelt, die nur während des Mischens vorübergehend verwendet werden, aber nicht in Mischung mit der beanspruchten Zusammensetzung verbleiben, sondern nach dem Mahlen wieder entfernt werden. Diesem Sachverhalt hat sie durch die zutreffende Bezeichnung \"ZrO2-Mahlkugeln\" im Beispiel I klarstellend und zulässig Rechnung getragen.\n\nFür die Maschenweitenbezeichnung #200 des Siebfilters hat die Anmelderin gemäß Hauptantrag nach ISO 565, Table 1, R 20 die Größe 0,071 - 0,080 mm gewählt. Dadurch wird die ursprünglich als Einzelwert #200 festgelegte Maschengröße auf einen Größenbereich erweitert. Weil aber #200 nach ASTM E 11 einer Maschenweite von 75 µm entspricht, ist dieser Einzelwert, der dem Maschenweitenwert nach ISO 565, Table 2, R 40/3 entspricht, zu verwenden, um eine unzulässige Abänderung zu vermeiden. Die Festschreibung des Einzelwertes von 0,075 mm hat die Anmelderin hilfsweise beantragt, so daß diesbezüglich dem Hilfsantrag zu folgen war.\n\nDie im Beschluß gerügte Angabe der hinter der gesetzlichen Maßeinheit in Klammer gesetzten nicht mehr gültigen Maßeinheit ist nach der \"Ersten Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen\" vom 22. März 1991, § 3 Satz 2 bis zum 31. Dezember 1999 gestattet. Nur diesbezüglich war der Zurückweisungsbeschluß nicht begründet.\n\nZu einer von der Anmelderin angeregten Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht somit kein Anlaß. Ch. Ulrich Heyne Dr. Henkel Dr. W. Maier Bb","source":"bpatg","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/13063-98_24032000.pdf?__blob=publicationFile&v=2","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2000-03-24/13-w-pat-63-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/13063-98_24032000.pdf?__blob=publicationFile&v=2","attribution":{"source":"bundespatentgericht.de","source_url":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/13063-98_24032000.pdf?__blob=publicationFile&v=2"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2000-03-24/13-w-pat-63-98","upstream":"https://www.bundespatentgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2000/13063-98_24032000.pdf?__blob=publicationFile&v=2","retrieved":"2026-08-02 14:26:21.585409+00:00"}}