{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR___6-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"Xa ZR 6/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Dezember 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 Macht der verarmte Schenker den Rückforderungsanspruch bezüglich eines Rechts an einem Grundstück geltend, kann der Beschenkte seiner auf Zahlung entsprechend der Bedürftigkeit des Schenkers gerichteten Zahlungspflicht da- durch entgehen, dass er die Rückübertragung des Geschenks anbietet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 6/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 528 Abs. 1, § 818 Abs. 2 \n\nMacht der verarmte Schenker den Rückforderungsanspruch bezüglich eines \n\nRechts an einem Grundstück geltend, kann der Beschenkte seiner auf Zahlung \n\nentsprechend der Bedürftigkeit des Schenkers gerichteten Zahlungspflicht da-\n\ndurch entgehen, dass er die Rückübertragung des Geschenks anbietet. \n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09 - OLG Celle \n\nLG Lüneburg \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Dezember 2009 durch den Richter Keukenschrijver, die Rich-\n\nterin Mühlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 11. Dezember 2008 verkündete Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus übergeleitetem Recht gemäß § 93 \n\nAbs. 1 SGB VIII auf Erstattung von Sozialhilfe in Anspruch, die er der Mutter der \n\nBeklagten in der Zeit vom 6. Mai 2002 bis zu deren Tod am 25. März 2003 ge-\n\nzahlt hat. \n\nMit notariellem Vertrag vom 11. Oktober 1995 schenkte die Mutter der \n\nBeklagten dieser ihren ideellen Anteil von 1/3 an einem Grünland/Ackergrund-\n\nstück mit Hütte. Mit Überleitungsbescheid vom 20. Juni 2005 leitete der Kläger \n\nden Anspruch der Verstorbenen auf Rückforderung der Schenkung bis zur Hö-\n\nhe von 7.389,46 € wegen geleisteter Sozialhilfe auf sich über. Die Beklagte hat \n\ndem Kläger die Übertragung des Grundstücksanteils angeboten, was der Klä-\n\nger jedoch abgelehnt hat. \n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.389,46 € \n\nnebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos \n\ngeblieben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Klageziel weiter. \n\nDie Beklagte tritt dem entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDer vom Kläger auf sich übergeleitete Rückforderungsanspruch sei auf \n\nHerausgabe des Anteils an dem Geschenk gerichtet, \"soweit\" die Verstorbene \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nals Schenkerin außerstande gewesen sei, ihren angemessenen Unterhalt zu \n\nbestreiten. Bei einem real unteilbaren Geschenk entstehe von Anfang an ein \n\n(Teil-)Wertersatzanspruch in Geld, wenn der Unterhaltsbedarf geringer sei als \n\nder Wert des geschuldeten Gegenstands. Das der Beklagten zugewandte Ge-\n\nschenk sei indessen von Anfang an nur ideelles Bruchteilseigentum gewesen. \n\nDie Beklagte könne dem Kläger den von diesem zur Deckung der Sozialhilfe \n\nbenötigten Bruchteil herausgeben, indem sie ihm einen Bruchteil von 54/100 \n\ndes von ihr gehaltenen Drittels übertrage. Als hierauf gerichtet hat das Beru-\n\nfungsgericht die Klage jedoch nicht angesehen. \n\nII. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprü-\n\nfung stand. \n\n1. Der Anspruch des Klägers ist der auf diesen übergeleitete Anspruch \n\nder Mutter der Beklagten aus §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 ff. BGB. § 528 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB bestimmt, dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks for-\n\ndern kann, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, sei-\n\nnen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Heraus-\n\ngabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB in dem Umfang \n\nbesteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemesse-\n\nnen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilba-\n\nren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende \n\nZahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden \n\nWertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, \n\n141, 144; BGHZ 96, 380, 382; BGHZ 125, 283, 284; BGHZ 155, 57; BGH, Urt. \n\nv. 19.10.2004 - X ZR 2/03, NJW 2005, 670, 671). \n\n14 \n\nDer Bundesgerichtshof hat zudem mehrfach klargestellt, dass der An-\n\nspruch sich nur bei der Möglichkeit zur Bildung von realen - nicht aber von \n\nideellen - Bruchteilen auf Herausgabe eines solchen richtet (BGHZ 94, 141, \n\n143; BGH, Urt. v. 17.1.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, 287; Urt. v. 17.9.2002 \n\n- X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53, 54). Diese Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs bezieht sich auf Grundstücksschenkungen. Auch hier kommt die Bil-\n\ndung von ideellem Bruchteilseigentum in Betracht. Dies hat der Bundesge-\n\nrichtshof jedoch für die Teilbarkeit eines Schenkungsgegenstands nicht genü-\n\ngen lassen. \n\n15 \n\n2. Die Revision vertritt zu Unrecht den Standpunkt, der Bundesgerichts-\n\nhof habe bereits verneint, dass sich der Beschenkte von der Wertersatzpflicht \n\naus §§ 528 Abs. 1 Satz 1, 812 BGB durch Rückgabe des Geschenks befreien \n\nkönne. In der Entscheidung, auf die sich die Revision beruft (BGHZ 94, 141 ff.), \n\nwird lediglich ausgeführt, bei nicht real teilbaren Gegenständen sei der An-\n\nspruch auf teilweisen Wertersatz von vornherein auf Zahlung in Höhe des der \n\nBedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertteils des Geschenks gerich-\n\ntet. Für eine Ersetzungsbefugnis gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB sei dann kein \n\nRaum. Damit ist die Frage, ob dem Beschenkten eine Ersetzungsbefugnis in \n\numgekehrtem Sinne zusteht, nicht im Sinne der Revision beantwortet. Ob der \n\nBeschenkte sich durch Rückgabe des ganzen Geschenks von der Zahlungs-\n\npflicht nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB be-\n\nfreien könne, hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 125, 283, 285) ausdrücklich \n\noffen gelassen. Er hat ausgeführt, hierfür könne sprechen, dass die einschrän-\n\nkende Zahlungsverurteilung den Beschenkten begünstigen solle. \n\n16 \n\n3. Die Frage ist zu bejahen. Mit der Einschränkung des Rückforderungs-\n\nanspruchs in § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf das zur Behebung des Notbedarfs \n\nErforderliche soll dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit \n\nder Schenkung entsprochen, zugleich aber auch dem in Not geratenen Schen-\n\nker den Rückgriff auf die Schenkung erhalten werden, damit dieser entweder \n\nseinen eigenen Unterhalt bestreiten kann oder damit die Erfüllung einer ihm \n\ngesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht sichergestellt ist. Insbesondere soll \n\nnicht die Allgemeinheit durch die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers be-\n\nlastet werden (MünchKomm.BGB/J. Koch, 5. Aufl., § 528 Rdn. 6; Franzen, \n\nFamRZ 1997, 528, 532, 545; Schwarz, JZ 1997, 547; ähnlich auch Hörlbacher, \n\nZEV 1995, 2002, 2004; Skibbe, ZEV 1994, 255). Gibt der Beschenkte jedoch, \n\nsobald der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihn geltend gemacht \n\nwird, das erhaltene Geschenk zurück, so wird damit der Zustand wieder herge-\n\nstellt, der ohne die Freigiebigkeit des Schenkers bestünde. Hierzu ist der Be-\n\nschenkte zwar rechtlich nicht verpflichtet, mehr oder anderes kann von ihm je-\n\ndoch nicht verlangt werden. Er ist insbesondere nicht infolge der empfangenen \n\nSchenkung verpflichtet, das Geschenk zu verwerten oder eigene Mittel einzu-\n\nsetzen, um den Unterhaltsbedarf des Schenkers zu sichern. Hierfür gibt die ein-\n\nschränkende Zahlungsverurteilung, die dem Beschenkten den Erhalt des Ge-\n\nschenks sichern soll, keinen Anlass; diese Begünstigung würde sich vielmehr in \n\ndem Fall, dass das Geschenk schwer oder gar nicht zu verwerten ist, in ihr Ge-\n\ngenteil verkehren. Hierfür gibt es keinen Grund. \n\n17 \n\n4. Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob die Ersetzungsbefugnis \n\nbereits durch die Erklärung der Beklagten, sie wolle den Grundstücksanteil zu-\n\nrück übertragen, wirksam ausgeübt worden ist oder ob es eines notariell beur-\n\nkundeten Angebots bedurft hätte. Auch wenn letzteres der Fall wäre, wider-\n\nspräche es Treu und Glauben, wenn der Kläger sich hierauf berufen könnte, \n\nobwohl er seine Mitwirkung an der Rückabwicklung von vornherein abgelehnt \n\nhat. \n\n18 \n\n5. Allerdings trifft es zu, dass in Fällen wie dem vorliegenden das Risiko \n\nund die Kosten der Verwertung des Bruchteilseigentums den Träger der Sozial-\n\nhilfe treffen und daher letztlich von der Allgemeinheit aufgebracht werden müs-\n\nsen. Allein daraus, dass der Beschenkte das Geschenk erhalten hat, folgt je-\n\ndoch nicht, dass dieses Risiko im Falle der Bedürftigkeit des Schenkers auf den \n\nBeschenkten überzugehen hätte. \n\n19 \n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Berger \n\n Bacher \n\nRichter Dr. Grabinksi \nist urlaubsabwesend \nund deshalb an der \nUnterschriftsleistung \ngehindert. \n Keukenschrijver \n\nVorinstanzen: \nLG Lüneburg, Entscheidung vom 30.03.2007 - 5 O 422/06 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 11.12.2008 - 6 U 69/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/xa-zr-6-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/xa-zr-6-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR___6-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:31.242537+00:00"}}