{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR___2-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"Xa ZR 2/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ZR 2/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 \n\ndurch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens \n\nund die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision im Beschlusswege gemäß \n\n§ 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. November \n\n2009. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus eigenem und \n\nabgetretenem Recht seiner Ehefrau sowie seiner drei Kinder auf Zahlung in \n\nHöhe von 840 € in Anspruch. Diese Ansprüche stützt er in erster Linie auf ver-\n\ntragliche Anspruchsgrundlagen. Er macht eigenen Verdienstausfall in Höhe von \n\n300 € geltend und verlangt für seine Ehefrau und die Kinder eine Entschädi-\n\ngung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 540 €. \n\nHilfsweise stützt er diese Forderung auf Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 \n\ndes Parlaments und des Rats über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- \n\nund Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und \n\nbei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der \n\nVerordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 v. \n\n17.2.2004, S. 1 ff.; im Folgenden: VO). Die Reisenden buchten bei der Beklag-\n\nten für den 2. Juli 2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main über Larnaka \n\n(Zypern) nach Damaskus und zurück. Der Hinflug sollte um 14.00 Uhr starten. \n\nDa der Abflug in Frankfurt am Main jedoch erst mit fünfstündiger Verspätung \n\ngegen 19.00 Uhr erfolgte, erreichten der Kläger und seine Familie den An-\n\nschlussflug nach Damaskus nicht mehr und konnten erst am übernächsten Tag \n\ndorthin weiterfliegen. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten hatte Erfolg, sie führte im Ergebnis zur Abweisung der Klage. Mit \n\nseiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das \n\nKlagebegehren weiter. \n\nII. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass \n\ndas Nichterreichen eines Anschlussflugs bei Verspätung des Zubringerflugs \n\nkeine nach Art. 4 Abs. 3 VO ausgleichspflichtige Nichtbeförderung darstelle. \n\nDies entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Senats vom \n\n30. April 2009 (Xa ZR 78/08, EuZW 2009, 586). Nachdem der Bundesgerichts-\n\nhof diese rechtsgrundsätzliche Frage bereits geklärt hat, liegen die Vorausset-\n\nzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vor. \n\nIII. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nAnsprüche des Klägers nach Art. 4 Abs. 3 VO hat das Berufungsgericht \n\naus den Gründen des Urteils des Senats vom 30. April 2009 zutreffend ver-\n\nneint. \n\nSoweit die Revision die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenser-\n\nsatz und wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit weiterverfolgen will, ist sie \n\nnicht zulässig. Wegen dieser - einen anderen Streitgegenstand betreffenden - \n\nAnsprüche hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dies ergibt \n\nsich aus der auf die Ansprüche aus der Verordnung zugeschnittenen Begrün-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\ndung des Berufungsgerichts für die Revisionszulassung, die Rechtssache habe \n\ngrundsätzliche Bedeutung und zudem erfordere die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, da andere Ge-\n\nrichte in ähnlich gelagerten Fällen eine Nichtbeförderung bejaht hätten. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBerger \n\n Bacher \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.05.2008 - 30 C 66/08-71 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.11.2008 - 16 U 128/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/xa-zr-2-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/xa-zr-2-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:12.743151+00:00"}}