{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR__61-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"Xa ZR 61/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle FluggastrechteVO Art. 7; MÜ Art. 35 Abs. 1; BGB § 195 a) Auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverord- nung ist die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkom- mens weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. b) Solche Ansprüche unterliegen, wenn deutsches Sachrecht anwendbar ist, der Regelverjährung nach § 195 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 61/09 \n\nURTEIL \n\nIn dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nFluggastrechteVO Art. 7; MÜ Art. 35 Abs. 1; BGB § 195 \n\na) Auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverord-\n\nnung ist die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkom-\n\nmens weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. \n\nb) Solche Ansprüche unterliegen, wenn deutsches Sachrecht anwendbar ist, \n\nder Regelverjährung nach § 195 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - Xa ZR 61/09 - LG Darmstadt \n\nAG Rüsselsheim \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Dezember 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 24. April 2009 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger begehren vom beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer \n\nAnnullierung des Flugs Ausgleichszahlungen i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über \n\neine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für \n\nFluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Ver-\n\nspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, \n\nABl. 2004 Nr. L 46 S. 1 (im Folgenden: Verordnung). \n\n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug für den 19. November \n\n2005 von Frankfurt am Main nach Palma de Mallorca. Der Abflug war für \n\n6.55 Uhr vorgesehen. Dieser Flug wurde annulliert. Die Kläger wurden am sel-\n\nben Tag um 16.00 Uhr durch ein anderes Luftfahrtunternehmen zu ihrem Ziel \n\nbefördert. \n\nMit ihrer Klage verlangen die Kläger Ausgleichszahlungen gemäß Art. 5 \n\nAbs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung in Höhe von \n\njeweils 250 Euro nebst Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsan-\n\nwaltskosten. Die Kläger haben am 2. April 2008 den Erlass eines Mahnbe-\n\nscheids beantragt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 5. Mai 2008 zuge-\n\nstellt worden. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte Einspruch \n\neingelegt. \n\nDas Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die \n\nKlage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewie-\n\nsen (LG Darmstadt RRa 2009, 193). Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgen die Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen \n\nwie folgt begründet: Auf die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf \n\nAusgleichszahlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 \n\nBuchst. a der Verordnung sei die - nicht gewahrte - zweijährige Ausschlussfrist \n\ndes Art. 35 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal zur Vereinheitlichung \n\nbestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, \n\nBGBl. II 2004 S. 458 (im Folgenden: MÜ) entsprechend anzuwenden. Die Ver-\n\nordnung enthalte keine Regelung über Ausschluss- oder Verjährungsfristen. \n\nDiese evidente Regelungslücke sei nicht durch einen Rückgriff auf die dreijäh-\n\nrige Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB, sondern durch eine sinnge-\n\nmäße Anwendung des Art. 35 Abs. 1 MÜ zu schließen. Die Verordnung solle \n\ndie Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen harmoni-\n\nsieren. Mit diesem Ziel sei die Anwendung einzelstaatlichen Rechts nicht zu \n\nvereinbaren. Zur Harmonisierung, aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur \n\nGewährleistung eines freizügigen Binnenverkehrs und eines fairen Wettbe-\n\nwerbs sei im Anwendungsbereich der Verordnung vielmehr eine einheitliche \n\nFristbestimmung geboten. Sachgerecht sei die sinngemäße Anwendung des \n\nArt. 35 Abs. 1 MÜ. Bei der Verordnung handele es sich um eine Ergänzung des \n\nMontrealer Übereinkommens. Hier wie dort handele es sich um internationale \n\nRegelungen des grenzüberschreitenden Luftverkehrs. Hinzu komme, dass ge-\n\nmäß § 49a LuftVG auch im innerdeutschen Luftverkehr Schadensersatzan-\n\nsprüche einer Ausschlussfrist von zwei Jahren unterlägen. Eine solche kurze \n\nFrist müsse erst recht für die Fälle der grenzüberschreitenden Flüge nach der \n\nVerordnung gelten. \n\nII. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDie von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichszah-\n\nlungen gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Ver-\n\nordnung unterliegen keiner Ausschlussfrist, sondern der regelmäßigen Verjäh-\n\nrung nach §§ 194 Abs. 1, 195 BGB. Danach sind sie nicht verjährt. \n\n1. Die Verordnung selbst bestimmt keine zeitlichen Schranken für die \n\nDurchsetzung der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nBuchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung. Weder enthält die Verordnung \n\neine Ausschlussfrist, noch regelt sie die Verjährung. \n\n2. Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 \n\nBuchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung unterliegen nicht der Ausschlussfrist \n\ndes Art. 35 Abs. 1 MÜ. \n\na) Art. 35 Abs. 1 MÜ findet keine unmittelbare Anwendung. Die dort ge-\n\nregelte Ausschlussfrist gilt für Schadensersatzansprüche nach Art. 17 ff. MÜ. \n\nDie Annullierung eines Flugs wird hiervon nicht erfasst. Insbesondere stellt die \n\nAnnullierung eines Flugs keine Verspätung i.S. des Art. 19 MÜ dar (EuGH, Urt. \n\nv. 22.12.2008 - C-549/07, RRa 2009, 35, 39 Tz. 31 f. - Wallentin-Hermann/\n\nAlitalia; A. Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897, 1900; Reuschle, MÜ, \n\nArt. 19 Rdn. 9). Die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 MÜ ist auch nicht des-\n\nhalb anzuwenden, weil nach Art. 29 Satz 1 MÜ bei der Beförderung von Rei-\n\nsenden ein Anspruch auf Schadensersatz unabhängig von seinem Rechts-\n\ngrund nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen des Mont-\n\nrealer Übereinkommens geltend gemacht werden kann. Ausgleichszahlungen \n\nnach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung werden hiervon nicht erfasst. Art. 29 Satz 1 \n\nMÜ betrifft nur Ansprüche für solche Schäden, deren Ersatz in den Art. 17 ff. \n\nMÜ geregelt ist (BT-Drucks. 15/2285 S. 47; Reuschle, aaO, Art. 29 Rdn. 9; so \n\nschon BGH, Urt. v. 28.9.1978 - VII ZR 116/77, NJW 1979, 495, zu Art. 19 des \n\nWarschauer Abkommens). Ansprüche auf eine pauschale und einheitliche \n\nAusgleichszahlung wegen der Annullierung eines Flugs gehören nicht hierzu. \n\nSie bestehen unabhängig von einem individuellen Schadensersatzanspruch. \n\nInsoweit gelten für Ausgleichszahlungen nach der Verordnung und für Scha-\n\ndensersatzansprüche im Sinne des Montrealer Übereinkommens unterschiedli-\n\nche Regelungsrahmen (EuGH, Urt. v. 9.7.2009 - C-204/08, RRa 2009, 234 \n\n= NJW 2009, 2801 Tz. 27 - Rehder/Air Baltic; Urt. v. 10.1.2006 - C-344/04, \n\nSlg. 2006, I 443, 466 = RRa 2006, 127 Tz. 44 f. - The Queen auf Antrag von \n\nIATA und ELFAA/Department for Transport). \n\n11 \n\nb) Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Urteil des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 2009 (verbundene \n\nRs. C-402/07 - Sturgeon/Condor und C-432/07 - Böck u. Lepuschitz/Air Fran-\n\nce) in Frage gestellt, nach dem in Anwendung des (Auslegungs-)Grundsatzes \n\nder Gleichbehandlung (EuGH aaO Tz. 48, 60) ein Ausgleichsanspruch nach \n\nArt. 7 der Verordnung für den \"Schaden in Form eines Zeitverlustes\" (EuGH \n\naaO Tz. 52 f., 54) gleichermaßen für Fluggäste erheblich verspäteter wie für \n\nFluggäste annullierter Flüge zu gewähren ist (EuGH aaO Tz. 61, 69). Zwar \n\nkönnte dies die Frage aufwerfen, ob sich bei der vom Gerichtshof zur Begrün-\n\ndung dieser Rechtsfolgenanalogie angeführten vergleichbaren Lage beider \n\nFluggastgruppen (EuGH aaO Tz. 53 ff.) nicht eine neue objektiv nicht gerecht-\n\nfertigte Ungleichbehandlung ergäbe, wollte man Ausgleichsansprüche nach \n\nArt. 7 der Verordnung wegen einer Verspätung (Art. 6 der Verordnung) gemäß \n\nArt. 35 MÜ i.V. mit Art. 19, 29 MÜ einer zweijährigen Ausschlussfrist unterwer-\n\nfen, gleichartige Ausgleichsansprüche wegen Annullierung (Art. 5 der Verord-\n\nnung) hingegen einer dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 194, 195, 199 BGB. \n\nZu einer solchen Differenzierung besteht aber kein Anlass. \n\n12 \n\nDer Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung ist nämlich generell \n\n- und damit auch in dem Anwendungsfall einer Verspätung nach Art. 6 der Ver-\n\nordnung - nicht als Schadensersatzanspruch im Sinne der Art. 19, 29 MÜ an-\n\nzusehen. Ungeachtet der umstrittenen Rechtsnatur des verschuldensunabhän-\n\ngigen Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Verordnung \n\n(vgl. dazu \n\nA. Staudinger, NJW 2007, 3392 f.) ergibt sich aus der bisherigen Rechtspre-\n\nchung hinreichend deutlich, dass die Verordnung die Schutzvorschriften des \n\nMontrealer Übereinkommens zwar ergänzt, jedoch beide Regelungswerke kein \n\neinheitliches Luftverkehrsrecht bilden, sondern mit unterschiedlich geregelten \n\nAnsprüchen nebeneinander stehen. Dafür sprechen insbesondere die bereits \n\nerwähnten Entscheidungen des Gerichtshofs, die im Zusammenhang mit der \n\nVerordnung den Begriff des Schadens in einem untechnischen Sinn verwen-\n\nden: \n\n13 \n\nBereits in der grundlegenden Entscheidung zur Vereinbarkeit von Art. 6 \n\nder Verordnung mit dem Montrealer Übereinkommen hat der Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften ausgeführt, dass die Art. 19 ff. MÜ den An-\n\nspruch auf Schadensersatz als individuelle Wiedergutmachung für eine Ver-\n\nspätung regelten, die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste \n\ni.S. des Art. 6 der Verordnung hingegen eine standardisierte Wiedergutma-\n\nchung für eine Verspätung darstellten; diese gehörten nicht zu den Maßnah-\n\nmen, deren Voraussetzungen das Montrealer Übereinkommen festlege, die \n\nRegelung nach Art. 6 der Verordnung trete schlicht neben die des Montrealer \n\nÜbereinkommens (EuGH, Urt. v. 10.1.2006 - C-344/04, Slg. 2006, I 443, 466 \n\n= RRa 2006, 127 Tz. 43-46 - The Queen auf Antrag von IATA und ELFAA/\n\nDepartment for Transport). Auch für das Verhältnis von Art. 5 der Verordnung \n\nzu Art. 19 MÜ hat der Gerichtshof nicht nur auf den Unterschied zwischen einer \n\nAnnullierung des Flugs i.S. des Art. 5 der Verordnung und einer Verspätung \n\ni.S. des Art. 19 MÜ hingewiesen, sondern zudem ausgeführt, dass die \n\nArt. 19 ff. MÜ die individualisierte Wiedergutmachung unabhängig von der \n\nstandardisierten Wiedergutmachung nach Art. 5 der Verordnung regelten \n\n(EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - C-549/07, RRa 2009, 35, 39 Tz. 31 f. - Wallentin-\n\nHermann/Alitalia). \n\n14 \n\nDiese Unterschiedlichkeit der Regelungsrahmen von Verordnung und \n\nMontrealer Übereinkommen ist mit der Entscheidung Rehder/Air Baltic erneut \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nbekräftigt worden (EuGH, Urt. v. 9.7.2009 - Rs. C-204/08, RRa 2009, 234 \n\n= NJW 2009, 2801 Tz. 27 - Peter Rehder/Air Baltic). \n\nc) Art. 35 Abs. 1 MÜ ist auch nicht entsprechend anzuwenden. \n\naa) Es ist bereits zweifelhaft, ob Art. 35 Abs. 1 MÜ als völkervertragliche \n\nBestimmung einer entsprechenden Anwendung auf Ausgleichsansprüche im \n\nSinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung überhaupt zugänglich \n\nist \n\n(A. Staudinger, RRa 2009, 195, 196; zur grundsätzlichen Analogieunfähigkeit \n\nvölkervertraglicher Bestimmungen Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., § 19 Rdn. 5 ff.). \n\nHierauf kommt es jedoch nicht an. \n\nbb) Jedenfalls fehlt es an einer für die entsprechende Anwendung von \n\nArt. 35 Abs. 1 MÜ erforderlichen Regelungslücke. \n\n(1) Eine Regelungslücke liegt nicht schon deshalb vor, weil die Verord-\n\nnung keine zeitlichen Schranken für die Durchsetzung der Ansprüche auf Aus-\n\ngleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verord-\n\nnung enthält. Verordnungen im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV (bislang \n\nArt. 249 Abs. 2 EG) verdrängen nationales Recht nur insoweit, als sie ihren \n\nGegenstand abschließend regeln (Nettesheim in Grabitz/Hilf, Das Recht der \n\nEuropäischen Union, 39. EL, Art. 249 EGV Rdn. 120). Darüber hinaus ist nati-\n\nonales Recht anzuwenden. Ob eine Regelungslücke vorliegt, kann daher nicht \n\nallein anhand der Verordnung, sondern nur unter Berücksichtigung aller maß-\n\ngeblichen Rechtsquellen entschieden werden. Hierzu gehört bei grenzüber-\n\nschreitenden Sachverhalten auch das Sachrecht, das berufen ist nach dem \n\nÜbereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnis-\n\nse anzuwendende Recht, ABl. 1980 Nr. L 266 S. 1 (im Folgenden: EVÜ), wel-\n\nches in der Bundesrepublik Deutschland in das Einführungsgesetz zum Bürger-\n\nlichen Gesetzbuch inkorporiert wurde, sowie nach der Verordnung (EG) \n\nNr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse \n\nanzuwendende Recht (\"Rom I\", ABl. 2008 Nr. L 177 S. 6). Dieses Sachrecht ist \n\nauch für die Verjährung und für Ausschlussfristen maßgebend (Art. 10 Abs. 1 \n\nBuchst. d EVÜ, Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, Art. 12 Abs. 1 Buchst. d Rom-I-\n\nVO) und hindert an der Annahme einer entsprechenden Regelungslücke. \n\n19 \n\n(2) Dass die zeitlichen Schranken für die Durchsetzung der Ansprüche \n\nauf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der \n\nVerordnung durch das jeweils berufene Sachrecht bestimmt werden, führt ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Rechtsunsicher-\n\nheit. Das anzuwendende Sachrecht und die hieraus folgenden zeitlichen Ein-\n\nschränkungen sind bestimmbar, die Luftfahrtunternehmen können sich darauf \n\neinstellen. Der Umstand, dass sich aus dem jeweils berufenen Sachrecht un-\n\nterschiedliche zeitliche Grenzen für die Durchsetzung von Ansprüchen auf \n\nAusgleichszahlungen nach der Verordnung ergeben können, rechtfertigt eine \n\nentsprechende Anwendung des Art. 35 Abs. 1 MÜ nicht. Zwar soll die Verord-\n\nnung neben der Stärkung der Fluggastrechte auch sicherstellen, dass die Ge-\n\nschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmo-\n\nnisierten Bedingungen unterliegt (Erwägungsgrund 4 der Verordnung). Es lässt \n\nsich aber weder der Verordnung noch der Begründung des Kommissionsvor-\n\nschlags vom 21. Dezember 2001 (KOM (2001) 784 endg.) entnehmen, dass \n\nauch die zeitlichen Grenzen für die Durchsetzung der Fluggastrechte verein-\n\nheitlicht werden sollen. Entsprechend hat der Senat auch auf die Geltendma-\n\nchung von Verzugszinsen für verspätete Ausgleichszahlungen bereits nationa-\n\nles Sachrecht angewandt (Urt. v. 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen). \n\n20 \n\n3. Für die Bestimmung zeitlicher Grenzen der Durchsetzung der von \n\nden Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach \n\n21 \n\n22 \n\nArt. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ist an das deutsche \n\nSachrecht anzuknüpfen (nachfolgend a). Die Ausschlussfrist des § 49a LuftVG \n\nist nicht anzuwenden (b). Maßgeblich sind die §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 \n\nBGB. Die Ansprüche sind nicht verjährt (c). \n\na) Die zeitlichen Grenzen für die Durchsetzung der Ansprüche auf Aus-\n\ngleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verord-\n\nnung richten sich gemäß dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren Art. 32 \n\nAbs. 1 Nr. 4 EGBGB nach dem für Verträge anwendbaren deutschen Sach-\n\nrecht. \n\naa) Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichs-\n\nzahlungen ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus den zugrunde liegenden \n\nLuftbeförderungsverträgen, sondern aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verord-\n\nnung. Diese Ansprüche hängen nicht davon ab, ob zwischen dem Fluggast und \n\ndem Luftfahrtunternehmen eine unmittelbare Vertragsbeziehung besteht \n\n(Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242, 243 f. Tz. 9). Gleich-\n\nwohl ist ein Vertragsverhältnis Grundlage der in der Verordnung geregelten \n\nAnsprüche. Deshalb entspricht es Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 \n\nEGBGB, diese Ansprüche nach den Grundsätzen des Vertragsrechts zu be-\n\nhandeln (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, zur Veröffentlichung vorgese-\n\nhen, zu Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). \n\n23 \n\nbb) Mangels Rechtswahl ergibt sich das auf die zwischen den Parteien \n\ngeschlossenen Luftbeförderungsverträge anzuwendende Recht aus Art. 28 \n\nAbs. 1, Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB un-\n\nterliegen Verträge dem Recht des Staats, mit dem sie die engsten Verbindun-\n\ngen aufweisen. Dies ist hier die Bundesrepublik Deutschland, in der Kläger wie \n\nBeklagte (geschäfts-)ansässig sind. \n\n24 \n\nb) Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 \n\nBuchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unterliegen nicht der zweijähri-\n\ngen Ausschlussfrist nach § 49a Satz 1 LuftVG. Diese gilt für Schadensersatz-\n\nansprüche nach den §§ 44 ff. LuftVG. Die Annullierung eines Flugs wird hier-\n\nvon nicht erfasst. Ebenso wie bei Art. 19 MÜ, dessen Regelung Vorbild für die \n\nVorschrift des § 46 Abs. 1 LuftVG war (BT-Drucks. 15/2359 S. 23), stellt die \n\nAnnullierung eines Flugs keine Verspätung im Sinne des § 46 Abs. 1 LuftVG \n\ndar. Die Ausschlussfrist des § 49a LuftVG ist auch nicht deshalb anzuwenden, \n\nweil nach § 48 Abs. 1 LuftVG ein Anspruch auf Schadensersatz unabhängig \n\nvon seinem Rechtsgrund nur mit den Beschränkungen des Luftverkehrsgeset-\n\nzes geltend gemacht werden kann. Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 LuftVG ent-\n\nspricht Art. 29 Satz 1 MÜ (BT-Drucks. 15/2359 S. 25). Hier wie dort werden \n\nAusgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung nicht erfasst. Auch \n\n§ 48 Abs. 1 LuftVG betrifft nur Ansprüche für solche Schäden, deren Ersatz in \n\nden §§ 44 ff. LuftVG geregelt ist (BT-Drucks. 15/2359 S. 25). Dies ist für An-\n\nsprüche auf Ausgleichszahlung wegen der Annullierung eines Flugs nicht der \n\nFall (A. Staudinger/Schmidt-Bendun, VersR 2004, 971, 973). Die Ausnahme-\n\nvorschrift des § 49a Satz 1 LuftVG ist auch nicht entsprechend anzuwenden, \n\nweil es an einer Regelungslücke fehlt. \n\n25 \n\nc) Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 \n\nBuchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung unterliegen der regelmäßigen \n\nVerjährung nach den §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB, wenn ihnen die An-\n\nnullierung eines durch Luftbeförderungsvertrag mit dem Luftfahrtunternehmen \n\nversprochenen Flugs zugrunde liegt (Führich, Sonderbeilage zu MDR 7/2007, \n\n1, 14; Weise/Schubert, TranspR 2006, 340, 344; A. Staudinger/Schmidt-\n\nBendun, NJW 2004, 1897, 1900). Ob dies auch bei Annullierung eines Flugs im \n\nRahmen einer Pauschalreise gilt oder ob sich dann die zeitlichen Grenzen aus \n\n§ 651g Abs. 2 BGB ergeben (so A. Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, \n\n1897, 1900; Weise/Schubert, TranspR 2006, 340, 344), ist im vorliegenden Fall \n\nnicht zu entscheiden. Danach sind die von den Klägern geltend gemachten \n\nAnsprüche, deren Bestehen für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellen \n\nist, nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit \n\ndem Schluss des Jahres 2005. Die Ansprüche sind im Jahr 2005 entstanden, \n\ndie Kläger hatten zu diesem Zeitpunkt sowohl von den anspruchsbegründen-\n\nden Umständen als auch von der Person der Schuldnerin Kenntnis. Verjährung \n\nwäre mit dem Schluss des Jahres 2008 eingetreten. Sie wurde jedoch durch \n\ndie Zustellung des Mahnbescheids am 5. Mai 2008 gehemmt (§§ 209, 204 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BGB). \n\n26 \n\nIII. Der Erfolg der Revision hängt nicht von der Auslegung der Verord-\n\nnung selbst ab, sondern von der Beantwortung der Frage, ob Art. 35 Abs. 1 MÜ \n\nüber seinen Anwendungsbereich hinaus auch auf Ansprüche auf Ausgleichs-\n\nzahlungen nach der Verordnung anzuwenden ist. Eine Aussetzung des Revisi-\n\nonsverfahrens zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV ist gleichwohl nicht \n\nveranlasst. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch für die Gerichte der übri-\n\ngen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kein Zweifel daran besteht, dass sich die \n\nzeitlichen Grenzen der Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Verordnung aus \n\ndem nach Kollisionsrecht berufenen nationalen Sachrecht ergeben. \n\n27 \n\nIV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie-\n\nßend entscheiden. Zu klären bleibt, ob es sich bei dem von der Beklagten als \n\nUrsache für die Annullierung angeführten Defekt der Elektronik um einen \"au-\n\nßergewöhnlichen Umstand\" i.S. des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung handelt. Ein \n\nbei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annullierung \n\neines Flugs führt, stellt als solches keinen \"außergewöhnlichen Umstand\" i.S. \n\ndes Art. 5 Abs. 3 dar, sondern nur dann, wenn es seinerseits auf Vorkommnis-\n\nse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen \n\nAusübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von \n\nihm \n\ntatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 \n\n- C-549/07, RRa 2009, 35, 39 Tz. 23 ff. - Wallentin-Hermann/Alitalia). Techni-\n\nsche Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten kön-\n\nnen, begründen deshalb für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, \n\ndie das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer \n\naufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der \n\nVerordnung vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten (Sen.Urt. v. 12.11.2009 \n\n- Xa ZR 76/07, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das Berufungsgericht hat, \n\nvon seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Feststellungen dazu getroffen, ob \n\nder von der Beklagten vorgetragene Defekt der Elektronik auf außergewöhnli-\n\nche Vorkommnisse zurückzuführen ist. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Berger \n\n Bacher \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rüsselsheim, Entscheidung vom 24.10.2008 - 3 C 652/08 - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 24.04.2009 - 7 S 260/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR__61-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/xa-zr-61-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":5},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":4},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR__61-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR__61-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-10/xa-zr-61-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR__61-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:53.417373+00:00"}}