{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR__16-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"Xa ZR 16/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ZR 16/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 2009 durch \n\ndie Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Müh-\n\nlens und den Richter Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDer erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus \n\ndem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom 22. Dezember 2008 - I-2 U 65/07 - einstweilen einzustellen, \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beklagte hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihr Begeh-\n\nren im Erkenntnisverfahren mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 \n\nZPO geltend gemacht hat. In der Berufungsverhandlung hat sie ausweislich der \n\nvorgelegten Sitzungsniederschrift \"die Anträge aus der Berufungsbegründung\" \n\ngestellt. Die Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2007 enthält zwar vor den \n\nBerufungsanträgen auch den Antrag, die Vollstreckung aus dem mit der Beru-\n\nfung angefochtenen Urteil der 4b-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vor-\n\nläufig einzustellen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht jedoch mit Be-\n\nschlüssen vom 29. August und 8. November 2007 zurückgewiesen. Die in der \n\nSitzungsniederschrift in Bezug genommenen Anträge sind die Sachanträge aus \n\nder Berufungsbegründung, nicht der auf die Vollstreckung aus dem erstinstanz-\n\nlichen Urteil bezogene und bereits erledigte Antrag auf Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung. \n\n2 \n\nDas Vorbringen der Beklagten rechtfertigt auch nicht die Annahme, es \n\nkönne ihr nicht angelastet werden, nicht um Vollstreckungsschutz nachgesucht \n\nzu haben, weil ein solcher Antrag habe aussichtslos erscheinen müssen. Das \n\nBerufungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 29. August und 8. November \n\n2007 die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt, weil sich dem Vor-\n\nbringen der Beklagten nicht entnehmen lasse, dass die Zwangsvollstreckung zu \n\naußergewöhnlichen, nicht zu ersetzenden Schäden führen würde, die durch die \n\nvon der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung nicht ausgeglichen werden \n\nkönnten; die Beklagte habe einen Antrag auf Erhöhung der Sicherheitsleistung \n\nnicht einmal gestellt. Dies besagte nichts darüber, ob das Berufungsgericht die \n\nvorläufige Vollstreckbarkeit seines Urteils beschränkt hätte, wenn die Beklagte \n\nim Berufungsrechtszug geltend gemacht hätte, was sie nunmehr geltend macht, \n\ndass sie nämlich zur Erbringung der Sicherheit, mit der sie die Zwangsvollstre-\n\nckung der Klägerin abwenden könnte, nicht in der Lage sei. \n\nMeier-Beck \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2007 - 4b O 297/06 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008 - I-2 U 65/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/xa-zr-16-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/xa-zr-16-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZR__16-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:31.301745+00:00"}}