{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZB___2-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-09-09","aktenzeichen":"Xa ZB 2/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ZB 2/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2009 \n\ndurch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Berger \n\nund Dr. Bacher \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2009 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 880,10 EUR \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Parteien haben einen Rechtsstreit über Ansprüche aus einer Rah-\n\nmenvereinbarung über die Abwicklung des Geschäftsreiseaufkommens der \n\nKlägerin zwischen den Parteien geführt. Die Klage ist durch rechtskräftiges Ur-\n\nteil des Landgerichts auf Kosten der Klägerin abgewiesen worden. Bereits vor-\n\nprozessual hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Klägerin \n\nkorrespondiert und die später rechtshängig gemachten Ansprüche für die Be-\n\nklagte zurückgewiesen. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht gegen \n\ndie Klägerin eine 1,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr \n\n(Nr. 3100, 3104 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nfestgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen \n\nden vollen Ansatz einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr. \n\nDas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren \n\nweiter. \n\nII. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die nach Nr. 3100 des Vergü-\n\ntungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz \n\n(Anlage 1 zum \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz; nachfolgend: VV RVG) entstandene 1,3-fache \n\nVerfahrensgebühr sei in voller Höhe angefallen, denn eine - grundsätzlich ge-\n\nmäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anrechenba-\n\nre - 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 bis 2303 VV RVG sei wegen \n\nder zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten getroffenen \n\nVergütungsvereinbarung nicht entstanden. Die Vergütung, die der Prozessbe-\n\nvollmächtigte der Beklagten für seine vorgerichtliche Tätigkeit beanspruchen \n\nkönne, finde ihre Rechtsgrundlage in dieser Vergütungsvereinbarung und nicht \n\nin den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, weswegen eine \n\nAnrechnung auf die Verfahrensgebühr nicht stattfinde. \n\n5 \n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Gemäß Vorbemerkung 3 \n\nAbs. 4 VV RVG tritt eine hälftige Verminderung der 1,3-Verfahrensgebühr ein, \n\nwenn wegen des verfahrensgegenständlichen Streits eine Geschäftsgebühr \n\nnach den Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschl. v. 22.1.2008 \n\n- VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, m.w.N.; Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07, \n\nRVGreport 2008, 436; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, \n\nm.w.N.). \n\n6 \n\nEine - anrechenbare - Geschäftsgebühr entsteht nicht, wenn die obsie-\n\ngende Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tä-\n\ntigkeit eine nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zulässige Vergütungs-\n\nvereinbarung getroffen hat. Die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 \n\nAbs. 4 VV RVG erfasst nach ihrem Wortlaut nur den Anfall einer Geschäftsge-\n\nbühr gemäß der gesetzlichen Regelung in Nr. 2300 VV RVG und ist damit auf \n\neine vorgerichtliche Tätigkeit mit Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht \n\nanwendbar; es verbleibt mithin bei dem Ansatz der vollen Verfahrensgebühr (so \n\nauch OLG Frankfurt am Main AnwBl. 2009, 310; OLG Stuttgart AGS 2009, 214 \n\nunter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Celle, Beschl. v. \n\n26.8.2009 - 2 W 240/09). \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde hält demgegenüber eine entsprechende Anwen-\n\ndung der gesetzlichen Anrechungsmöglichkeit auf eine Vergütungsvereinba-\n\nrung für geboten, weil die unterlegene Partei bei dieser Regelung mehr als die \n\ngesetzlichen Gebühren erstatten müsse. Gegen sie werde die volle Verfah-\n\nrensgebühr festgesetzt, obwohl sie nach dem für die Kostenfestsetzung maß-\n\ngeblichen gesetzlichen Gebührenrecht nur die halbe Verfahrensgebühr zu er-\n\nstatten habe. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass § 91 ZPO nicht regelt, wel-\n\nche (gerichtlichen und) außergerichtlichen Kosten anfallen, sondern nur, wem \n\ndie Kosten aufzuerlegen sind. Welches die gesetzlichen Gebühren des Rechts-\n\nanwalts der obsiegenden Partei im Sinn des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind, die \n\nals im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig anzusehen \n\nsind, ergibt sich für den Rechtsanwalt aus dem Rechtsanwaltsvergütungsge-\n\nsetz (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 41). \n\nIst eine Vergütungsvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechts-\n\nanwalts getroffen worden, entsteht nicht die für diese Tätigkeit gesetzlich vor-\n\ngesehene Geschäftsgebühr, sondern der Vergütungsanspruch des Rechtsan-\n\nwalts beruht auf dieser vertraglichen Vereinbarung. Wenn auch die Vergü-\n\ntungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeit in der Praxis an die Stelle der \n\ngesetzlich vorgesehenen Geschäftsgebühr tritt, rechtfertigt dies nicht, die ver-\n\neinbarte Vergütung entgegen dem klaren Wortlaut der Bestimmung nach Vor-\n\nbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gebührenrechtlich wie eine Geschäftsgebühr zu \n\nbehandeln und in die Anrechnungsmöglichkeit einzubeziehen. Der Umstand, \n\ndass das für die außergerichtliche Tätigkeit vereinbarte Honorar wie die Ge-\n\nschäftsgebühr nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehört, \n\ngleichwohl aber letztere vom Gesetzgeber als verfahrensgebührenmindernd \n\nangesehen worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Im Rahmen der pro-\n\nzessualen Kostenerstattung kann umso weniger etwas anderes gelten, als der \n\nGesetzgeber durch § 15a Abs. 2 RVG die Berufung eines Dritten auf eine ge-\n\nbührenrechtlich vorgesehene Anrechung mit Wirkung zum 5. August 2009 oh-\n\nnehin grundsätzlich ausgeschlossen hat. Daher kann dahinstehen, ob § 15a \n\nRVG rückwirkend auch auf Altfälle (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.8.2009 - \n\n8 W 339/09; Hansens, RVGreport 2009, 306) oder nur auf nach dem Inkrafttre-\n\nten dieser Regelung erteilte Aufträge zur Erledigung derselben Angelegenheit \n\nim Sinne des § 15 RVG anzuwenden ist (so OLG Frankfurt, Beschl. v. \n\n10.8.2009 - 12 W 91/09; KG, Beschl. v. 13.8.2009 - 2 W 128/09; OLG Celle, \n\nBeschl. v. 26.8.2009 - 2 W 240/09). \n\n8 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Asendorf \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2007 - 3/2 O 17/07 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.01.2009 - 18 W 361/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZB___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-09/xa-zb-2-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZB___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZB___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-09/xa-zb-2-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ZB___2-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:54:45.573471+00:00"}}