{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ARZ_167-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-07-30","aktenzeichen":"Xa ARZ 167/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3 Hat ein Gericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen, ist es dem anderen Gericht verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurtei- len (ebenso BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ARZ 167/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Juli 2009 \n\nin dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3 \n\nHat ein Gericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Unzulässigkeit des \nRechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen, \nist es dem anderen Gericht verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen \nder Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurtei-\nlen (ebenso BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752). \n\nBGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09 - LG Mühlhausen \nAG Nordhausen \nVG Weimar \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2009 durch die \n\nRichter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und \n\ndie Richter Dr. Berger und Dr. Bacher \n\nbeschlossen: \n\nZuständiges Gericht ist das Amtsgericht Nordhausen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDer Antragsteller hat unter Vorlage eines Klageentwurfs Prozess-\n\nkostenhilfe für eine Klage gegen das Landratsamt … beantragt. Mit \n\nder beabsichtigten Klage will er dem Beklagten gerichtlich verbieten lassen, \n\nsein Grundstück zu betreten, und den Beklagten und dessen Mitarbeiter dazu \n\nverurteilen lassen, bei einem Zutrittserfordernis auf Grundlage hoheitlicher \n\nRechte bestimmte, im Klageantrag näher bezeichnete Formalien einzuhalten. \n\n2 \n\nDas Verwaltungsgericht Weimar hat nach Zustellung des Prozesskosten-\n\nhilfegesuchs und Anhörung beider Parteien den Rechtsweg zu den Verwal-\n\ntungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht \n\nNordhausen verwiesen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die \n\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil das Amts-\n\ngericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zuständig sei. \n\nDarüber hinaus sei die beabsichtigte Klage unbegründet. Es gebe zivilrechtlich \n\nkeine Anspruchsgrundlage dafür, ein bestimmtes Behördenhandeln zu erzwin-\n\ngen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist er-\n\nfolglos geblieben. Das Landgericht hat in der Beschwerdeentscheidung ausge-\n\nführt, das Amtsgericht habe seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Ob dem An-\n\ntragsteller Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG zustün-\n\nden, könne dahingestellt bleiben; für eine entsprechende Klage sei das Landge-\n\nricht ausschließlich zuständig. \n\nNach Zustellung der Beschwerdeentscheidung hat der Antragsteller beim \n\nLandgericht beantragt, die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bundes-\n\ngerichtshof vorzulegen. Diesem Begehren hat das Landgericht entsprochen. \n\nII. Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit ist zuläs-\n\nsig. Er führt in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Be-\n\nstimmung des Amtsgerichts Nordhausen als zuständiges Gericht für die inhaltli-\n\nche Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch. \n\n1. Der Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit ist in entsprechender \n\nAnwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - ausnahmsweise - zulässig. \n\na) Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern \n\nzwei Gerichte aus unterschiedlichen Rechtswegen ihre Zuständigkeit verneint \n\nhaben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten \n\nGerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschl. v. \n\n26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; BAG, Beschl. v. 27.10.1992 \n\n- 5 AS 5/92, NJW 1993, 751). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nb) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die vorangegangenen \n\nEntscheidungen über die Zuständigkeit im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-\n\nverfahrens ergangen sind. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung \n\neines negativen Kompetenzkonfliktes auch im Verfahren wegen der Gewährung \n\nvon Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache, sofern das Ver-\n\nfahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang ge-\n\n8 \n\n9 \n\nsetzt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.1994 - XII ARZ 8/94, NJW-RR \n\n1994, 706 m.w.N.). \n\nc) Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts steht auch nicht entge-\n\ngen, dass es im Streitfall um die Zulässigkeit des Rechtswegs geht. \n\nEin nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht \n\nden beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein \n\nanderes Gericht verwiesen hat, ist allerdings einer weiteren Überprüfung ent-\n\nzogen, sobald er rechtskräftig geworden ist. Auch wenn sich das Gericht, an \n\ndas die Sache verwiesen wurde, an den Verweisungsbeschluss nicht für ge-\n\nbunden hält, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Nr. 6 ZPO \n\ngrundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es innerhalb \n\neines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen \n\nVerweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte \n\nbereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, \n\nNJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme recht-\n\nfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß geför-\n\ndert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist \n\n(BGH, Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; ebenso \n\nBAG, Beschl. v. 28.02.2006 - 5 AS 19/05, NJW 2006, 1372 Tz. 8). \n\n10 \n\nIm vorliegenden Fall haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das \n\nAmtsgericht und das Landgericht eine inhaltliche Befassung mit der Sache ab-\n\ngelehnt. Zwar hat das Amtsgericht formal über das Prozesskostenhilfegesuch \n\nentschieden. Die von ihm ausgesprochene Ablehnung dieses Gesuchs be-\n\nschränkt sich jedoch auf eine Prüfung der bereits vom Verwaltungsgericht - mit \n\nabweichendem Ergebnis - behandelten Zuständigkeitsfrage. Eine Entscheidung \n\nüber die sachlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage steht damit \n\nnoch aus. Sie kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Amtsgericht \n\ndas Klagebegehren in einer Hilfserwägung als unbegründet bezeichnet hat. Das \n\nLandgericht hat seine Beschwerdeentscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt \n\ngestützt, sondern lediglich über die Frage der Zuständigkeit entschieden. \n\n11 \n\n Bliebe es dabei, hätte der Antragsteller keine zumutbare Möglichkeit, eine \n\n12 \n\n13 \n\nsachliche Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erreichen. Zwar \n\nerwächst die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Rechtskraft (BGH, \n\nBeschl. v. 03.03.2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806; BVerfG, Beschl. v. \n\n15.05.2007 - 1 BvR 2347/05, WM 2007, 1170 Tz. 13), so dass der Antragsteller \n\nnicht gehindert ist, einen erneuten Antrag beim Verwaltungsgericht oder beim \n\nAmtsgericht zu stellen. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs erscheint \n\nes aber unwahrscheinlich, dass die genannten Gerichte bei der Prüfung eines \n\nneuen Gesuchs von ihrer bisherigen Auffassung abrücken würden. \n\nd) Alle vorangegangenen Entscheidungen sind rechtskräftig und bin-\n\ndend. \n\nDer Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist mangels recht-\n\nzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels nicht mehr anfechtbar und gemäß § 17a \n\nAbs. 2 Satz 3 GVG für das Amtsgericht bindend. Dies gilt auch dann, wenn die \n\nAnwendung von § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig wäre \n\n(dafür z.B. Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., Vor §§ 17-16b GVG Rdn. 12; Mu-\n\nsielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17 GVG Rdn. 3, je m.w.N. auch zur Gegen-\n\nauffassung). Eine Auslegung, nach der die genannte Bestimmung auch im Ver-\n\nfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe anzuwenden ist, ist jeden-\n\nfalls nicht unvertretbar (BGH, Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, NJW \n\n2001, 3633; vgl. auch BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, \n\n752). \n\n14 \n\nDer Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe versagt hat, ist nach der Zurückweisung der dagegen eingelegten \n\nBeschwerde ebenfalls nicht mehr anfechtbar. Eine Verneinung der Zuständig-\n\nkeit im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegt auch dann vor, wenn ein Prozess-\n\nkostenhilfegesuch mit der Begründung abgelehnt worden ist, die beabsichtigte \n\nRechtsverfolgung habe mangels Zuständigkeit keine Aussicht auf Erfolg (BGH, \n\nBeschl. v. 09.02.1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416). \n\n15 \n\n2. Als zuständiges Gericht für die inhaltliche Entscheidung über das \n\nProzesskostenhilfegesuch ist das Amtsgericht Nordhausen zu bestimmen. Dies \n\nergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwal-\n\ntungsgerichts gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Diese Bindungswirkung gilt \n\nzwar nur für das Verfahren über die Gewährung der beantragten Prozesskos-\n\ntenhilfe, nicht auch für ein darauf folgendes Hauptsacheverfahren (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 18.04.1991 - I ARZ 748/90; BAG, Beschl. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, \n\nNJW 1993, 751, 752). Sie stünde auch einer - nach dem Sach- und Streitstand \n\nkaum in Betracht kommenden - Versagung der Prozesskostenhilfe wegen feh-\n\nlender sachlicher Zuständigkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.07.2004 \n\n- VI ZB 12/04, NJW-RR 2004, 1437). Aufgrund der Bindungswirkung ist es dem \n\nAmtsgericht jedoch verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Ent-\n\nscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurteilen (BAG, \n\naaO). Es hat deshalb inhaltlich über das Gesuch zu befinden und darf die Er-\n\nfolgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlender Rechtswegzu-\n\nständigkeit verneinen. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanz: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 T 29/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ARZ_167-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-30/xa-arz-167-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ARZ_167-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ARZ_167-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-30/xa-arz-167-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2009/Xa_ARZ_167-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:55.637846+00:00"}}