{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___8-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"Xa ZR 8/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Oktober 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 518 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 a) Ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann durch Satzung, durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag begründet werden. b) Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund für derartige Zu- wendungen ist der Stiftungszweck selbst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 8/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 518 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann durch Satzung, \ndurch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag \nbegründet werden. \n\nb) Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, \nwenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund für derartige Zu-\nwendungen ist der Stiftungszweck selbst. \n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - Xa ZR 8/08 - OLG Düsseldorf \nLG Wuppertal \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Oktober 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 14. Juni 2006 abgeändert: Die \n\nBeklagte wird verurteilt, der Klägerin über die für die Jahre 2001 \n\nbis 2004 entstandenen Kosten der Verwaltung des Wertpapierde-\n\npots im Nennwert von 2.556.459,41 € (5 Millionen DM) Auskunft \n\nzu erteilen. \n\nIm Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt Rechnungslegung und Zahlung aus einem Finan-\n\nzierungsvertrag. \n\nDie Beklagte ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Stif-\n\ntungszweck ist gemäß § 2 ihrer Satzung die Förderung der bildenden Kunst, \n\nunter anderem durch die \"… Finanzierung der Errichtung und der laufenden \n\nUnterhaltungs- und Betriebskosten anderer Museen … sofern diese Unterstüt-\n\nzung die Voraussetzungen steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgaben-\n\nordnung erfüllt.\" Die Stiftung wurde mit einem Anfangsvermögen von fünf Milli-\n\nonen DM gegründet. \n\n3 \n\nSeit 1991 führten die Klägerin und der spätere Stifter der Beklagten Ver-\n\nhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie \n\nüber dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. Die Klä-\n\ngerin \n\nleitete 1994 die Gründung der K. S. Betriebsgesell- \n\nschaft mbH (im Folgenden: Betriebsgesellschaft) sowie den Erwerb des ehe-\n\nmaligen R. zum Zweck des Umbaus als Museum in die Wege. \n\nDie Beklagte wurde am 3. April 1996 errichtet. \n\n4 \n\nAm 27. September 1996 schlossen die Betriebsgesellschaft und die Be-\n\nklagte einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. In \n\nder Präambel des Vertrags heißt es: \"Die Betriebsgesellschaft wird in dem von \n\nihr angemieteten ehemaligen R. \n\nin S. nach dessen Um- \n\nbau ein öffentliches Kunstmuseum (\"Museum B. \") eröffnen und betreiben. \n\nDie Kunststiftung B. stellt der Betriebsgesellschaft in Erfüllung ihrer ge- \n\nmeinnützigen Aufgaben Gelder zur Verfügung, die von der Betriebsgesellschaft \n\nzur Finanzierung der laufenden Kosten des Museums benötigt werden.\" In § 1 \n\ndes Vertrags verpflichtete sich die Beklagte, von ihrem Vermögen einen Anteil \n\nvon fünf Millionen DM in festverzinslichen Wertpapieren zu halten und die Er-\n\nträge aus diesem Wertpapierdepot der Betriebsgesellschaft zur Verfügung zu \n\nstellen. In § 2 des Vertrags verpflichtete sich die Betriebsgesellschaft, die zur \n\nVerfügung gestellten Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und \n\nBetriebskosten des neu zu errichtenden Museums zu verwenden und in diesem \n\nangemessene Flächen für die Präsentation bestimmter, näher beschriebener \n\nAusstellungen zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 3 des Vertrags sollte dieser \n\nam ersten des auf die Eröffnung des Museums folgenden Monats in Kraft treten \n\nund für die Dauer von zehn Jahren geschlossen sein. Das Museum wurde im \n\nOktober 1996 eröffnet. Die Beklagte legte Ende 1997 fünf Millionen DM fest-\n\nverzinslich zu einem Zinssatz von 6,25 Prozent an, der jährliche Zinsertrag be-\n\ntrug 312.500,00 DM (159.778,71 Euro). Die Beklagte kehrte die vorgesehenen \n\nBeträge zunächst regelmäßig aus. Am 18. Dezember 1997 schlossen die Be-\n\ntriebsgesellschaft und die Beklagte eine Änderungsvereinbarung zum Finanzie-\n\nrungsvertrag, mit der § 1 des Finanzierungsvertrags unter anderem wie folgt \n\nergänzt wurde: \"(2) Klarstellend sind sich beide Vertragspartner einig, dass der \n\nBegriff 'Erträge' sowohl den Zinsertrag als auch die Kursdifferenzen und Kosten \n\nder Depotverwaltung umfasst. ...\" Am 3. September 2001 vereinbarten die Par-\n\nteien und die Betriebsgesellschaft, dass die Beklagte die Erträge gemäß § 1 \n\ndes Finanzierungsvertrags unmittelbar an die Klägerin zahle und diese die Er-\n\nträge nach Maßgabe des § 2 des Finanzierungsvertrags verwende. Diese er-\n\ngänzenden Vereinbarungen wurden schriftlich niedergelegt, aber ebenfalls \n\nnicht notariell beurkundet. \n\n5 \n\nFür das Jahr 2001 zahlte die Beklagte 100.000,00 Euro, für das Jahr \n\n2002 153.380,00 Euro an die Klägerin. Für die Jahre 2003 und 2004 erfolgten \n\nkeine Zahlungen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 berief sich die Beklagte auf \n\ndie Unwirksamkeit des Finanzierungsvertrags mangels notarieller Beurkundung \n\nund erklärte vorsorglich dessen außerordentliche Kündigung. \n\n6 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem \n\nRecht der Betriebsgesellschaft im Wege der Stufenklage auf Zahlung für die \n\nJahre 2001 bis 2004 in Höhe von 385.734,84 Euro abzüglich der für diese Zeit \n\nentstandenen Kosten für die Verwaltung des Wertpapierdepots in Anspruch; \n\nzur Bezifferung dieser Verwaltungskosten begehrt die Klägerin Rechnungsle-\n\ngung. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin \n\nist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihre Berufungsanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nantragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Auskunft. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten \n\nAnsprüche auf Rechnungslegung und Zahlung aus dem Finanzierungsvertrag \n\nvom 27. September 1996 mit der Begründung abgewiesen, bei dem Finanzie-\n\nrungsvertrag handele es sich um ein Schenkungsversprechen, das mangels \n\nnotarieller Beurkundung gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB nichtig \n\nsei. Zwar könne aufgrund der Vorgeschichte des Vertragsschlusses nicht un-\n\nterstellt werden, die Beklagte habe ein Schenkungsversprechen beabsichtigt \n\nund gewollt. Für die Einigung über eine Schenkung sei jedoch allein die objek-\n\ntive Sachlage maßgeblich. Der Finanzierungsvertrag enthalte objektiv ein \n\nSchenkungsversprechen der Beklagten. Das Versprechen der Beklagten sei \n\nauf eine unentgeltliche Leistung gerichtet, da diese mit den von der Betriebsge-\n\nsellschaft übernommenen Pflichten weder synallagmatisch kausal noch kondi-\n\ntional verknüpft sei. Der Stifter habe sich diese Leistungen nicht erkaufen, son-\n\ndern sie fördern wollen. Die Pflichten der Betriebsgesellschaft hätten nur die \n\ngewollte Verwendung der zugewendeten Mittel sicherstellen sollen und stellten \n\ndaher den typischen Fall einer Auflage dar. Auch in der Errichtung und dem \n\nBetrieb des \"Museums B. \" sei keine Gegenleistung der Klägerin zu sehen. \n\nZum einen habe hierdurch lediglich die Voraussetzung dafür geschaffen wer-\n\nden sollen, dass sich die Beklagte überhaupt zur Erbringung freiwilliger Leis-\n\ntungen bereit erklärte. Zum anderen widerspräche eine solche Gegenseitig-\n\nkeitsbeziehung den Grundsätzen des Stiftungsrechts. Weil das Stiftungsge-\n\nschäft einseitig und bedingungsfeindlich sei, könne eine Gegenseitigkeitsbe-\n\nziehung zwischen den Leistungen der Klägerin und dem Stiftungsgeschäft nicht \n\ndurch Vertrag begründet werden. \n\n10 \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Finanzie-\n\nrungsvertrag vom 27. September 1996 in der Fassung der Änderungsverträge \n\nvom 18. Dezember 1997 und 3. September 2001 ist nicht gemäß § 518 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 125 Satz 1 BGB nichtig. \n\n11 \n\nBei dem Finanzierungsvertrag handelt es sich nicht um ein Schenkungs-\n\nversprechen im Sinne des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu dessen Gültigkeit eine \n\nnotarielle Beurkundung erforderlich wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob \n\ndie von der Beklagten in § 1 des Finanzierungsvertrags versprochenen Zuwen-\n\ndungen nach dem Willen der Vertragsparteien unentgeltlich erbracht werden \n\nsollten oder ob die von der Betriebsgesellschaft in § 2 des Finanzierungsver-\n\ntrags übernommenen Pflichten einerseits oder die Errichtung und der Betrieb \n\ndes \"Museums B. \" andererseits Gegenleistungen für diese Zuwendungen \n\nsein sollten. Entscheidend ist, dass der Finanzierungsvertrag allein zur Reali-\n\nsierung des Stiftungszwecks der Beklagten abgeschlossen wurde. \n\n12 \n\n1. \n\nDer Anspruch eines Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann zum \n\neinen unmittelbar durch die Stiftungssatzung, zum anderen durch die einseitige \n\nZuerkennung durch ein Stiftungsorgan begründet werden, sofern dies dem in \n\nder Satzung niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsmä-\n\nßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei handelt es sich auch dann nicht um \n\neine Schenkung oder ein formbedürftiges Schenkungsversprechen, wenn diese \n\nZuwendung unentgeltlich erfolgt. Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist \n\nvielmehr der Stiftungszweck selbst (BGH, Urt. v. 16.1.1957 - IV ZR 221/56, \n\nNJW 1957, 708; Staudinger/Rawert, BGB, 13. Bearb., § 85 Rdn. 16; Münch-\n\nKomm./Reuter, BGB, 5. Aufl., § 85 Rdn. 28; Schwarz/Backert in Bamberger/\n\nRoth, BGB, 2. Aufl., § 85 Rdn. 6; Hof in Seifart/von Campenhausen, Stiftungs-\n\nrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 7 Rdn. 157; Blydt-Hansen, Die Rechtsstellung der \n\nDestinatäre der rechtsfähigen Stiftung Bürgerlichen Rechts, S. 109; für eine \n\nentsprechende Anwendung des Schenkungsrechts Muscheler, WM 2003, \n\n2213, 2216 ff., allerdings unter Ausschluss der Vorschrift des § 518 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB). \n\n13 \n\n14 \n\n2. \n\nDarüber hinaus kann ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungs-\n\nleistungen vertraglich begründet werden. \n\na) \n\nIn der Literatur werden derartige Verträge vereinzelt als Schen-\n\nkung eingeordnet, wobei aber § 81 Abs. 1 Satz 1 BGB die gegenüber § 518 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB speziellere Vorschrift sein und daher die Schriftform genü-\n\ngen soll (Muscheler, WM 2003, 2213, 2221). Diese Auffassung teilt der Senat \n\nnicht. Werden einem Destinatär Stiftungsleistungen zugewendet, dient dies der \n\nErfüllung des Stiftungszwecks. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein An-\n\nspruch auf die Stiftungsleistungen bereits durch die Stiftungssatzung selbst \n\noder erst durch ein Stiftungsorgan, sei es durch einseitige Zuerkennung oder \n\ndurch Abschluss eines Vertrags, begründet wird. Wird durch eine vertragliche \n\nZuwendung von Stiftungsleistungen allein der Stiftungszweck erfüllt, so ist die-\n\nser ebenso wie bei einer einseitigen Zuerkennung von Stiftungsleistungen ihr \n\nRechtsgrund. Daher handelt es sich bei der vertraglichen Zuwendung von Stif-\n\ntungsleistungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auch dann nicht um \n\neine Schenkung oder ein Schenkungsversprechen, wenn diese Leistungen un-\n\nentgeltlich versprochen werden. \n\n15 \n\nb) \n\nDanach handelt es sich bei dem Finanzierungsvertrag vom \n\n27. September 1996 in der Fassung der Änderungsverträge nicht um ein \n\nSchenkungsverspechen. Im Finanzierungsvertrag versprach die Beklagte die \n\nZuwendung von Stiftungsleistungen ausschließlich in Erfüllung ihres Stiftungs-\n\nzwecks. Zu diesem gehört gemäß § 2 der Stiftungssatzung der Beklagten unter \n\nanderem die Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- \n\nund Betriebskosten von Museen. Die der Betriebsgesellschaft und nachfolgend \n\nder Klägerin versprochenen Zinserträge wurden diesen ausweislich der Prä-\n\nambel des Finanzierungsvertrags gerade \"in Erfüllung ihrer [d.h. der Beklagten] \n\ngemeinnützigen Aufgaben\" zugewendet. \n\n16 \n\nc) \n\nNach alldem geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der \n\nDestinatär einer vertraglich zugewendeten Stiftungsleistung ohne eine notariel-\n\nle Beurkundung des Vertrags stets nur auf die freiwillige Erbringung der Stif-\n\ntungsleistung vertrauen kann. So wie die Frage, ob bereits durch die Stiftungs-\n\nsatzung oder durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan ein klag-\n\nbarer Anspruch begründet wird, von dem in der Satzung niedergelegten Willen \n\ndes Stifters abhängt (BGH NJW 1957, 708), ist für die Frage, ob ein klagbarer \n\nAnspruch auf die Stiftungsleistung durch Vertrag begründet wird, der Rechts-\n\nbindungswille der Vertragsparteien maßgeblich. Ob zur Gültigkeit derartiger \n\nVerträge die Schriftform in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Schriftform im Streit-\n\nfall gewahrt wurde. \n\n17 \n\nd) \n\nUnzutreffend ist auch der Einwand der Beklagten, die Anerken-\n\nnung eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin führe zum Verlust der Steuer-\n\nvergünstigungen der Beklagten und gefährde so deren Bestand. Ob die in den \n\n§§ 55 ff. AO aufgestellten Voraussetzungen einer Steuervergünstigung vorlie-\n\ngen, insbesondere ob eine Stiftung ihre Mittel für satzungsmäßige Zwecke im \n\nSinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO verwendet, hängt nicht davon ab, ob die \n\nStiftungsleistungen ohne rechtliche Verpflichtung oder aufgrund eines klagba-\n\nren Anspruchs des Destinatärs erbracht werden, sei dieser durch die Stiftungs-\n\nsatzung, eine einseitige oder eben eine vertragliche Zuerkennung begründet. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen \n\nals im Ergebnis zutreffend. \n\nDer Finanzierungsvertrag ist ebenso wenig nach § 138 Abs. 1 BGB nich-\n\ntig. Die Annahme, die Anerkennung eines vertraglichen Anspruchs der Klägerin \n\nführe zum Verlust der Gemeinnützigkeit der Beklagten, trifft wie ausgeführt \n\nnicht zu und kann daher die Sittenwidrigkeit des Finanzierungsvertrags nicht \n\nbegründen. Darüber hinaus räumt § 3 Abs. 3 2. Spiegelstrich des Finanzie-\n\nrungsvertrags der Beklagten für diesen Fall die Möglichkeit der außerordentli-\n\nchen Kündigung ein. Bei Bestehen einer derartigen Möglichkeit der Vertrags-\n\nbeendigung ist aber die grundsätzliche Vertragsbindung nicht als sittenwidrig \n\nanzusehen. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\nDer Finanzierungsvertrag ist auch nicht deshalb sittenwidrig, weil er der \n\nBeklagten die Möglichkeit nähme, ihre Verwaltungskosten aus den Erträgen \n\ndes Stiftungskapitals zu bestreiten. Nach den Feststellungen des Landgerichts \n\nstimmte zwar der Betrag, den anzulegen sich die Beklagte verpflichtet hat, mit \n\ndem Anfangsvermögen der Stiftung überein, so dass sich die Beklagte im Fi-\n\nnanzierungsvertrag verpflichtet hat, das gesamte Anfangsvermögen der Stif-\n\ntung festverzinslich anzulegen und die Erträge der Betriebsgesellschaft bzw. \n\nder Klägerin zuzuwenden. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 1 Abs. 2 des \n\nFinanzierungsvertrags in der Fassung des Änderungsvertrags vom 18. Dezem-\n\nber 1997 nur die Kosten der Depotverwaltung. Allerdings zeigt die Revisions-\n\nbeklagte nicht auf, dass sie in den Tatsacheninstanzen darüber hinausgehende \n\nVerwaltungskosten dargetan hat. Wenn sie ihr gesamtes Vermögen zugunsten \n\nder Klägerin gebunden hat, versteht sich dies auch nicht von selbst. Zudem \n\nzeigt die Revisionsbeklagte weder Vortrag dazu auf, welche Vorstellungen die \n\nParteien bei Vertragschluss von der weiteren Entwicklung des Stiftungskapitals \n\nhatten, noch Vortrag zur tatsächlichen zwischenzeitlichen Entwicklung des Stif-\n\ntungskapitals. \n\n21 \n\nDie Bindung des gesamten Vermögens zugunsten der Klägerin vermag \n\nfür sich allein Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Der Stifter ist in \n\nseiner Entscheidung, wen er begünstigen will, frei; insbesondere steht es ihm \n\nauch frei, nur einen Destinatär auszuwählen, der ihm zur Verwirklichung des \n\nStiftungszwecks besonders geeignet erscheint. \n\n22 \n\nSchließlich ist auch ein Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages \n\nnicht dargetan. \n\n23 \n\nIV. \n\nDa weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten \n\nsind, kann der Senat über die erste Stufe der Klage selbst entscheiden und die \n\nBeklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilen. \n\n24 \n\nEin Anspruch aus § 242 BGB auf Rechnungslegung setzt grundsätzlich \n\nvoraus, dass der Rechenschaftspflichtige fremde oder auch fremde Angele-\n\ngenheiten besorgt (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 261 Rdn. 18 m.w.N.). \n\nDies ist hier nicht der Fall. Die festverzinsliche Anlage des anfänglichen Stif-\n\ntungsvermögens ist keine Angelegenheit der Klägerin oder ihrer Betriebsge-\n\nsellschaft. Da sie anders ihren Zahlungsanspruch jedoch nicht beziffern kann, \n\nsteht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft über die Kos-\n\nten der Depotverwaltung für die Jahre 2001 bis 2004 gemäß § 242 BGB in \n\nVerbindung mit § 1 Abs. 2 des Finanzierungsvertrags in der Fassung des Än-\n\nderungsvertrags vom 18. Dezember 1997 zu. Er wird der Sache nach mit dem \n\nbegehrten Anspruch auf \"Rechnungslegung\" geltend gemacht. \n\n25 \n\nV. \n\nZu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Zahlungsan-\n\ntrag ist die Sache auf den Antrag der Klägerin an das Landgericht zurückzu-\n\nverweisen (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 O 141/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2007 - I-7 U 162/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/xa-zr-8-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/xa-zr-8-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___8-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:37.006320+00:00"}}