{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___2-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"Xa ZR 2/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle MP3-Player-Import ZPO § 138; PatG §§ 9, 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 a) Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblich patentverletzender Ware in Anspruch genommen wird, trifft keine prozessuale Obliegenheit zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen über die nähere Beschaffenheit der Ware; er kann daher die Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre grundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten. b) Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten er- möglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Ver- wirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt. c) Den Spediteur trifft keine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsver- letzungen durch die transportierte Ware (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 354 - Taeschner/Pertussin II). d) Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Prü- fung der Ware kann jedoch für den Spediteur entstehen, wenn ihm konkrete An- haltspunkte für eine Schutzrechtsverletzung vorliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 2/08\n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja\n\nVerkündet am: \n17. September 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMP3-Player-Import \n\nZPO § 138; PatG §§ 9, 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 \n\na) Den Spediteur, der auf Vernichtung angeblich patentverletzender Ware in Anspruch \ngenommen wird, trifft keine prozessuale Obliegenheit zur Beschaffung der für ein \nqualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen über die nähere Beschaffenheit \nder Ware; er kann daher die Übereinstimmung mit der erfindungsgemäßen Lehre \ngrundsätzlich mit Nichtwissen bestreiten. \n\nb) Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist nicht nur, wer in \neigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder \nvorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten er-\nmöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Ver-\nwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, \nobwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die \nvon ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt. \n\nc) Den Spediteur trifft keine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsver-\nletzungen durch die transportierte Ware (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.1.1957 \n- I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 354 - Taeschner/Pertussin II). \n\nd) Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Prü-\nfung der Ware kann jedoch für den Spediteur entstehen, wenn ihm konkrete An-\nhaltspunkte für eine Schutzrechtsverletzung vorliegen. \n\nBGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 2/08 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Juni 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das am 29. November \n\n2007 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem am \n\n29. Mai 1990 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland erteilten europäischen Patent 402 973 (Klagepatent), das ein digitales \n\nÜbertragungssystem betrifft und dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautet: \n\n\"A digital transmission system comprising a transmitter (1) and a \nreceiver (5), for transmitting a wide-band digital signal of a specific \nsample frequency FS, for example a digital audio signal, via a \ntransmission medium (4), and for receiving said signal, the trans-\nmitter (1) having an input terminal (2) for receiving the wide-band \ndigital signal, which input terminal is coupled to an input of a signal \nsource (3, 9, 6) which forms part of the transmitter (1) and which is \nconstructed to generate a second digital signal and supply said \nsignal to an output (7), which second digital signal comprises con-\nsecutive frames, each frame comprising a plurality of information \npackets (P), each information packet comprising N bits, N being \nlarger than 1, the receiver (5) comprising a decoder having an in-\nput (10) for receiving the second digital signal, which decoder has \nan output coupled to an output terminal (8) to supply the \nwide-band digital \nsignal, character-\nized in that if P in \n\nthe formula \n\nis an integer, where \nBR is the bit rate of the second digital signal, and nS is the number \nof samples of the wideband digital signal whose corresponding in-\nformation, which belongs to the second digital signal, is included in \none frame of the second digital signal, the number B of information \npackets (IP) in one frame is P, and in that, if P is not an integer, \nthe number of information packets (IP) in a number of the frames \nis P', P' being the next lower integer following P, and the number \nof information packets (IP) in the other frames is equal to P'+1 so \nas to exactly comply with the requirement that the average frame \nrate of the second digital signal should be substantially equal to \nFs/ns and that a frame should comprise at least a first frame por-\ntion (FD1) including synchronising information.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents \n\nauf Einwilligung in die Vernichtung von 107 MP3- und MP3/4-Abspielgeräten \n\n(im Folgenden: MP3-Playern) in Anspruch, hinsichtlich deren durch das Haupt-\n\nzollamt Frankfurt am Main Flughafen im November 2005 die Aussetzung der \n\nÜberlassung angeordnet wurde. \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nAnmelder und deklarierter Empfänger der von einem in Shanghai ansäs-\n\nsigen Unternehmen versandten Waren war der Beklagte zu 1. Die Beklagte \n\nzu 2 ist ein deutsches Tochterunternehmen der T. N.V. mit Hauptsitz \n\nin H. ( … ) und als Express-Versanddienstleister \n\ntätig. Die zu- \n\nrückgehaltene Sendung war Teil einer Sammelladung, die von T. China zur \n\nBeförderung übernommen worden war. In der zollamtlichen Anordnung findet \n\nsich in der Rubrik \"Besitzer der Waren\" der Eintrag \"T. Express Worldwide, \n\n…, Frankfurt am Main-Flughafen\". \n\nDer Beklagte zu 1 hat den Klageanspruch anerkannt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Hiergegen \n\nrichtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der (im Folgenden \n\nnur als Beklagte bezeichneten) Beklagten zu 2, mit der diese ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die \n\nBeklagte auf Einwilligung in die Vernichtung der von der Zollbehörde zurückge-\n\nhaltenen (im Folgenden: beschlagnahmten) MP3-Player nach § 140a Abs. 1 \n\nPatG bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\n8 \n\nDie beschlagnahmten Geräte verwirklichten die in Patentanspruch 1 des \n\nKlagepatents unter Schutz gestellte Lehre wortsinngemäß. Zwar habe die Klä-\n\ngerin kein konkretes Gerät analysiert und mit den anspruchsgemäßen Merkma-\n\nlen verglichen. Sie habe aber eine wortsinngemäße Verwirklichung schlüssig \n\ndargetan, indem sie die Lehre des Patentanspruchs 1 mit dem internationalen \n\nISO/IEC-Standard MPEG-Audio, Layer III, verglichen und vorgetragen habe, \n\nMP3-Player müssten, um wie die angegriffenen Geräte MP3-Dateien zu deko-\n\ndieren und ihren Inhalt wiederzugeben, diesem Standard entsprechen. Die Be-\n\nklagte könne diesen Vortrag nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten. Spätes-\n\ntens nach der unter Hinweis auf das Klagepatent erfolgten Abmahnung habe \n\ndie Beklagte Veranlassung gehabt, dem Vorwurf der Rechtsverletzung durch \n\nErkundigung und Einholung von Weisungen bei ihrem Auftraggeber nachzuge-\n\nhen. Sollte ein entsprechender Versuch erfolglos geblieben sein, wäre es der \n\nBeklagten zumutbar gewesen, die MP3-Player mit sachkundiger Hilfe zu unter-\n\nsuchen. \n\n9 \n\nDie Beklagte sei als Störer und damit als Patentverletzer passivlegiti-\n\nmiert. Nach § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG richte sich der Anspruch auf Vernich-\n\ntung oder Zustimmung zur Vernichtung gegen jeden, der einem Anspruch we-\n\ngen Patentverletzung ausgesetzt sei. Dazu genüge ein Unterlassungsanspruch \n\nnach § 139 Abs. 1 PatG. Zwar könne die Beklagte zu 2 nicht wegen patentver-\n\nletzenden Besitzes im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG in Anspruch genommen \n\nwerden, da die Begründung der Verfügungsgewalt eines Spediteurs oder \n\nFrachtführers im Transportgeschäft und des Lagerhalters im Lagergeschäft al-\n\nlein nicht für eine Patentbenutzung durch Besitzen ausreiche. Verletzer im Sin-\n\nne des § 139 PatG sei aber auch, wer in Bezug auf ein Patent einen rechtswid-\n\nrigen Störungszustand herbeiführe und unterhalte und deshalb zur Unterlas-\n\nsung bzw. Beseitigung verpflichtet sei, wobei die Beseitigung in § 140a PatG in \n\nder besonderen Form des Vernichtungsanspruchs geregelt sei. Dies könne bei \n\neinem Spediteur oder Frachtführer der Fall sein, wenn er ein Schutzrecht ver-\n\nletzende Waren befördere oder in Verwahrung nehme. Zwar treffe ihn keine \n\ngenerelle Prüfungspflicht. Anders sei es jedoch, wenn der Betreffende auf eine \n\nkonkrete Schutzrechtsverletzung hingewiesen werde und hierdurch die Mög-\n\nlichkeit der Kenntnisnahme erhalte. Der Spediteur müsse dann zwar nicht, wie \n\ndas Landgericht angenommen habe, gegebenenfalls fachkundigen Rat einho-\n\nlen. Ausreichend, aber auch geboten sei es vielmehr, Erkundigungen beim Auf-\n\ntraggeber und seine Weisung mit dem Hinweis einzuholen, dass der Vernich-\n\ntung zugestimmt werde, wenn der Auftraggeber oder der Adressat nicht fristge-\n\nrecht Widerspruch gegen die Beschlagnahme einlegten. Wolle der Spediteur \n\ntrotz ausbleibender Unterrichtung der Vernichtung nicht zustimmen, sei ihm ei-\n\nne erweiterte Prüfungspflicht abzuverlangen. Eine solche Pflicht habe die Be-\n\nklagte verletzt; indem sie einer Vernichtung der beschlagnahmten Geräte nicht \n\nzugestimmt habe, sei sie zur Störerin geworden. \n\n10 \n\nDie Beklagte sei Besitzerin im Sinne des § 140a PatG, denn sie habe \n\nzumindest mittelbaren Besitz an den MP3-Playern. Die Geräte seien nach ihrer \n\nAnkunft auf dem Flughafen von der Beklagten, die nicht bloße Besitzdienerin \n\nder T. China sei, in Verwahrung und damit in unmittelbaren Besitz genommen \n\nworden. Durch die Zollbeschlagnahme sei der Beklagten ein von der Behörde \n\nvermittelter mittelbarer Besitz zugewachsen, der für den Vernichtungsanspruch \n\nausreiche. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat weder zur tatsächlichen Beschaffenheit der \n\nangegriffenen Geräte noch zum sachlichen Inhalt des MPEG-Audio-Standards \n\nausdrückliche Feststellungen getroffen. Ob seine Bezugnahme auf das Klage-\n\nvorbringen im Sinne derartiger Feststellungen verstanden werden kann, bedarf \n\njedoch keiner Entscheidung. Offenbleiben kann auch, ob seine Entscheidung \n\ninsofern eine zureichende Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung \n\nder Annahme böte, aus der Benutzung des Standards ergebe sich zugleich ei-\n\nne Benutzung des Klagepatents. Denn die Verurteilung der Beklagten kann aus \n\neinem anderen Grund keinen Bestand haben. \n\n13 \n\n2. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht es nicht als \n\nunerheblich ansehen durfte, dass die Beklagte die Übereinstimmung der ange-\n\ngriffenen Erzeugnisse mit dem MPEG-Audio-Standard mit Nichtwissen bestrit-\n\nten hat. \n\n14 \n\nZwar betrifft dies die Tatfrage der Gestaltung der angegriffenen Ausfüh-\n\nrung, die anders als die Subsumtion unter den Patentanspruch der Geständnis-\n\nfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch \n\ndie Anforderungen an den Vortrag der Beklagten überspannt; deren Bestreiten \n\nmit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO prozessual zulässig und damit \n\nbeachtlich. \n\n15 \n\na) Grundsätzlich hat im Verletzungsprozess der Kläger alle anspruchs-\n\nbegründenden Sachverhaltselemente darzulegen, also auch die Tatsachen, in \n\ndenen die Benutzung des geschützten Gegenstands besteht. Der Beklagte \n\nmuss ihm diese Darlegung grundsätzlich nicht erleichtern (Benkard/Rogge/\n\nGrabinski, PatG, 10. Aufl., § 139 Rdn. 116). Anderes gilt nur, wenn und soweit \n\nden Beklagten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO eine sekundäre Darlegungslast trifft. \n\nDarüber hinaus darf der Beklagte sich im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO auf \n\nein bloßes Bestreiten der die Schutzrechtsverletzung begründenden Tatsachen \n\nmit Nichtwissen beschränken. \n\n16 \n\nb) Die Beklagte war nicht aufgrund einer sekundären Darlegungslast \n\nverpflichtet, im einzelnen dazu vorzutragen, ob die angegriffenen MP3-Player \n\ndeshalb dazu in der Lage sind, MP3-Dateien zu decodieren, weil sie nach dem \n\nMPEG-Audio-Standard arbeiten, der nach der rechtlichen Würdigung des Beru-\n\nfungsgerichts zugleich eine Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre bedeutet. \n\n17 \n\nEine solche Verpflichtung zur Spezifizierung von Tatsachen kann sich \n\nergeben, wenn und soweit diese Informationen der mit der Darlegung und Be-\n\nweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Er-\n\nschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner so-\n\nwohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint (BGH, Urt. v. \n\n30.9.2003 - X ZR 114/00, GRUR 2004, 268, 269 - Blasenfreie Gummibahn II). \n\nFür diese Voraussetzungen ergibt sich aus dem Berufungsurteil nichts. \n\n18 \n\nZum einen befindet sich die Klägerin nicht in Darlegungs- oder Beweis-\n\nnot: Gemäß Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des \n\nRates vom 22.7.2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die \n\nim Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und \n\ndie Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte ver-\n\nletzen, i.V. mit § 809 BGB (jetzt § 142b Abs. 8 i.V. mit § 142a Abs. 2 Satz 3 \n\nPatG; vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 142b Rdn. 20) kann die Klägerin \n\nerwirken, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, das Erzeugnis zu besichtigen. \n\nZum anderen hat die Beklagte als Spediteurin keine eigenen Kenntnisse über \n\ndie Beschaffenheit der angegriffenen Erzeugnisse, sondern müsste sich diese \n\nihrerseits erst beschaffen. \n\n19 \n\nc) Die von der Beklagten bestrittene Übereinstimmung der Erzeugnisse \n\nmit dem Standard ist auch nicht Gegenstand eigener Handlungen oder Wahr-\n\nnehmung im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO. \n\n20 \n\nIhre Tätigkeit als Spediteurin vermittelte der Beklagten keine näheren \n\nKenntnisse über die technische Beschaffenheit der von ihr beförderten Erzeug-\n\nnisse. Die für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Kenntnisse konnte sie \n\nsich allenfalls beschaffen. Eine solche prozessuale Informationsbeschaffungs-\n\npflicht einer Partei wird für Vorgänge aus dem eigenen Geschäfts- oder Ver-\n\nantwortungsbereich angenommen, d.h. eine Partei ist prozessual verpflichtet, \n\nnotwendige Informationen in ihrem Unternehmen und von Personen einzuho-\n\nlen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind (BGH, Urt. \n\nv. 19.4.2001 - I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 - DIE PROFIS). Eine derarti-\n\nge prozessuale Informationsbeschaffungspflicht bestand für die Beklagte indes-\n\nsen nicht. Weder der Versender noch der Empfänger noch T. China als Auf-\n\ntrag- \n\ngeber waren unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Beklagten tätig. \n\nMit dem Versender oder dem Empfänger der Waren war die Beklagte auch we-\n\nder organisatorisch noch vertraglich in einer Weise verbunden, die es der Be-\n\nklagten ermöglicht hätte, von diesen näheren Aufschluss über die technische \n\nBeschaffenheit des Transportguts zu verlangen. Eine solche Verbindung be-\n\nstand zwar zu T. China. Es liegt jedoch fern, dass T. China in der Lage ge- \n\nwesen wäre, gegenüber der Beklagten nähere Angaben über die Beschaffen-\n\nheit der versandten MP3-Player zu machen. Für eine prozessuale Obliegenheit \n\nder Beklagten zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderli-\n\nchen Informationen fehlt es hiernach an einer hinreichenden Grundlage. \n\n21 \n\nIII. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache selbst entscheiden. \n\nTrifft das Klagevorbringen zu, dass die Abspielgeräte die technische Lehre des \n\nKlagepatents verwirklichen, ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend angenommen hat, zur Einwilligung in die Vernichtung verpflichtet. \n\n22 \n\nGemäß § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG kann vom Verletzten auf Vernichtung \n\nder im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen patentgemäßen Er-\n\nzeugnissen in Anspruch genommen werden, wer die geschützte Erfindung ent-\n\ngegen §§ 9 bis 13 PatG benutzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Be-\n\nklagte sei Verletzer im Sinne dieser Bestimmung und befinde sich im Besitz pa-\n\ntentgemäßer Erzeugnisse, erweist sich auf der Grundlage des insoweit der re-\n\nvisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Sachverhalts als rechtsfehler-\n\nfrei. \n\n23 \n\n1. Schuldner des Vernichtungsanspruchs - wie des Unterlassungsan-\n\nspruchs nach § 139 Abs. 1 PatG - ist der auch in § 139 PatG so bezeichnete \n\n(vgl. Abs. 2 Sätze 2 und 3) Verletzer. Zu dem mit diesem Begriff umschriebe-\n\nnen, passivlegitimierten Personenkreis gehört auch der Spediteur oder Fracht-\n\nführer, der objektiv patentverletzende Ware befördert und weiß oder sich nach \n\nden Umständen in zumutbarer Weise die Kenntnis verschaffen kann, dass es \n\nsich um Ware handelt, die ohne Zustimmung des Patentinhabers nicht herge-\n\nstellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken \n\neingeführt oder besessen werden darf. \n\n24 \n\na) Verletzer ist zunächst, wer die patentierte Erfindung in eigener Per-\n\nson im Sinne des § 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sin-\n\nne des § 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des § 9 \n\nPatG ermöglicht oder fördert (BGHZ 159, 221, 230 f. - Drehzahlermittlung). Die-\n\nse Voraussetzungen waren, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-\n\nnommen hat, in der Person der Beklagten nicht erfüllt. \n\n25 \n\naa) Die Beklagte hat insbesondere keine erfindungsgemäßen Erzeugnis-\n\nse zu dem Zweck in Besitz gehabt, diese in den Verkehr zu bringen (§ 9 Satz 2 \n\nNr. 1 PatG). Zwar hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Be-\n\nsitz an den MP3-Playern erlangt. Das Besitzen eines Erzeugnisses ist jedoch \n\nnur dann eine verbotene Benutzungshandlung, wenn es zu dem Zweck erfolgt, \n\ndas Erzeugnis in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu \n\nbringen oder zu gebrauchen. Einen solchen Zweck verfolgte die Beklagte, die \n\nlediglich mit der Beförderung der Geräte befasst war, selbst nicht. Das bloße \n\nVerwahren oder Befördern patentverletzender Ware durch einen Lagerhalter, \n\nFrachtführer oder Spediteur erfolgt regelmäßig nicht zu den genannten qualifi-\n\nzierenden Zwecken (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 48; Kraßer, \n\nPatentrecht, 6. Aufl., § 33 II f). Allerdings wird von der markenrechtlichen Litera-\n\ntur überwiegend die Auffassung vertreten, bei Verwahrung oder Transport für \n\neinen Dritten sei dessen Zweckrichtung maßgeblich, ohne dass es auf die \n\nKenntnis des unmittelbaren Besitzers von dieser Verwendungsabsicht ankom-\n\nme; danach würden auch Lagerhalter, Spediteure oder Frachtführer qualifizier-\n\nten Besitz im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ausüben (Ingerl/Rohnke, \n\nMarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 194; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 14 \n\nRdn. 95; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 475; ebenso OLG Köln WRP \n\n2005, 1294, 1296; a.A. v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 \n\nRdn. 215). Dem kann jedoch jedenfalls für das Patentrecht nicht beigetreten \n\nwerden. Denn würde für die Beurteilung der Benutzungshandlung eines unmit-\n\ntelbaren Besitzers die Verwendungsabsicht eines mittelbaren Besitzers für \n\nmaßgeblich erachtet, würden ohne ausreichende Rechtfertigung die der Ver-\n\nantwortung des Besitzers nach § 9 PatG gezogenen Grenzen unterlaufen. \n\n26 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch nicht in Betracht gezogen, \n\ndass die Beklagte es unternommen haben könnte, eine unmittelbare Benutzung \n\nder patentierten Erfindung durch Dritte im Sinne des § 9 PatG als Gehilfin zu \n\nermöglichen oder zu fördern. \n\n27 \n\nSofern die Beklagte vor der Aussetzung der Überlassung eine tatsächli-\n\nche Sachherrschaft über die MP3-Player begründet haben sollte, hätte sie die \n\nEinfuhr eines patentverletzenden Erzeugnisses zum Zwecke des Inverkehrbrin-\n\ngen (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) zwar objektiv gefördert. Da jedoch nicht festgestellt \n\nist, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den MP3-Playern \n\num patentverletzende Erzeugnisse handelte, fehlte ihr der für eine Gehilfenstel-\n\nlung notwendige Vorsatz hinsichtlich der Haupttat. \n\n28 \n\nNach der Aussetzung der Überlassung musste die Beklagte es zwar für \n\nmöglich halten, dass es sich bei den MP3-Playern um patentverletzende Geräte \n\nhandelte, da die Aussetzung der Überlassung gerade aufgrund des Verdachts \n\neiner Patentverletzung erfolgte (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003). \n\nDaraus ergab sich aber noch nicht der für eine Gehilfenstellung zumindest not-\n\nwendige bedingte Vorsatz hinsichtlich der Haupttat. Dass die Beklagte allein \n\naufgrund der Mitteilung, die beschlagnahmten Erzeugnisse stünden in Ver-\n\ndacht, ein Patent zu verletzen, eine solche Patentverletzung nunmehr billigend \n\nin Kauf nahm, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revisionsbeklag-\n\nte rügt nicht, dass es hierbei entsprechendes Klagevorbringen übergangen hät-\n\nte. \n\n29 \n\nb) Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist \n\njedoch nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des \n\n§ 9 PatG verwirklicht oder vorsätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbe-\n\nstands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuld-\n\nner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch \n\nden Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die \n\nKenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolu-\n\nte Recht des Patentinhabers verletzt. Die im Ausgangspunkt unterschiedlichen \n\nErwägungen, mit denen die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen \n\nSenate des Bundesgerichtshofs die Verantwortlichkeit nicht vorsätzlich han-\n\ndelnder Beteiligter an einer Schutzrechtsverletzung eingegrenzt haben, gelan-\n\ngen insoweit zu übereinstimmenden Ergebnissen. \n\n30 \n\naa) Für das Markenrecht unterscheidet der I. Zivilsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs wie folgt: Eine Haftung auf Unterlassung und Beseitigung einer Mar-\n\nkenrechtsverletzung im Sinne des § 14 MarkenG komme nur für den Täter oder \n\nTeilnehmer dieser Markenrechtsverletzung in Betracht. Wer hingegen willentlich \n\nund adäquat kausal zur Schutzrechtsverletzung beitrage, ohne Täter oder Teil-\n\nnehmer zu sein, könne nur als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 1004 BGB in Anspruch genommen werden. Um \n\ndie Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die \n\nrechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setze die Haftung als Stö-\n\nrer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach \n\nZumutbarkeitskriterien zu bestimmen sei (BGHZ 148, 13, 17 ff. - ambiente.de; \n\nBGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 \n\n- I ZR 73/05, GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; vgl. auch \n\nHacker in: Ströbele/Hacker, aaO, § 14 Rdn. 202 ff.; Ingerl/Rohnke, aaO, Vor \n\n§§ 14-19 Rdn. 29 ff.; Ekey in: Ekey/Klippel/Bender, MarkenR, 2. Aufl., § 14 \n\nMarkenG Rdn. 56; v. Schultz/Schweyer, aaO, § 14 MarkenG Rdn. 255). Ebenso \n\nentscheidet der I. Zivilsenat für das Urheber- und Geschmacksmusterrecht (Urt. \n\nv. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418 - Möbelklassiker). Dementspre-\n\nchend werden teilweise auch für das Patentrecht die von der Rechtsprechung \n\nzum Marken- und Urheberrecht entwickelten Grundsätze herangezogen und \n\nzwischen der deliktsrechtlich begründeten Haftung von Tätern und Teilnehmern \n\neinerseits und der Störerhaftung analog § 1004 BGB andererseits unterschie-\n\nden (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 139 Rdn. 27; Keller, Festschrift \n\nfür Ullmann, S. 449, 458 ff.; Schulte/Kühnen, aaO, § 139 Rdn. 21 und § 140a \n\nRdn. 11; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, \n\n3. Aufl., Rdn. 350 ff.). \n\n31 \n\nbb) Im Wettbewerbsrecht ist der Bundesgerichtshof auf das Institut der \n\nStörerhaftung in den letzten Jahren nicht mehr zurückgekommen und hat eine \n\ntäterschaftliche Haftung gemäß § 3 UWG für mittelbare Beeinträchtigungen des \n\nWettbewerbs bei Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten aner-\n\nkannt; \n\nletztere seien entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten \n\nGrundsätzen zu prüfen (BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 \n\nTz. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay; dazu eingehend Leistner/\n\nStang, WRP 2008, 533 ff.). Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die \n\nInanspruchnahme eines Bundeslandes wegen Verletzung der Buchpreisbin-\n\ndung mit dessen Verantwortung als Störer begründet, sich zur Begründung der \n\nEinstandspflicht jedoch auf die deliktischen Teilnahmeregeln (§ 830 Abs. 2 \n\nBGB) gestützt (BGH, Urt. v. 24.6.2003 - KZR 32/02, GRUR 2003, 807, 808 \n\n- Buchpreisbindung). \n\n32 \n\ncc) Die Heranziehung des Rechtsinstituts der Störerhaftung ist von eini-\n\ngen Autoren kritisiert und es demgegenüber für vorzugswürdig gehalten wor-\n\nden, das im Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungskonzept für mittelbar verur-\n\nsachte Rechtsverletzungen auch auf das Recht des geistigen Eigentums zu \n\nübertragen (vgl. nur Ahrens, WRP 2007, 1281 ff.; Fürst, WRP 2009, 378 ff.; \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 26. Aufl., § 8 UWG \n\nRdn. 2.11 ff.; Köhler, GRUR 2008, 1, 6 f.; jeweils m.w.N.). \n\n33 \n\nIm Ergebnis damit übereinstimmend werden von manchen auch im Pa-\n\ntentrecht als Verletzer nur Täter oder Teilnehmer einer Patentverletzung in Be-\n\ntracht gezogen. Bei Verletzung einer Prüfungspflicht soll auch Verletzer sein, \n\nwer lediglich eine weitere Ursache für die Schutzrechtsverletzung gesetzt hat; \n\njedoch wird hierfür auf den Begriff des Störers im Sinne des § 1004 BGB aus-\n\ndrücklich nicht zurückgegriffen (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \n\n§ 139 Rdn. 19). Dies ist indessen - jedenfalls grundsätzlich - nicht mit einer en-\n\ngeren oder anderen Definition des Kreises der Passivlegitimierten verbunden: \n\n34 \n\nNach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\nsetzt die Verantwortlichkeit für eine Patentverletzung nicht voraus, dass der in \n\nAnspruch genommene in seiner Person eine der in § 9 Satz 2 PatG bezeichne-\n\nten Handlungen vornimmt (BGHZ 107, 46, 53 - Ethofumesat). Schuldner der \n\nAnsprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der \n\nverletzenden Gegenstände kann vielmehr auch sein, wer lediglich eine weitere \n\nUrsache für die Rechtsverletzung setzt, indem er eine von ihm ermöglichte \n\nRechtsverletzung durch einen Dritten nicht unterbindet, obwohl dies von ihm zu \n\nerwarten wäre (BGHZ 142, 7, 12 f. - Räumschild). Für den Tatbestand des \n\n§ 139 PatG ist - und Gleiches muss insoweit für § 140a PatG gelten - die Unter-\n\nscheidung zwischen eigener und ermöglichter fremder Benutzung für unerheb-\n\nlich erachtet worden (BGHZ 159, 221, 230 f. - Drehzahlermittlung). Da jeder \n\nBeteiligte - gegebenenfalls neben anderen als Nebentäter im Sinne des § 840 \n\nAbs. 1 BGB - bereits für eine fahrlässige Patentverletzung einzustehen hat, hat \n\nder X. Zivilsenat für die täterschaftliche Schadensersatzverpflichtung grundsätz-\n\nlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der \n\nungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße genügen lassen (BGHZ 171, \n\n13 Tz. 17 - Funkuhr II; Beschl. v. 26.2.2002 - X ZR 36/01, GRUR 2002, 599 \n\n- Funkuhr I). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Täter-\n\nschaft bei einem Fahrlässigkeitsdelikt keine Tatherrschaft voraussetzt, der für \n\ndie Fahrlässigkeitsdelikte geltende einheitliche Täterbegriff eine Unterscheidung \n\nzwischen Täter und Gehilfen vielmehr entbehrlich macht (Dannecker/Biermann \n\nin: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., Vor § 81 Rdn. 69; eingehend Cra-\n\nmer/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. Vor §§ 25 ff. Rdn. 112 f.). \n\n35 \n\nIn der Sache ähnlich hat der I. Zivilsenat kürzlich in einem Urteil vom \n\n11. März 2009 (I ZR 114/06, GRUR 2009, 597 - Halzband, für BGHZ vorgese-\n\nhen) als Täter einer Markenverletzung denjenigen angesehen, der als Inhaber \n\neines Mitgliedskontos bei der Internetplattform eBay eine Schutzrechtsverlet-\n\nzung dadurch ermöglicht hat, dass er seine persönlichen Zugangsdaten nicht \n\nhinreichend vor dem Zugriff durch seine Ehefrau gesichert hat. Der I. Zivilsenat \n\nhat hierin einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störer-\n\nhaftung und den gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des \n\nWettbewerbsrechts selbständigen Zurechnungsgrund gefunden (aaO Tz. 16). \n\n36 \n\ndd) Diese im Einzelnen unterschiedlichen rechtlichen Erwägungen stim-\n\nmen im Ergebnis darin überein, dass unvorsätzliches Handeln die Verantwor-\n\ntung für die unterstützte, von einem Dritten begangene Schutzrechtsverletzung \n\nnicht ausschließt, andererseits der Mitverursachungsbeitrag allein zur Begrün-\n\ndung der Verantwortlichkeit nicht ausreicht, die Zurechnung der fremden \n\nSchutzrechtsverletzung vielmehr einer zusätzlichen Rechtfertigung bedarf. Sie \n\nbesteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch \n\ndem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der \n\nMitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu \n\nunterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines \n\nDritten erkennbar gewesen wäre. \n\n37 \n\nDenn ohne einen solchen Zurechnungsgrund würde die Einstandspflicht \n\nfür die Verwirklichung des Tatbestands der Schutzrechtsverletzung uferlos und \n\nträfe denjenigen, der dem Patentverletzer Gewerberäume überlassen hat \n\nebenso wie den Energieversorger, der ihm den für seinen Betrieb notwendigen \n\nelektrischen Strom zur Verfügung gestellt und damit die patentverletzende Pro-\n\nduktion ermöglicht hat. Andererseits hat derjenige, der unter Verletzung einer \n\nRechtspflicht den tatbestandlichen Erfolg mitverursacht, für diesen ebenso ein-\n\nzustehen, wie wenn er vorsätzlich zu ihm beitrüge. Nichts anderes hat der \n\nX. Zivilsenat mit der etwas verkürzten Formulierung zum Ausdruck gebracht, \n\ndass grundsätzlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung ein-\n\nschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße zur Begrün-\n\ndung der (Schadensersatz-)Verpflichtung des Fahrlässigkeitstäters genüge. \n\n38 \n\nDa die Verletzung einer solchen Rechtspflicht den Handelnden nicht nur \n\nzum Verletzer im Sinne der §§ 139 Abs. 1, 140a PatG macht, sondern nach der \n\nständigen Rechtsprechung des X. Zivilsenats auch den Vorwurf fahrlässigen \n\nHandelns im Sinne des § 139 Abs. 2 PatG zu begründen geeignet ist, ist es \n\n- jedenfalls grundsätzlich - bei Delikten, die wie die Patentverletzung auch fahr-\n\nlässig begangen werden können, im Ergebnis ohne Belang, ob der Verletzer \n\nwie in § 1004 Abs. 1 BGB als Störer oder als Täter bezeichnet wird. Dies steht \n\ndamit in Einklang, dass nach dem Wortlaut des § 139 PatG für den Unterlas-\n\nsungsanspruch aus § 139 Abs. 1 Satz 1 und den Schadensersatzanspruch aus \n\n§ 139 Abs. 2 Satz 1 PatG hinsichtlich des jeweiligen Schuldners, abgesehen \n\nvom Erfordernis des Verschuldens, nicht unterschieden wird. In diesem Punkt \n\nstimmt die Rechtsprechung des X. Zivilsenats allerdings nicht mit derjenigen \n\ndes I. Zivilsenats überein, nach der der als Störer qualifizierte Beteiligte gerade \n\nnicht zum Schadensersatz verpflichtet sein soll (BGH, Urt. v. 18.10.2001 \n\n- I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor I, m.w.N.). Im Streitfall, in \n\ndem nur der verschuldensunabhängige Vernichtungsanspruch in Rede steht, \n\nbedürfen die Voraussetzungen der Verpflichtung zum Schadensersatz für die \n\nfahrlässige Mitverursachung einer Schutzrechtsverletzung indessen keiner wei-\n\nteren Erörterung. \n\n39 \n\nc) Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenom-\n\nmen, dass die Beklagte pflichtwidrig die patentverletzende Handlung eines Drit-\n\nten, nämlich des Beklagten zu 1, unterstützt hat, der sich zum Zwecke des un-\n\nerlaubten Inverkehrbringens im - durch die Beklagte und die Zollbehörden ge-\n\nmittelten - Besitz der patentverletzenden Erzeugnisse befunden hat. \n\n40 \n\naa) Eine Pflichtverletzung lag allerdings nicht darin, dass die Beklagte, \n\nwie das Berufungsgericht festgestellt hat, die von T. China versandten MP3- \n\nPlayer für den Beklagten zu 1 als bestimmungsgemäßen Empfänger in Verwah-\n\nrung genommen hat, ohne zuvor geprüft zu haben, ob es sich bei den Geräten \n\num patentverletzende Erzeugnisse handelte. \n\n41 \n\nZwar kann die Tätigkeit des Spediteurs oder Frachtführers das Risiko \n\nvon Patentverletzungen erhöhen. Eine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf \n\nSchutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware trifft ihn aber anerkann-\n\ntermaßen nicht (BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 354 \n\n- Taeschner/Pertussin II). Der Spediteur oder Frachtführer ist regelmäßig selbst \n\nnicht in der Lage, das ihm anvertraute Transportgut auf Schutzrechtsverletzun-\n\ngen zu überprüfen. Die Postulierung einer entsprechenden Rechtspflicht würde \n\nseine Tätigkeit nicht nur erheblich verteuern und komplizieren, sie wäre auch \n\nnicht zu rechtfertigen, da sie zum Schutz des immateriellen Rechtsguts nicht \n\nerforderlich ist. Dieser Schutz wird vielmehr grundsätzlich dadurch gewährleis-\n\ntet, dass jeder, der den geschützten Gegenstand herstellt, anbietet, in den Ver-\n\nkehr bringt oder gebraucht oder ihn zu diesen Zwecken einführt oder besitzt, \n\nauf die Wahrung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers Bedacht zu \n\nnehmen hat (vgl. BGHZ 75, 96, 106 f.; Köhler, aaO, § 8 UWG Rdn. 2.15). \n\n42 \n\nbb) Die Beklagte hat jedoch dadurch pflichtwidrig gehandelt, dass sie \n\nden objektiv patentverletzenden Besitz des Beklagten zu 1 weiterhin gefördert \n\nhat, nachdem sie von der Klägerin oder der Zollbehörde darauf aufmerksam \n\ngemacht worden war, dass es sich bei der Ware um patentverletzende Erzeug-\n\nnisse handele oder jedenfalls handeln könne. \n\n43 \n\n(1) Das Bestehen und der Umfang einer Rechtspflicht zur Vermeidung \n\neines schutzrechtsverletzenden Erfolgs richtet sich im Einzelfall nach der Ab-\n\nwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen; es \n\nkommt entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genomme-\n\nnen nach den Umständen des Falles ein Tätigwerden zuzumuten ist (BGHZ \n\n107, 46, 63 - Ethofumesat; BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, GRUR 2007, \n\n890, 894 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Dabei besteht eine Wech-\n\nselwirkung zwischen der Schutzbedürftigkeit des Verletzten und der Zumutbar-\n\nkeit von Prüfungs- und Handlungspflichten, die von Dritten zu beachten sind: Je \n\nschutzwürdiger der Verletzte, desto mehr Rücksicht auf seine Interessen kann \n\ndem Dritten zugemutet werden. Je geringer andererseits das Schutzbedürfnis, \n\ndesto kritischer ist zu prüfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, \n\nSchutzrechtsverletzungen aufzuspüren und gegebenenfalls abzustellen oder zu \n\nverhindern. \n\n44 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Pflicht zur Einholung \n\nvon Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Prüfung der Ware mit der \n\nmöglichen Folge einer Eingreifpflicht entstehe für den Spediteur, wenn er von \n\nder Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung Kenntnis erlange (s. auch Cordes, \n\nGRUR 2007, 483, 488). Dies erweist sich jedenfalls für den Streitfall als zutref-\n\nfend. \n\n45 \n\nDer Spediteur darf sich nur so lange ohne weiteres darauf verlassen, \n\ndass von dem Versender oder Empfänger die absoluten Rechte Dritter beachtet \n\nwerden, wie ihm nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese \n\nRechte tatsächlich nicht beachtet worden sind und er - der Spediteur - folglich \n\nan der unerlaubten Handlung eines Dritten mitwirkt. Ergeben sich solche An-\n\nhaltspunkte, muss der Spediteur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um \n\nden Verdacht der Schutzrechtsverletzung aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, \n\ndass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf der Spediteur die Mitwirkung an \n\nder objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten ebenso wenig fortsetzen, wie \n\ner sonst vorsätzlich eine Schutzrechtsverletzung unterstützen darf. Kann hinge-\n\ngen der Verdacht der Schutzrechtsverletzung ausgeräumt werden oder ist mit \n\nden ihm möglichen und zumutbaren Mitteln eine Klärung der Rechtslage nicht \n\nerreichbar und eine Schutzrechtsverletzung mithin nicht positiv festzustellen, ist \n\nder Spediteur nicht gehindert, seinen Auftrag auszuführen, auch wenn dies ob-\n\njektiv die Förderung einer Patentverletzung bedeutet. Denn in diesem Fall fällt \n\nihm nicht der Vorwurf zur Last, eine erkennbar rechtswidrige Handlung zu un-\n\nterstützen. \n\n46 \n\nDie Annahme der Revision, eine Prüfpflicht setze die positive Kenntnis \n\nder Schutzrechtsverletzung voraus, geht danach fehl. Weiß der Spediteur um \n\ndie Schutzrechtsverletzung, bedarf es keiner Prüfung mehr. Die Prüfungspflicht \n\nist eine Sekundärpflicht, die gerade dann eingreift, wenn die Schutzrechtsver-\n\nletzung möglich, aber nicht sicher ist. Der Spediteur hat dann das ihm Zumutba-\n\nre zu unternehmen, um Klarheit darüber zu gewinnen, ob er die ihm aufgetra-\n\ngene Dienstleistung fortführen darf oder ob er dies zu unterlassen hat, weil er \n\ndamit die Verletzung absoluter Rechte Dritter fördern oder ermöglichen würde. \n\n47 \n\nDabei dürfen an die Prüfung des Spediteurs allerdings keine überhöhten, \n\nseine geschäftliche Betätigung unzumutbar erschwerenden Anforderungen ge-\n\nstellt werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall obliegt dem Tat-\n\nrichter und ist revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sämtliche \n\nrechtlich erheblichen Gesichtspunkte in die Abwägung der beiderseitigen Inte-\n\nressen einbezogen worden sind. \n\n48 \n\nHieran gemessen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht es für zumutbar gehalten hat, dass die Beklagte ihren Auftragge-\n\nber über den Verdacht der Patentverletzung unterrichtete und von diesem hier-\n\nzu nähere Informationen und Weisungen einholte. Blieben diese Informationen \n\naus, wie die Beklagte vorgetragen hat, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat, dass es die Beklagte bei dem fruchtlo-\n\nsen Versuch, eine Patentverletzung auf diesem Wege auszuschließen, nicht \n\nbelassen durfte, sondern sich auf anderem Wege um Klärung der Sach- und \n\nRechtslage bemühen musste. Trifft die im vorliegenden Zusammenhang revisi-\n\nonsrechtlich zugrunde zu legende Annahme des Berufungsgerichts zu, dass die \n\ndem einschlägigen Standard entsprechende Ausgestaltung der Abspielgeräte \n\nauf die Verletzung des Klagepatents schließen lässt, hätte sich auch die Be-\n\nklagte, gegebenenfalls mit sachkundiger Hilfe, diese Kenntnis verschaffen kön-\n\nnen. \n\n49 \n\n(3) Die Beklagte hat den patentverletzenden Besitz des Beklagten zu 1 \n\nungeachtet dessen weiter gefördert, dass sie nach Mitteilung des Verdachts der \n\nPatentverletzung den Besitz des Beklagten zu 1 nicht durch aktives Handeln \n\nunterstützt hat. Denn es genügt, dass sie diesen patentverletzenden Besitz, den \n\nsie mit der Ingewahrsamnahme der Ware begründet hatte, und damit einen Stö-\n\nrungszustand, dem das Patentgesetz mit dem Vernichtungsanspruch des Pa-\n\ntentinhabers nach § 140a PatG begegnet, weiterhin aufrechterhielt. Dieser Stö-\n\nrungszustand konnte nur durch die Vernichtung der patentverletzenden Er-\n\nzeugnisse beendet werden, da der Patentinhaber eine andere Form der Besei-\n\ntigung nicht ohne Weiteres hinnehmen muss, sich insbesondere nicht damit \n\nbegnügen muss, dass der Verletzer die Absicht aufgibt, die patentverletzenden \n\nErzeugnisse in den Verkehr zu bringen. \n\n50 \n\n(4) Der revisionsrechtlichen Nachprüfung hält es schließlich auch stand, \n\ndass das Berufungsgericht die Klägerin nicht auf die Inanspruchnahme des Be-\n\nklagten zu 1 verwiesen hat. Zwar kann eine nähere Prüfung der beschlagnahm-\n\nten Ware (und deren nachfolgende Vernichtung) dem Spediteur dann nicht zu-\n\nzumuten sein, wenn der unmittelbare Verletzer von dem Berechtigten bereits in \n\nAnspruch genommen worden ist oder ohne größere Schwierigkeiten in An-\n\nspruch genommen werden kann und ein solches Vorgehen geeignet und aus-\n\nreichend erscheint, den Störungszustand zu beseitigen und drohende weitere \n\nVerletzungshandlungen zu verhindern. Diese Voraussetzungen lagen im Streit-\n\nfall aber nicht vor. Der Klägerin war zwar mit dem Beklagten zu 1 der Anmelder \n\nim Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1383/2003 und zugleich Emp-\n\nfänger der patentverletzenden Erzeugnisse bekannt. Dieser hat jedoch nach \n\nden Feststellungen des Landgerichts den Verletzungsvorwurf weder bestätigt \n\nnoch ausgeräumt, sondern der Klägerin mit Anwaltsschreiben mitgeteilt, er ha-\n\nbe keine Einwände gegen die Vernichtung der beschlagnahmten MP3-Player, \n\nweil er mit der Sendung nichts zu tun habe, nicht Eigentümer sei und auch kei-\n\nne sonstigen Rechte an diesen Gegenständen habe. Damit konnte die Klägerin \n\neinerseits, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Vernichtung der \n\nbeschlagnahmten Ware nicht erreichen, andererseits bestätigte die Leugnung \n\nder Verantwortlichkeit des Empfängers der Ware eher den Verdacht der Pa-\n\ntentverletzung, als dass es ihn auszuräumen geeignet gewesen wäre. Die Be-\n\nklagte konnte hierdurch von ihrer eigenen Verantwortlichkeit nicht entlastet \n\nwerden. \n\n51 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass \n\nsich die Beklagte ihrerseits im Besitz der patentverletzenden Erzeugnisse be-\n\nfunden hat und daher auch diese Voraussetzung für ihre Passivlegitimation er-\n\nfüllt ist. \n\n52 \n\nDafür kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte vor der Beschlagnahme \n\nzunächst die unmittelbare Verfügungsgewalt über die MP3-Player erlangte oder \n\nob die Ware direkt von der Luftfrachtgesellschaft in die unmittelbare Verfü-\n\ngungsgewalt der Zollbehörden gelangt ist. Für die Begründung eines Besitzmitt-\n\nlungsverhältnisses ist nicht erforderlich, dass der mittelbare Besitzer zuvor un-\n\nmittelbaren Besitz innehatte (BGH, Beschl. v. 12.5.1999 - XII ZR 134/97, \n\nNJW-RR 1999, 1239, 1240; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 868 Rdn. 6). \n\nMaßgeblich ist, ob ein Besitzmittlungsverhältnis begründet wird. \n\n53 \n\nDies war hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts der Fall. Im Rahmen der Überführung von Waren in ein Zollverfahren \n\nhat der Anmelder gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des \n\nRates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften \n\n(im Folgenden: Zollkodex) grundsätzlich einen Anspruch auf Überlassung der \n\nbis dahin gemäß Art. 50 Zollkodex vorübergehend verwahrten Waren, sofern für \n\ndiese keine Verbote oder Beschränkungen gelten. Dieses Verhältnis zwischen \n\nder Zollbehörde und dem Anmelder der Waren im Sinne des Art. 4 Nr. 18 Zoll-\n\nkodex ist geprägt durch die Anerkennung eines zeitlich begrenzten und inhalt-\n\nlich konkretisierten Besitzrechts der Zollbehörde gegenüber dem Anmelder und \n\nstellt damit ein öffentlich-rechtlich begründetes Besitzmittlungsverhältnis dar. \n\nAnmelder im Sinne dieser Vorschriften war der Beklagte zu 1, weil die Beklagte \n\nnach ihrem eigenen Vorbringen von diesem den Auftrag zur zollamtlichen Be-\n\nhandlung der Sendung eingeholt hatte. Da die Beklagte aber die Anmeldung für \n\nden Beklagten zu 1 vorgenommen hatte und die Waren nach der Überlassung \n\ndurch die Zollbehörde (wieder) in Empfang nehmen und an den Beklagten zu 1 \n\nausliefern sollte, ergab sich ein weiteres Besitzmittlungsverhältnis zwischen der \n\nBeklagten und dem Beklagten zu 1, so das ein mehrstufiges Besitzmittlungs-\n\nverhältnis bestand, bei dem die Zollbehörde der Beklagten, diese aber dem Be-\n\nklagten zu 1 den Besitz mittelte. \n\n54 \n\nDie vom Hauptzollamt angeordnete Aussetzung der Überlassung ändert \n\nam Bestehen dieses Besitzmittlungsverhältnisses nichts. Hierdurch wird ledig-\n\nlich der Zeitpunkt der Überlassung nach Art. 73 Abs. 1 Zollkodex hinausge-\n\nschoben, bis entweder die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung \n\nNr. 1383/2003 erfüllt sind oder nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften \n\nfestgestellt wird, dass die Ware kein Schutzrecht verletzt. Aufgrund dessen ist \n\ndie Rüge der Revision (s. auch OLG Köln WRP 2005, 1294, 1296) unbegrün-\n\ndet, mit der Anordnung der Aussetzung der Überlassung durch das Hauptzoll-\n\namt sei der Besitz der Beklagten entfallen. \n\n55 \n\nIV. Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass \n\ndas Berufungsgericht die Überzeugung, dass die angegriffenen Geräte nach \n\ndem MPEG-Audio-Standard arbeiten, gegebenenfalls auch allein aufgrund des \n\nKlagevorbringens gewinnen kann, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, \n\ndass die Decodierung von MPEG-Dateien auch in einer Weise erfolgen könnte, \n\ndie nicht den Schluss auf eine Benutzung des Klagepatents erlaubt. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAchilles \n\nBerger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2006 - 4a O 1/06 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2007 - I-2 U 51/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/xa-zr-2-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":9},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 809","ref_norm":"809","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/xa-zr-2-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___2-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:12.011195+00:00"}}