{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___1-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"Xa ZR 1/08","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 1/08 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. März 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier Beck, Scharen, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das am 4. Dezember 2007 \n\nverkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürn-\n\nberg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im \n\nUmfang der nachfolgenden Änderung des Ersturteils aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Oktober 1999 unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeän-\n\ndert und wie folgt neu gefasst: \n\nDas Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom \n\n18. September 1998 wird aufrechterhalten, soweit das Landge-\n\nricht festgestellt hat, dass die mit Schreiben vom 3. April 1998 er-\n\nklärte fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom 12. Dezember \n\n1995 das Vertragsverhältnis nicht beendet hat. \n\nEs wird ferner festgestellt, dass die mit Schreiben vom 2. Novem-\n\nber 1998 erklärte fristlose Kündigung des Lizenzvertrages vom \n\n12. Dezember 1995 das Vertragsverhältnis nicht beendet hat. \n\nIm Übrigen werden das Versäumnisurteil aufgehoben und die \n\nKlage abgewiesen. \n\nDie Kosten seiner erstinstanzlichen Säumnis fallen dem Beklag-\n\nten zur Last. Im Übrigen haben die Kosten des Rechtsstreits die \n\nKlägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrags. \n\nSie schlossen am 12. Dezember 1995 eine als Lizenzvertrag bezeichne-\n\nte Vereinbarung, mit der der Beklagte der Klägerin eine ausschließliche Lizenz \n\nan verschiedenen technischen Schutzrechten einräumte, deren Inhaber er ist. \n\nDer Klägerin wurde durch diesen Vertrag gestattet, unter Benutzung der \n\nSchutzrechte und des Know-how des Beklagten weltweit Vorrichtungen und \n\nVerfahren zur Nassreinigung von Gasen herzustellen und zu vertreiben. Die \n\nLaufzeit des Vertrags war auf 15 Jahre ab Vertragsunterzeichnung mit der \n\nMöglichkeit der Verlängerung befristet. \n\n3 \n\nIn der Folgezeit veräußerte die Klägerin verschiedene Anlagen, die auf \n\ndem vom Beklagten entwickelten Verfahren beruhten. Beim Betrieb der Anla-\n\ngen kam es jedoch zu Schwierigkeiten, so dass diese von den Kunden nicht \n\nabgenommen wurden. Über die Gründe hierfür streiten die Parteien. \n\nEntgegen der im Vertrag vorgesehenen Regelung, wonach die Umsatz-\n\nlizenzgebühren vierteljährlich abzurechnen waren, unterblieben solche Abrech-\n\nnungen, was der Beklagte mehr als zwei Jahre nicht beanstandete. \n\nMit Schreiben vom 3. April 1998 kündigte der Beklagte den Lizenzver-\n\ntrag fristlos. Begründet wurde diese Kündigungserklärung in einem Schreiben \n\nvom 27. Mai 1998 unter anderem damit, dass die Klägerin die Umsatzlizenzge-\n\nbühren nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, die Lizenzen in einer Reihe \n\nvon Projekten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt worden seien und \n\ndie Klägerin zahlungsunfähig geworden sei. Am 2. November 1998 erklärte der \n\nBeklagte, gestützt auf weitere Vertragsverletzungen, erneut die Kündigung des \n\nLizenzvertrags. \n\nDie Klägerin hat am 12. Mai 1998 Klage auf Feststellung des Fortbeste-\n\nhens des Vertrags vom 12. Dezember 1995 erhoben. Sie hält die angeführten \n\nKündigungsgründe für unberechtigt und beansprucht mit ihrer Klage die Fest-\n\nstellung, dass beide Kündigungserklärungen unwirksam seien und der Vertrag \n\nvom 12. Dezember 1995 fortbestehe. \n\nDas Landgericht hat antragsgemäß erkannt, das Berufungsgericht hat, \n\nnachdem der Beklagte am 8. November 1999 erneut gekündigt hat, die Beru-\n\nfung des Beklagten zurückgewiesen. \n\nÜber das Vermögen der Klägerin ist am 2. Oktober 2001 das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet worden; der Rechtsstreit ist vom Beklagten aufgenommen \n\nworden, nachdem der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab-\n\ngelehnt und ihn an die Klägerin freigegeben hatte. \n\nDurch Versäumnisurteil vom 25. November 2003 (X ZR 159/00, GRUR \n\n2004, 532 - Nassreinigung) hat der Senat auf die Revision des Beklagten das \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nBerufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\n10 \n\nNach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht er-\n\nneut die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die \n\nRevision des Beklagten, mit der er den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. \n\nDie Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nDie zulässige Revision ist zum überwiegenden Teil begründet. Da die \n\nKlägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Verhandlung über die Revision \n\nnicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender \n\nSachprüfung zu entscheiden. \n\n12 \n\nI. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, das Vertragsverhältnis sei durch die Kündi-\n\ngungserklärungen vom 3. April und 2. November 1998 nicht beendet worden. \n\n13 \n\nEin wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhält-\n\nnisses setzt Tatsachen voraus, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter \n\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Inte-\n\nressen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen verein-\n\nbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann \n\n(BGH, Urt. v. 29.04.1997 - X ZR 127/95, GRUR 1997, 610, 611 - Tinnitus-\n\nMasker; Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 184/89, GRUR 1992, 112, 114 - pulp wash; \n\nUrt. v. 17.12.1998 - I ZR 106/96, NJW 1999, 1177, 1178; Urt. v. 25.11.2003 \n\n- X ZR 159/00, GRUR 2004, 532 - Nassreinigung). \n\n14 \n\nHiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat in der unterblie-\n\nbenen Abrechnung der umsatzbezogenen Lizenzgebühren keine die Kündi-\n\ngungen rechtfertigenden Verletzung vertraglicher Pflichten der Klägerin gese-\n\nhen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist vom Bundesgerichtshof \n\nbereits im ersten Revisionsurteil gebilligt worden. \n\n15 \n\nDie Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe (vertragswidrig) selbst \n\nReaktionsmittel hergestellt und an einen Abnehmer geliefert, was dort zu Funk-\n\ntionsstörungen geführt habe, hat das Berufungsgericht ebenso für nicht erwie-\n\nsen erachtet wie die Behauptung, die Klägerin habe bei zwei Projekten (L. \n\n ; \n\nV. ) \n\nKonstruktionsanweisungen \n\ndes \n\nBeklagten \n\nnicht beachtet. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat ge-\n\nprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). \n\n16 \n\nSoweit das Berufungsgericht weiterhin angenommen hat, es rechtfertige \n\ndie Kündigung auch nicht, dass die Klägerin bei einem weiteren Projekt \n\n(M. ) eine Luftkühlung nicht in der vom Beklagten für erforderlich ge- \n\nhaltenen Rundbauweise realisiert habe, weil Meinungsverschiedenheiten über \n\ndie zweckmäßige Herstellung einer Anlage nicht schlechthin geeignet seien, \n\neine fristlose Kündigung zu tragen, hält auch dies den Angriffen der Revision \n\nstand. Der Behauptung des Beklagten, aufgrund der \"Falschbauweise\" sei kei-\n\nne optimale Reinigung zu erzielen gewesen, musste das Berufungsgericht \n\nnicht nachgehen. Denn es hat nicht festgestellt - und der Beklagte rügt auch \n\nnicht als übergangen -, dass die Klägerin bewusst oder aufgrund mangelnder \n\nSorgfalt bei Planung und Konstruktion der Anlage eine ungeeignete Bauweise \n\ngewählt hat. Dann ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn \n\ndas Berufungsgericht in den \"Meinungsverschiedenheiten\" der Parteien noch \n\nkeinen die Kündigungen aus dem Jahre 1998 rechtfertigenden Grund gesehen \n\nhat. \n\n17 \n\nII. Dagegen greift die Revision mit Erfolg die weitere Feststellung des \n\nBerufungsgerichts an, dass das Vertragsverhältnis auch noch bei Schluss der \n\nmündlichen Verhandlung im zweiten Berufungsverfahren (d.h. am 13. Novem-\n\nber 2007) fortbestehe. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Annahme, \n\nauch die Kündigungserklärung des Beklagten vom 8. November 1999 habe \n\nnicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt, beruht auf einer \n\nrechtsfehlerhaften Würdigung des festgestellten Sachverhalts. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht ist bei seiner Gesamtwürdigung der Umstände \n\ndes Streitfalles davon ausgegangen, dass allein der seit annähernd 10 Jahren \n\nanhängige Rechtsstreit eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses \"kaum \n\nsinnvoll erscheinen\" lasse. Vertragsverstöße der Klägerin in nennenswertem \n\nUmfang seien jedoch nicht festzustellen; Unstimmigkeiten, wie sie zwischen \n\nden Parteien über die zweckmäßige Realisierung der Erfindungen aufgetreten \n\nseien, müssten hingenommen werden. Eigentlicher Grund der Auseinanderset-\n\nzung sei, dass keine der Anlagen über einen nennenswerten Zeitraum funktio-\n\nniert habe, der eine wirtschaftliche Verwertung des Patents gerechtfertigt hätte. \n\nDie Ursache des Scheiterns stehe jedoch nicht fest. Auch angesichts der Insol-\n\nvenz der Klägerin sei ihr Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages nicht \n\nohne weiteres von der Hand zu weisen. Es sei - jedenfalls dann, wenn man die \n\nDinge aus der Sicht des Jahres 1999 sehe - nicht völlig ausgeschlossen, dass \n\neine erneute Zusammenarbeit der Parteien in geordneten Bahnen einen wirt-\n\nschaftlichen Erfolg des Projekts Nassreinigung nach sich ziehe. \n\n19 \n\nDamit hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an das Recht \n\ndes Beklagten gestellt, sich aus der auch vom Berufungsgericht als gescheitert \n\nbezeichneten Zusammenarbeit zu lösen. \n\n20 \n\nDer Beklagte hat der Klägerin eine ausschließliche Lizenz an seinen Er-\n\nfindungen eingeräumt. Er ist mithin daran gehindert, die Erfindungen außerhalb \n\ndes Vertragsverhältnisses mit der Klägerin zu verwerten und damit wirtschaftli-\n\nchen Nutzen aus den auf den Erfindungen beruhenden Ausschließlichkeits-\n\nrechten zu ziehen. Solange in einer solchen Konstellation auch der ausschließ-\n\nliche Lizenznehmer die Erfindung nicht oder ohne nennenswerten wirtschaftli-\n\nchen Ertrag nutzt, ist das ausschließliche Recht für den Lizenzgeber nahezu \n\nwertlos. Je länger ein solcher Zustand andauert, desto stärker droht die völlige \n\nEntwertung des Schutzrechts und umso höhere Anforderungen sind daher an \n\ndie Annahme zu stellen, dem Lizenzgeber sei ein Festhalten am Vertrag \n\ngleichwohl zuzumuten. \n\n21 \n\nDeshalb kann es an der Zumutbarkeit fehlen, wenn das Scheitern einer \n\nwirtschaftlichen Verwertung darauf beruht, dass der Lizenznehmer unzulängli-\n\nche oder untaugliche Versuche zur praktischen Verwirklichung der Erfindung \n\nunternimmt. Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, in die-\n\nsem Sinne eine Verantwortung der Klägerin für das Scheitern der Verwer-\n\ntungsbemühungen festzustellen. Die Angriffe der Revision hiergegen bedürfen \n\nkeiner Erörterung. Denn auch wenn es an einem Verschulden des Lizenzneh-\n\nmers fehlt, können gescheiterte Verwertungsversuche eine Kündigung des Ver-\n\ntrages rechtfertigen, wenn aus der objektiven Sicht des Lizenzgebers eine \n\nBesserung der Situation in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Dies gilt ins-\n\nbesondere, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Li-\n\nzenzgebers in seinen Vertragspartner zu erschüttern geeignet sind. So verhielt \n\nes sich im Streitfall zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 8. November \n\n1999. \n\n22 \n\nDenn bis dahin war es nicht nur nicht gelungen, ein Projekt erfolgreich \n\nabzuwickeln. Jedenfalls aus der Sicht des Beklagten war die Klägerin (über \n\nderen Vermögen am 2. Oktober 2001 tatsächlich das Insolvenzverfahren eröff-\n\nnet wurde) dazu wirtschaftlich auch kaum noch in der Lage. Das Berufungsge-\n\nricht hat angenommen, dass ein von der Klägerin nicht übernommener Auftrag \n\n(Projekt T. ), Zahlungen an den Beklagten über Dritte, nicht eingehaltene \n\nZahlungszusagen gegenüber der Patentanwältin des Beklagten und die Ent-\n\nlassung von Arbeitnehmern andere unternehmerische Gründe haben könnten \n\nund nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen sein müssten. Aus der \n\nSicht des Beklagten mussten sie jedoch die Besorgnis erwecken, die Klägerin \n\nwerde schon mangels hinreichender Liquidität nicht in der Lage sein, die bis-\n\nlang fehlgeschlagenen Bemühungen um eine nutzbringende Verwertungen der \n\nErfindungen zum Besseren zu wenden. \n\n23 \n\nHinzu kommt, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts am 14. Oktober 1998 Pfandrechte Dritter an Lizenzpatenten er-\n\nworben hatte, ohne den Beklagten hiervon zu unterrichten, und aufgrund eines \n\nentsprechenden Antrags der Klägerin am 31. August 1999 ein Patent auf die \n\nKlägerin als neue Inhaberin umgeschrieben wurde (was erst aufgrund eines \n\nBeschlusses des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2002 rückgängig ge-\n\nmacht wurde). Der Bundesgerichtshof hat bereits im ersten Revisionsurteil \n\nausgeführt, das von der Klägerin betriebene Umschreibungsverfahren mit dem \n\nZiel, sie als Patentinhaberin in die Patentrolle eintragen zu lassen, komme als \n\nschwerwiegender Vertrauensverstoß in Betracht, der geeignet sein könne, die \n\nVertrauensgrundlage zwischen den Parteien zu erschüttern. Das heimliche \n\nVorgehen der Klägerin bei der Umschreibung der Schutzrechte und die nach \n\nder Entscheidung des Bundespatentgerichts anzunehmende Rechtswidrigkeit \n\nder Umschreibung könnten jedenfalls einen Vertrauensbruch darstellen, der \n\nzumindest im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung, ob das Verhalten der \n\nKlägerin einen wichtigen Grund zur Kündigung bildete, nicht außer Betracht \n\nbleiben könne. \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht hat hierzu erwogen, die unterlassene Mitteilung \n\ndes Pfandrechtserwerbs möge zwar einen Vertrauensverstoß darstellen. Das \n\nVerhältnis der Parteien sei jedoch in den Jahren 1998 und 1999 durch die Kün-\n\ndigungen und die daraus resultierenden Klageverfahren ohnehin sehr ange-\n\nspannt gewesen. Eine ungestörte Vertrauensgrundlage habe nicht bestanden \n\nund daher auch nicht in einer Weise erschüttert werden können, dass hierauf \n\neine außerordentliche Kündigung gestützt werden könnte. Dass die Klägerin \n\nihre Rechtsanwältin beauftragt habe, die Umschreibung herbeizuführen, sei \n\nnicht unter Beweis gestellt. \n\n25 \n\nDiese Erwägungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Dass der Beklagte bereits \n\naus anderen Gründen versucht hatte, sich vom Vertragsverhältnis zu lösen, \n\nrechtfertigt es nicht, erhöhte Anforderungen an die Erschütterung der Vertrau-\n\nensgrundlage zu stellen, denn dass sich der Beklagte seinerseits vertragswid-\n\nrig verhalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch dass nicht \n\nfestgestellt ist, dass die Klägerin die - rechtswidrige - Umschreibung in Auftrag \n\ngegeben hat, ist unerheblich. Denn die Umschreibung konnte nur auf einen von \n\nihr oder für sie gestellten Antrag zurückgehen. Aus der Sicht des Beklagten war \n\nsie daher geeignet, das Vertrauen in die Integrität seines Vertragspartners zu \n\nerschüttern. \n\n26 \n\nIII. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich und nicht zu erwarten \n\nsind, kann der Senat die abschließende Würdigung nach § 563 Abs. 3 ZPO \n\nselbst vornehmen. Sie ergibt, dass dem Beklagten die Fortsetzung des Ver-\n\ntragsverhältnisses über den 8. November 1999 hinaus nicht zugemutet werden \n\nkonnte. Die Parteien waren in ihrem Bemühen, den Vertragszweck zu errei-\n\nchen, gescheitert. Die Klägerin, die das wirtschaftliche Risiko tragen sollte, ver-\n\nfügte nicht mehr erkennbar über die finanziellen Möglichkeiten, diese Bemü-\n\nhungen fortzusetzen und zum Erfolg zu führen. Durch ihr Verhalten beim Er-\n\nwerb der Pfandrechte und bei der Umschreibung des Patents war zudem die \n\nfür eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig \n\nerschüttert. Unter diesen Umständen durfte sich der Beklagte durch eine au-\n\nßerordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen. Insoweit ist daher \n\ndie Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrags abzuweisen. \n\n27 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAchilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 06.10.1999 - 3 O 10240/98 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 3 U 4101/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/xa-zr-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/xa-zr-1-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:47.939523+00:00"}}