{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__77-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"Xa ZR 77/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 77/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. September 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 21. April 2008 verkün-\n\ndete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an einen ande-\n\nren Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrer Tochter, die Rückzahlung \n\neines dieser zugewendeten Betrages von 100.000,00 DM. \n\n2 \n\nIn einem vorausgegangenen Verfahren behauptete die Klägerin in erster \n\nInstanz, sie habe der Beklagten den Betrag von 100.000,00 DM als Darlehen \n\nzur Verfügung gestellt. Dem widersprach die Beklagte und behauptete, die Klä-\n\ngerin habe ihr das Geld geschenkt. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die \n\nKlägerin den ihr obliegenden Beweis, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, \n\nnicht geführt habe. Die Klägerin legte Berufung ein und stützte die Klage in der \n\nBerufungsbegründung nicht mehr auf einen Rückzahlungsanspruch aus Darle-\n\nhen, sondern machte geltend, die Geschäftsgrundlage für die Schenkung sei \n\nweggefallen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil \n\ndie Klägerin nicht die sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebende Be-\n\nschwer bekämpfe. Der in zweiter Instanz verfolgte Anspruch auf Vertragsan-\n\npassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage betreffe einen anderen \n\nStreitgegenstand als der erstinstanzlich geltend gemachte Rückzahlungsan-\n\nspruch aus Darlehen, weil er auf einer in wesentlichen Punkten geänderten \n\nTatsachengrundlage beruhe. \n\nIm vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin nunmehr erneut die \n\nRückzahlung der 100.000,00 DM (51.129,19 €) nebst Zinsen, weil die Ge-\n\nschäftsgrundlage der Schenkung oder unbenannten Zuwendung weggefallen \n\nsei. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Grund für eine \n\nRückabwicklung der Zuwendung bestehe. Die hiergegen gerichtete Berufung \n\nder Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-\n\ngebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDie Klage sei unzulässig, weil der Streitgegenstand identisch mit demje-\n\nnigen des Vorprozesses sei. Die rechtskräftige Klageabweisung im Vorprozess \n\nstehe daher der erneuten Klage entgegen. Die Klage sei im Übrigen aber auch \n\nunbegründet. Der Betrag von 100.000,00 DM sei bestimmungsgemäß zur Til-\n\ngung eines Kredits verwendet worden, den allein der Ehemann der Beklagten \n\naufgenommen habe. Deshalb fehle es schon an einer Zuwendung an die Be-\n\nklagte. Aber auch wenn man eine solche bejahen wolle, so verstoße die Auf-\n\nrechterhaltung der geschaffenen Vermögenslage nicht gegen Treu und Glau-\n\nben. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nEs erscheint zweifelhaft, ob das Berufungsgericht zu Recht angenom-\n\nmen hat, das jetzige Klagebegehren und die Klage im Vorprozess beträfen \n\ndenselben Streitgegenstand. Denn die tatbestandliche Grundlage eines An-\n\nspruchs auf Rückforderung einer Schenkung wegen Wegfalls der Geschäfts-\n\ngrundlage bilden die tatsächlichen Umstände, die sich nach einer unentgeltli-\n\nchen Zuwendung ergeben oder so verändert haben sollen, dass die Geschäfts-\n\ngrundlage der Zuwendung entfallen ist. Die tatbestandliche Grundlage eines \n\nAnspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens, wie er in erster Instanz des Vor-\n\nprozesses geltend gemacht worden ist, ist hingegen die mit der Begründung \n\neiner Verpflichtung zur Rückerstattung bei Fälligkeit verbundene Zurverfü-\n\ngungstellung eines Geldbetrages in vereinbarter Höhe. Die jeweiligen für die \n\nAnspruchsbegründung maßgeblichen Lebenssachverhalte unterscheiden sich \n\ndaher wesentlich. \n\n11 \n\nJedoch kann dies im Ergebnis offenbleiben. Denn auch wenn mit dem \n\nBerufungsgericht eine Identität der Streitgegenstände anzunehmen wäre, durfte \n\ndas Berufungsgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage nicht von \n\neiner rechtskräftigen Entscheidung der Klage im Vorprozess ausgehen. Bei der \n\nBestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines eine Leistungsklage abwei-\n\nsenden Urteils sind Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils heran-\n\nzuziehen. Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leis-\n\ntungsklage abweisenden Urteils ist danach anzunehmen, wenn dem Urteil zu \n\nentnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst aus-\n\ngespart hat. Ist der Entscheidung der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen, \n\nüber den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und \n\ndem Kläger so eine Klage unter dem - bewusst ausgesparten - rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und auf Grund von bereits \n\nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vor-\n\nzubehalten, so ist der Umfang der materiellen Rechtskraft dadurch beschränkt \n\n(BGH, Urt. v. 14.05.2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788 - Abstreiferleis-\n\nte m.w.N.). Indem das Berufungsgericht in dem vorangegangenen Verfahren in \n\ndem Begehren nach Rückzahlung einer schenkweisen Zuwendung wegen \n\nWegfalls der Geschäftsgrundlage eine Klageänderung gegenüber der erstin-\n\nstanzlich beanspruchten Rückzahlung eines Darlehns gesehen hat und aus \n\ndiesem Grund die Berufung mangels Angriffs gegen die Beschwer durch das \n\nErsturteil als unzulässig verworfen hat, hat es deutlich gemacht, dass es den \n\nSachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrund-\n\nlage einer Schenkung entschieden hat. Der Klägerin war deshalb eine hierauf \n\ngestützte Klage vorbehalten. \n\n12 \n\nAuf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils kommt es unter diesen \n\nUmständen nicht an. Da das Berufungsgericht entschieden hat, dass die Klage \n\nbereits unzulässig sei, gilt die Hilfsbegründung, die sich zur Begründetheit der \n\nKlage verhält, als nicht geschrieben (BGH, Beschl. v. 26.05.1994 - III ZB 17/94, \n\nNJW 1994, 2098, 2099). \n\n13 \n\nDie Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der nach § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen \n\nanderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, dem auch \n\ndie Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens \n\nzu übertragen ist. Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erhe-\n\nben (§ 21 Abs. 1 GKG). \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 28.11.2007 - 3 O 269/07 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 21.04.2008 - 5 U 28/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/xa-zr-77-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/xa-zr-77-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__77-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:43.868838+00:00"}}