{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__74-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"Xa ZR 74/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 74/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juni 2009 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Dr. Lemke, Gröning und Dr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Koblenz vom 16. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDas klagende Land nimmt den beklagten Reiseveranstalter aus \n\nübergegangenem Recht wegen eines Reisemangels auf Schadensersatz we-\n\ngen der Verletzung mehrerer Lehrer und auf Feststellung in Anspruch, dass der \n\nBeklagte ihm auch zukünftig noch entstehenden Schaden ersetzen muss. \n\nDie geschädigten Reisenden, die als Lehrkräfte im Dienst des Klägers \n\nstehen, buchten für die Zeit vom 16. Juli bis 7. August 2004 eine Studienreise \n\nnach Peru. Dort verunglückten die Reisenden am 27. Juli 2004, als der von \n\ndem Beklagten gecharterte Reisebus eine Böschung hinabstürzte, und wurden \n\nzum Teil schwer verletzt. Der Beklagte flog unmittelbar nach dem Unfall nach \n\nPeru, wo er die Unfallregulierung vor Ort vornahm und den vorzeitigen Rück-\n\ntransport der Geschädigten nach Deutschland veranlasste. Die Reisenden \n\nmachten innerhalb einer Monatsfrist nach dem vertraglich vorgesehenen Ende \n\nder Reise Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend, die von dessen Haft-\n\npflichtversicherung reguliert wurden. \n\nDer Kläger, der den verunglückten Lehrern durch das niedersächsische \n\nLandesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Beihilfen zu den Heilbehand-\n\nlungskosten geleistet und die Dienstbezüge für die Zeiträume unfallbedingter \n\nArbeitsunfähigkeit weitergezahlt hat, nahm den Beklagten hingegen erst nach \n\nAblauf der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, \n\nmit der nur noch vertragliche Ansprüche geltend gemacht worden sind, ist er-\n\nfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger die von ihm erhobenen Schadensersatzansprüche im Hinblick auf er-\n\nbrachte Heilbehandlungsaufwendungen und Dienstausfallkosten im beschränk-\n\nten Umfang, nämlich bezüglich der Reisenden K. und B. , weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht an-\n\ngenommen, dass Schadensersatzansprüche des Klägers durch Versäumung \n\nder Ausschlussfrist für die Anmeldung reisevertraglicher Gewährleistungsan-\n\nsprüche (§ 651g Abs. 1 BGB) verloren gegangen sind. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: \n\nDer Kläger habe seine Ansprüche nicht nur selbst gegenüber dem Rei-\n\nseveranstalter geltend machen, sondern dabei auch die Frist des § 651g Abs. 1 \n\nBGB einhalten müssen. Die eigene rechtzeitige Anmeldung der übergegange-\n\nnen Ansprüche durch den Kläger sei auch nicht dadurch entbehrlich geworden, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\ndass die Reisenden selbst die ihnen verbliebenen Ansprüche aus dem Reise-\n\nvertrag rechtzeitig bei dem beklagten Reiseveranstalter geltend gemacht hät-\n\nten. Die Ausschlussfrist des § 651g BGB habe zumindest auch den Zweck, \n\ndem Reiseveranstalter kurzfristig nach Beendigung der Reise sichere Kenntnis \n\ndarüber zu verschaffen, welche Ansprüche durch wen gegen ihn erhoben wür-\n\nden, damit er seinerseits das Erforderliche zur Beweissicherung und zur Einlei-\n\ntung von möglichen Regressverfahren in die Wege leiten könne. Diesem Inter-\n\nesse werde nicht gedient, wenn lediglich der Reisende die ihm verbliebenen, \n\nunter Umständen nur noch geringfügigen Ansprüche anmelde und dann nach \n\neiner unter Umständen längeren Zeit der Anspruchsinhaber aus übergegange-\n\nnem Recht weitere erhebliche Forderungen geltend mache. Die gesetzgeberi-\n\nsche Begründung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB, wonach das \n\nBeweissicherungsinteresse des Reiseveranstalters eine schnelle Anmeldung \n\nder gegen ihn gerichteten Ansprüche erfordere, rechtfertige nicht, die Vorschrift \n\nnur dann anzuwenden, wenn der Reiseveranstalter auf die Anmeldung der An-\n\nsprüche angewiesen sei, um von einem Reisemangel überhaupt Kenntnis zu \n\nerhalten, und damit bei der Gesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen, \n\nob die Einhaltung der Fristvorschrift entbehrlich sei. \n\nEs sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger wegen Versäu-\n\nmung der Ausschlussfrist mit seinen Ansprüchen gegenüber dem Beklagten \n\nausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei kein Verhalten des Beklagten ge-\n\ngenüber dem Kläger ersichtlich, durch das der Beklagte zumindest konkludent \n\ngezeigt haben könnte, dass er die Ansprüche auch ohne Einhaltung der Frist \n\nnicht ablehnen werde. \n\nII. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Kläger stehen \n\nvertragliche Ansprüche aus übergegangenem Recht gegen den Beklagten \n\nnicht zu. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. \n\nOhne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nder Kläger, auf den schon zum Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 95 Satz 1 Nds. \n\nBeamtenG (in der seinerzeit geltenden Fassung vom 19.02.2001) die Gewähr-\n\nleistungsansprüche insoweit übergegangen waren, als er während einer auf \n\nder Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge \n\nder Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet gewesen ist, \n\nseine Ansprüche selbst innerhalb der Ausschlussfrist bei dem Beklagten hätte \n\nanmelden müssen. Denn die Obliegenheit des \"Reisenden\" nach § 651g Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB, die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft \n\nden jeweiligen Anspruchsinhaber (BGHZ 159, 350, 354) und damit auch den \n\nZessionar, auf den die Ansprüche durch Abtretung oder gesetzlichen Forde-\n\nrungsübergang übergegangen sind. \n\n11 \n\n2. \n\nDem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die recht-\n\nzeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch \n\ndann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadenser-\n\nsatzansprüche erhoben hat (ebenso OLG Celle RRa 2006, 212, 214; vgl. auch \n\nPalandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, BGB, \n\n5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. § 651g Rdn. 2; a.A. \n\nFührich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004, \n\n204; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts, \n\nDiss. Hamburg 2008, S. 68 f.). \n\n12 \n\na) \n\nSinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter \n\nGewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleis-\n\ntungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen \n\nBeweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine \n\nLeistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer be-\n\nnachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; \n\n145, 343, 349; BGH, Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420). Wie \n\nder Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350, \n\n354) ausgeführt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn \n\nzukommenden Gewährleistungsansprüche allerdings nur durch eine Anmel-\n\ndung des Anspruchsinhabers. Daher hat der Bundesgerichtshof jedenfalls in \n\njenem Fall, in dem lediglich eine vom Reisenden vorgenommene Anmeldung \n\ndes für ihn fremden, weil auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen \n\nTeilanspruchs auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Frage gestanden hat, \n\ndie eigene rechtzeitige Anmeldung des Anspruchsinhabers aus übergegange-\n\nnem Recht für unentbehrlich erachtet. \n\n13 \n\nDer Schutzzweck der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, \n\ndem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zu-\n\nkommenden Ansprüche zu verschaffen, kann indes gleichermaßen nicht hin-\n\nreichend erfüllt sein, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden \n\nAnsprüche geltend macht. Denn damit steht für den Reiseveranstalter noch \n\nkeineswegs sicher fest, ob weitere Ansprüche aufgrund übergegangenen \n\nRechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch sei-\n\nne Inanspruchnahme entwickeln könnte. Während für den Reiseveranstalter \n\nbei einer Anspruchsanmeldung durch einen Dritten offenbleiben kann, ob der \n\nAnspruchsinhaber selbst überhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. BGHZ \n\n159, 350, 355), kann bei der Anmeldung lediglich eigener Ansprüche durch den \n\nReisenden für den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forde-\n\nrungen Dritter noch auf ihn zukommen können. Auch hier sind Fallgestaltungen \n\ndenkbar, bei denen der Reiseveranstalter zunächst noch keinen hinreichenden \n\nAnlass hat, sich umfassend um die Aufklärung des Sachverhalts und um die \n\nBeweissicherung zu kümmern, etwa weil die Höhe der von dem Reisenden \n\nselbst angemeldeten Forderungen gering ist oder schon Kulanzgründe deren \n\nBegleichung nahelegen oder im Verhältnis zur Höhe der angemeldeten An-\n\nsprüche die Durchsetzung von Regressforderungen unwirtschaftlich erscheint. \n\nDas von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des \n\nReiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht \n\nvergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349; 159, 350, 355), ist auch \n\nbei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen. Müsste der Reiseveranstalter \n\nnach der Anmeldung von Forderungen eines Anspruchsinhabers zeitlich unbe-\n\ngrenzt mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche in unbekannter Höhe \n\ndurch ihm bislang unbekannte Anspruchsinhaber rechnen, würde der von \n\n§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgte Schutzzweck insoweit verfehlt. \n\n14 \n\nb) \n\nÜberdies würde es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit füh-\n\nren, wenn die Entscheidung, ob der \n\nInhaber eines Anspruchs aus \n\nübergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann, \n\ndavon abhängig wäre, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer \n\nHöhe zustehen, die ohnehin das Erfordernis einer schnellen Beweissicherung \n\nbegründen. Diese Unsicherheit bestünde nicht nur bei dem vom Normzweck \n\ngeschützten Reiseveranstalter, sondern auch auf Seiten des Anspruchsinha-\n\nbers aus übergegangenem Recht, der im Einzelfall zu prüfen hätte, ob bereits \n\ndie Anmeldung des Reisenden rechtzeitig und von ihrem Inhalt geeignet wäre, \n\neine eigene fristgemäße Anmeldung entbehrlich zu machen. Auch der als Aus-\n\nlegungsmaßstab heranzuziehende Normzweck des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, \n\neine notwendige Beweissicherung sicherzustellen, rechtfertigt es nicht, bei der \n\nGesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der ge-\n\nrade auch der Rechtssicherheit dienenden Ausschlussfrist durch den Zessionar \n\nausnahmsweise entbehrlich ist. \n\n15 \n\nc) \n\nDer Zessionar wird durch die für ihn bestehende Pflicht, seinen \n\nAnspruch innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 BGB anzumelden, auch nicht \n\nim Hinblick darauf unzumutbar belastet, dass er gegebenenfalls erst bei Ab-\n\nrechnung seiner Leistungen und damit erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von \n\nseinem Anspruch gegen den Reiseveranstalter Kenntnis erlangt. Auch für ihn \n\n16 \n\n17 \n\ngilt die der Vermeidung von Härtefällen dienende Regelung in § 651g Abs. 1 \n\nSatz 3 BGB, wonach der Anspruchsinhaber nach Ablauf der Monatsfrist seine \n\nAnsprüche noch geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Ein-\n\nhaltung der Frist verhindert war. \n\n3. \n\nDer Kläger hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend er-\n\nkannt hat, die Voraussetzungen für eine Exkulpation gemäß § 651g Abs. 1 \n\nSatz 3 BGB nicht erfüllt, für deren Vorliegen den Gläubiger die Darlegungs- \n\nund Beweislast trifft. Die vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der \n\nUmstände des Einzelfalles getroffene und revisionsrechtlich nur beschränkt \n\nnachprüfbare (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, \n\n2552) Würdigung, dass der Kläger nach Kenntniserlangung vom Bestehen sei-\n\nner Ansprüche deren Geltendmachung nicht unverzüglich nachgeholt habe, ist \n\nnicht zu beanstanden. \n\na) \n\nDer Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlussfrist ver-\n\nsäumt hat, muss seinen Anspruch unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses \n\ngeltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (vgl. BGHZ \n\n159, 350, 358). Er darf also mit der Geltendmachung eines Schadensersatzan-\n\nspruchs nicht länger als nötig warten, wobei ihm eine angemessene Überle-\n\ngungsfrist zuzugestehen ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Heran-\n\nziehung der vom Landgericht festgestellten und zwischen den Parteien unstrei-\n\ntigen Zeiträume, die zwischen der Kenntniserlangung der zuständigen Sach-\n\nbearbeiterin vom Schadenseintritt und der Anspruchsanmeldung jeweils ver-\n\nstrichen sind, die Nachholung der Anmeldungen als nicht mehr unverzüglich im \n\nSinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet. Soweit die Revision hiergegen \n\nim Hinblick auf die Anspruchsanmeldung bezüglich der Lehrerin K. \n\nanführt, dass die Sachbearbeiterin des klagenden Landes die hinter dem Be-\n\nklagten stehende Versicherung fünf Tage nach Kenntniserlangung von der \n\nPerson des Schuldners angeschrieben habe, lässt dieses Vorbringen die vor-\n\nausgehende, bereits einen Monat zuvor erfolgte Kenntnis von der Unfallbeteili-\n\ngung der Geschädigten und die anschließende nur zögerliche Einholung weite-\n\nrer Informationen unberücksichtigt. So sind nach der Schadensmeldung durch \n\ndas NLBV vom 20. September 2004 bereits neun Tage verstrichen, bis die \n\nSachbearbeiterin überhaupt von der geschädigten Lehrerin schriftlich weitere \n\nAufklärung erbeten hat. Die im Hinblick auf die Anspruchsanmeldung bezüglich \n\nder Lehrerin B. erhobene Rüge der Revision, dass die zwischen Kenntniser- \n\nlangung und Anmeldung liegenden zehn Werktage noch kein schuldhaftes Zö-\n\ngern im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erkennen lasse, geht ebenfalls fehl. Denn \n\nsie lässt unberücksichtigt, dass es sich bei der Schadensregulierung für diese \n\nGeschädigte bereits um den vierten Schadensfall gehandelt hat, der aufgrund \n\ndesselben Unfalls innerhalb eines Jahres am 15. September 2005 an die zu-\n\nständige Regressstelle des klagenden Landes herangetragen worden ist. In-\n\nsoweit hat der Kläger weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, welche nähere \n\nÜberprüfung zum anspruchsbegründenden Ereignis oder Überlegungen zur \n\nFrage einer Forderungsanmeldung veranlasst gewesen sein könnten. \n\nb) \n\nEntgegen der Auffassung der Revision scheitert eine schuldhafte \n\nVersäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB auch nicht daran, \n\ndass der Kläger die Frist nicht gekannt hat und nicht hat kennen müssen. \n\nDie zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen bestehende Pflicht des \n\nReiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, einen Vertragspartner bei \n\nVertragsschluss über die nach § 651g Abs. 1 BGB einzuhaltende Frist zu be-\n\nlehren, erstreckt sich nur auf den Reisenden, nicht jedoch auf den ihm Leistun-\n\ngen gewährenden Dienstherrn oder Sozialversicherungsträger. Daher lässt \n\nsich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zugunsten eines \n\nReisenden eine widerlegbare Vermutung besteht, dass dieser die Ausschluss-\n\nfrist nicht gekannt und damit nicht schuldhaft versäumt hat, wenn der Reise-\n\nveranstalter ihn pflichtwidrig nicht belehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 \n\n18 \n\n19 \n\n- X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552), von vornherein nicht auf Dritte übertra-\n\ngen, die gegen den Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht mit eigen-\n\nständigen Forderungen vorgehen. \n\n20 \n\nSonstige Gründe für eine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von \n\nder Ausschlussfrist werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Mit \n\neiner allgemeinen Berufung auf Rechtsunkenntnis kann das klagende Land \n\nnicht gehört werden. Als Dienstherr der verletzten Lehrer unterhält er eine ei-\n\ngene mit Schadensregulierungen befasste Regressstelle, und es ist ihm zuzu-\n\nmuten, sich hinreichend über die insoweit einschlägigen Fristvorschriften zu \n\ninformieren. \n\n21 \n\n4. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht in der Geltendmachung der \n\nAusschlussfrist auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten ge-\n\nsehen. Der Umstand, dass der Beklagte seine vertraglichen Verpflichtungen \n\ngegenüber den Reisenden ernst genommen und sich umgehend um deren Be-\n\nlange und eine Schadensregulierung gekümmert hat, stellt keine rechtsge-\n\nschäftliche Erklärung gegenüber weiteren Anspruchsgegnern dar. Ohnehin hat \n\nder Kläger nicht behauptet, eine rechtzeitige Anmeldung eigener Ansprüche \n\nwegen einer Kenntnis vom Verhalten des Beklagten den Reisenden gegenüber \n\nunterlassen zu haben. Damit ist für die Annahme rechtsmissbräuchlicher Beru-\n\nfung auf den Fristablauf kein Raum. Denn Voraussetzung für rechtsmiss-\n\nbräuchliches Verhalten ist, dass derjenige, zu dessen Gunsten eine Verjäh-\n\nrungs- oder Ausschlussfrist eingreift, durch sein Verhalten dem Anspruchsbe-\n\nrechtigten gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, \n\ndass er auf die Einhaltung der Frist verzichte (vgl. zur ähnlichen Problematik \n\ntreuwidrigen Berufens auf eine Fristversäumung bei der ehemals in § 12 Abs. 3 \n\nVVG geregelten Ausschlussfrist Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 52). \n\nIm Streitfall kann die Revision auf kein entsprechendes Verhalten des Beklag-\n\nten gegenüber dem Kläger verweisen. \n\n22 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\n Mühlens \n\n Lemke \n\nGröning \n\nBerger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1 O 323/06 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 16.05.2008 - 10 U 1165/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/xa-zr-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/xa-zr-74-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:25.695590+00:00"}}