{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__40-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"Xa ZR 40/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 309 Nr. 5, § 307 Abs. 1 Satz 1 Bj, Abs. 2 Nr. 1 Bj a) Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtun- ternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belas- tungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertrag- lichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind. b) Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 40/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n17. September 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 309 Nr. 5, § 307 Abs. 1 Satz 1 Bj, Abs. 2 Nr. 1 Bj \n\na) Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtun-\nternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr \nvon 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 \nBuchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch \ndann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belas-\ntungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung \nfür ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertrag-\nlichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind. \n\nb) Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam. \n\nBGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08 - OLG Hamm \n\nLG Dortmund \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 31. Januar 2008 verkündete Urteil des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG \n\neingetragener Verein, begehrt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen die \n\nUnterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen. \n\nDie Beklagte, ein sogenannter Low-Cost-Carrier, ist im Bereich der Be-\n\nförderung von Privatkunden tätig. Dabei verwendet die Beklagte gegenüber \n\nVerbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter ande-\n\nrem heißt: \n\n\"4.3.1 Bestimmte Zusatzleistungen, die wir im Zusammenhang mit \nIhrer Beförderung auf Ihren Wunsch hin erbringen, und besondere \nAufwendungen, die uns im Zusammenhang mit dem Abschluss \noder der Abwicklung des mit Ihnen geschlossenen Beförderungs-\nvertrages entstehen und die durch Sie oder den aufgrund des mit \nIhnen geschlossenen Beförderungsvertrag berechtigten Fluggast \nveranlasst werden, sind mit dem Beförderungsentgelt nicht abge-\ngolten. Dafür berechnen wir Ihnen weitere Entgelte. Ungeachtet \ndieser Bezeichnung gehören dazu sowohl Leistungsentgelte und \nAufwandspauschalen (z.B. für die Beförderung von Übergepäck \noder die Vornahme von Umbuchungen), aber auch Auslagenerstat-\ntungen und Schadensersatzforderungen (z.B. bei Rückbelastung \nvon Lastschriften). \n\n4.3.2 Unter welchen Voraussetzungen wir zur Erhebung weiterer \nEntgelte berechtigt sind, ist in diesen Beförderungsbedingungen ge-\nregelt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes dabei angegeben \nwird, ergibt sich die Höhe aus unserer Entgeltordnung (Artikel 17). \n… \n\n4.5.2 Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrückli-\nchen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kredit-\nkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der \nBuchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkar-\ntenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto. … \n\n4.5.3 Haben wird die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Bu-\nchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange \nals vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass \nzu der Annahme haben, dass … \n\n(f) der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut ein-\ngezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder des-\nsen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. \n… \n\n4.6.2 Wenn einer der in Artikel 4.5.3. lit. (a) bis (f) aufgeführten Fäl-\nle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht ein-\nhalten, haben wir das Recht, … \n\n(e) in den in Artikel 4.5.3. lit. (f) angeführten Fällen (Rückbe-\nlastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen \nAufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ih-\nnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgelt-\nordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelas-\ntung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns \ndadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstan-\nden ist, und \n\n(f) unseren sonstigen Schaden von Ihnen ersetzt zu verlan-\ngen.\" \n\nIn der \"Entgeltordnung\" heißt es unter anderem: \n\n\"Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung\" \n\nDer Kläger begehrt mit seiner Klage die Unterlassung der Verwendung \n\ndieser Klausel gegenüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich \n\ndie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese \n\nweiterhin die Abweisung der Klage erreichen will. Die Klägerin tritt dem \n\nRechtsmittel entgegen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unter-\n\nlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 UKlaG in Verbindung mit \n\n§ 309 Nr. 5 Buchst. a BGB bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \n\nausgeführt: \n\nDie angegriffene Klausel sei gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirk-\n\nsam. Zwar habe die Beklagte gegen einen Kunden dem Grunde nach einen \n\nAnspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 \n\nAbs. 1 BGB, wenn dessen Bankkonto entgegen einer getroffenen Lastschriftab-\n\nrede im Einzugsermächtigungsverfahren nicht mit dem vereinbarten Beförde-\n\nrungsentgelt belastet werde und es zu einer Rücklastschrift komme, die der \n\nKunde zu vertreten habe. Allerdings habe die Beklagte in die Pauschale auch \n\nPositionen eingestellt, die nicht als Schaden ersatzfähig seien. Nach dem eige-\n\nnen Vortrag der Beklagten entstünden der Beklagten für das Personal, das sie \n\nfür die Bearbeitung von Rücklastschriften vorhalte, durchschnittlich Kosten in \n\nHöhe von 40,15 € je Rücklastschrift. Jedenfalls diese Personalkosten sowie \n\nweiterer Sachaufwand nach Rücklastschrift seien als Schaden nicht ersatzfähig, \n\nweil es sich um allgemeine Vertragskosten der Beklagten handele, deren Ersatz \n\nnicht vom Schutzzweck der Haftungsnorm umfasst werde. Der erstattungsfähi-\n\nge Schaden belaufe sich daher nur auf einen Bruchteil der geforderten Bearbei-\n\ntungsgebühr in Höhe von 50,00 € und übersteige damit in erheblichem Maße \n\ndie erstattungsfähigen Kosten. Darüber hinaus übersteige die in der Klausel \n\nfestgelegte Bearbeitungsgebühr auch deshalb den nach dem gewöhnlichen \n\nLauf der Dinge zu erwartenden Schaden, weil sich die Berechnung der Beklag-\n\nten am schlimmsten Fall orientiere, in dem der Kunde den Flugpreis erst am \n\nAbflugschalter begleiche. \n\n9 \n\nII. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klä-\n\nger hat gegen die Beklagten gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 \n\nNr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der angegriffe-\n\nnen Klausel gegenüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln. Die von \n\nder Beklagten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Bestimmung \n\nist unwirksam. \n\n10 \n\n1. Soweit die Bearbeitungsgebühr - was der Wortlaut der Klausel nahe-\n\nlegt - als pauschalierter Schadensersatz beansprucht wird, folgt die Unwirk-\n\nsamkeit der angegriffenen Klausel aus § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB. Nach \n\ndieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Ver-\n\nwenders auf Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirk-\n\nsam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen \n\nLauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Die Vorschrift des § 309 \n\nNr. 5 Alt. 1 BGB erfasst damit solche Klauseln, die dem Grunde nach beste-\n\nhende gesetzliche oder vertraglich begründete Ansprüche auf Schadensersatz \n\npauschalieren (Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., \n\n§ 309 Rdn.10 ff., 35). \n\n11 \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Schadenser-\n\nsatzanspruchs der Beklagten gegen einen Kunden dem Grunde nach für den \n\nFall bejaht, dass trotz getroffener Lastschriftabrede eine Rücklastschrift erfolgt \n\nund der Kunde diese zu vertreten hat. Ein solcher Anspruch folgt aus § 280 \n\nAbs. 1, § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Schuldner hat nach einer getroffenen \n\nLastschriftabrede für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten Last-\n\nschrift zu sorgen. Im Fall des Einzugsermächtigungsverfahrens, welches die \n\nBeklagte in Art. 4.5.2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Folgen-\n\nden: ABB) als einzige Alternative zur Zahlung per Kreditkarte anbietet, bedeutet \n\ndies, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung zu erteilen, \n\nauf seinem Konto ausreichende Deckung vorzuhalten (BGHZ 162, 294, 302) \n\nund die Einlösung einer berechtigt eingereichten Lastschrift zu genehmigen hat \n\n(van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., \n\n§ 58 Rdn. 157). Verletzt der Schuldner diese ihn aufgrund der Lastschriftabrede \n\ntreffenden vertraglichen Pflichten in von ihm zu vertretender Weise, etwa indem \n\ner keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhält, kann der Gläubiger \n\nden ihm hieraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen. \n\n12 \n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, dass die von \n\nder Beklagten eingestellten Personalkosten im Fall einer zu einer Rücklast-\n\nschrift führenden Pflichtverletzung des Kunden jedoch nicht als Schaden ersatz-\n\nfähig sind. Nach dem Vortrag der Beklagten bedarf es des zur Bearbeitung von \n\nRücklastschriften eingesetzten Personals deshalb, weil die weitere Bearbeitung \n\nnach einer Rücklastschrift nicht mehr automatisiert erfolgen könne. Stattdessen \n\nmüssten die Mitarbeiter der Beklagten die betreffenden Kundendaten manuell in \n\neine Bearbeitungsliste übertragen und abgleichen, den Zahlungsstatus für die \n\nBuchung ändern, weitere Buchungen mit einer Lastschrift des betroffenen \n\nBankkontos durch Sperrung verhindern und den Kunden über die Rücklast-\n\nschrift informieren. Darüber hinaus sei eine intensive zeitnahe Überwachung \n\nder Zahlungseingänge erforderlich, um sicherzustellen, dass der auf eine soge-\n\nnannte \"watchlist\" gesetzte Kunde nicht ohne Zahlung fliegen könne, aber bei \n\nZahlung in letzter Minute noch befördert werde. \n\n13 \n\nDiese Kosten entstehen als Folge der typischen Angebotsstruktur der \n\nBeklagten. Indem die Beklagte die Möglichkeit zur Entrichtung des Beförde-\n\nrungsentgelts auf die Zahlung per Kreditkarte und im Lastschriftverfahren be-\n\nschränkt, kann sie unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens ihre Debito-\n\nrenbuchhaltung weitgehend einsparen. Im Fall des Lastschriftverfahrens wird \n\ntypischerweise nur ein geringer Anteil der Lastschriften infolge mangelnder De-\n\nckung auf dem Schuldnerkonto oder infolge Widerspruchs rückbelastet, so dass \n\nsich die Beklagte insoweit auf die Buchung und Bearbeitung dieser Rückbelas-\n\ntungen beschränken kann. Bei den hierfür anfallenden Personalkosten handelt \n\nes sich, unabhängig davon ob eigenes oder fremdes Personal eingesetzt wird, \n\nnicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern um \n\nAufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags, die \n\nder Beklagten trotz der vorgenommenen Beschränkung auf bestimmte bargeld-\n\nlose Zahlungsarten verblieben sind. Das betriebswirtschaftliche Interesse der \n\nBeklagten, diese verbliebenen Kosten anteilig auf diejenigen Kunden umzule-\n\ngen, die eine Rücklastschrift verursacht haben, rechtfertigt keine Abweichung \n\nvon dem Grundsatz, dass der Schädiger nur für entstandene Schäden, nicht \n\naber für Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags einzu-\n\nstehen hat. \n\n14 \n\n2. Die angegriffene Bestimmung ist auch als Preisnebenabrede unwirk-\n\nsam. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung un-\n\nvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in \n\nunangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n15 \n\na) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese er-\n\ngänzen, kontrollfähig. Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der \n\nvertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich \n\nnicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; \n\nBGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu § 8 AGBG). Hingegen stellen Bestimmungen, \n\ndie kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleis-\n\ntungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründe-\n\nter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den \n\nKunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar \n\n(BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu § 8 AGBG; Wolf \n\nin: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdn. 314 ff.; Stoffels, \n\nAGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.). \n\n16 \n\nb) Der betroffene Kunde der Beklagten wird durch die angegriffene Be-\n\nstimmung unangemessen benachteiligt. Im Allgemeinen indiziert die Unverein-\n\nbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Rege-\n\nlung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteili-\n\ngung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; 141, 380, 390). Gründe, die die \n\nbeanstandete Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berech-\n\ntigten Interessen aller Beteiligten (BGHZ 162, 294, 304; 153, 344, 350) gleich-\n\nwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. \n\n17 \n\nDen Verwaltungsaufwand, der durch das zu erwartende vertragswidrige \n\nVerhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden entsteht, ohne im Einzelfall als \n\nSchaden ersatzfähig zu sein, weist die gesetzliche Regelung dem Aufgaben-\n\nkreis des Unternehmers zu. Dieser Verwaltungsaufwand ist daher vom Unter-\n\nnehmer auch dann allein zu tragen, wenn er sich abgrenzen lässt; er kann nur \n\nbei der Bildung des Preises für die Hauptleistung berücksichtigt werden. \n\n18 \n\nc) Die Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift ist auch keine Vergütung \n\nfür vertraglich geschuldete Zusatzleistungen der Beklagten. Solche Zusatzleis-\n\ntungen sind vertraglich nicht geregelt; der Kunde hat hierauf keinen vertragli-\n\nchen Anspruch. Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei kraft Gesetzes verpflichtet, \n\nihre Kunden zu informieren, wenn kein ordnungsgemäßer Zahlungseingang er-\n\nfolgt sei, kann sie für die ihr obliegende Erfüllung einer vertraglichen Neben-\n\npflicht aus der Lastschriftabrede kein Entgelt von demjenigen beanspruchen, in \n\ndessen Interesse die Informationspflicht besteht. Der Aufwand, für den die Be-\n\nklagte die Gebühr beansprucht, entsteht im Übrigen auch nicht in erster Linie \n\ndurch die Erfüllung der Informationspflicht, sondern durch die von ihr geschil-\n\nderten weiteren Maßnahmen, mit denen einerseits der Zahlungseingang über-\n\nwacht und andererseits die Beförderung des Kunden auch bei Zahlung in letzter \n\nMinute noch sichergestellt werden sollen. \n\n19 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 25.05.2007 - 8 O 55/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2008 - 17 U 112/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/xa-zr-40-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/xa-zr-40-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__40-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:46.851108+00:00"}}