{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__19-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"Xa ZR 19/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Brüssel Art. 28 Abs. 1, 2 und 5; UKlaG § 1, § 4a Abs. 1 II-VO Art. 5 Nr. 3; Rom-II-VO Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1, a) Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftver- kehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- ten begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäfts- bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen Gerichte international zuständig. b) Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbrau- cherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden- de Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut. c) Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 ü- ber die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucher- schutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen. d) Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund der Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nXa ZR 19/08 \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja\n\nBrüssel \nArt. 28 Abs. 1, 2 und 5; UKlaG § 1, § 4a Abs. 1 \n\nII-VO Art. 5 Nr. 3; Rom-II-VO Art. 4 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1, \n\na) Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-\nten begehrt, die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäfts-\nbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, sind die deutschen \nGerichte international zuständig. \n\nb) Wird ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbrau-\ncherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Ge-\nschäftsbedingungen behauptet, ist das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 \nder Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden-\nde Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Maßgeblich ist das Recht des Staats, in dem \nnach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung \nder Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. \nFür die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf \nes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen \nAnknüpfung nach dem Vertragsstatut. \n\nc) Nach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in \nder Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die \ngegen Gesetze eines anderen Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher im Sinn \nvon Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 ü-\nber die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucher-\nschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen. \n\nd) Bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist der Verbraucherschutz als \nsolcher kein Umstand, der im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB engere Verbindungen \nmit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag auf Grund \nder Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen aufweist. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 17. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG \n\neingetragener Verein, begehrt von der Beklagten, einem Luftverkehrsunter-\n\nnehmen mit Sitz in Lettland, die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte führt, plant und organisiert \n\nihren Flugbetrieb und vertreibt ihre Beförderungsleistungen von ihrem Ge-\n\nschäftssitz aus. Sie bietet unter anderem Flüge ab und nach B. an; in B. \n\nunterhält sie ein Stadtbüro. Die Kunden können über das Internet unter der \n\nDomain \"www.a. .de\", die im Wesentlichen in deutscher Sprache gehalten \n\nist, Flüge der Beklagten mit dem Abflugort B. buchen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Internetauftritt der Beklagten enthält in der Rubrik \"Steuern und Ge-\n\nbühren\" unter anderem folgende Formulierung: \n\n\"Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Steuern und Gebüh-\nren, die noch nicht berechnet wurden, gezahlt werden müssen.\" \n\nDer Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel ge-\n\ngenüber Personen, die nicht als Unternehmer handeln. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen \n\nrichtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat das Landgericht B. für international und \n\nörtlich zuständig gehalten. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Ge-\n\nrichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom \n\n22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung \n\nund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 2001 \n\nNr. L 12 S. 1 (im Folgenden: EuGVVO). Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erfasse unter an-\n\nderem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher \n\nKlauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und somit Unterlassungskla-\n\ngen von Verbraucherschutzverbänden wegen Verwendung oder Empfehlung \n\nvermeintlich unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Auf den Eintritt \n\neines konkreten Schadens komme es ebenso wenig an wie auf die Kenntnis \n\nvon einem beabsichtigten Vertragsschluss oder das Vorliegen einer konkreten \n\nVerbraucherbeschwerde. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge \n\naus § 1 UKlaG i.V.m. § 309 Nr. 1 BGB. Anzuwenden sei gemäß Art. 28 Abs. 1, \n\nArt. 31 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht. Auf Grund der in Art. 28 Abs. 2 \n\nEGBGB aufgestellten Vermutung sei an sich zwar das am Ort der gewerblichen \n\nHauptniederlassung der Beklagten in Riga geltende Recht maßgeblich, weil die \n\nBeklagte mit der Beförderung die für den abzuschließenden Vertrag charakte-\n\nristische Leistung erbringe und sie in Deutschland nur eine Geschäftsstelle, \n\nnicht aber eine Niederlassung unterhalte. Allerdings gelte diese Vermutung ge-\n\nmäß Art. 28 Abs. 5 EGBGB nicht, weil die Luftbeförderungsverträge auf Grund \n\nder Gesamtumstände eine engere Verbindung mit Deutschland aufwiesen. Der \n\nInternetauftritt unter der Top-Level-Domain \".de\" richte sich gezielt an in \n\nDeutschland lebende Kunden. Der Bestimmungsort der angestrebten Luftbeför-\n\nderung liege in zahlreichen Fällen in Deutschland. Zu berücksichtigen sei weiter \n\nder mit der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezweckte Schutz. \n\nDer Verbraucher, der in Deutschland in seiner Sprache zu einem Vertrags-\n\nschluss über eine auch in Deutschland zu erbringende Leistung aufgefordert \n\nwerde, dürfe auf die Geltung des in Deutschland geltenden Schutzstandards \n\nvertrauen. Auch wenn Art. 29 Abs. 2 EGBGB wegen der in Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 \n\nEGBGB geregelten Ausnahme für Beförderungsverträge nicht gelte, könne die-\n\nser Schutzgedanke im Rahmen des Art. 28 Abs. 5 EGBGB herangezogen wer-\n\nden. Die beanstandete Klausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar; \n\nunerheblich sei gemäß § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass die Beklagte die Rege-\n\nlung nicht in die gesonderten Beförderungsbedingungen, sondern in die Rubrik \n\n\"Reiseinformationen\" eingestellt habe. Gemäß § 309 Nr. 1 BGB sei die Klausel \n\nunwirksam, weil sie eine kurzfristige Preiserhöhung erlaube. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nII. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. \n\n1. Ob das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts \n\nB. zu Recht bejaht hat, ist im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen (§ 545 \n\nAbs. 2 ZPO). \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichte bejaht. \n\na) Der Senat hat als Revisionsgericht die internationale Zuständigkeit der \n\ndeutschen Gerichte zu prüfen. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO steht dem \n\nnicht entgegen. Diese Regelung bezieht sich ungeachtet ihres weit gefassten \n\nWortlauts nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGHZ 153, 82, 84 ff.). \n\nb) Die deutschen Gerichte sind nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für die Ent-\n\nscheidung des Rechtsstreits international zuständig. \n\nNach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheits-\n\ngebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, \n\nwenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten \n\nHandlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den \n\nGegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem \n\ndas schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. \n\n12 \n\nDie Klage einer qualifizierten Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG \n\nauf Unterlassung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln in All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen \n\nmit Privatpersonen hat im Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eine unerlaubte Hand-\n\nlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum \n\nGegenstand. Der Begriff des \"schädigenden Ereignisses\" im Sinn dieser Be-\n\nstimmung erfasst unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Ver-\n\nwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, de-\n\nren Verhinderung die Aufgabe von Organisationen wie derjenigen des Klägers \n\nist (EuGH, Urt. v. 1.10.2002 - Rs. C-167/00, Slg. 2002 I S. 8126 = NJW 2001, \n\n3617 Tz. 40 ff. - Verein für Konsumenteninformation/Karl Heinz Henkel, noch zu \n\nArt. 5 Nr. 3 EuGVÜ, jedoch mit dem Hinweis unter Tz. 49, dass Art. 5 Nr. 3 \n\nEuGVVO entsprechend auszulegen sei; Lindacher in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, \n\nAGB-Recht, 5. Aufl., § 6 UKlaG Rdn. 14 m.w.N.). Auf den Eintritt eines konkre-\n\nten Schadens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Kenntnis von einem \n\nbeabsichtigten Vertragsschluss oder das Vorliegen einer konkreten Verbrau-\n\ncherbeschwerde. \n\n13 \n\nFür die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Ge-\n\nrichte ist nicht maßgeblich, ob die von der Beklagten verwendete \"Reiseinfor-\n\nmation\" nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit deutschen \n\nSachrechts ist keine Voraussetzung für die Eröffnung der internationalen Zu-\n\nständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Anh. I \n\nArt. 5 EuGVVO Rdn. 24). Dies gilt auch für die Klage eines Verbraucherschutz-\n\nvereins auf Unterlassung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln \n\nin Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Ver-\n\nträgen mit Privatpersonen. Ein Gleichlauf zwischen der internationalen Zustän-\n\ndigkeit und dem anzuwendenden Sachrecht entspräche nicht der Zielsetzung \n\nder Richtlinie 93/13 (EWG) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche \n\nKlauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993 Nr. L 95 S. 29). Die Wirksamkeit \n\nder in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Verbandsklage auf Unterlassung \n\nunzulässiger Klauseln wäre, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemein-\n\nschaften ausgesprochen hat, erheblich beeinträchtigt, wenn diese Klagen nur \n\nim Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten \n\n(EuGH, aaO Tz. 43). \n\n14 \n\nDie Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist viel-\n\nmehr bereits dann begründet, wenn die Verletzung eines geschützten Rechts-\n\nguts im Inland behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen \n\nwerden kann; die Zuständigkeit ist nicht davon abhängig, dass eine Rechtsver-\n\nletzung tatsächlich eingetreten ist (BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, WRP \n\n2005, 493 - Hotel Maritime, zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Der Kläger hat behauptet, \n\nmit der beanstandeten \"Reiseinformation\" verwende die Beklagte in der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland eine von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine \n\nGeschäftsbedingung. Danach ist das schädigende Ereignis im Sinn des Art. 5 \n\nNr. 3 EuGVVO in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten. \n\n15 \n\n3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Unterlas-\n\nsungsanspruch folge aus § 1 UKlaG, weil die Wirksamkeit der angegriffenen \n\nKlausel nach deutschem Recht zu bestimmen und die Klausel danach unwirk-\n\nsam sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der geltend \n\ngemachte Unterlassungsanspruch hat seine Grundlage zwar in dem anzuwen-\n\ndenden deutschen Sachrecht, hingegen ist die Wirksamkeit der angegriffenen \n\nBestimmung nach lettischem Recht zu beurteilen. \n\n16 \n\na) Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung \n\nder Verwendung einer missbräuchlichen Bestimmung in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen ist an das deutsche Sachrecht und damit an die §§ 1, 2, 4a \n\nUKlaG anzuknüpfen. \n\n17 \n\naa) Dies folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom \n\n11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende \n\nRecht (\"Rom II\"), ABl. 2007 Nr. L 199 S. 40 (im Folgenden: Rom-II-VO). Diese \n\nVerordnung ist auf schadensbegründende Ereignisse, die nach ihrem Inkrafttre-\n\nten am 11. Januar 2009 eingetreten sind (Art. 1, 31 und 32 Rom-II-VO) und \n\ndamit ab diesem Zeitpunkt wegen der in die Zukunft gerichteten Wirkung des \n\ngeltend gemachten Unterlassungsanspruchs auf das Streitverhältnis anzuwen-\n\nden. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhält-\n\nnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staats anzuwenden, in dem der \n\nSchaden eintritt. \n\n18 \n\nDie Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Unterlassung der Ver-\n\nwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\ndurch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen hat keine ver-\n\ntraglichen Ansprüche, sondern eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand. \n\nDiese Beurteilung trifft auch für Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO zu. Die Auslegung die-\n\nser Bestimmung erfolgt autonom und im Einklang mit der Verordnung über die \n\ngerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\n\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Erwägungsgründe 7 und 11 zur \n\nRom-II-VO), so dass auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zurück-\n\ngegriffen werden kann (Schaub in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., \n\nROM II Art. 4 Rdn. 4). \n\n19 \n\nAnzuknüpfen ist an das Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt \n\n(Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 Buchst. b \n\nRom-II-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet worden sind oder wahrschein-\n\nlich verwendet werden, an dem also die von der Rechtsordnung geschützten \n\nkollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder zu be-\n\neinträchtigt werden drohen. Diese Auslegung wird durch Art. 6 Abs. 1 \n\nRom-II-VO bestätigt, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus un-\n\nlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden ist, in des-\n\nsen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der \n\nVerbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt wer-\n\nden. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO auf den vorliegenden \n\nFall einer Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands wegen der Verwen-\n\ndung missbräuchlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen unmittelbar Anwen-\n\ndung findet. Die Erwägung, dass die Kollisionsnorm die Verbraucher durch An-\n\nknüpfung an das Recht des Staates schützen soll, in dessen Gebiet ihre kollek-\n\ntiven Interessen beeinträchtigt werden, gilt im Fall der Unterlassungsklage eines \n\nVerbraucherschutzvereins ebenso für die allgemeine Kollisionsnorm des Art. 4 \n\nAbs. 1 Rom-II-VO. Die Vorschrift des Art. 6 Rom-II-VO stellt keine Ausnahme \n\nvon der allgemeinen Regel nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO dar, sondern vielmehr \n\neine Präzisierung derselben (Erwägungsgrund 21 zur Rom-II-VO). \n\n20 \n\nOhne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nBeklagte habe durch die Wiedergabe der angegriffenen \"Reiseinformation\" auf \n\nihren deutschsprachigen Internetseiten diese \"Reiseinformation\" im Inland ver-\n\nwendet. Zu Unrecht meint sie, sowohl das einseitige \"In-das-Netz-Stellen\" als \n\nauch die spätere vertragliche Verwendung erfolgten in Riga. Denn verwendet \n\nwird die \"Reiseinformation\" auch dort, wo sie (potenziellen) Fluggästen zur \n\nKenntnis gegeben wird; dies geschieht bei einer Verwendung im Internet überall \n\ndort, wo sich Verbraucher bestimmungsgemäß mit Hilfe des Internetauftritts \n\nüber die Bedingungen unterrichten, die die Beklagte den von ihr angebotenen \n\nBeförderungsverträgen zugrunde legen will. \n\n21 \n\nAnhaltspunkte für Umstände im Sinn des Art. 4 Abs. 3 Rom-II-VO, die \n\nauf eine offensichtlich engere Verbindung mit dem Recht eines anderen Staates \n\nals dem der Bundesrepublik Deutschland hinweisen, bietet der festgestellte \n\nSachverhalt nicht. Insbesondere besteht zwischen den Parteien kein anderes, \n\netwa vertragliches Rechtsverhältnis. \n\n22 \n\nbb) Soweit der Kläger von der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, sich \n\nbei der Abwicklung vor Inkrafttreten der Rom-II-VO geschlossener Verträge auf \n\ndie beanstandete Bestimmung zu berufen, folgt die Anwendbarkeit deutschen \n\nSachrechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Die kollisionsrechtlichen Vor-\n\nschriften der Rom-II-VO sind insoweit nach Art. 31 Rom-II-VO nicht anwendbar. \n\nNach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter \n\nHandlung zwar grundsätzlich dem Recht des Staats, in dem der Ersatzpflichtige \n\ngehandelt hat. Die auf Unterlassung der Verwendung von der Rechtsordnung \n\nmissbilligter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtete Ver-\n\nbandsklage ist als negatorischer Anspruch auch nach deutschem Internationa-\n\nlen Privatrecht eine unerlaubte Handlung (Schlosser in: Staudinger, BGB, \n\nBearb. 2006, § 1 UKlaG Rdn. 4). Als Recht des Handlungsorts wäre lettisches \n\nSachrecht berufen. Der Verletzte kann aber nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB \n\nverlangen, dass das Recht des Staats angewandt wird, in dem der Erfolg einge-\n\ntreten, d.h. in dem das geschützte Rechtsgut oder Interesse verletzt worden ist. \n\nDies ist hier die Bundesrepublik Deutschland, weil die beanstandete \"Reisein-\n\nformation\" den (potenziellen) Fluggästen dort bestimmungsgemäß zur Kenntnis \n\ngegeben und damit verwendet worden ist. Der Kläger hat sein Bestimmungs-\n\nrecht innerhalb der Frist des Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB stillschweigend aus-\n\ngeübt, indem er sich bereits mit der Klageschrift vom 4. September 2006 auf \n\ndeutsches Sachrecht berufen und hieran trotz der Rüge der Beklagten in der \n\nKlageerwiderung vom 20. Februar 2007 festgehalten hat. Danach ist auf den \n\nUnterlassungsanspruch deutsches Sachrecht anzuwenden. \n\n23 \n\nDemgegenüber greift die Sonderanknüpfung nach Art. 41 EGBGB nicht, \n\ndenn eine wesentlich engere Verbindung mit lettischem Recht, insbesondere \n\neine besondere rechtliche oder tatsächliche Beziehung der Parteien im Sinn \n\ndes Art. 41 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, besteht nicht. \n\n24 \n\nb) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 1 \n\nUKlaG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den \n\n§§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Dies setzt voraus, dass die Wirksamkeit \n\nder angegriffenen Bestimmung nach deutschem Sachrecht zu beurteilen ist. Im \n\nvorliegenden Fall ist die Wirksamkeit der beanstandeten \"Reiseinformation\" je-\n\ndoch nach lettischem Recht zu beurteilen. \n\n25 \n\naa) Daraus, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch deut-\n\nschem Sachrecht unterliegt, folgt nicht zugleich, dass sich auch die Wirksamkeit \n\nder Bestimmung nach deutschem Sachrecht richtet. Die Wirksamkeit unterliegt \n\nvielmehr einer besonderen Anknüpfung (so schon Maidl, Ausländische AGB im \n\ndeutschen Recht (2000), S. 264 ff. m.w.N. zum AGBG). Dies ergibt sich auch \n\naus einer Gesamtschau von § 1 UKlaG und § 4a UKlaG. Während § 1 UKlaG \n\neinen Unterlassungsanspruch für den Fall begründet, dass die angegriffenen \n\nBestimmungen nach den §§ 307 bis 309 BGB und damit nach deutschem \n\nSachrecht unwirksam sind, gewährt § 4a UKlaG einen solchen Anspruch auch \n\nin bestimmten Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschützende Nor-\n\nmen verstoßen wird, die nicht zu den in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen \n\ndes deutschen Rechts gehören. \n\n26 \n\nNach § 4a UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen wer-\n\nden, wer innergemeinschaftlich gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherin-\n\nteressen im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom \n\n27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung \n\nder Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. 2004 \n\nNr. L 364 S. 1 (im Folgenden: Verordnung über die Zusammenarbeit im \n\nVerbraucherschutz), verstößt. § 4a Abs. 1 UKlaG ermöglicht über die Verwei-\n\nsung in Absatz 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UKlaG den \n\ndort genannten qualifizierten Einrichtungen ein Vorgehen gegen grenzüber-\n\nschreitende Verstöße gegen die im Anhang zur Verordnung über die Zusam-\n\nmenarbeit im Verbraucherschutz aufgeführten Verordnungen und Richtlinien in \n\nihrer jeweiligen in das nationale Recht umgesetzten Form. Die Verbraucher-\n\nschutzverbände können danach nicht nur inländische Unternehmen in An-\n\nspruch nehmen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ge-\n\ngen verbraucherschützende Normen verstoßen, sondern auch Unternehmen \n\naus einem anderen Mitgliedstaat, die im Inland die für ihr Handeln maßgebli-\n\nchen gemeinschaftsrechtlichen oder auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage \n\nerlassenen Vorschriften ihres Heimatrechts nicht einhalten. \n\n27 \n\n§ 4a UKlaG wurde durch das Gesetz über die Durchsetzung der \n\nVerbraucherschutzgesetze bei innergemeinschaftlichen Verstößen vom 21. De-\n\nzember 2006 (BGBl. I S. 3317) in das Unterlassungsklagengesetz eingefügt. \n\nDieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung über die Zusammenar-\n\nbeit im Verbraucherschutz. Die Zusammenarbeit der nationalen Behörden sah \n\nder Gesetzgeber nach der Verneinung der Aktivlegitimation deutscher Verbän-\n\nde für die Geltendmachung der Verletzung ausländischen Rechts (BGH, Urt. v. \n\n26.11.1997 - I ZR 148/95, WRP 1998, 386 - Gewinnspiel im Ausland) dadurch \n\nbehindert, dass für qualifizierte Einrichtungen (u.a. Verbraucherverbände) keine \n\nMöglichkeit bestanden habe, gegen grenzüberschreitend tätige Unternehmen \n\nmit Sitz im Inland vorzugehen, die gegen die rechtlichen Interessen der \n\nVerbraucher in anderen Mitgliedstaaten auf den dortigen Märkten verstießen \n\n(BT-Drucks. 16/2930 S. 16). Ziel des Gesetzgebers war es, durch Schaffung \n\neines materiellrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Inanspruchnahme von \n\nUnternehmen mit Sitz im Inland zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/2930 S. 16 und \n\n26). \n\n28 \n\nAuf diesen Anwendungsfall ist der den qualifizierten Einrichtungen im \n\nSinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG eingeräumte Unterlassungsanspruch nach \n\ndem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht beschränkt. Voraussetzung ist viel-\n\nmehr nur ein innergemeinschaftlicher Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der \n\nVerbraucherinteressen im Sinn von Art. 3 Buchst. b der Verordnung über die \n\nZusammenarbeit im Verbraucherschutz. Ein solcher Verstoß kann auch darin \n\nliegen, dass ein Unternehmen im Inland gegen verbraucherschützende Normen \n\nverstößt, die nicht die in §§ 1, 2 UKlaG aufgeführten Normen des deutschen \n\nRechts sind (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4a \n\nUKlaG Rdn. 4). Dies entspricht dem Zweck der Verbandsklage. Sie ergänzt den \n\nindividualrechtlichen Schutz vor unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen und Geschäftspraktiken, die gegen verbraucherschützende Rechtsnormen \n\nverstoßen. Die Verbände sollen im Allgemeininteresse dafür sorgen, dass der \n\nRechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen freigehal-\n\nten wird und die Interessen der Verbraucher gewahrt werden (BGHZ 109, 29, \n\n33; Köhler, aaO, Einf. UKlaG Rdn. 1). Dieser Zweck der Verbandsklage erfor-\n\ndert in den Fällen, in denen im Inland gegen verbraucherschützendes Recht \n\nverstoßen wird, ein Klagerecht unabhängig davon, ob dieses verbraucherschüt-\n\nzende Recht das deutsche oder ein anderes nationales Verbraucherschutzrecht \n\nist. Demgemäß enthält § 2 UKlaG jedenfalls keine ausdrückliche Beschränkung \n\nseines Anwendungsbereichs auf deutsches Verbraucherschutzrecht. Er kann \n\nlediglich deshalb im Streitfall die Verbandsklagebefugnis nicht begründen, weil \n\n§ 2 Abs. 1 UKlaG voraussetzt, dass in anderer Weise als durch Verwendung \n\noder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Verbraucher-\n\nschutzgesetz zuwidergehandelt wird. Weder § 2 noch § 4a UKlaG kann jedoch \n\nein Argument dafür entnommen werden, dass der Schutz der Verbraucherinte-\n\nressen davon abhängig zu machen ist, ob er durch deutsches Recht oder das \n\nVerbraucherschutzrecht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften gewährleistet wird. \n\n29 \n\nBesteht somit nach deutschem Sachrecht ein Klagerecht unabhängig \n\ndavon, ob gegen deutsches oder ein anderes, von § 4a UKlaG erfasstes natio-\n\nnales Verbraucherschutzrecht verstoßen wird, zwingt dies zu einer selbststän-\n\ndigen kollisionsrechtlichen Anknüpfung zu dessen Bestimmung. Für die Beurtei-\n\nlung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Vertrags-\n\nstatut maßgeblich. \n\n30 \n\nbb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts richtet sich die Wirk-\n\nsamkeit der beanstandeten \"Reiseinformation\" nach lettischem Sachrecht. Dies \n\nfolgt aus Art. 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 EGBGB. \n\n31 \n\n(1) Wegen der in Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB geregelten Ausnahme für \n\nBeförderungsverträge ist das auf die von der Beklagten geschlossenen Luftbe-\n\nförderungsverträge anzuwendende Recht nicht nach Art. 29 Abs. 2 EGBGB zu \n\nbestimmen, wonach sich bei Verbraucherverträgen mangels einer Rechtswahl \n\neine Anknüpfung am Recht des Staats ergäbe, in dem der Verbraucher seinen \n\ngewöhnlichen Aufenthalt hat. \n\n32 \n\n(2) Für das anzuwendende Sachrecht ist auch Art. 34 EGBGB nicht \n\nmaßgeblich. Den §§ 307 bis 309 BGB lässt sich ein ohne Rücksicht auf das auf \n\nden Vertrag anzuwendende Recht international zwingender Geltungsanspruch, \n\nwie er bei sogenannten Eingriffsnormen in Betracht kommt, nicht entnehmen. \n\nFür die Anwendung des Art. 34 EGBGB ist grundsätzlich erforderlich, dass die \n\nbetreffende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender In-\n\nteressen der Vertragsparteien und somit Individualbelangen dient, sondern \n\ndaneben auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt (BGH, Urt. v. \n\n13.12.2005 - XI ZR 82/05, NJW 2006, 762, 763 f.; Kropholler, Internationales \n\nPrivatrecht, 6. Aufl., § 3 II 3; Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 34 EGBGB \n\nRdn. 12). Die §§ 307 bis 309 BGB bezwecken demgegenüber den Schutz des \n\nstrukturell unterlegenen Vertragspartners des Verwenders vor den mit der Ver-\n\nwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen typischerweise verbundenen Ge-\n\nfahren. Die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch die \n\nVerwendung vorformulierter und die Richtigkeitsgewähr beeinträchtigender Be-\n\ndingungen soll verhindert werden (Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 81 ff., \n\ninsbesondere Rdn. 89 m.w.N.). Gemeinwohlinteressen werden durch die ge-\n\nnannten Bestimmungen allenfalls reflexartig geschützt; dies reicht für die An-\n\nwendung von Art. 34 EGBGB jedoch nicht aus (MünchKomm/Sonnenberger, \n\nBGB, 4. Aufl., Einl. IPR Rdn. 61; MünchKomm/Spellenberg, BGB, Art. 31 \n\nEGBGB Rdn. 11; vgl. auch BGH, NJW 2006, 762, 764 zum Verbraucherkredit-\n\ngesetz). Ein internationaler Geltungsanspruch der §§ 307 bis 309 BGB ist auch \n\nnicht aus dem gemeinschaftsrechtlichen Ursprung dieser Vorschriften herzulei-\n\nten. Jedenfalls dann, wenn die zugrunde liegende Richtlinie keine ausdrückliche \n\nkollisionsrechtliche Regelung enthält und lediglich einen Mindeststandard vor-\n\ngibt, kann über diesen Mindeststandard hinausgehenden Umsetzungsnormen \n\nein international zwingender Charakter nicht beigemessen werden (BGH, NJW \n\n2006, 762, 764). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 309 Nr. 1 BGB ist eine \n\nsolche überschießende Umsetzungsnorm. Ihr Schutz reicht über den nicht ver-\n\nbindlichen Hinweis in Nr. 1 Buchst. l des Anhangs zur Richtlinie 93/13/EWG \n\nhinaus (EuGH, Urt. v. 7.5.2002 - Rs. C-478/99, Slg. 2002 I S. 4147 = EuZW \n\n2002, 465 Kommission/Königreich Schweden; Palandt/Grüneberg, BGB, \n\n68. Aufl., § 310 Rdn. 28 und 40). \n\n33 \n\n(3) Mangels Rechtswahl ergibt sich das anzuwendende Recht aus \n\nArt. 28 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 EGBGB. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB \n\nunterliegt der Vertrag dem Recht des Staats, mit dem er die engsten Verbin-\n\ndungen aufweist. Dies ist hier Lettland. \n\n34 \n\nFür Verträge über die Luftbeförderung von Personen fehlt eine besonde-\n\nre Regelung im deutschen Internationalen Privatrecht. Somit wird gemäß \n\nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB vermutet, dass der Vertrag die engsten \n\nVerbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die in Ausübung ihrer \n\ngewerblichen Tätigkeit die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses ihre Hauptniederlassung hat. Charakteristische \n\nLeistung bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen ist die Beförde-\n\nrung (Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 40 und 44), hier al-\n\nso die Leistung der Beklagten, die ihre Hauptniederlassung in Lettland hat. An \n\ndie Existenz eines Stadtbüros in B. ist nicht anzuknüpfen. Unselbstständige \n\nGeschäftsstellen, die lediglich Flugscheine ausgeben, sind nicht als Niederlas-\n\nsung im Sinn des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB anzusehen (MünchKomm/\n\nMartiny, BGB, 4. Aufl., Art. 28 Rdn. 268). Nach der Vermutung des Art. 28 \n\nAbs. 2 EGBGB weisen somit die Verträge, die gegebenenfalls unter Verwen-\n\ndung der beanstandeten Klausel abgeschlossen werden sollen, die engsten \n\nVerbindungen zu Lettland auf. \n\n35 \n\nDiese Vermutung ist nicht widerlegt. Sie gälte nach Art. 28 Abs. 5 \n\nEGBGB nur dann nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergäbe, \n\ndass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Die \n\nin Art. 28 Abs. 2 bis 4 EGBGB aufgestellten Vermutungen sollen ein gewisses \n\nMaß an Rechtssicherheit gewährleisten und die Rechtsanwendung erleichtern; \n\ndeshalb ist nur in Ausnahmefällen auf Art. 28 Abs. 5 EGBGB zurückzugreifen. \n\nDies ist dann angezeigt, wenn Anknüpfungsgesichtspunkte, die das von der \n\nVermutung verwendete Anknüpfungsmoment an Gewicht deutlich übertreffen, \n\nzu einem anderen als dem vermuteten Recht führen und sich ein anderes Zent-\n\nrum des Leistungsaustauschs eindeutig ermitteln lässt (BGH, Urt. v. 26.7.2004 \n\n- VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 206, 209; Kropholler, aaO, § 52 III 4). Umstän-\n\nde, die in ihrer Gesamtheit derart gewichtig sind, dass sie entgegen der Vermu-\n\ntung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB die Anwendung deutschen Rechts begründen, \n\nliegen nicht vor. \n\n36 \n\nIm Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat das Berufungs-\n\ngericht zunächst zutreffend die Art und Weise der beabsichtigten Vertragsan-\n\nbahnung berücksichtigt. Dass sich der in deutscher Sprache gehaltene Inter-\n\nnetauftritt der Beklagten unter der Top-Level-Domain \".de\" gezielt an in \n\nDeutschland lebende Kunden richtet, weist durchaus auf eine Verbindung zur \n\nBundesrepublik Deutschland hin. Diese Art des Vertragsschlusses allein genügt \n\njedoch nicht, um eine engere Verbindung im Sinn des Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu \n\nbegründen (Martiny, aaO, Art. 28 Rdn. 113 und 417 m.w.N.; a.A. Pfeiffer, NJW \n\n1997, 1207, 1214). Hierfür spricht auch der von der Beklagten ins Feld geführte \n\nUmstand, dass eine abweichende Betrachtung zu einer Beeinträchtigung der \n\nDienstleistungsfreiheit führen müsste. \n\n37 \n\nDer Ort der tatsächlichen Leistungserbringung weist nicht auf eine Ver-\n\nbindung zur Bundesrepublik Deutschland hin. Zunächst bewirbt die Beklagte mit \n\nihrem Internet-Auftritt nicht nur Flüge, die von der Bundesrepublik Deutschland \n\nausgehen oder in dieser enden, sondern die gesamte Palette ihres Flugpro-\n\ngramms. Die charakteristische Leistung bei der Luftbeförderung von Personen \n\nwird zudem gleichermaßen über die gesamte Strecke erbracht und lässt sich \n\nbei grenzüberschreitenden Flügen nicht einem bestimmten Land schwerpunkt-\n\nmäßig eindeutig zuordnen. Allenfalls ließe sich ein wirtschaftlicher Schwerpunkt \n\nder Vertragsleistung für den Ort des Abflugs bejahen, weil dort mit der Bereit-\n\nstellung des Flugzeugs und einer einsatzfähigen Besatzung, der Fluggastauf-\n\nnahme und dem planmäßigen Start wesentliche Voraussetzungen für die Be-\n\nförderungsleistung erbracht werden; eindeutig ist dies jedoch nicht (vgl. die Vor-\n\nlage zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-\n\nten zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO durch BGH, Beschl. v. \n\n22.4.2008 - X ZR 76/07, NJW 2008, 2121 f., und das Urteil des Gerichtshofs v. \n\n9.7.2009 - C-204/08 Tz. 39-43 - Rehder/Air Baltic). Das vom Berufungsgericht \n\nherangezogene Kriterium des Orts der vertraglich vereinbarten letzten Landung \n\n(Bestimmungsorts) bietet im vorliegenden Fall ebenfalls keinen eindeutigen \n\nHinweis auf eine Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland. Zwar ist das An-\n\ngebot der Beklagten unter der Top-Level-Domain \".de\" auf deutsche Kunden \n\nzugeschnitten. Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass diese immer von \n\nDeutschland aus einen Hin- und Rückflug buchen. Möglich ist auch eine ge-\n\ntrennte Buchung. Auch der Bestimmungsort kann daher ohne Weiteres außer-\n\nhalb Deutschlands liegen. \n\n38 \n\nEntgegen der Meinung des Berufungsgerichts vermag der von der Kon-\n\ntrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezweckte Schutz, insbesondere der \n\nSchutz des Verbrauchers, eine engere Verbindung zum deutschen Recht nicht \n\nzu begründen. Die Überlegung, der Verbraucher dürfe auf die Anwendung des \n\nan seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort geltenden Rechts vertrauen, spiegelt \n\nden Normzweck des die Anknüpfung bei Verbraucherverträgen regelnden, aber \n\nnach Abs. 4 Satz 1 auf Beförderungsverträge nicht anwendbaren Art. 29 Abs. 2 \n\nEGBGB wider (Martiny, aaO, Art. 28 Rdn. 38). Anders als zukünftig nach Art. 5 \n\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf ver-\n\ntragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht \n\n(\"Rom I\"), ABl. 2008 \n\nNr. L 177 S. 6 (dazu Mankowski, TranspR 2008, 339, 348 ff.), haben der Ge-\n\nsetzgeber des Art. 29 Abs. 4 Nr. 1 EGBGB und die Vertragsparteien des \n\nzugrunde liegenden Art. 5 Abs. 4 Buchst. a des EWG-Übereinkommens vom \n\n19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende \n\nRecht dem Verbraucherschutz für Beförderungsverträge ausdrücklich maßgeb-\n\nliche Bedeutung nicht beigemessen. Diese gesetzliche Wertung würde durch \n\neine Heranziehung des Verbraucherschutzgedankens als tragendes Anknüp-\n\nfungsmerkmal für die Bestimmung der engeren Verbindung im Sinn des Art. 28 \n\nAbs. 5 EGBGB unterlaufen. \n\n39 \n\nFür eine Anwendung der Ausweichklausel des Art. 28 Abs. 5 EGBGB ist \n\nsomit kein Raum, weil nach der gebotenen Gesamtabwägung die Anknüp-\n\nfungspunkte, die auf eine Verbindung zum deutschen Recht hinweisen, nicht \n\ndeutlich stärker ins Gewicht fallen als das der Vermutung in Art. 28 Abs. 2 \n\nEGBGB zugrunde liegende Anknüpfungsmoment. Die gegenteilige Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts begründet daher auch dann einen im Revisionsverfahren \n\nnachprüfbaren Rechtsfehler, wenn man unterstellt, dass es sich bei der gebote-\n\nnen Gesamtabwägung um eine tatrichterliche Entscheidung handelt. Denn es \n\nunterliegt jedenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung, ob das Gericht alle Um-\n\nstände berücksichtigt hat, die für die Bestimmung der engsten Verbindung von \n\nBedeutung sein können (BGH, NJW-RR 2005, 206, 210). Dies muss umgekehrt \n\nauch dann gelten, wenn das Berufungsgericht Umstände herangezogen hat, die \n\nnicht berücksichtigungsfähig sind. \n\n40 \n\nc) Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb im Ergebnis zutreffend, \n\nweil die Beklagte, wie das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung ange-\n\nnommen hat, mit der angegriffenen Klausel gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 des anzu-\n\nwendenden \n\nlettischen Verbraucherschutzgesetzes \n\n(Patērētāju \n\ntiesību \n\naizsardzības likums) verstößt. Allerdings bestände im Fall eines derartigen Ver-\n\nstoßes der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 4a Abs. 1 UKlaG \n\nin Verbindung mit §§ 4a Abs. 2, 3 Abs. 1 UKlaG. Diese Bestimmung ist trotz ih-\n\nres Inkrafttretens nach Rechtshängigkeit des Verfahrens anwendbar; bei Unter-\n\nlassungsansprüchen ist wegen ihrer in die Zukunft gerichteten Wirkung auf das \n\nzum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Recht abzustellen. \n\nEin Verstoß der angegriffenen \"Reisebestimmung\" gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 des \n\nlettischen Verbraucherschutzgesetzes stellte einen innergemeinschaftlichen \n\nVerstoß gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteressen im Sinne von \n\nArt. 3 Buchst. b der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucher-\n\nschutz dar. Ob die angegriffene Bestimmung allerdings gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 \n\ndes lettischen Verbraucherschutzgesetzes verstößt, kann auf der Grundlage \n\nder Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden. \n\n41 \n\naa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vom Kläger in einer engli-\n\nschen Übersetzung einer von der lettischen Regierung eingesetzten Überset-\n\nzungsstelle für Dokumente von europäischer Bedeutung vorgelegte Bestim-\n\nmung des lettischen Verbraucherschutzgesetzes gehöre zu den Regelungen, \n\ndie zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 (EWG) des Rates vom 5. April 1993 \n\nüber missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen erlassen worden seien. \n\nSie entspreche nahezu wörtlich Nr. 1 Buchst. l des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der \n\nRichtlinie. Die angegriffene Klausel verstoße gegen diese Bestimmung, da sie \n\nfür den Verbraucher kein Lösungsrecht vorsehe. Es handele sich auch um eine \n\nGeschäftsbedingung im Sinn des § 6 Abs. 3 des lettischen Verbraucherschutz-\n\ngesetzes, da sie nicht ausgehandelt sei. Feststellungen zur Anwendung der \n\nBestimmung in Lettland seien nicht erforderlich. Da die Norm eine nahezu wört-\n\nliche Umsetzung der Richtlinie darstelle, sei sie richtlinienkonform anzuwenden; \n\neine etwa abweichende Rechtspraxis sei unbeachtlich. \n\n42 \n\nbb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe gegen § 184 GVG ver-\n\nstoßen, weil es seiner Beurteilung eine englische Übersetzung des lettischen \n\nVerbraucherschutzgesetzes zugrunde lege. Zu Unrecht habe es auch auf weite-\n\nre Feststellungen zu den lettischen Sachnormen und deren Anwendung ver-\n\nzichtet. Zum einen fordere § 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen Verbraucherschutz-\n\ngesetzes nur dann ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, wenn der Endpreis \n\nunangemessen hoch sei; dies sei jedoch nicht festgestellt. Zum anderen sei \n\nnicht festgestellt, ob die Steuern und Gebühren, deren Zahlung die angegriffene \n\nBestimmung vorsehe, überhaupt als Preis i.S. des § 6 Abs. 3 Nr. 5 des letti-\n\nschen Verbraucherschutzgesetzes anzusehen seien. Schließlich habe das Be-\n\nrufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, \n\ndass die angegriffene \"Reiseinformation\" nach lettischem Recht keine Ver-\n\ntragsbedingung darstelle, weil sie nicht in die Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen aufgenommen worden sei. \n\n43 \n\ncc) Mit den beiden letztgenannten Rügen dringt die Revision durch. Zu-\n\nnächst hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt, ob es sich bei der angegriffe-\n\nnen Bestimmung über die Zahlung von Steuern und Gebühren nach lettischem \n\nRecht um eine Preisabrede im Sinn des § 6 Abs. 3 Nr. 5 des lettischen \n\nVerbraucherschutzgesetzes handelt oder um eine Preisnebenabrede, die ge-\n\ngebenenfalls einem anderen Kontrollmaßstab unterliegt. Weiter hat das Beru-\n\nfungsgericht die angegriffene \"Reiseinformation\" unter Berufung auf § 305 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn des Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuchs qualifiziert, obwohl diese nicht in die Allgemeinen Reisebe-\n\ndingungen aufgenommen wurde. Für das deutsche Recht entspricht dies der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 133, 184, 187 f.). Ob es \n\nsich jedoch auch um Vertragsbedingungen (līguma noteikumi) im Sinn von § 6 \n\ndes lettischen Verbraucherschutzgesetzes handelt, hat das Berufungsgericht \n\nnicht aufgeklärt. \n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beach-\n\nten haben, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach \n\n44 \n\n45 \n\nArt. 5 Nr. 3 EuGVVO nur soweit reicht, als die unerlaubte Handlung in der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland begangen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 7.3.1995, \n\nC-68/93, Slg. 1995, I-415 = NJW 1995, 1881 Tz. 33 - Fiona Shevill/Presse Alli-\n\nance SA); dies entspricht dem auf die Bundesrepublik Deutschland beschränk-\n\nten Geltungsanspruch des der Klage zugrunde liegenden Unterlassungsan-\n\nspruchs nach § 4a UKlaG. Ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Beurteilung \n\nnach lettischem Recht kann die Verwendung der Reiseinformation durch die \n\ndeutschen Gerichte der Beklagten daher nur für die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland untersagt werden. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2007 - 26 O 323/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2007 - 23 U 65/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/xa-zr-19-08","cited_norms":[{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":13},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"Rom II-VO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"Rom II-VO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"Rom II-VO","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"Rom I-VO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"Rom II-VO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/xa-zr-19-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR__19-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:38.005965+00:00"}}