{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR_132-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-11-26","aktenzeichen":"Xa ZR 132/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle FluggastrechteVO Art. 2 Buchst. b, Art. 5, Art. 7 Im Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tat- sächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO und damit im Falle der Annullierung des Fluges zu Unterstüt- zungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 132/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n26. November 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nFluggastrechteVO Art. 2 Buchst. b, Art. 5, Art. 7 \n\nIm Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tat-\n\nsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 Buchst. \n\nb FluggastrechteVO und damit im Falle der Annullierung des Fluges zu Unterstüt-\n\nzungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet. \n\nBGH, Urteil vom 26. November 2009 - Xa ZR 132/08 - LG Köln \n\nAG Köln \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 4. November 2008 ver-\n\nkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszah-\n\nlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung \n\n(EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n\n11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unter-\n\nstützungszahlungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annul-\n\nlierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung \n\n(EWG) Nr. 295/91 (ABl. EG Nr. L 46 v. 17.02.2004, S. 1; im Folgenden: Verord-\n\nnung) in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Klägerin buchte bei der Beklagten einen Hin- und Rückflug von \n\nMünster nach Florianopolis (Brasilien) über Frankfurt/München und São Paulo. \n\nDer Rückflug war für den 9. März 2006 vorgesehen. Dabei sollte der Flug über \n\ndie Teilstrecke von São Paulo nach München nicht von der Beklagten, sondern \n\nim Wege des Code-Sharing von dem brasilianischen Luftfahrtunternehmen \n\n… durchgeführt werden. Auf diesen Umstand war seitens der Beklagten da- \n\ndurch hingewiesen worden, dass in den Buchungs- und Vertragsunterlagen der \n\nFlug, der mit der Kennzeichnung \"L. \" und \"R. \" die IATA-Codes und \n\ndie Flugnummern beider Unternehmen enthielt, mit dem Zusatz \"durchgeführt \n\nvon RG … \" ausgewiesen wurde. Der Flug nach München wurde annulliert, \n\nworüber die Klägerin bei Ankunft am Flughafen von São Paulo unterrichtet wur-\n\nde. Stattdessen wurde der Klägerin ein Flug mit der Beklagten unter der Flug-\n\nnummer L. nach Frankfurt am Main angeboten, der für den 10. März 2006, \n\n15.05 Uhr, geplant war. Von dort sollte die Klägerin am 11. März 2006 um \n\n9.00 Uhr nach Münster weiterfliegen. Der Abflug in São Paulo verzögerte sich \n\njedoch um 4 Stunden und 35 Minuten, so dass die Klägerin den Anschlussflug \n\nnach Münster nicht mehr erreichte. Da der nächste Flug von Frankfurt nach \n\nMünster annulliert wurde, flog die Klägerin schließlich nach Köln, wo sie um \n\n14.45 Uhr eintraf. \n\n3 \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von \n\n600 € von der Beklagten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kläge-\n\nrin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Be-\n\nklagte entgegentritt, das Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe nach Art. 5 \n\nAbs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1, Satz 1 Buchst. c der Verordnung kein Anspruch \n\nauf Ausgleichszahlung wegen der Annullierung des Fluges L. /R. \n\nzu. Nach dieser Vorschrift sei passivlegitimiert allein das \"ausführende Luft-\n\nfahrtunternehmen\". Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. b der Ver-\n\nordnung sei somit nicht entscheidend, mit welchem Flugunternehmen der Flug-\n\ngast einen Beförderungsvertrag geschlossen habe, sondern welches Flugun-\n\nternehmen den Flug durchführe. Dies bedeute jedoch, dass bei einem Code-\n\nSharing-Flug die verschiedenen in der Verordnung statuierten Verpflichtungen \n\nnicht das beauftragte Flugunternehmen und damit die Beklagte als Vertragspar-\n\ntei träfen, sondern dasjenige Flugunternehmen, das tatsächlich die Durchfüh-\n\nrung des Fluges übernehme. \n\nII. Dies hält der Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Anspruch der Klä-\n\ngerin aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung wegen fehlender \n\nPassivlegitimation der Beklagten verneint. \n\na) Ein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung richtet sich bei \n\nAnnullierung eines Fluges nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung nur ge-\n\ngen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Als \"ausführendes Luftfahrtunter-\n\nnehmen\", für das die Verordnung nach der Regelung ihres Anwendungsberei-\n\nches in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 ausschließlich gilt, ist nach der Begriffsbestimmung \n\nin Art. 2 Buchst. b der Verordnung das Luftfahrtunternehmen anzusehen, das \n\nim Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen \n\n- juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in \n\neiner Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beab-\n\nsichtigt. Indem sie auf die Durchführung des Fluges abstellt und hiervon die \n\nzugrunde liegende Vertragsbeziehung abgrenzt, die der Fluggast auch zu ei-\n\nnem anderen Unternehmen begründet haben kann, macht die Legaldefinition in \n\nder deutschen Sprachfassung deutlich, dass für den Begriff des ausführenden \n\nLuftfahrtunternehmens allein maßgeblich ist, welches Unternehmen mit dem \n\nvon ihm bereit gestellten Flugzeug und Personal die Beförderungsleistung tat-\n\nsächlich erbringt, und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über \n\ndie Flugreise geschlossen worden ist (vgl. bereits Sen.Urt. v. 28.05.2009 \n\n- Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743). Diese Auslegung steht im Einklang mit der \n\nWortwahl etwa der englischen und der französischen Sprachfassung, die die \n\nDurchführung des Fluges durch das als \"operating air carrier\" bzw. als \"trans-\n\nporteur aérien effectif\" bezeichnete Unternehmen mit den Verben \"to perform\" \n\nbzw. \"réaliser\" umschreiben. \n\n9 \n\nDie mit dieser Auslegung einhergehende Differenzierung zwischen den \n\nverschiedenen Luftfahrtunternehmen, denen sich der Fluggast bei einem Flug \n\ngegenübersehen kann, ist nicht nur der Legaldefinition des \"ausführenden Luft-\n\nfahrtunternehmens\" mit der dort beschriebenen Möglichkeit zu entnehmen, \n\ndass der Flugreisevertragspartner des Fluggastes mit dem den Flug tatsächlich \n\ndurchführenden Luftfahrtunternehmens nicht identisch und dann auch nicht als \n\nein ausführendes Luftfahrtunternehmen einzustufen ist. Die Unterscheidung \n\nfindet sich darüber hinaus in weiteren Bestimmungen der Verordnung wieder. \n\nSo sind nach der Regelung in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 die Leistungen, mit denen \n\ndas ausführende Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen aus der Verord-\n\nnung gegenüber einem Fluggast erfüllt, mit dem es in keiner Vertragsbeziehung \n\nsteht, als für das vertraglich verpflichtete Unternehmen erbracht anzusehen. \n\nNach Art. 13 der Verordnung kann das ausführende Luftfahrtunternehmen, das \n\nAusgleichszahlungen an Fluggäste leistet oder sonstige sich aus der Verord-\n\nnung ergebende Pflichten erfüllt, den Vertragspartnern der Fluggäste gegen-\n\nüber Regress nehmen. \n\n10 \n\nb) Dasselbe Verständnis vom Begriff des ausführenden Luftfahrtunter-\n\nnehmens als des Unternehmens, das die Beförderung tatsächlich bewirkt, liegt \n\nauch den internationalen Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens vom \n\n28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförde-\n\nrung im internationalen Luftverkehr (ABl. EG Nr. L 194 v. 18.07.2001, S. 39; \n\nBGBl. 2004 II, 458) zugrunde. Auf dessen Vorgaben zu den Verpflichtungen \n\ndes ausführenden Luftfahrtunternehmens bezieht sich die Verordnung, deren \n\nBestimmungen jene des Montrealer Übereinkommens ergänzen (vgl. EuGH, \n\nUrt. v. 10.01.2006 - Rs. C-344/04, Slg. 2006, I-403 = NJW 2006, 351 = RRa \n\n2006, 127 Tz. 46 - IATA und ELFAA), in Erwägungsgrund 14 ausdrücklich. In \n\nden Regelungen, die das Montrealer Übereinkommen in Kapitel V zur Luftbe-\n\nförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer vorsieht, \n\nwird einleitend mit den Legaldefinitionen in Art. 39 ebenfalls unterschieden zwi-\n\nschen dem vertraglichen Luftfrachtführer, der mit einem Reisenden bzw. Ab-\n\nsender einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, und dem ausführenden \n\nLuftfrachtführer, bei dem es sich um \"eine andere Person\" handelt, die aufgrund \n\neiner Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer berechtigt ist, die Be-\n\nförderung ganz oder teilweise auszuführen. Aus dieser Abgrenzung und Wort-\n\nwahl des Montrealer Übereinkommens ist in Übereinstimmung mit der hierzu im \n\nSchrifttum wohl einhellig vertretenen Auffassung (vgl. Pokrant in Eben-\n\nroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., MÜ Art. 39 Rdn. 6 m.w.N.; Münch-\n\nKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl., Nach § 651 Rdn. 15 m.w.N.; Dettling-Ott in Gie-\n\nmulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3, 30. Aufl. \n\n2007, Art. 39 MÜ Rdn. 7, 17 f.) für die Auslegung des Begriffs des ausführen-\n\nden Luftfrachtführers das Erfordernis abzuleiten, dass dieser mit dem von ihm \n\nbetriebenen Flugzeug die Beförderung tatsächlich durchführt. \n\n11 \n\nc) Gestützt wird die Auslegung des Begriffs des \"ausführenden Luftfahrt-\n\nunternehmens\", für den allein entscheidend ist, dass es den Flug tatsächlich \n\ndurchführt, auch durch die weitere Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europä-\n\nischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung \n\neiner gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Ge-\n\nmeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrich-\n\ntung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens \n\nund zur Aufhebung des Art. 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EG L 344 v. \n\n27.12.2005, S. 15; im Folgenden: Verordnung 2111/2005). Die Verordnung \n\n2111/2005 verwendet ebenfalls den Begriff des \"ausführenden Luftfahrtunter-\n\nnehmens\" mit derselben Legaldefinition in Art. 2 Buchst. e und grenzt ihn ab \n\nvon dem \"Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr\", der in Art. 2 \n\nBuchst. c definiert wird als das Luftfahrtunternehmen, das einen Beförderungs-\n\nvertrag mit einem Fluggast schließt. In Art. 11 der Verordnung 2111/2005 wird \n\nder Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr dazu verpflichtet, die \n\nFluggäste bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunter-\n\nnehmens zu unterrichten. Dass es sich dabei um das den Flug tatsächlich \n\ndurchführende Unternehmen handelt, wird in den Erwägungsgründen 11, 13 \n\nund 14 zu dieser Vorschrift ausdrücklich erwähnt. Mit der Regelung des Art. 11 \n\nder Verordnung 2111/2005 hat der Verordnungsgeber zudem gerade auf die \n\nPraxis des Code-Sharing reagiert, wie Erwägungsgrund 13 der Verordnung \n\n2111/2005 belegt. Dort wird unter beispielhaftem Bezug auf das Code-Sharing \n\ndie Branchenpraxis im Linienflugverkehr dargestellt, dass das Luftfahrtunter-\n\nnehmen, das einen Flug unter seinem Namen verkauft hat, \"diesen nicht tat-\n\nsächlich durchführt\". Hierzu wird in Erwägungsgrund 13 der Verordnung \n\n2111/2005 weiter auf den Missstand hingewiesen, dass der Fluggast bisher \n\nkeinen Anspruch darauf hatte, über die Identität des Luftfahrtunternehmens, \n\ndas ihn tatsächlich befördert, unterrichtet zu werden. Die Vorschrift des Art. 11 \n\nder Verordnung 2111/2005 ist nunmehr Grundlage dafür, dass in ihrem Gel-\n\ntungsbereich - d.h. bei Verträgen über eine Beförderung, die in der Gemein-\n\nschaft begonnen hat (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2111/2005) - in den Bu-\n\nchungsunterlagen das Luftfahrtunternehmen anzugeben ist, das im Rahmen \n\neines Code-Sharing den Flug auf dem betreffenden Streckenabschnitt tatsäch-\n\nlich ausführt. Hierdurch wird dem Fluggast die Wahrnehmung seiner Rechte \n\ngegen dieses Unternehmen ermöglicht. \n\n12 \n\nd) Gegen das vom Wortlaut der Verordnung nahe gelegte Begriffsver-\n\nständnis lässt sich auch nicht das von der Revision unter Hinweis auf die Erwä-\n\ngungsgründe 1 und 7 angeführte Ziel der Verordnung einwenden, ein hohes \n\nSchutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Wie der Bundesgerichtshof unter \n\nBezugnahme auf die vorgenannten Erwägungsgründe und die Begründung des \n\nRates zum Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 \n\nbereits im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation eines Reiseveranstalters \n\nfür Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung ausgeführt \n\nhat (Beschl. v. 11.03.2008 - X ZR 49/07, RRa 2008, 175, 176), liegt dem Rege-\n\nlungskonzept der Verordnung, dass sämtliche Ausgleichs- und Unterstützungs-\n\nleistungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, die An-\n\nnahme zugrunde, dass dieses aufgrund seiner Präsenz auf den Flughäfen in \n\nder Regel am besten in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen. \n\n13 \n\nDiese Erwägung des Verordnungsgebers kommt ebenfalls bei der Ko-\n\noperationsform des Code-Sharing zum Tragen. Beim Code-Sharing teilen sich \n\ndie an der Vereinbarung beteiligten Fluggesellschaften die Kapazitäten des \n\nbetreffenden jeweils unter eigener Flugnummer geführten Linienfluges in der \n\nWeise, dass neben den Fluggästen des den Flug ausführenden Unternehmens, \n\ndas die alleinige Verantwortung für die Durchführung des Fluges mit dem von \n\nihm eingesetzten Flugzeug behält, auch Fluggäste des Code-Sharing-\n\nVertriebspartners eingebucht und befördert werden (vgl. zu Erscheinungsform, \n\nZweck und Voraussetzungen des Code-Sharing Schwenk/Giemulla, Handbuch \n\ndes Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 646 ff., 680 ff.; Dettling-Ott, aaO Rdn. 7, \n\n20 f.). Auch bei dieser Kooperationsform des unter einer Doppelflugnummer \n\ngemeinsam betriebenen Flugliniendienstes kann nur eine der daran beteiligten \n\nFluggesellschaften das Luftfahrzeug für den einzelnen Flug zur Verfügung stel-\n\nlen und ihn damit tatsächlich durchführen. Bei einer Fluggesellschaft, die für \n\neinen Linienflug lediglich mit eigener Flugnummer im Rahmen des Code-\n\nSharing Plätze anbietet, die tatsächliche Beförderung aber einer anderen Flug-\n\ngesellschaft überlässt, ist eine effektive Erfüllung der von der Verordnung vor-\n\ngesehenen Unterstützungsleistungen nicht in gleicher Weise gewährleistet wie \n\nbei dem Luftfahrtunternehmen, das den Flug selbst ausführt und deshalb am \n\nFlughafen präsent sein muss. Auch die etwa aus den Erwägungsgründen 12 \n\nund 13 der Verordnung zu entnehmende Lenkungsabsicht des Verordnungsge-\n\nbers, mit der Statuierung eines pauschalierten Ausgleichsanspruchs das in den \n\nErwägungsgründen 2 bis 4 angesprochene Ärgernis der Flugannullierungen zu \n\nverringern, greift nur gegenüber den Luftfahrtunternehmen, die einen Flug \n\nselbst in eigener Verantwortung ausführen und damit auf die tatsächliche \n\nDurchführung überhaupt unmittelbar Einfluss haben. Demzufolge lässt sich mit \n\ndem Schutzzweck der Verpflichtungen, die das ausführende Luftfahrtunterneh-\n\nmen treffen, nicht die Auffassung der Revision begründen, dass jeder an einer \n\nCode-Sharing- Vereinbarung beteiligter Kooperationspartner als den Flug \n\ndurchführend anzusehen sei. \n\n14 \n\nFür eine solche Ausdehnung des Adressatenkreises der Verordnung \n\nspricht schließlich nicht der von der Revision angeführte Wortlaut des Erwä-\n\ngungsgrundes 7 der Verordnung, in dem es heißt: \n\n\"Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die \ndurch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luft-\nfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durch-\n\nzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug \nmit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Be-\nsatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchge-\nführt wird.\" \n\n15 \n\nDieser Erwägungsgrund erläutert zunächst im Sinne der vorgenannten \n\nLenkungsabsicht die Beschränkung des Geltungsbereichs der Verordnung auf \n\ndie ausführenden Luftfahrtunternehmen (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung). \n\nMit dem Zusatz zur Form der Durchführung des Fluges wird lediglich klarge-\n\nstellt, dass es für die Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens auf \n\ndie Eigentumsverhältnisse an dem für den Flug eingesetzten Flugzeug nicht \n\nankommt und dass sich das ausführende Unternehmen im Wege der Miete o-\n\nder in sonstiger Weise auch Dritter bedienen kann. Eine Erweiterung des Krei-\n\nses der Anspruchsgegner des Fluggastes ist damit ersichtlich nicht verbunden. \n\nVielmehr bleibt es nach dem klaren Wortlaut dieses Erwägungsgrundes dabei, \n\ndass auch dann, wenn der Flug mit Hilfe eines Mietverhältnisses oder in sonsti-\n\nger Weise durchgeführt wird, ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der \n\nVerordnung immer nur ein Unternehmen sein kann. \n\n16 \n\ne) Auch die Entstehungsgeschichte der Verordnung bestätigt das Ausle-\n\ngungsergebnis, dass beim Code-Sharing nur das den Flug tatsächlich selbst \n\nausführende Unternehmen Anspruchsgegner des Fluggastes ist. Nach dem \n\nursprünglichen Vorschlag der Kommission vom 21. Dezember 2001 (ABl. EG \n\nNr. C 103 E v. 30.04.2002, S. 225) sollte mit Art. 3 noch ausdrücklich geklärt \n\nwerden, inwieweit die Verordnung bei Code-Sharing gelten sollte. Diese Koope-\n\nrationsform wurde in Art. 2 Buchs. g als der Fall definiert, \n\n\"dass ein Fluggast mit einem Luftfahrtunternehmen, dem 'Ver-\ntriebsunternehmen', einen Beförderungsvertrag nebst bestätigter \nBuchung hat, aber von einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem \n'Betriebsunternehmen', befördert wird\". \n\n17 \n\nNach dem Kommissionsvorschlag zum Anwendungsbereich sollte ge-\n\nmäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 die Verordnung für alle Luftfahrt- oder Reiseunter-\n\nnehmen gelten, mit denen ein Fluggast einen Vertrag hat. Hierzu war in Art. 3 \n\nAbs. 3 Satz 2 weiter geregelt, dass \n\n\"das Reiseunternehmen oder - bei Code-Sharing - das Vertriebs-\nunternehmen mit dem Betriebsunternehmen die notwendigen Vor-\nkehrungen (trifft), um die Durchführung der Bestimmungen dieser \nVerordnung zu gewährleisten\". \n\n18 \n\nGegenüber dem Kommissionsvorschlag einer ausschließlichen Haftung \n\nder Reisevertragspartner des Fluggastes wurde im Standpunkt des Europäi-\n\nschen Parlaments vom 24. Oktober 2002 sodann der Adressatenkreis der Ver-\n\nordnung erweitert durch folgende Neubestimmung des Geltungsbereichs der \n\nVerordnung in den Sätzen 2 und 3 des Art. 3 Abs. 3: \n\n\"Die darin vorgesehenen Verantwortlichkeiten und Pflichten wer-\nden jedoch sowohl im Fall von Code-Sharing als auch in dem Fall, \ndass das Reiseunternehmen logistisch nicht in der Lage ist, die \nvorgesehenen Pflichten zu erfüllen, auch auf das Luftfahrtunter-\nnehmen ausgedehnt, das als Betriebsunternehmen fungiert. Das \nReiseunternehmen oder - bei Code-Sharing - das Vertriebsunter-\nnehmen macht alle Regressansprüche gegenüber dem Betriebs-\nunternehmen geltend, wenn die Nichtbeförderung, Annullierung \noder Verspätung des Flugs in dessen Zuständigkeit fällt.\" \n\n19 \n\nDer Verordnungsgeber hat diese ursprünglichen Vorschläge einer Haf-\n\ntung des Vertriebsunternehmens beim Code-Sharing indes gerade nicht umge-\n\nsetzt, sondern aus Vereinfachungs- und Effizienzgründen sämtliche Ausgleichs- \n\nund Unterstützungsleistungen allein dem Betriebsunternehmen auferlegt, das in \n\nder endgültigen Fassung der Verordnung nunmehr als ausführendes Luftfahrt-\n\nunternehmen bezeichnet worden ist (vgl. Begründung des Rates zum Gemein-\n\nsamen Standpunkt \n\n(EG) Nr. 27/2003 v. 18.03.2003, ABl. C 125 E v. \n\n27.05.2003, S. 63, 70). \n\n20 \n\nf) Nach der sich am Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte der \n\nVerordnung orientierenden Auslegung des Begriffs des ausführenden Luftfahrt-\n\nunternehmens ist mithin in Fällen des - auch hier vorliegenden - Code-Sharing \n\neine Differenzierung vorzunehmen zwischen dem Luftfahrtunternehmen, das \n\ntatsächlich mit dem von ihm bereit gestellten Flugzeug die Durchführung des \n\nFluges übernimmt, und dem Unternehmen, das im Vertragsverhältnis zu dem \n\nFluggast steht und den Flugdienst des anderen Unternehmens mitbenutzt. Nur \n\njener Code-Sharing-Partner ist ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne \n\nder Verordnung (so schon AG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.06.2007 - 31 C 739/07, \n\nRRa 2008, 48; Schmid, NJW 2007, 261, 267; ebenso für die Qualifikation des \n\nden Code-Sharing-Flug ausführenden Luftfrachtführers nach Art. 39 MÜ \n\nMünchKomm./Tonner, aaO; Dettling-Ott, aaO Rdn. 20 ff.). Der von der Revision \n\nin diesem Zusammenhang angebrachte Hinweis auf eine Genehmigungsbedürf-\n\ntigkeit von Code-Sharing-Vereinbarungen führt nicht weiter, da die Erlaubnis-\n\nvoraussetzungen (vgl. Schwenk/Giemulla, aaO; VG Köln, Beschl. v. 01.10.1993 \n\n- 4 L 1236/93, ZLW 1994, 363) nicht die Frage berühren, welcher der Code-\n\nSharing-Partner die Flugstrecke im Rahmen des gemeinsam betriebenen Li-\n\nniendienstes mit Flugzeugen seiner eigenen Flotte bedient und damit die Luft-\n\nbeförderung tatsächlich übernimmt. \n\n21 \n\nIm vorliegenden Fall ist danach tatsächlich ausführendes Luftfahrtunter-\n\nnehmen für den ursprünglich vorgesehenen Rückflug auf der betreffenden \n\nTeilstrecke São Paulo - München das brasilianische Luftfahrtunternehmen … \n\ngewesen, während die Beklagte als die für alle Flüge auf der Gesamtstrecke \n\nverantwortliche Vertragspartnerin der Klägerin hinsichtlich dieses Streckenab-\n\nschnittes allein einer - hier von der Klägerin nicht geltend gemachten - vertragli-\n\nchen Haftung unterlegen hat. \n\n22 \n\ng) Es besteht auch kein Anlass, den Gerichtshof der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Der Senat hat keine \n\n23 \n\n24 \n\nZweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und ist überzeugt, dass \n\ndiese Auslegung auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedsstaaten eindeutig \n\nist. \n\n2. Gleichwohl hält die Abweisung der Klage der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\na) Nach dem - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Ur-\n\nteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November \n\n2009 (C-402/07 u. 432/07 - Sturgeon/Condor und Böck/Air France) sind die \n\nArt. 5, 6 und 7 der Verordnung dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäte-\n\nter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Flug-\n\ngästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 \n\ndieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, \n\nwenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden \n\noder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach \n\nder von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit errei-\n\nchen. \n\n25 \n\nb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die \n\nKlägerin im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung auf den Lufthan-\n\nsaflug L. \"verlegt\" worden ist. Der Abflug dieses Fluges hat sich um mehr \n\nals vier Stunden gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so dass \n\nauch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für Unterstüt-\n\nzungsleistungen in Verspätungsfällen vorliegen. Schließlich hat die Klägerin ihr \n\nEndziel weit mehr als drei Stunden später erreicht. \n\n26 \n\nc) Ein aus der Verspätung des Ersatzfluges herzuleitender Ausgleichs-\n\nanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung ist auch Streitgegenstand des vor-\n\nliegenden Verfahren. \n\n27 \n\nDer Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich \n\ndie vom Kläger geltend gemachte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens-\n\nsachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herlei-\n\ntet. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, \n\nvom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen \n\nnach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tat-\n\nsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbe-\n\ngehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. \n\n11.07.1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; BGH, Urt. v. 25.02.1999 \n\n- III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; BGH, Urt. v. 24.01.2008 - VII ZR 46/07, MDR \n\n2008, 500; BGH, Urt. v. 16.09.2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570). Hier hat \n\ndie Klägerin ihren einheitlichen Klageantrag mit dem Lebenssachverhalt, den \n\nsie zu den gesamten Umständen der Rückflugreise dargelegt hat, auch auf die \n\nvom Berufungsgericht festgestellte Verspätung des Ersatzfluges L. gestützt; \n\ndiese Verspätung hat die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Zah-\n\nlungsanspruchs als einen Teil der von ihr vorgetragenen Gesamtverspätung \n\ndargestellt, mit der sie an ihrem Zielort angekommen ist. \n\n28 \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist \n\naufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu \n\nübertragen ist. \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die \"technischen Proble-\n\nme\", aufgrund deren sich nach seinen hierzu nicht näher ausgeführten Feststel-\n\nlungen der Abflug des Fluges L. verzögerte, als außergewöhnliche Um- \n\nstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung anzusehen sind. Eine Ver-\n\nspätung wie im Streitfall führt nach dem vorgenannten Urteil des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 2009 nämlich dann nicht \n\nzu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtun-\n\nternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche \n\nUmstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn \n\nalle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die \n\nvon dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBerger \n\n Bacher \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 12.11.2007 - 119 C 310/07 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 04.11.2008 - 11 S 506/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/xa-zr-132-08","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-26/xa-zr-132-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:47.726827+00:00"}}