{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR_113-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"Xa ZR 113/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Mai 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 631 Abs. 2, § 633 Abs. 2 a) Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixge- schäft gerichtet. b) Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der Beförderungsleistung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 113/08\n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n28. Mai 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 631 Abs. 2, § 633 Abs. 2 \n\na) Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixge-\n\nschäft gerichtet. \n\nb) Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der \n\nBeförderungsleistung. \n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08 - LG Köln \nAG Köln \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 28. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und \n\nDr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das am 19. August 2008 verkündete Urteil der \n\n11. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine \n\nbeiden Kinder einen Flug von Frankfurt am Main nach Phoenix (Arizona) über \n\nWashington D.C. und zurück. Der Flug von Washington D.C. nach Phoenix soll-\n\nte nicht von der Beklagten, sondern von United Airlines durchgeführt werden. \n\nDer Hinflug wurde für den 7. Oktober 2006 um 13.25 Uhr von Frankfurt am \n\nMain mit Ankunft in Washington D.C. um 16.40 Uhr Ortszeit bestätigt. Tatsäch-\n\nlich erfolgte der Abflug erst gegen 17.00 Uhr, so dass der Kläger und seine Fa-\n\nmilie den Anschlussflug nicht erreichten. Die Reisenden verbrachten die Nacht \n\nauf Kosten der Beklagten in einem Hotel. Der Weiterflug nach Phoenix startete \n\nam 8. Oktober 2006 um 7.00 Uhr. Die Reisenden erreichten Phoenix ca. \n\n14,5 Stunden später als geplant; ihr Gepäck kam auf dem Flug nach Phoenix \n\nabhanden und konnte ihnen erst mit viertägiger Verspätung ausgeliefert wer-\n\nden. \n\n2 \n\nDie Ehefrau und die Kinder des Klägers haben diesem ihre Ansprüche \n\nabgetreten. Der Kläger verlangt eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 \n\nBuchst. c i.V. mit Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parla-\n\nments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Un-\n\nterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei An-\n\nnullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verord-\n\nnung (EWG) Nr. 295/1991 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 v. 17.2.2004, \n\nS. 1; im Folgenden: Verordnung) in Höhe von viermal 600 € sowie 416,65 € als \n\nMinderung des Flugpreises und die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von \n\n446,13 €. Die Anwaltskosten sind für die Geltendmachung der vorgenannten \n\nAnsprüche sowie von Ersatzansprüchen wegen des Gepäckverlustes und Er-\n\nstattung von Taxikosten in Washington über einen Betrag von zusammen \n\n1.246,30 € entstanden; den letztgenannten Betrag hat die Beklagte ausgegli-\n\nchen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Be-\n\nklagte entgegentritt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein An-\n\nspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 4 Abs. 3 i.V. mit Art. 7 Abs. 1 \n\nBuchst. c der Verordnung nicht zu. Hinsichtlich des Teilflugs von Washington \n\nnach Phoenix liege keine Nichtbeförderung i.S. des Art. 4 der Verordnung vor. \n\nDiese setze die Weigerung voraus, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich un-\n\nter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig \n\neingefunden haben. Die rein faktische Nichtweiterbeförderung wegen Verspä-\n\ntung des Zubringerflugs reiche nicht aus. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch \n\naus §§ 634 Nr. 3, 638 BGB wegen Minderung des Flugpreises zu. Bei dem \n\nFlugbeförderungsvertrag handele sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft. Auch \n\ndurch die verspätete Leistung werde der Vertragszweck noch erreicht. Die Flug-\n\nbeförderung sei auch nicht mangelhaft i.S. von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn \n\nsie verspätet erfolge. Die verspätete Leistung führe vielmehr zu Ansprüchen \n\naus §§ 286, 280 BGB sowie aus der Verordnung; ein unangemessener Nachteil \n\nfür den Fluggast entstehe hierdurch nicht. Dem Kläger stünden schließlich kei-\n\nne Ansprüche auf Zahlung der von ihm begehrten vorgerichtlich entstandenen \n\nRechtsanwaltskosten zu. Er habe weder dargelegt, dass sich die Beklagte in \n\nVerzug befunden habe, noch, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts \n\nerforderlich gewesen sei. Dies sei in einfach gelagerten Fällen nur dann anzu-\n\nnehmen, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt sei oder die Schadens-\n\nregulierung verzögert werde; diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht dar-\n\ngelegt. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. Dies hält den Angriffen der Revision stand: \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Reisenden \n\naus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung verneint. \n\na) Auf den Flug von Washington nach Phoenix ist die Verordnung nicht \n\nanwendbar. Nach Art. 3 Abs. 1 gilt die Verordnung für Fluggäste, die entweder \n\neinen Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten, oder \n\n- sofern ausführendes Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Ge-\n\nmeinschaft ist - für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen \n\nFlug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten. Da es sich bei dem \n\nFlug von Washington nach Phoenix um einen inneramerikanischen Flug mit \n\neinem amerikanischen Luftfahrtunternehmen gehandelt hat, liegen diese Vor-\n\naussetzungen nicht vor. Daran ändert es auch nichts, dass der Kläger und sei-\n\nne Familie eine Flugreise von Frankfurt nach Phoenix gebucht haben. Denn der \n\nFlug i.S. der Verordnung ist nicht mit der Flugreise gleichzusetzen, die die \n\nFluggäste unternehmen (EuGH, Urt. v. 10.7.2008 - C-173/07, RRa 2008, 237 \n\nTz. 32 - Emirates Airlines/Schenkel). Flug ist vielmehr, wie auch Art. 2 Buchst. h \n\nder Verordnung zeigt, auch bei einem einheitlichen Beförderungsvertrag die \n\neinzelne \"Einheit\" an der Luftbeförderung, die von einem Luftfahrtunternehmen \n\ndurchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (EuGH, aaO \n\nTz. 40). Dass der Fluggast eine einheitliche Buchung vornimmt, wirkt sich hier-\n\nauf nicht aus (EuGH, aaO Tz. 51). \n\n9 \n\nb) Der Anspruch aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung richtet sich zudem ge-\n\ngen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dies ist nach Art. 2 Buchst. b der \n\nVerordnung das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit ei-\n\nnem Fluggast oder im Namen einer anderen Person, die mit dem betreffenden \n\nFluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzu-\n\nführen beabsichtigt. Luftfahrtunternehmen in diesem Sinne war für den Flug von \n\nWashington nach Phoenix nicht die Beklagte, sondern United Airlines. Denn \n\nnach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist allein entschei-\n\ndend, welches Luftfahrtunternehmen den Flug tatsächlich durchführt, nicht hin-\n\ngegen, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise ge-\n\nschlossen worden ist. \n\n10 \n\nc) Schließlich hat der Senat entschieden, dass einem Fluggast, der einen \n\nFlug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht, kein Anspruch auf \n\neine Ausgleichsleistung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung zusteht, und \n\nzwar auch dann nicht, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht sind und von \n\ndemselben Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden (Sen.Urt. v. 30.4.2009 \n\n- Xa ZR 78/08, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n11 \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht einen Anspruch des Klägers \n\nauf Minderung des Flugpreises verneint. \n\na) Bei dem Flugbeförderungsvertrag handelt es sich entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision (ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 930; OLG \n\nFrankfurt am Main NJW-RR 1997, 1136; AG Bad Homburg v.d.H. RRa 2001, \n\n13; AG Düsseldorf RRa 1997, 183; AG Simmern RRa 2005, 279; Tonner in Ge-\n\nbauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kap. 13a Rdn. 61) in \n\nder Regel nicht um ein absolutes Fixgeschäft, bei dem sich die Ansprüche des \n\nFluggastes nach §§ 275, 283, 326 BGB richten. Beim absoluten Fixgeschäft \n\nbegründet die Nichteinhaltung der Leistungszeit Unmöglichkeit der Leistung \n\n(BGHZ 60, 14, 16). Die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als absolutes Fix-\n\ngeschäft erfordert daher, dass der Leistungszeitpunkt nach Sinn und Zweck des \n\nVertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass eine \n\nverspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. Diese Voraussetzung trifft \n\nauf die verspätet durchgeführte Beförderungsleistung jedoch nicht zu. Das Inte-\n\nresse des Fluggastes, sein Ziel möglichst schnell zu erreichen, entfällt bei einer \n\nVerspätung des Fluges regelmäßig nicht. Der Vertragszweck kann vielmehr \n\nauch durch eine verspätete Beförderung noch erreicht werden. Der Wegfall der \n\nprimären Leistungspflicht des Luftfahrtunternehmens nach § 275 Abs. 1 BGB, \n\nder bedeutete, dass der Fluggast seinen Anspruch auf Beförderung jedenfalls \n\nbei einer mehr als nur geringfügigen Verspätung verlöre, entspricht mithin re-\n\ngelmäßig nicht der Interessenlage des Gläubigers (so auch A. Staudinger, RRa \n\n2005, 249, 251; Führich, Sonderbeilage MDR 7/2007, S. 8). Dies gilt auch, \n\nwenn die verspätete Beförderung dazu führt, dass der Anschlussflug nicht mehr \n\nerreicht wird. Auch in diesem Fall besteht die Interessenlage des Gläubigers \n\nregelmäßig darin, gleichwohl so schnell wie möglich an das Reiseziel befördert \n\nzu werden. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der Bundesge-\n\nrichtshof einen Luftbeförderungsvertrag in einem besonders gelagerten Einzel-\n\nfall als Fixgeschäft qualifiziert hat (BGH, Urt. v. 28.9.1978 - VII ZR 116/77, NJW \n\n1979, 495). \n\n13 \n\nAuch im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass der zwischen den Par-\n\nteien geschlossene Beförderungsvertrag ausnahmsweise als absolutes Fixge-\n\nschäft gewollt gewesen wäre, bei dem bei einer Verspätung des Erstfluges die \n\nBeförderungsverpflichtung der Beklagten wegfallen sollte. \n\n14 \n\n15 \n\nb) Die Flugverspätung stellt auch keinen Mangel der Beförderungsleis-\n\ntung dar. \n\nAllerdings wird in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung (LG \n\nFrankfurt am Main NJW-RR 1993, 1270, 1271; AG Frankfurt am Main NJW-RR \n\n1996, 238; AG Bad Homburg v.d.H. RRa 2002, 88; AG Rüsselsheim RRa 2006, \n\n136) und in der Literatur (Führich, Reiserecht, 5. Aufl. Rdn. 1059; Sonderbeila-\n\nge MDR 7/2007, S. 11; R. Schmid, RRa 2005, 151, 156; Wagner, RRa 2004, \n\n102, 105) die Flugverspätung häufig als Mangel der Beförderungsleistung quali-\n\nfiziert. Sofern hierfür überhaupt eine Begründung gegeben wird, wird sie darin \n\ngesehen, dass die Einhaltung der Pünktlichkeit eines Flugs zu den wesentlichen \n\nLeistungspflichten des Luftfahrtunternehmens gehöre und den Luftbeförde-\n\nrungsvertrag geradezu präge (Führich, aaO). \n\n16 \n\nDamit kann jedoch die Annahme eines Werkmangels nicht begründet \n\nwerden. Bei jeder Werkleistung, die nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt er-\n\nbracht wird, verletzt der Werkunternehmer seine vertragliche Leistungspflicht. \n\nDies ändert jedoch nichts daran, dass der Verzug des Werkunternehmers nicht \n\nohne weiteres einen Mangel des schließlich erstellten Werks begründet, son-\n\ndern vom Gesetz eigenständig geregelt ist. Für eine verspätete Leistungs-\n\nerbringung hat der Schuldner nach den Regeln der §§ 286, 280 BGB einzuste-\n\nhen. Diese eigenständige Regelung schließt zwar nicht aus, dass für die Eig-\n\nnung des Werks zum üblichen oder vereinbarten Gebrauch auch der Leistungs-\n\nzeitpunkt eine Rolle spielen kann (in diesem Sinne Staudinger/Peters, BGB, \n\nBearb. 2003, § 633 Rdn. 175). Ein Mangel setzt jedoch voraus, dass das Werk \n\nselbst infolge der Zeitverzögerung nicht die geschuldete Beschaffenheit auf-\n\nweist. \n\n17 \n\nBei einer Flugreise oder einer sonstigen Beförderungsleistung ist dies \n\nregelmäßig nicht der Fall (ebenso A. Staudinger, RRa 2005, 249, 255). Die Be-\n\nförderungsleistung wird nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem späte-\n\nren Zeitpunkt erbracht wird. Ob dem Fluggast durch eine Verspätung ein Nach-\n\nteil entsteht und welcher Art dieser ist, hängt vielmehr ganz von seinen persön-\n\nlichen Verhältnissen ab. Ihm kann ein Geschäft entgehen; für ihn kann die Ver-\n\nspätung eine bloße Unbequemlichkeit darstellen; sie kann ihm sogar willkom-\n\nmen sein, etwa weil er selbst verspätet am Flughafen erscheint. Dies macht \n\ndeutlich, dass es einen objektiven Minderwert einer verspäteten Beförderungs-\n\nleistung nicht geben kann. Er lässt sich auch nicht aus den Dispositionen des \n\nFluggastes ableiten, weil diese weder Bestandteil des Beförderungsvertrags \n\nnoch auch nur dessen Geschäftsgrundlage sind. Anderes gilt auch nicht des-\n\nhalb, weil der verspätete Zubringerflug das Erreichen des Anschlussflugs ver-\n\nhindert hat. Auch damit wird nicht die Beförderungsleistung schlechter, vielmehr \n\nkann sich im Einzelfall durch die Verzögerung ein Schaden einstellen, den das \n\nGesetz durch die Regeln über den Verzug erfasst. \n\n18 \n\n3. Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch auf Ersatz der vorge-\n\nrichtlich entstandenen Anwaltskosten zu. Hinsichtlich der vorstehenden Haupt-\n\nansprüche folgt dies bereits daraus, dass diese nicht begründet sind. Hinsicht-\n\nlich der übrigen, von der Beklagten ausgeglichenen Ansprüche hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei die Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltli-\n\ncher Hilfe verneint. \n\n19 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAchilles \n\nBerger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 11.07.2007 - 126 C 148/07 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 19.08.2008 - 11 S 350/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR_113-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/xa-zr-113-08","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR_113-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR_113-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/xa-zr-113-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZR_113-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:20.036221+00:00"}}