{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZB__39-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"Xa ZB 39/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ZB 39/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 \n\ndurch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter \n\nDr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden wird der Be-\n\nschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bun-\n\ndespatentgerichts vom 5. August 2008 aufgehoben. Die Sache \n\nwird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Rechtsbeschwerde, an das Patentgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nwird auf 50.000,-- EUR festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Patentinhaberin wurde am 23. Dezember 2004 das deutsche Pa-\n\ntent 100 50 346 mit der Bezeichnung \"Dichtungsanordnung für ein Kraftfahr-\n\nzeug\" erteilt. Hiergegen ging ein mit Gründen versehener Einspruch der anwalt-\n\nlichen Vertreter der Einsprechenden ein. Die Patentinhaberin bestritt deren \n\nwirksame Bevollmächtigung. Für den Fall, dass das Streitpatent nicht vollstän-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\ndig widerrufen werde, stellte die Einsprechende Antrag auf mündliche Anhörung \n\n(GA 7). \n\nDas Patentgericht hat im schriftlichen Verfahren den Einspruch als unzu-\n\nlässig verworfen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der Einsprechenden, der die Patentinhaberin entgegentritt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Patentgericht, dem auch die Entscheidung über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen ist. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. \n\nGegen die Beschlüsse des Patentgerichts im (erstinstanzlichen) Einspruchsver-\n\nfahren findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt (§ 147 \n\nAbs. 3 Satz 5 PatG in der bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung; BGHZ 173, \n\n47, 50 - Informationsübermittlungsverfahren II). Die Vollmacht der Vertreter im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 88 Abs. 2 \n\nZPO nicht zu prüfen. \n\n5 \n\nDas Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde zwar nicht zugelassen; ihre \n\nStatthaftigkeit folgt jedoch daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulas-\n\nsungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die \n\nEinsprechende rügt, dass ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sei. Damit rügt sie einen der in § 100 Abs. 3 PatG \n\ngenannten Verfahrensmängel, deren Rüge die zulassungsfreie Rechtsbe-\n\nschwerde eröffnet. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Verfahren vor dem \n\nPatentgericht verletzt die Anmelderin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs. \n\na) Das Patentgericht hat in Anwendung der Bestimmung des § 79 Abs. 2 \n\nPatG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, weil es \n\nden Einspruch als unzulässig angesehen hat. Es sei nämlich nicht dargetan, \n\ndass Personen, die zur Vertretung der Einsprechenden berechtigt seien, die \n\nanwaltlichen Vertreter zur Einlegung des Einspruchs bevollmächtigt hätten. \n\nDamit hat es den Anwendungsbereich dieser Bestimmung verkannt, die nur den \n\nFall der Unzulässigkeit der Beschwerde, und zwar im einseitigen Beschwerde-\n\nverfahren wie im Einspruchsbeschwerdeverfahren, nicht aber den Fall der Un-\n\nzulässigkeit des Einspruchs betrifft. \n\n8 \n\nb) Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG erfordert zwar nicht für alle Ver-\n\nfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hat nach den maßgeb-\n\nlichen Verfahrensvorschriften jedoch eine solche stattzufinden, so begründet \n\nder Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht einer am Verfahren beteiligten \n\nPartei, sich in dieser Verhandlung zu äußern (vgl. BVerfGE 42, 364, 370; BGH, \n\nBeschl. v. 14.10.1999 - I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513 - COMPUTER \n\nASSOCIATES). Die Nichtdurchführung einer nach dem Gesetz gebotenen, in-\n\nsoweit jedenfalls in einem gerichtlichen Verfahren der mündlichen Verhandlung \n\ngleich zu erachtenden Anhörung begründet damit eine Verletzung des rechtli-\n\nchen Gehörs. \n\n9 \n\nc) Die Auslegung der Regelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 PatG in der seit \n\ndem 1. Juli 2006 geltenden Fassung ergibt, dass das Patentgericht auf den An-\n\ntrag der Einsprechenden eine Anhörung durchzuführen hatte. \n\n10 \n\n(1) § 59 Abs. 3 Satz 1 PatG bestimmt, dass eine Anhörung schon dann \n\nstattfindet, wenn ein Beteiligter diese beantragt. Zwar ist diese Bestimmung erst \n\nam 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Gleichwohl ist § 59 Abs. 3 Satz 1 PatG in der \n\nseit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerdeerwiderung auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da über den An-\n\ntrag, eine mündliche Anhörung durchzuführen, bis zu diesem Zeitpunkt nicht \n\nentschieden war und somit ein abgeschlossener prozessualer Sachverhalt nicht \n\nvorlag (vgl. BVerfGE 39, 156, 167, juris-Tz. 32; BVerfGE 65, 76, 98 = NJW \n\n1983, 2929, juris-Tz. 59; BGH, Beschl. v. 15.12.1999 - I ZB 29/97, GRUR 2000, \n\n1040 - FRENORM/FRENON, Gründe unter III. 2.; BPatG, Urt. v. 28.10.1992 \n\n- 2 Ni 2/91, GRUR 1993, 737, 738). Eine abweichende Übergangsregelung \n\nsieht das Gesetz nicht vor. Das gilt auch für Einspruchsverfahren, die nach der \n\nbis zum 30. Juni 2006 geltenden Regelung in § 147 Abs. 3 PatG als erstin-\n\nstanzliche Verfahren vor das Patentgericht gelangt sind. \n\n11 \n\n(2) Der Gesetzgeber hat die Regelung über die Durchführung der Anhö-\n\nrung unabhängig davon getroffen, ob das (erstinstanzliche) Einspruchsverfah-\n\nren vor dem Patentamt oder vor dem Patentgericht durchgeführt wird. Damit hat \n\ner zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er insoweit für eine unterschiedliche \n\nBehandlung keinen Anlass gesehen hat. Abweichend ist allerdings die Rechts-\n\nlage im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Patentgericht. In diesem gilt \n\n§ 79 Abs. 2 PatG. Das Patentgericht kann ohne mündliche Verhandlung über \n\ndie Zulässigkeit einer Beschwerde entscheiden. Dies findet seine sachliche \n\nRechtfertigung darin, dass eine Erörterung mit den Parteien vielfach nicht erfor-\n\nderlich ist, wenn über Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu entschei-\n\nden ist. \n\n12 \n\n(3) Die Möglichkeit, durch die Erörterung des Sach- und Verfahrensstoffs \n\nden Verfahrensgang zu fördern und auf sachgerechte Anträge hinzuwirken so-\n\nwie den Verfahrensstoff entsprechend zu konzentrieren, war Anlass für die ver-\n\npflichtende Einführung der Anhörung im Einspruchsverfahren auf Antrag eines \n\nBeteiligten (Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Änderung \n\ndes patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes \n\nBT-Drucks. 16/735, S. 10). Der Gesetzgeber hat dabei keine Differenzierung \n\nnach der Zulässigkeit des Einspruchs vorgesehen, obwohl ihm eine solche Dif-\n\nferenzierungsmöglichkeit schon nach der Regelung für das Beschwerdeverfah-\n\nren vor Augen stehen musste. \n\n13 \n\nBereits dies rechtfertigt es, an das Verfahren vor dem Patentgericht je-\n\ndenfalls keine geringeren Anforderungen zu stellen als an das Verfahren vor \n\ndem Deutschen Patent- und Markenamt. Anders als gegen Entscheidungen des \n\nDeutschen Patent- und Markenamts ist zudem im Einspruchsverfahren, soweit \n\ndas Patentgericht entscheidet, ein Rechtsmittel - abgesehen von der nur nach \n\nZulassung oder im Hinblick auf bestimmte Verfahrensmängel statthaften \n\nRechtsbeschwerde - nicht eröffnet. Im Gesetzgebungsverfahren ist dies bereits \n\nanlässlich der befristeten Übertragung des erstinstanzlichen Einspruchsverfah-\n\nrens auf das Patentgericht beanstandet worden und Gegenstand von Erörte-\n\nrungen gewesen (Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/7140, \n\nS. 59 ff.). Zudem wurde, wie § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung des Gesetzes \n\nzur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigen-\n\ntums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I 3656) belegt, mit der Übertragung \n\ndes erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens auf das Patentgericht lediglich die \n\nZuständigkeit verlagert; es sollte im Übrigen aber grundsätzlich bei den schon \n\nzuvor geltenden Regeln über das Einspruchsverfahren vor dem Patentamt \n\nverbleiben. Diese sahen bis zum 30. Juni 2006 allerdings nur dann die Notwen-\n\ndigkeit einer Anhörung vor, wenn diese sachdienlich war (§ 46 Abs. 1 Satz 2 \n\nPatG). Dies hat der Gesetzgeber für das (erstinstanzliche) Einspruchsverfahren \n\nmit Wirkung vom 1. Juli 2006 grundlegend geändert. Die Anhörung ist nunmehr \n\nzwingend vorgeschrieben, wenn ein Beteiligter sie beantragt. Das Erfordernis \n\nder Sachdienlichkeit ist lediglich als Alternative hierzu, nicht aber als weiterhin \n\nhinzutretendes, kumulatives Erfordernis wie zuvor vorgesehen. \n\n14 \n\nEs kann damit dahinstehen, ob die vom 19. Senat (in BPatGE 46, 134) \n\nund vom früheren 34. Senat des Bundespatentgerichts (in BPatGE 45, 162 = \n\nMitt. 2002, 417) vertretene Auffassung, im erstinstanzlichen Einspruchsverfah-\n\nren scheide die bloße Anhörung aus, zutreffend ist. Seit dem 1. Juli 2006 ergibt \n\nsich aus der Neuregelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 PatG die Notwendigkeit der \n\nmündlichen Anhörung oder einer mündlichen Verhandlung. \n\n15 \n\nDamit ist die Regelung in § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG im erstinstanzlichen \n\nEinspruchsverfahren nur mehr mit der Maßgabe anwendbar, dass zwar eine \n\nförmliche mündliche Verhandlung für die Entscheidung über die Zulässigkeit \n\nentbehrlich ist, nicht aber die in § 59 Abs. 3 Satz 1 PatG zwingend vorgesehene \n\nAnhörung. Aus dem Verhältnis der Regelung in § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG zu der-\n\njenigen in § 78 Nr. 1 PatG (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.11.1962 - I ZB 12/62, \n\nGRUR 1962, 279 - Weidepumpe) ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechts-\n\nbeschwerdeerwiderung schon deshalb nichts Abweichendes, weil sich diese \n\nRegelungen lediglich auf die mündliche Verhandlung, nicht aber auf die Erfor-\n\nderlichkeit einer Anhörung beziehen und weil hier, anders als von § 79 Abs. 2 \n\nPatG vorausgesetzt, hier nicht über die Zulässigkeit einer Beschwerde, sondern \n\nüber die Zulässigkeit eines Einspruchs zu entscheiden ist. Diese Unterschiede \n\nmögen es - was hier keiner Entscheidung bedarf - rechtfertigen, grundsätzlich \n\nnicht auf die verfahrensrechtlichen Regelungen über die mündliche Verhand-\n\nlung zurückzugreifen, sondern auf die für die Anhörung. Jedoch folgt das Erfor-\n\ndernis der Öffentlichkeit dieser Anhörung aus der für das Verfahren vor den Be-\n\nschwerdesenaten des Patentgerichts generell anzuwendenden Bestimmung \n\ndes § 69 Abs. 1 PatG, die hier die Öffentlichkeit der Verhandlung vorsehen. \n\nDiese Anhörung darf aber nicht entgegen einem auf sie gerichteten Antrag un-\n\nterlassen werden. Geschieht dies wie hier dennoch, so kann dies unter dem \n\nGesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht anders behandelt \n\nwerden als die Nichtdurchführung einer nach dem Verfahrensrecht gebotenen \n\nmündlichen Verhandlung. \n\n16 \n\n(4) Gegen eine Heranziehung der Regelung in § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG \n\nspricht zudem, dass die Entscheidung, mit der die Unzulässigkeit der Be-\n\nschwerde ausgesprochen wird, nicht ohne Weiteres mit der Entscheidung über \n\ndie Unzulässigkeit des Einspruchs vergleichbar ist. Die Zulässigkeit der Be-\n\nschwerde ist im Wesentlichen an formale Kriterien geknüpft; insbesondere ist \n\neine Beschwerdebegründung nicht vorgeschrieben. Für die Zulässigkeit des \n\nEinspruchs stellt dagegen die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 2 - 4 PatG \n\ndeutlich strengere Anforderungen. Dies lässt eine sachliche Unterscheidung \n\nzwischen der Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs und der Zulässigkeit der \n\nBeschwerde auch in der Sache nicht als fern liegend erscheinen. \n\n17 \n\n(5) Einen Antrag auf mündliche Anhörung hat die Einsprechende vorlie-\n\ngend gestellt. Dass sie dies nur für den Fall getan hat, dass das Streitpatent \n\nnicht vollständig widerrufen werde, steht der Wirksamkeit der Antragstellung \n\nnicht entgegen. Der Antrag kann nämlich auch unter einer solchen (innerpro-\n\nzessualen) Bedingung gestellt werden (BGH, Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, \n\nGRUR 2000, 597, 598 - Kupfer-Nickel-Legierung m.w.N.). \n\n18 \n\nd) Da das Patentgericht die beantragte Anhörung nicht durchgeführt hat, \n\nhat es der Einsprechenden bei seiner Entscheidung das rechtliche Gehör nicht \n\nin dem gebotenen Umfang gewährt. Die Entscheidung des Patentgerichts kann \n\nauch auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Es kann nämlich jedenfalls nach \n\nden getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die ord-\n\nnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Patentgericht zu einer \n\nfür die Einsprechende günstigeren Entscheidung zur Frage der Zulässigkeit des \n\nEinspruchs geführt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 8.9.2009 - X ZB 35/08, GRUR \n\n2009, 1192 - Polyolefinfolie, juris-Tz. 21). \n\n19 \n\nDamit ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache ist \n\nzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurück-\n\nzuverweisen (§ 108 Abs. 1 PatG). Eine mündliche Verhandlung hat der Senat \n\nnicht als erforderlich angesehen (§ 107 Abs. 1 PatG). \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBer-\n\nger \n\nVorinstanz: \n\nGrabinski \n\nBacher \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2008 - 9 W(pat) 349/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZB__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/xa-zb-39-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZB__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZB__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/xa-zb-39-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZB__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:52.820304+00:00"}}