{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZB__34-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-01-20","aktenzeichen":"Xa ZB 34/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 321a Abs. 1 Satz 2, § 233 Fc a) Gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung steht der Gegenpartei die Gehörsrüge zu. b) Bei der Vorlage der Handakten zur Einlegung der Berufung muss der Pro- zessbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist kon- trollieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXa ZB 34/08 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 321a Abs. 1 Satz 2, § 233 Fc \n\na) Gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung steht der Gegenpartei die \n\nGehörsrüge zu. \n\nb) Bei der Vorlage der Handakten zur Einlegung der Berufung muss der Pro-\nzessbevollmächtigte die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist kon-\ntrollieren. \n\nBGH, Beschl. v. 20. Januar 2009 Xa ZB 34/08 - OLG München \nLG München \n\nDer Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2009 \n\ndurch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens \n\nund die Richter Asendorf und Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2008 wird auf Kos-\n\nten des Klägers verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nI. \n\nMit dem Kläger am 26. März 2008 zugestellten Urteil hat das \n\nLandgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 23. April 2008 Berufung \n\neingelegt, die er am 28. Mai 2008 begründet hat. \n\nDas Berufungsgericht, das den Kläger zunächst in die versäumte Beru-\n\nfungsbegründungsfrist wieder eingesetzt hat, hat auf die Gehörsrüge der Be-\n\nklagten mit dem angefochtenen Beschluss diese Entscheidung aufgehoben, \n\ndas Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen. \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die \n\n5 \n\n6 \n\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung \n\ndes Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. \n\nDie Rechtsbeschwerde wendet sich zu Recht nicht dagegen, dass \n\ndas Berufungsgericht sich nicht gehindert gesehen hat, auf die Gehörsrüge der \n\nBeklagten den Beschluss aufzuheben, durch den dem Kläger Wiedereinsetzung \n\ngewährt worden ist. \n\nZwar findet die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen eine \n\nder Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Diese Ein-\n\nschränkung der Anhörungsrüge ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung \n\nauf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf mögliche \n\nGehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft \n\nund korrigiert werden können, ohne dass es zur Erlangung des verfassungs-\n\nrechtlich gebotenen fachgerichtlichen Rechtsschutzes der Erhebung einer An-\n\nhörungsrüge bedürfte. Insoweit kann dem gesetzgeberischen Willen, den An-\n\nwendungsbereich der Anhörungsrüge zur Vermeidung unerwünschter Verfah-\n\nrensverzögerungen auf \"Endentscheidungen\" zu beschränken, Rechnung ge-\n\ntragen werden. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. \n\n103 Abs. 1 GG steht aber einer Auslegung der Norm entgegen, nach der Ent-\n\nscheidungen, die ein selbständiges Zwischenverfahren abschließen, nicht mit \n\nder Anhörungsrüge angegriffen werden könnten (BVerfGE 119, 292 Tz. 26). \n\nDies gilt auch für das Verfahren der Wiedereinsetzung, bei dem die gewährte \n\nWiedereinsetzung unanfechtbar ist (§ 238 Abs. 3 ZPO). \n\n7 \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der höchstrich-\n\nterlichen Rechtsprechung den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurück-\n\ngewiesen und seine Berufung verworfen. Der Kläger war nicht ohne sein Ver-\n\n8 \n\n9 \n\nschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 \n\nZPO). Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seines Prozessbe-\n\nvollmächtigten, das er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. \n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Frist zur Berufungsbe-\n\ngründung schuldhaft versäumt, weil er die gebotene Fristenkontrolle nicht aus-\n\ngeführt hat, als ihm die Akten zur Unterzeichnung der Berufungsschrift vorge-\n\nlegt worden sind. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt einem \n\nRechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob eine zu beach-\n\ntende Frist richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten zur \n\nBearbeitung vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 6.7.1994 - VIII ZB 12/94, NJW \n\n1994, 2831, 2832; Beschl. v. 9.3.1999 - VI ZB 3/99, NJW 1999, 2048; Beschl. v. \n\n24.10.2001 \n\n- VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391 f.; Beschl. v. 10.6.2008 \n\n- VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439 Tz. 7). \n\n10 \n\nDie eigenverantwortliche Fristenkontrolle muss zwar nicht bei jeder Vor-\n\nlage der Handakte, aber dann erfolgen, wenn die Akten dem Rechtsanwalt im \n\nZusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu \n\nderen Bearbeitung, vorgelegt werden. Darauf, ob die Vorlage der Handakte we-\n\ngen der Berufungsbegründungsfrist oder aus Anlass einer anderen fristgebun-\n\ndenen Prozesshandlung, wie hier der Einlegung der Berufung, erfolgt ist, \n\nkommt es nicht an. Denn der Rechtsanwalt muss im Zusammenhang mit einer \n\nfristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch alle weiteren \n\nunerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Die \n\nBerufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zu-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der \n\nFertigung der Berufungsschrift bereits fest. Auch wenn Handakten im Zusam-\n\nmenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt \n\nsich die Kontrollpflicht daher nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist notiert \n\nist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ \n\n2004, 1183 f.). Für die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist gilt entge-\n\ngen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts anderes (BGH, Beschl. v. \n\n15.8.2007 - XII ZB 57/07 Tz. 10). Wird ihre Kontrolle zurückgestellt, besteht die \n\nGefahr, dass eine fehlerhafte Berechung - wie im Streitfall - nicht rechtzeitig \n\nauffällt. Dieses Risiko einzugehen, ist nicht gerechtfertigt; eine zusätzliche Be-\n\nlastung des Rechtsanwalts ist mit der gebotenen frühzeitigen Kontrolle nicht \n\nverbunden. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAsendorf \n\nAchilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 14.03.2008 - 10 O 2880/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.06.2008 - 17 U 2953/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/xa-zb-34-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-20/xa-zb-34-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:09.116375+00:00"}}