{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ARZ_409-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-02-03","aktenzeichen":"Xa ARZ 409/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ARZ 409/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2009 \n\ndurch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens \n\nund die Richter Dr. Lemke und Asendorf \n\nbeschlossen: \n\nDie Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Die Sa-\n\nche wird an das Sozialgericht Detmold zurückgegeben. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger macht vor dem Sozialgericht Detmold eine Mietzinsforde-\n\nrung geltend, für die die Beklagte einstehen soll. Die Beklagte hat die Zulässig-\n\nkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt. Das Sozialgericht hat daraufhin den \n\nRechtsstreit gemäß § 17a GVG an das Amtsgericht Bad Oeynhausen verwie-\n\nsen; in seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass diese gemäß § 98 Satz 2 \n\nSGG unanfechtbar sei. Das Amtsgericht hat sich für unzuständig erklärt, weil \n\nder Rechtsweg zum Zivilgericht nicht gegeben sei, und das Verfahren dem \n\nBundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt. \n\n2 \n\nII. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts \n\nin entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. \n\n3 \n\n1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-\n\nwegs trifft § 17a GVG seit der Neufassung dieser Bestimmung durch das Ge-\n\nsetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. De-\n\nzember 1990 (BGBl. I S. 2809) eine eigenständige Regelung, die einen Streit \n\nzwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen \n\nsoll (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - X ARZ 197/03, BGH-Report 2004, 328; v. \n\n9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-\n\nReport 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das \n\nangerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat \n\nes dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Ge-\n\nricht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz \n\nvor, dass die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug über-\n\nprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachli-\n\ncher Unzuständigkeit (§ 98 SGG) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 GVG erge-\n\nhende Verweisungsbeschluss an das zuständige Gericht des zulässigen \n\nRechtswegs der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 GVG). Die Regelung in \n\n§ 98 Satz 2 SGG, die die Anfechtbarkeit der die Verweisung aussprechenden \n\nEntscheidung ausschließt, bezieht sich nach dem Regelungszusammenhang in \n\ndieser Bestimmung lediglich auf die Verweisung wegen sachlicher und örtlicher \n\nZuständigkeit und nicht auch auf die Rechtswegverweisung, für die es bei der \n\nRegelung in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG verbleibt. Dies hat das verweisende So-\n\nzialgericht ersichtlich übersehen, als es ausgesprochen hat, dass der Verwei-\n\nsungsbeschluss unanfechtbar sei. Zwar ist die einmonatige Beschwerdefrist \n\ngegen den Verweisungsbeschluss, der den Parteien am 23. Juli 2008 und spä-\n\ntestens am 31. Juli 2008 zugestellt worden ist, abgelaufen (§ 173 SGG). We-\n\ngen des unrichtigen Hinweises auf die nicht gegebene Anfechtbarkeit kann je-\n\ndoch nach § 67 SGG noch Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist \n\nin Betracht kommen. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist daher noch nicht \n\nnach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend geworden. Deshalb ist die Sache an \n\ndas Sozialgericht zurückzugeben. \n\n4 \n\nEs ist allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass im Fall des Ein-\n\ntritts der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses dieser für das Amtsgericht \n\nbindend sein wird. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht \n\nselbst bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24). Ein Fall, in dem \n\nausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, weil sich die Verweisung bei der \n\nAuslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen so weit vom verfas-\n\nsungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hätte, dass sie \n\nnicht mehr zu rechtfertigen sei (vgl. BGHZ 144, 21, 25), liegt ersichtlich nicht \n\nvor. \n\n5 \n\nWenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausge-\n\nsprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf \n\nes deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. \n\nDem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht \n\noder einen obersten Gerichtshof im Fall eines Streits zwischen Gerichten un-\n\nterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vor-\n\nsieht (BGH, Beschl. v. 13.11.2001, aaO; v. 12.3.2002, aaO). \n\n6 \n\nAuch der Streit zwischen dem Sozialgericht Detmold und dem Amtsge-\n\nricht Bad Oeynhausen ist hiermit bindend entschieden, sobald die Entschei-\n\ndung des Sozialgerichts unanfechtbar geworden sein wird. Das Amtsgericht \n\nBad Oeynhausen ist in diesem Fall das zuständige Gericht des zulässigen \n\nRechtswegs, weil der Rechtsstreit mit der sich aus § 17b Abs. 1 GVG ergeben-\n\nden Folge verwiesen sein wird, dass der Rechtsstreit alsdann beim Amtsgericht \n\nBad Oeynhausen anhängig ist. \n\n7 \n\n2. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung \n\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtsweg-\n\nzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden \n\nRechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Aus-\n\nspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-\n\nlich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung \n\nvon rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage \n\nkommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschl. v. \n\n26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631; v. 11.11.2003, aaO) oder die Ver-\n\nfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit \n\nvon diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er \n\ngemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschl. v. 13.11.2001 \n\n- X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; v. 11.11.2003, aaO). Dem steht hier in-\n\ndessen derzeit jedenfalls noch die fehlende Bindung des Amtsgerichts an den \n\nVerweisungsbeschluss entgegen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob in der \n\nBegründung, dass die Verweisung greifbar gesetzwidrig sei, oder in der Vorla-\n\nge der Sache durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen eine hinreichende \n\nGrundlage für eine Annahme mangelnder Übernahmebereitschaft oder fehlen-\n\nde prozessordnungsmäßige Förderung liegt. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nLemke \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nAsendorf ist erkrankt und kann \ndeshalb nicht unterschreiben. \nMeier-Beck \n\nVorinstanz: \nAG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 15.12.2008 - 20 C 274/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ARZ_409-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-03/xa-arz-409-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":9},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ARZ_409-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ARZ_409-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-03/xa-arz-409-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ARZ_409-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:55.837974+00:00"}}