{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ARZ_273-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"Xa ARZ 273/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ARZ 273/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Januar 2009 \n\nin dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren \n\nDer Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch \n\ndie Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und \n\ndie Richter Asendorf und Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAls zuständiges Gericht wird das Landgericht Verden bestimmt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung in Höhe von \n\n41.254,71 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist eine Arbeitsgemein-\n\nschaft, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind. Die Beklagte zu 2 hat \n\nihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Verden; die Beklagte \n\nzu 3 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Stuttgart. \n\n2 \n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie habe mit der Beklag-\n\nten zu 1 im Oktober 2005 einen Vertrag über die Betankung von Lkw und Geräten \n\nin Henningsdorf und Eberswalde geschlossen. In ihren auf der Rückseite des An-\n\ngebots abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei bestimmt: \n\n\"Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand beider Par-\n\nteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis erge-\n\nbenden Streitigkeiten - auch aus Urkunden und Schecks - Bad Freienwalde. Wir sind \n\njedoch - nach unserer Wahl - berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor \n\ndemjenigen Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der \n\nWohnort oder der Sitz des Kunden befindet.\" \n\n3 \n\nFür Lieferungen im Zeitraum vom 4. April bis 25. Juli 2006 an die Beklagte \n\nzu 1 seien noch zwölf Rechnungen in Höhe der Klageforderung offen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin hat Klage zum Amtsgericht Bad Freienwalde erhoben. Das \n\nAmtsgericht hat auf den Antrag der Klägerin die Sache dem vorlegenden Bran-\n\ndenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor-\n\ngelegt. \n\nMit Beschluss vom 29. Juli 2008 hat das Oberlandesgericht die Sache dem \n\nBundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hält \n\nseine Zuständigkeit für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 \n\nZPO für gegeben, sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch \n\ndie Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte gehindert. \n\nMit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. August 2008 ist das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 3 eröffnet worden. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig. \n\n1. \n\nGemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zu-\n\nständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzule-\n\ngen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-\n\ndesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen \n\nliegen vor. \n\n9 \n\nDas vorlegende Oberlandesgericht meint, es sei nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 \n\nanalog i.V.m. Abs. 2 ZPO für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil das \n\nzu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Bad Freienwalde bislang als einziges \n\nGericht mit der Sache befasst sei. Der Umstand, dass im Bezirk dieses Amtsge-\n\nrichts keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, ändere daran \n\nnichts. \n\n10 \n\nMit dieser Rechtsauffassung weicht das Brandenburgische Oberlandesge-\n\nricht jedenfalls von derjenigen des Oberlandesgerichts Karlsruhe ab, nach der für \n\ndie Feststellung des nächsthöheren Gerichts auch dann nur auf die allgemeinen \n\nGerichtsstände der Streitgenossen abzustellen ist, wenn bereits ein Gericht mit \n\nder Sache befasst ist (OLG Karlsruhe OLGR 2006, 357 f.). \n\n11 \n\n2. Wie sich aus dem nach dem Vorlagebeschluss des Brandenburgi-\n\nschen Oberlandesgerichts ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom \n\n21. August 2008 (X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789) ergibt, ist die Auffassung des \n\nvorlegenden Oberlandesgerichts zutreffend, dass es für seine Zuständigkeit nicht \n\ndarauf ankommt, ob in dem Bezirk des angerufenen Amtsgerichts (oder demjeni-\n\ngen des übergeordneten Landgerichts) einer der Streitgenossen seinen Wohn- \n\noder Geschäftssitz hat. Es genügt jedenfalls, dass die nicht offensichtlich unwirk-\n\nsame Gerichtsstandsvereinbarung einen möglichen Anknüpfungspunkt für die Zu-\n\nständigkeit des Amtsgerichts Bad Freienwalde bzw. des Landgerichts Frankfurt an \n\nder Oder bildet. Aufgrund der zulässigen Vorlage bleibt gleichwohl der Bundesge-\n\nrichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. \n\n12 \n\nIII. \n\nEiner Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, dass gemäß \n\n§ 240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsstreit \n\ngegen die Beklagte zu 3 unterbrochen ist. Die Unterbrechung des Rechtsstreits \n\nhindert die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht \n\n(BayObLGZ 1985, 314, 315). Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO be-\n\ntrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur \n\nvorbereitenden Charakter (BayObLGZ 1985, 314, 315 f.; Musielak/Stadler, ZPO, \n\n6. Aufl., § 249 Rdn. 5; vgl. auch zum Prozesskostenhilfeverfahren BGH, Beschl. v. \n\n23.3.1966 - Ib ZR 103/64, NJW 1966, 1126). \n\n13 \n\nIV. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da die \n\nals Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten bei verschiedenen Ge-\n\nrichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und ein gemeinschaftlicher aus-\n\nschließlicher oder besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig festgestellt werden \n\nkann, was für eine Gerichtsstandsbestimmung genügt (BGH, Beschl. v. 20.5.2008 \n\n- X ARZ 98/08, BGH-Report 2008, 976, 977). \n\n14 \n\n1. \n\nEin gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand für alle Be-\n\nklagten ist nicht durch die von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 verwen-\n\ndeten Gerichtsstandsklausel, wonach vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand \n\n\"Bad Freienwalde\" ist, bei dem Amtsgericht Bad Freienwalde oder - streitwertbe-\n\ndingt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.7.1996 - X ARZ 683/96, MDR 1997, 91) - bei dem \n\nLandgericht Frankfurt an der Oder begründet worden. \n\n15 \n\nDie gegenüber der Beklagten zu 1 verwendete Gerichtsstandsklausel wür-\n\nde nur dann nach § 128 HGB auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 als ihren \n\nGesellschaftern wirken (zur Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die \n\nGesellschafter: BGH, Urt. v. 8.7.1981 - VIII ZR 256/80, NJW 1981, 2644, 2646; \n\nBaumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 128 Rdn. 41), wenn die Beklagte zu 1 Kauf-\n\nmann wäre und damit die Gerichtsstandsklausel ihr gegenüber gemäß § 38 Abs. 1 \n\nZPO überhaupt wirksam hätte vereinbart werden können. Für die Qualifikation der \n\nBeklagten zu 1 als OHG und damit als Kaufmann bestehen jedoch keine sicheren \n\nAnhaltspunkte. \n\n2. \n\nAuch ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand des Erfül-\n\nlungsortes gemäß § 29 ZPO lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. \n\nErfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Zahlung des \n\nKaufpreises für die in Rechnung gestellten Lieferungen ist gemäß §§ 270, 269 \n\nBGB der Sitz des Schuldners. Sitz des Schuldners ist auch der \"Sitz\" einer Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.9.2003 \n\n- 5 W 153/03, juris; BayObLG ZIP 2002, 1998). Der sich hieraus ergebende Erfül-\n\nlungsort für die Verbindlichkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch für \n\ndie Haftung der Gesellschafter maßgeblich (vgl. BayObLG ZIP 2002, 1998 f.; OLG \n\n16 \n\n17 \n\nSaarbrücken aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 29 Rdn. 25 \"Handelsge-\n\nsellschaft und GbR\"). \n\n18 \n\nIm Streitfall lässt sich jedoch ein Sitz der Beklagten zu 1, der als Erfül-\n\nlungsort einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand für alle Beklagten begründen \n\nkönnte, nicht zuverlässig feststellen. Dem auszugsweise vorgelegten Dach-\n\nArbeitsgemeinschaftsvertrag ist die Angabe eines Sitzes im Sinne des § 17 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO nicht zu entnehmen. Fehlt es an einem solchen festgelegten Sitz, gilt \n\nnach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Sitz der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. \n\nMaßgebend dafür ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufe-\n\nnen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der \n\nUnternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt wer-\n\nden (BGHZ 97, 269, 272). Auch hierfür bestehen keine sicheren Anhaltspunkte. \n\nDie Beklagte zu 1 hat ihre Geschäftsführung als \"kaufmännische\" und \"technische\" \n\nGeschäftsführung zwischen ihren beiden Gesellschaftern aufgeteilt. Dementspre-\n\nchend wird ihre Geschäftsführung nicht im Sinne einer einheitlichen Verwaltung \n\nvon einem Ort aus geführt. \n\n19 \n\nV. \n\nEs erscheint zweckmäßig, von den in Betracht kommenden Landge-\n\nrichten Verden und Stuttgart das Landgericht Verden als zuständiges Gericht zu \n\nbestimmen. Das Verfahren gegen die im Bezirk des Landgerichts Stuttgart ansäs-\n\nsige Beklagte zu 3 ist nach § 240 ZPO unterbrochen. Im Bezirk des Landgerichts \n\nVerden hat die Beklagte zu 2 ihren Sitz, deren Anschrift die Beklagte zu 1 der Klä-\n\ngerin als maßgeblich mitgeteilt hat. Dorthin hat die Klägerin dementsprechend \n\nauch die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Ver-\n\ntrages stehende Korrespondenz gerichtet. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAsendorf \n\nAchilles \n\nVorinstanz: \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 1 AR 22/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ARZ_273-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/xa-arz-273-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ARZ_273-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ARZ_273-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-21/xa-arz-273-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2008/Xa_ARZ_273-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:04:41.929482+00:00"}}