{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR__76-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"Xa ZR 76/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3 Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftre- ten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. November 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXa ZR 76/07 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nFluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3 \n\nTechnische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftre-\nten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, \ndie das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer \naufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der \nVerordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies \ngilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder \nsonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten \nfrist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. \n\nBGH, Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - OLG München \n\nAG Erding \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 16. Mai 2007 verkündete \n\nUrteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgeho-\n\nben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2006 \n\nverkündete Urteil des Amtsgerichts Erding unter Zurückweisung des \n\nweitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Zinssatz \n\nfür die dem Kläger zugesprochenen Verzugszinsen höchstens 6 Pro-\n\nzent beträgt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, der seinen Wohnsitz in München hat, buchte bei der Beklag-\n\nten, deren Geschäftssitz sich in Riga befindet, einen Flug von München nach \n\nVilnius. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in München wurden die Flug-\n\ngäste über die Annullierung des Flugs unterrichtet. Grund für die Annullierung \n\nwar ein Defekt an einem Triebwerk, der im Rahmen einer Tagesinspektion ent-\n\ndeckt wurde. Der Kläger flog - nach entsprechender Umbuchung durch die Be-\n\nklagte - über Kopenhagen nach Vilnius, wo er mehr als sechs Stunden nach der \n\nplanmäßigen Ankunftszeit eintraf. Der Kläger begehrt deshalb eine Entschädi-\n\ngung in Höhe von 250 Euro gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 \n\nBuchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung \n\nfür Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nicht-\n\nbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Entschädigung antragsgemäß zugesprochen. Es \n\nhat die deutschen Gerichte für international zuständig erachtet und die Ursache \n\nder Annullierung nicht als außergewöhnlichen Umstand angesehen, der sich \n\nauch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen \n\nergriffen worden wären. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs-\n\ngericht die Klage abgewiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit der deut-\n\nschen Gerichte verneint (OLG München RRa 2007, 182 = NJW-RR 2007, \n\n1428). Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Klägers, mit der er den Entschädigungsanspruch weiterverfolgt. \n\n3 \n\nDer Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 22. April \n\n2008 (RRa 2008, 177 = NJW 2008, 2121) ausgesetzt und dem Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften zwei Fragen zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 \n\nBuchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtli-\n\nche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen \n\nin Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) vorgelegt. Der Gerichtshof hat mit Urteil \n\nvom 9. Juli 2009 (C-204/08, RRa 2009, 234 = NJW 2009, 2801) entschieden, \n\ndass für eine Klage auf Ausgleichszahlungen in der hier gegebenen Konstella-\n\ntion nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des \n\nOrtes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in \n\ndem Vertrag zuständig ist. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt im Wesentlichen zur Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\nI. \n\nAus der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Vorabentschei-\n\ndung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich, dass das \n\nAmtsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu Recht \n\nbejaht hat. \n\nII. \n\nZutreffend hat das Amtsgericht den Klageanspruch als begründet \n\nangesehen. \n\n1. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. \n\nDem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Klage als unzu-\n\nlässig abgewiesen hat. Zwar greift § 563 Abs. 3 ZPO, wonach das Revisions-\n\ngericht in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Aufhebung des Urteils \n\nnur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte \n\nSachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif \n\nist, grundsätzlich nicht ein, wenn das Sachverhältnis bisher nur vom erst-\n\ninstanzlichen Gericht festgestellt worden ist und das Berufungsgericht noch \n\nnicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte \n\nZweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts be-\n\ngründen (BGH, Urt. v. 30.10.2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 27). Für \n\neine Zurückverweisung aus diesem Grund ist jedoch kein Raum, wenn der für \n\ndie Entscheidung erhebliche Vortrag der Parteien in beiden Instanzen unstreitig \n\ngeblieben ist. Selbst wenn das Berufungsgericht eine Berufung als unzulässig \n\nverworfen hat, ist eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts zulässig, wenn \n\ndas Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für eine rechtliche Beurteilung \n\neine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei einer Zurückverweisung \n\nder Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (BGH, Urt. v. \n\n23.10.1998 - LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795). Für den Fall, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung \n\nals unzulässig abgewiesen hat, kann nichts anderes gelten, sofern die genann-\n\nten Voraussetzungen erfüllt sind. Letzteres ist hier der Fall. \n\n9 \n\nDer zu beurteilende Sachverhalt lässt sich dem Berufungsurteil entneh-\n\nmen. Das Berufungsgericht hat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergän-\n\nzend auf die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen Bezug genommen. \n\nAus diesen ergibt sich, dass die Angaben über die vorgesehenen und tatsäch-\n\nlichen Flugdaten sowie über die Annullierung und deren Ursache unstreitig sind. \n\nUmstritten ist lediglich, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen zur Be-\n\nreitstellung eines Ersatzflugzeuges ergriffen hat. Letzteres ist für die Entschei-\n\ndung unerheblich. Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Angesichts all \n\ndessen ist für eine Überprüfung, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der \n\nRichtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, kein \n\nRaum. \n\n10 \n\n2. Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Art. 5 Abs. 1 \n\nBuchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist be-\n\ngründet. \n\n11 \n\na) Der Kläger wurde weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Ab-\n\nflugzeit über die Annullierung unterrichtet. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii \n\nder Verordnung hätte ihm die Beklagte ein Alternativangebot unterbreiten müs-\n\nsen, das es ihm ermöglichte, den Zielort innerhalb von zwei Stunden nach der \n\nplanmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Dies ist nicht geschehen. \n\n12 \n\n13 \n\nb) Die Annullierung beruht nicht auf außergewöhnlichen Umständen im \n\nSinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung. \n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften ist der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung eng \n\nauszulegen. Unerwartete Flugsicherheitsmängel, wie sie im Streitfall vor-\n\ngelegen haben und in Erwägungsgrund 14 der Verordnung erwähnt werden, \n\nkönnen nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 qualifiziert \n\nwerden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Aus-\n\nübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund \n\nseiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (EuGH, \n\nUrt. v. 22.12.2008 - C-549/07, RRa 2009, 35 = NJW 2009, 347 - Wallentin-\n\nHermann/Alitalia Tz. 23). Daraus ergibt sich, dass technische Defekte, wie sie \n\nbeim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine au-\n\nßergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das \n\nLuftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der er-\n\nforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß \n\nausgeführt hat. Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen \n\nLuftfahrtunternehmens. \n\n14 \n\nDer Gerichtshof rechnet zur normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunterneh-\n\nmens sowohl die Behebung eines technischen Problems, das auf die fehlerhaf-\n\nte Wartung einer Maschine zurückzuführen ist (aaO Tz. 24 a.E.), als auch das \n\nAuftreten technischer Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zei-\n\ngen (Tz. 25). Die Einhaltung der Wartungsintervalle ändert mithin nichts daran, \n\ndass ein technischer Defekt zu denjenigen Ereignissen gehört, die beim Betrieb \n\neines Luftfahrtunternehmens typischerweise auftreten können und deshalb Teil \n\ndes betrieblichen Alltags sind. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein tech-\n\nnisches Problem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann angese-\n\nhen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der \n\nVerordnung genannten Umstände hat, beispielsweise auf versteckten Fabrika-\n\ntionsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruht (Tz. 26). Die \n\nHäufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Prob-\n\nleme ist hingegen als solche kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vor-\n\nliegen oder Fehlen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 \n\nder Verordnung schließen ließe (Tz. 37). \n\n15 \n\nAus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\ndass der technische Defekt, der im Streitfall zur Annullierung des Fluges geführt \n\nhat, auf einem außergewöhnlichen Umstand im vorstehend genannten Sinne \n\nberuht. Damit greift der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung \n\nhier nicht, unabhängig davon, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen \n\nergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden. \n\nIII. Ein Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Kläger nur nach Maß-\n\ngabe des lettischen Rechts zu. \n\n1. Die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen richtet sich gemäß \n\nArt. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht. \n\nDer dem Kläger zustehende Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich \n\nallerdings nicht unmittelbar aus dem Beförderungsvertrag, sondern aus Art. 5 \n\nder Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Dieser Anspruch hängt nicht davon ab, ob \n\nzwischen dem Reisenden als Gläubiger und dem ausführenden Luftfahrtunter-\n\nnehmen als Schuldner des Anspruchs eine unmittelbare Vertragsbeziehung \n\nbesteht (vgl. Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 Tz. 9). \n\nDennoch handelt es sich um einen Anspruch auf vertraglicher Grundlage. Vor-\n\naussetzung für die Anwendung der Verordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 2 \n\nBuchst. a, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung verfügen. Eine Bu-\n\nchung setzt gemäß Art. 2 Buchst. g der Verordnung voraus, dass der Fluggast \n\nüber einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, \n\ndass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen \n\nakzeptiert und registriert wurde. Dies setzt regelmäßig das Bestehen eines Be-\n\nförderungsvertrages voraus - sei es mit dem ausführenden Luftfahrtunterneh-\n\nmen, sei es mit einem anderen Unternehmen, für das jenes die Beförderungs-\n\nleistung erbringt. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen stellen mithin \n\neine besondere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus einem Beförde-\n\nrungsvertrag im Sinne der im vorliegenden Zusammenhang noch anwendbaren \n\nRegeln des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch dar. Auch \n\nwenn die Leistung nicht vom Vertragspartner, sondern von einem anderen Luft-\n\nfahrtunternehmen erbracht wird, bildet der Beförderungsvertrag gegenüber dem \n\nReisenden die Grundlage für die Leistung. Das ausführende Luftfahrtunterneh-\n\nmen, das Schuldner des Anspruchs aus Art. 5 der Verordnung ist, wird im \n\nRahmen der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht tätig. Sofern der Reisende we-\n\ngen verspäteter oder unterbliebener Leistungserbringung eigene Ansprüche \n\ngegen dieses Unternehmen hat, entspricht es Sinn und Zweck des Art. 32 \n\nAbs. 1 Nr. 3 EGBGB, auch diese nach den Grundsätzen des Vertragsrechts zu \n\nbehandeln. Für die Frage, ob und in welcher Höhe das Luftfahrtunternehmen im \n\nFalle der nicht rechtzeitigen Zahlung Verzugszinsen schuldet, ist deshalb \n\n- mangels einer Regelung in der Verordnung selbst - auf das Vertragsstatut zu-\n\nrückzugreifen. \n\n19 \n\n2. Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt gemäß \n\nArt. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB lettischem Recht. Dass die Beklagte ihre Leistun-\n\ngen in Deutschland bewirbt und anbietet und dass der Flug von Deutschland \n\naus erfolgen sollte, genügt nicht, um eine engere Verbindung im Sinne des \n\nArt. 28 Abs. 5 EGBGB zu begründen (Sen.Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08, NJW \n\n2009, 3371, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Sonstige Umstände, \n\naus denen sich eine solche Verbindung im Streitfall ergeben könnte, sind weder \n\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n20 \n\n21 \n\n3. Der Senat kann die einschlägigen Bestimmungen des lettischen \n\nRechts selbst auslegen. \n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auslegung ausländischen Rechts \n\ndurch den Tatrichter gemäß § 560 Abs. 1 und § 545 Abs. 1 ZPO in der seit dem \n\n1. September 2009 geltenden Fassung generell der revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung zugänglich \n\nist \n\n(bejahend: Eichel, \n\nIPRax 2009, 389, 390 ff.; \n\nHess/Hübner, NJW 2009, 3132 f.; ebenso zu § 72 Abs. 1 FamFG: Hau, FamRZ \n\n2009, 821, 824; verneinend Althammer, IPRax 2009, 381, 389; ebenso zu § 72 \n\nAbs. 1 FamFG: Roth, JZ 2009, 585, 590; vgl. auch BT-Drucks. 16/9733, \n\nS. 301 f.). Auch nach dem zuvor geltenden Recht, das eine solche Überprüfung \n\nnicht vorsah (kritisch dazu Aden, RIW 2009, 475, 476 f.), war das Revisions-\n\ngericht nicht gehindert, ausländisches Recht selbst zu ermitteln und seiner Ent-\n\nscheidung zu Grunde zu legen, wenn das Berufungsgericht dieses Recht außer \n\nBetracht gelassen und infolgedessen nicht gewürdigt hat (BGH, Urt. v. \n\n12.11.2003 - VIII ZR 268/02, NJW-RR 2004, 308, 310). Diese Voraussetzungen \n\nsind im Streitfall erfüllt. \n\n22 \n\nDas lettische Zivilgesetzbuch ist dem Senat in einer englischen Überset-\n\nzung zugänglich, die vom lettischen Zentrum für Übersetzung und Terminologie \n\n(Tulkošanas un terminoloģijas centrs, seit 1. Juli 2009 zum staatlichen Zentrum \n\nfür Sprache, Valsts valodas centrs, gehörig) im Internet veröffentlicht wird. Die-\n\nse Übersetzung ist zwar nicht amtlich. Der Senat hat aber keine Zweifel an der \n\ninhaltlichen Richtigkeit, soweit es um die hier relevanten Vorschriften geht. \n\n23 \n\n4. Nach § 1759 Nr. 1 des lettischen Zivilgesetzbuchs sind bei verspäte-\n\nter Zahlung einer Geldschuld Zinsen zu zahlen. Nach § 1653 kommt der \n\nSchuldner jedenfalls dann in Verzug, wenn er eine Mahnung erhalten hat. Diese \n\nVoraussetzung ist hier erfüllt. \n\n24 \n\nDer Zinssatz beträgt gemäß § 1765 Abs. 2 des lettischen Zivilgesetzbuchs \n\nbei Geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, sechs Prozent pro Jahr. \n\nDem Klagebegehren kann deshalb nur bis zu dieser Höhe stattgegeben wer-\n\nden. \n\n25 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\n Keukenschrijver \n\nMühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erding, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 C 284/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.05.2007 - 20 U 1641/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/xa-zr-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/xa-zr-76-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:20.589048+00:00"}}