{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR__58-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"Xa ZR 58/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Neurale Vorläuferzellen PatG § 2; BiotechnologieRL Art. 6 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung ge- mäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt: 1. Was ist unter dem Begriff \"menschliche Embryonen\" in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG zu verstehen? a) Sind alle Entwicklungsstadien menschlichen Lebens von der Befruchtung der Eizelle an umfasst oder müssen zusätzliche Voraussetzungen wie zum Beispiel das Erreichen eines bestimmten Entwicklungsstadiums er- füllt sein? b) Sind auch folgende Organismen umfasst: (1) unbefruchtete menschliche Eizellen, in die ein Zellkern aus einer aus- gereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist; (2) unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogene- se zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind? c) Sind auch Stammzellen umfasst, die aus menschlichen Embryonen im Blastozystenstadium gewonnen worden sind? 2. Was ist unter dem Begriff \"Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken\" zu verstehen? Fällt hierunter jede gewerbliche Verwertung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, insbeson- dere auch eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung? 3. Ist eine technische Lehre auch dann gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richt- linie von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die Verwendung menschli- cher Embryonen nicht zu der mit dem Patent beanspruchten technischen Lehre gehört, aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung dieser Lehre ist, a) weil das Patent ein Erzeugnis betrifft, dessen Herstellung die vorherge- hende Zerstörung menschlicher Embryonen erfordert, b) oder weil das Patent ein Verfahren betrifft, für das als Ausgangsmaterial ein solches Erzeugnis benötigt wird?","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nXa ZR 58/07 \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nNeurale Vorläuferzellen \n\nPatG § 2; BiotechnologieRL Art. 6 \n\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung ge-\nmäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der \nEuropäischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt: \n\n1. Was ist unter dem Begriff \"menschliche Embryonen\" in Art. 6 Abs. 2 \n\nBuchst. c der Richtlinie 98/44/EG zu verstehen? \n\na) Sind alle Entwicklungsstadien menschlichen Lebens von der Befruchtung \nder Eizelle an umfasst oder müssen zusätzliche Voraussetzungen wie \nzum Beispiel das Erreichen eines bestimmten Entwicklungsstadiums er-\nfüllt sein? \n\nb) Sind auch folgende Organismen umfasst: \n\n(1) unbefruchtete menschliche Eizellen, in die ein Zellkern aus einer aus-\n\ngereiften menschlichen Zelle transplantiert worden ist; \n\n(2) unbefruchtete menschliche Eizellen, die im Wege der Parthenogene-\n\nse zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden sind? \n\nc) Sind auch Stammzellen umfasst, die aus menschlichen Embryonen im \n\nBlastozystenstadium gewonnen worden sind? \n\n2. Was ist unter dem Begriff \"Verwendung von menschlichen Embryonen zu \nindustriellen oder kommerziellen Zwecken\" zu verstehen? Fällt hierunter jede \ngewerbliche Verwertung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, insbeson-\ndere auch eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung? \n\n3. Ist eine technische Lehre auch dann gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richt-\nlinie von der Patentierung ausgeschlossen, wenn die Verwendung menschli-\ncher Embryonen nicht zu der mit dem Patent beanspruchten technischen \nLehre gehört, aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung dieser \nLehre ist, \n\na) weil das Patent ein Erzeugnis betrifft, dessen Herstellung die vorherge-\n\nhende Zerstörung menschlicher Embryonen erfordert, \n\nb) oder weil das Patent ein Verfahren betrifft, für das als Ausgangsmaterial \n\nein solches Erzeugnis benötigt wird? \n\nBGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 58/07 - Bundespatentgericht \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. November 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nbeschlossen: \n\nII. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nIII. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorab-\n\nentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Ver-\n\ntrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) \n\nfolgende Rechtsfragen vorgelegt: \n\n1. Was ist unter dem Begriff \"menschliche Embryonen\" in \n\nArt. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 98/44/EG zu verste-\n\nhen? \n\na) Sind alle Entwicklungsstadien menschlichen Lebens \n\nvon der Befruchtung der Eizelle an umfasst oder \n\nmüssen zusätzliche Voraussetzungen wie zum Bei-\n\nspiel das Erreichen eines bestimmten Entwicklungs-\n\nstadiums erfüllt sein? \n\nb) Sind auch folgende Organismen umfasst: \n\n(1) unbefruchtete menschliche Eizellen, in die ein \n\nZellkern aus einer ausgereiften menschlichen \n\nZelle transplantiert worden ist; \n\n(2) unbefruchtete menschliche Eizellen, die \n\nim \n\nWege der Parthenogenese zur Teilung und \n\nWeiterentwicklung angeregt worden sind? \n\nc) Sind auch Stammzellen umfasst, die aus menschli-\n\nchen Embryonen im Blastozystenstadium gewonnen \n\nworden sind? \n\n2. Was ist unter dem Begriff \"Verwendung von menschlichen \n\nEmbryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken\" \n\nzu verstehen? Fällt hierunter jede gewerbliche Verwertung \n\nim Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, insbesondere \n\nauch eine Verwendung zu Zwecken der wissenschaftli-\n\nchen Forschung? \n\n3. \n\nIst eine technische Lehre auch dann gemäß Art. 6 Abs. 2 \n\nBuchst. c der Richtlinie von der Patentierung ausge-\n\nschlossen, wenn die Verwendung menschlicher Embryo-\n\nnen nicht zu der mit dem Patent beanspruchten techni-\n\nschen Lehre gehört, aber notwendige Voraussetzung für \n\ndie Anwendung dieser Lehre ist, \n\na) weil das Patent ein Erzeugnis betrifft, dessen Her-\n\nstellung die vorhergehende Zerstörung menschlicher \n\nEmbryonen erfordert, \n\nb) \n\noder weil das Patent ein Verfahren betrifft, für das als \n\nAusgangsmaterial ein solches Erzeugnis benötigt \n\nwird? \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 19. Dezember 1997 \n\nangemeldeten deutschen Patents 197 56 864 (Streitpatents), das isolierte und \n\ngereinigte neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung aus embryo-\n\nnalen Stammzellen und die Verwendung der neuralen Vorläuferzellen zur The-\n\nrapie von neuralen Defekten betrifft. Patentanspruch 1 lautet: \n\n\"Isolierte, gereinigte Vorläuferzellen mit neuronalen oder glialen Eigenschaften aus \n\nembryonalen Stammzellen, enthaltend höchstens etwa 15% primitive embryonale \n\nund nicht-neutrale [gemeint ist: nicht-neurale] Zellen, erhältlich durch folgende \n\nSchritte: \n\na) \n\nb) \n\nc) \n\nKultivieren von ES-Zellen zu Embryoid Bodies, \n\nKultivieren der Embryoid Bodies zu neuralen Vorläuferzellen, \n\nProliferieren der neuralen Vorläuferzellen \n\nin einem Wachstumsfaktor-\n\nhaltigen serumfreien Medium, \n\nd) \n\nProliferieren der neuralen Vorläuferzellen aus Schritt c in einem weiteren \n\nWachstumsfaktor-haltigen serumfreien Medium und Isolieren der gereinigten \n\nVorläuferzellen und \n\ne) \n\nProliferieren der neuralen Vorläuferzellen aus Schritt d in einem weiteren \n\nWachstumsfaktor-haltigen serumfreien Medium und Isolieren der gereinigten \n\nVorläuferzellen mit neuronalen oder glialen Eigenschaften, \n\noder \n\na’) \n\nKultivieren von ES-Zellen zu Embryoid Bodies, \n\nb’) \n\nKultivieren der Embryoid Bodies zu neuralen Vorläuferzellen, \n\nc’) \n\nProliferieren der neuralen Vorläuferzellen \n\nin einem Wachstumsfaktor-\n\nhaltigen serumfreien Medium, \n\nd’) \n\nProliferieren der neuralen Vorläuferzellen aus Schritt c' in einem weiteren \n\nWachstumsfaktor-haltigen serumfreien Medium zu Sphäroiden mit neurona-\n\nlem und glialem Differenzierungspotential und Isolieren der neuralen Sphä-\n\nroide und \n\ne’) \n\nProliferieren der neuralen Sphäre aus Schritt d' in einem Wachstumsfaktor-\n\nhaltigen serumfreien Medium bis zur Ausbildung eines aus glialen Vorläufer-\n\nzellen bestehenden Zellrasens und Isolieren der gereinigten Vorläuferzellen \n\nmit glialen Eigenschaften.\" \n\n2 \n\nPatentanspruch 8 betrifft Zellen der genannten Art, die aus Maus, Ratte, \n\nHamster, Schwein, Rind, Primaten oder Mensch isoliert worden sind. Die Pa-\n\ntentansprüche 12 und 16 betreffen Verfahren zur Herstellung gereinigter Vor-\n\nläuferzellen mit neuronalen oder glialen Eigenschaften, wobei Patentanspruch \n\n12 die aus Patentanspruch 1 ersichtlichen Schritte a bis e und Patentanspruch \n\n16 die aus Patentanspruch 1 ersichtlichen Schritte a’ bis e’ umfasst. \n\n3 \n\nDer Kläger hat beantragt, das Streitpatent gemäß § 22 des Patentgeset-\n\nzes (PatG) für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche 1, 12 und 16 \n\nVorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen \n\ngewonnen werden. Ferner hat er die Nichtigerklärung des mittelbar auf Patent-\n\nanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 8 beantragt, soweit dieser \n\nmenschliche Zellen einschließt. Zur Begründung hat der Kläger geltend ge-\n\nmacht, die technische Lehre des Streitpatents sei insoweit gemäß § 2 PatG von \n\nder Patentierung ausgeschlossen. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Bundespatentgericht (im Folgenden: Patentgericht) hat das Streitpa-\n\ntent für nichtig erklärt, soweit Patentanspruch 1 Vorläuferzellen und die Patent-\n\nansprüche 12 und 16 die Herstellung von Vorläuferzellen umfassen, die aus \n\nembryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. \n\nIm Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \n\nGegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er \n\nbeantragt weiterhin, die Nichtigkeitsklage insgesamt abzuweisen. Hilfsweise \n\n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nverteidigt er das Streitpatent in eingeschränkter Fassung. Der Kläger tritt dem \n\nRechtsmittel entgegen. \n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat Professor Dr. U. \n\nB. , Universität R. , als gerichtlicher Sachverständiger ein Gut- \n\nachten erstattet. \n\nII. Die Entscheidung über die Berufung hängt von den aus dem Tenor \n\nersichtlichen Fragen zur Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 98/44/EG des Eu-\n\nropäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen \n\nSchutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. EG L 213/13; im Folgenden: \n\nRichtlinie) ab. \n\n1. Das Streitpatent betrifft isolierte und gereinigte neurale Vorläuferzel-\n\nlen, Verfahren zu ihrer Herstellung aus embryonalen Stammzellen und die Ver-\n\nwendung der neuralen Vorläuferzellen zur Therapie von neuralen Defekten. \n\nIn der Streitpatentschrift wird ausgeführt, eine Erfolg versprechende Me-\n\nthode zur Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen liege in der \n\nTransplantation von Hirnzellen in das Nervensystem. Erste klinische Anwen-\n\ndungen, beispielsweise bei an Parkinson erkrankten Patienten, hätten bereits \n\nstattgefunden. Um neurale Defekte beheben zu können, sei die Transplantation \n\nvon unreifen, noch entwicklungsfähigen Vorläuferzellen notwendig, die jedoch \n\nvon wenigen Ausnahmen abgesehen nur während der Entwicklung des Gehirns \n\nvorhanden seien. Auf das Gehirngewebe menschlicher Embryonen zurückzu-\n\ngreifen, sei mit erheblichen ethischen Problemen verbunden und könne voraus-\n\nsichtlich nicht den Bedarf an Vorläuferzellen decken, der für die Ermöglichung \n\neiner allgemein zugänglichen zelltherapeutischen Behandlung erforderlich sei. \n\nZwar seien Versuche unternommen worden, entsprechende Vorläuferzellen in \n\nvitro zu vermehren. Die mit Hilfe von Onkogenen durchgeführte Zellvermehrung \n\nberge aber erhebliche Anwendungsrisiken. Bei der mit Wachstumsfaktoren be-\n\ntriebenen Zellvermehrung sei sowohl der mögliche Vermehrungsumfang als \n\nauch die therapeutische Wirksamkeit des gewonnenen Zellmaterials unklar. \n\n10 \n\nIn der Streitpatentschrift wird die Einschätzung geäußert, embryonale \n\nStammzellen (ES-Zellen) böten eine neue Perspektive für die Herstellung von \n\nDonorzellen für Transplantationszwecke. Diese Zellen seien totipotent und \n\nkönnten in alle Zell- und Gewebetypen ausdifferenzieren. In Anwesenheit von \n\nleukemia inhibitory factor (LIF) ließen sie sich über viele Passagen in ihrem toti-\n\npotenten Zustand halten und vermehren. In der Vergangenheit sei es mehreren \n\nForschergruppen gelungen, embryonale Stammzellen in vitro in Zellen des Ner-\n\nvensystems auszudifferenzieren, wobei dies in der überwiegenden Zahl der \n\nFälle durch Zugabe von Retinsäure zu aggregierten embryonalen Stammzellen \n\nerreicht worden sei. Der Einsatz von Retinsäure weise jedoch Nachteile auf. \n\nDer Anreicherung von Vorläuferzellen auf diesem Weg seien Grenzen gesetzt. \n\nEine alternative Methode zur Gewinnung von neuralen Vorläuferzellen, bei der \n\nzu sogenannten Embryoid Bodies aggregierte embryonale Stammzellen in \n\nserumfreiem Medium ausplattiert und über mehrere Tage kultiviert würden, sei \n\nebenfalls unzureichend. \n\n11 \n\nDem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem \n\nzugrunde, aus embryonalen Stammzellen gewonnene isolierte und gereinigte \n\nVorläuferzellen mit neuronalen oder glialen Eigenschaften sowie Verfahren zu \n\nihrer Herstellung in praktisch unbegrenzter Menge bereitzustellen. Zur Lösung \n\ndieses Problems werden die in Patentanspruch 1 beanspruchten Vorläuferzel-\n\nlen vorgeschlagen, die mit einem der in den Patentansprüchen 12 und 16 be-\n\nanspruchten Verfahren erhältlich sind. \n\n12 \n\n2. Die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage hängt von der Frage ab, \n\nob die Lehre des Streitpatents, soweit sie Vorläuferzellen betrifft, die aus em-\n\nbryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen worden sind, \n\ngemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG von der Patentierung ausgeschlossen ist. \n\nOb dies der Fall ist, hängt wiederum davon ab, wie Art. 6 und insbesondere \n\nArt. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie auszulegen ist, der durch § 2 PatG und \n\ninsbesondere § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG in das nationale deutsche Recht \n\numgesetzt worden ist. \n\n13 \n\na) Nach § 2 Nr. 1 PatG in der bis zum 27. Februar 2005 geltenden Fas-\n\nsung waren Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die \n\nöffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, von der Patentie-\n\nrung ausgeschlossen. Ein solcher Verstoß konnte nicht allein aus der Tatsache \n\nhergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvor-\n\nschrift verboten ist. Mit Wirkung vom 28. Februar 2005 ist § 2 PatG an die \n\nRichtlinie angepasst worden. Die Vorschrift lautet nunmehr wie folgt: \n\n\"(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung \n\noder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher \n\nVerstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwer-\n\ntung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. \n\n(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für \n\n1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; \n\n2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des \n\nmenschlichen Lebewesens; \n\n3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommer-\n\nziellen Zwecken; \n\n4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet \n\nsind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den \n\nMenschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren \n\nerzeugten Tiere. \n\nBei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften \n\ndes Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.\" \n\n14 \n\nDie Richtlinie, die am 30. Juli 1998 in Kraft getreten ist und von den Mit-\n\ngliedstaaten bis zum 30. Juli 2000 umzusetzen war, regelt den Schutz von bio-\n\ntechnologischen Erfindungen durch das nationale Patentrecht. § 2 Abs. 1 PatG \n\nin der derzeit geltenden Fassung entspricht inhaltlich Art. 6 Abs. 1 der Richtli-\n\nnie, § 2 Abs. 2 Satz 1 PatG entspricht Art. 6 Abs. 2. \n\n15 \n\nDas in § 2 Abs. 2 Satz 2 PatG erwähnte Gesetz zum Schutz von Embryo-\n\nnen (Embryonenschutzgesetz, ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I \n\nS. 2746) enthält strafrechtliche Vorschriften, in denen unter anderem mit Strafe \n\nbedroht wird, \n\n- \n\nwer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu be-\n\nfruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Ei-\n\nzelle stammt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG); \n\n- \n\nwer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner \n\nEinnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräu-\n\nßert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt \n\noder verwendet (§ 2 Abs. 1 ESchG); \n\n- \n\nwer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft \n\nbewirkt, dass sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt \n\n(§ 2 Abs. 2 ESchG). \n\n16 \n\nAls Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt gemäß § 8 Abs. 1 ESchG be-\n\nreits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der \n\nKernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene Zelle, die sich \n\nbei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und \n\nzu einem Individuum zu entwickeln vermag. Zellen mit dieser Eigenschaft wer-\n\nden im Gesetz als totipotent bezeichnet. Hiervon zu unterscheiden sind Stamm-\n\nzellen, die sich zwar zu jedem beliebigen Zelltyp weiterentwickeln können, nicht \n\naber zu einem vollständigen Individuum. Solche Zellen werden als pluripotent \n\nbezeichnet. \n\n17 \n\nGemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung des Embryonenschut-\n\nzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler \n\nStammzellen (Stammzellgesetz, StZG) vom 28. Mai 2002 (BGBl. I S. 2277) sind \n\nEinfuhr und Verwendung pluripotenter embryonaler Stammzellen verboten. \n\nAusnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen zugelassen, die in § 4 \n\nAbs. 2, § 5 und § 6 StZG im Einzelnen aufgezählt sind. Voraussetzung für die \n\nErteilung einer Ausnahmegenehmigung ist danach unter anderem, \n\n- \n\ndass die embryonalen Stammzellen vor einem bestimmten Stichtag in Über-\n\neinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland gewonnen wurden (§ 4 \n\nAbs. 2 Nr. 1 StZG); \n\n- \n\ndass die Embryonen, aus denen sie gewonnen wurden, im Wege der medi-\n\nzinisch unterstützten extrakorporalen Befruchtung zum Zwecke der Herbei-\n\nführung einer Schwangerschaft erzeugt worden sind, sie endgültig nicht \n\nmehr für diesen Zweck verwendet wurden und keine Anhaltspunkte dafür \n\nvorliegen, dass dies aus Gründen erfolgte, die an den Embryonen selbst lie-\n\ngen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 StZG); \n\n- \n\ndass für die Überlassung der Embryonen zur Stammzellgewinnung kein \n\nEntgelt oder sonstiger geldwerter Vorteil gewährt oder versprochen wurde \n\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 StZG) und \n\n- \n\ndass die Stammzellen für Forschungsarbeiten verwendet werden, die hoch-\n\nrangigen Forschungszielen für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im \n\nRahmen der Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer \n\nKenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeuti-\n\nscher Verfahren zur Anwendung bei Menschen dienen (§ 5 Nr. 1 StZG). \n\n18 \n\nb) \n\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG ist nach Auffassung des Senats für die \n\nEntscheidung über die Berufung maßgeblich. \n\n19 \n\naa) Der Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG steht nicht ent-\n\ngegen, dass die Vorschrift und die ihr zu Grunde liegende Richtlinie erst nach \n\nAnmeldung und Erteilung des Streitpatents in Kraft getreten sind. \n\n20 \n\nNach den einschlägigen Grundsätzen des deutschen Patentrechts ist für \n\ndie Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder \n\ndie guten Sitten vorliegt, nicht auf den Anmelde- oder Prioritätstag, sondern auf \n\nden für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen (vgl. \n\nBenkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 2 Rdn. 3c; Busse/Keukenschrijver, PatG, \n\n6. Aufl., § 2 Rdn. 21; Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 2 Rdn. 17; Kraßer, Pa-\n\ntentrecht, 6. Aufl., § 15 III c 1; anders für Art. 53 Buchst. a EPÜ: EPA, Entsch. v. \n\n6.7.2004 - T 315/03, ABl. EPA 2006, 15 - Genetisch manipulierte Tiere/Harvard; \n\nfür die mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 PatG übereinstimmende Regelung in Regel 28 \n\nBuchst. c EPÜAO im Ergebnis wie hier: EPA, Entsch. v. 25.11.2008 - G 2/06, \n\nABl. EPA 2009, 306 Tz. 12-14 - Verwendung von Embryonen/WARF). Dies ist \n\nim Patentnichtigkeitsverfahren der Schluss der letzten mündlichen Verhand-\n\nlung. \n\n21 \n\nbb) Die Klage kann nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil die \n\nLehre der Patentansprüche 1, 12 und 16 auch mit Zellen von anderen Lebewe-\n\nsen oder mit menschlichen Zellen, die nicht aus Embryonen gewonnen worden \n\nsind, verwirklicht werden kann. \n\n22 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift der Patentie-\n\nrungsausschluss gemäß § 2 PatG allerdings nicht, wenn die geschützte Lehre \n\nsowohl in einer gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen-\n\nden Weise als auch in einer Weise verwertbar ist, die mit der Rechtsordnung in \n\nEinklang steht und als förderungswürdig anzusehen ist (BGH, Beschl. v. \n\n28.11.1972, GRUR 1973, 585, 586 - IUP; Urt. v. 19.10.1971 - X ZR 34/68, \n\nGRUR 1972, 704, 707 - Wasseraufbereitung). Diese Grundsätze sind auch für \n\ndie in § 2 Abs. 2 Satz 1 PatG aufgeführten Fallgruppen heranzuziehen. § 2 \n\nAbs. 2 PatG enthält zwar anders als die Generalklausel in § 2 Abs. 1 PatG klar \n\numrissene Tatbestände, bei deren Verwirklichung die Patentierung ausge-\n\nschlossen ist. Dennoch stellt die Vorschrift lediglich eine gesetzliche Konkreti-\n\nsierung des allgemeinen Patentierungsverbots des Verstoßes gegen die öffent-\n\nliche Ordnung oder die guten Sitten dar (BT-Drucks. 15/1709, S. 11). Die all-\n\ngemeinen Voraussetzungen für einen Patentierungsausschluss nach § 2 Abs. 1 \n\nPatG gelten deshalb auch für diese Konstellation. \n\n23 \n\nKommen sowohl zulässige als auch unzulässige Verwertungsmöglichkei-\n\nten in Betracht, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, in die Patentschrift einen \n\nHinweis aufzunehmen, dass das Schutzrecht nicht als Grundlage für unerlaubte \n\nVerwertungshandlungen dienen soll. Eine ausdrückliche Beschränkung des Ge-\n\ngenstandes ist nach dem Zweck des § 2 PatG jedoch geboten, wenn eine be-\n\nstimmte Ausführungsform, deren Verwertung stets einen Verstoß gegen die \n\nöffentliche Ordnung oder die guten Sitten darstellen würde, in der Patentschrift \n\nausdrücklich hervorgehoben wird (vgl. dazu Rogge GRUR 1998, 303, 306 f.). \n\nDies gilt nicht nur dann, wenn eine solche Verwertungsform Gegenstand eines \n\ngesonderten Unteranspruchs ist, sondern auch dann, wenn diese Verwertungs-\n\nform in der Beschreibung nicht nur beiläufig benannt, sondern als bevorzugte \n\nAusführungsform herausgestellt wird. \n\n24 \n\nIn der Beschreibung des Streitpatents wird die Anwendung der Lehre auf \n\nmenschliche embryonale Stammzellen nicht nur beiläufig erwähnt, sondern als \n\nbesonders bevorzugt hervorgehoben. Schon bei der Beschreibung des zu \n\nGrunde liegenden technischen Problems steht die Heilung menschlicher Krank-\n\nheiten im Mittelpunkt. Bei der Beschreibung der beanspruchten Lösung wird \n\nmehrfach hervorgehoben, dass die beanspruchte Lehre auch mit menschlichen \n\nZellen durchgeführt werden kann und dass als Ausgangsmaterial insbesondere \n\nStammzellen aus menschlichem Embryonalgewebe in Betracht kommen. Damit \n\nwird der Eindruck erweckt, durch die Erteilung des Streitpatents würden auch \n\ndiese Verwertungsarten seitens der mit der Erteilung befassten Stellen gebilligt. \n\nDies widerspricht dem Zweck des § 2 PatG, sofern diese Verwertungsarten \n\nnach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG von der Patentierung ausgeschlossen sind. \n\nDer Gegenstand des Streitpatents ist deshalb gegebenenfalls so zu beschrän-\n\nken, dass dieser Eindruck ausgeräumt wird. \n\n25 \n\n26 \n\ncc) Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 PatG \n\nvon der Patentierung ausgeschlossen. \n\n(1) Die Verwertung einer Erfindung im Sinne des § 2 Abs. 1 PatG be-\n\nsteht darin, dass eine der Handlungen vorgenommen wird, die durch § 9 PatG \n\nals Benutzung der Erfindung definiert werden. Die letztgenannte Vorschrift, die \n\ninhaltlich Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte \n\ndes geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 entspricht, lautet: \n\n\"Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentier-\n\nte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es \n\nverboten, ohne seine Zustimmung \n\n1. \n\nein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in \n\nVerkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken \n\nentweder einzuführen oder zu besitzen; \n\n2. \n\nein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der \n\nDritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die An-\n\nwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten \n\nist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; \n\n3. \n\ndas durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar her-\n\ngestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen \n\noder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.\" \n\n27 \n\nDie Verwertung einer Erfindung besteht daher insbesondere darin, dass \n\nein erfindungsgemäßes Erzeugnis hergestellt, in den Verkehr gebracht oder \n\ngebraucht oder ein erfindungsgemäßes Verfahren angewendet wird. Als ge-\n\nwerbliche Verwertung ist dabei grundsätzlich jede Verwertung anzusehen, die \n\nnicht in einer im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenomme-\n\nnen Handlung besteht (§ 11 Nr. 1 PatG). \n\n28 \n\n(2) Gemäß § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG, der mit Art. 6 Abs. 1 Halbsatz 2 \n\nder Richtlinie übereinstimmt, ist nicht jeder mit der Verwertung einer Erfindung \n\neinhergehende Gesetzesverstoß zugleich ein Verstoß gegen die öffentliche \n\nOrdnung. Voraussetzung ist vielmehr ein Verstoß gegen tragende Grundsätze \n\nder Rechtsordnung (vgl. BT-Drucks. 15/1709, S. 11; BT-Drucks. 7/3712, S. 27; \n\nStraus, GRUR 1992, 252, 259; Rogge, GRUR 1998, 303, 304; Busche, Mitt. \n\n2001, 4, 7; Kraßer, Patentrecht, § 15 III a aa; Benkard/Melullis aaO § 2 Rdn. 5b; \n\nBusse/Keukenschrijver aaO § 2 Rdn. 13; ebenso zum Geschmacksmusterrecht: \n\nBGH, u.a. Beschlüsse v. 20.3.2003 - I ZB 29/01, GRUR 2003, 705 f. - Euro-\n\nBilly, I ZB 27/01, GRUR 2003, 707 - DM-Tassen, und I ZB 1/02, GRUR 2003, \n\n708 - Schlüsselanhänger). Hierzu gehören die Grundlagen des staatlichen, ge-\n\nsellschaftlichen oder wirtschaftlichen Lebens in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland und die wesentlichen Verfassungsgrundsätze, die eine unverrückbare \n\nGrundlage des staatlichen oder sozialen Lebens bilden (vgl. auch BGHZ 42, 7, \n\n13; BGHZ 94, 248, 249). Insbesondere kommen Rechtssätze in Betracht, die \n\nüberragend wichtige Rechtsgüter schützen, etwa die Unantastbarkeit der Men-\n\nschenwürde oder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, wie sie \n\nim Grundgesetz, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der \n\nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-\n\nten, auf die die Richtlinie in Erwägungsgrund 43 ausdrücklich Bezug nimmt, \n\nzum Ausdruck kommen (vgl. Benkard/Melullis aaO § 2 Rdn. 5c; Busse/Keuken-\n\nschrijver aaO § 2 Rdn. 13; Schulte/Moufang aaO § 2 Rdn. 21 f.; Wolters, Die \n\nPatentierung des Menschen, 2006, S. 146). \n\n29 \n\n(3) Die Verwertung der Erfindung nach dem Streitpatent stellt auch dann \n\nnicht zwingend einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung in diesem Sinne \n\noder gegen die guten Sitten dar, wenn die zur Herstellung der patentgemäßen \n\nVorläuferzellen eingesetzten Stammzellen aus menschlichen Embryonen ge-\n\nwonnen worden sind. Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler \n\nStammzellen sind zwar in Deutschland gemäß § 4 Abs. 1 StZG grundsätzlich \n\nverboten. Dieses Verbot gilt aber nicht ausnahmslos. Nach § 4 Abs. 2 StZG \n\nsind die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungs-\n\nzwecken unter bestimmten, wenn auch engen Voraussetzungen zulässig. In-\n\nnerhalb dieses Bereichs kann auch eine Verwertung einer einschlägigen Erfin-\n\ndung nicht als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten an-\n\ngesehen werden, denn die Verwertung der Erfindung besteht in diesem Fall \n\ndarin, dass bei der nach dem Stammzellgesetz zugelassenen Forschung von \n\nder technischen Lehre der Erfindung, die im Patentanspruch beschrieben ist, \n\nGebrauch gemacht wird, im Streitfall, indem Vorläuferzellen mit neuronalen \n\noder glialen Eigenschaften hergestellt oder gebraucht werden. Nach der Sys-\n\ntematik des § 2 Abs. 1 PatG, der Erfindungen nicht einmal dann ohne weiteres \n\nvon der Patentierung ausschließt, wenn die Ausführung der geschützten Lehre \n\ngegen das Gesetz verstößt, kommt ein Patentierungsverbot grundsätzlich je-\n\ndenfalls dann nicht in Betracht, wenn und soweit das betreffende Verhalten \n\ndurch Gesetz erlaubt ist. Dies ist hinsichtlich der Verwendung menschlicher \n\nembryonaler Stammzellen innerhalb des durch § 4 Abs. 2 StZG eröffneten Rah-\n\nmens der Fall. Besondere Gründe, die eine Verwertung der Erfindung in diesem \n\nBereich dennoch als sittenwidrig erscheinen ließen, ergeben sich weder aus \n\ndem Stammzellgesetz noch aus sonstigen Umständen. \n\n30 \n\n31 \n\nc) \n\nFür die Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG ist die inhalts-\n\ngleiche Bestimmung in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie heranzuziehen. \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (seit 1. Dezember \n\n2009: Gerichtshof der Europäischen Union) hat bereits entschieden, dass Art. 6 \n\nAbs. 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, was die Nicht-\n\npatentierbarkeit der Verfahren und Verwendungen anbelangt, die dort aufge-\n\nführt sind (EuGH, Urt. v. 9.10.2001 - C-377/98, Slg. 2001, I-7079 = GRUR Int. \n\n2001, 1043 Tz. 39 - Niederlande/Parlament und Rat). Die Bestimmung zielt dar-\n\nauf ab, die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen einzugren-\n\nzen. Daraus folgt, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, indem er ausdrücklich die \n\nPatentierbarkeit der dort genannten Verfahren und Verwendungen ausschließt, \n\ngenau bestimmte Rechte in dieser Hinsicht verleihen soll (EuGH, Urt. v. \n\n16.6.2005 - C-456/03, Slg. 2005, I-5335 Tz. 78 f. - Kommission/Italien). \n\n32 \n\nAngesichts der engen Vorgaben in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie ist es aus-\n\ngeschlossen, die inhaltsgleichen Bestimmungen in § 2 Abs. 2 Satz 1 PatG in \n\nabweichendem Sinne auszulegen. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 PatG enthaltene \n\nBezugnahme auf das Embryonenschutzgesetz hat nur insoweit Bedeutung, als \n\nArt. 6 Abs. 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum lässt. Hin-\n\nsichtlich des Tatbestandes \"Verwendung von menschlichen Embryonen zu in-\n\ndustriellen oder kommerziellen Zwecken\" besteht nach Auffassung des Senats \n\nein solcher Gestaltungsspielraum nicht. \n\n33 \n\nZwar enthält die Richtlinie keine ausdrückliche Definition dieser Begriffe. \n\nAls Grund dafür wird genannt, dass die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten \n\nden Embryonenbegriff unterschiedlich definieren (Flammer, Biotechnologische \n\nErfindungen im Patentrecht, Wien 1999, S. 150 f.; vgl. auch Meiser, Biopaten-\n\ntierung und Menschenwürde, 2002, S. 197) und die Verwendung befruchteter \n\nEizellen und embryonaler Stammzellen in unterschiedlichem Ausmaß zulassen \n\n(dazu: Krauß/Engelhard, GRUR 2003, 985, 988; Hartmann, GRUR Int. 2006, \n\n195, 201 ff.). Hieraus kann nach Auffassung des Senats aber nicht abgeleitet \n\nwerden, dass die Ausfüllung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie insoweit \n\nden einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden soll. Dies stünde in Wider-\n\nspruch zu der bereits zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach den \n\nMitgliedstaaten hinsichtlich der Nichtpatentierbarkeit der in Art. 6 Abs. 2 aufge-\n\nführten Verfahren und Verwendungen kein Spielraum verbleiben soll. Auch in \n\nder Literatur wird eine einheitliche Auslegung des Begriffs befürwortet (Benkard/\n\nMelullis, aaO, § 2 Rdn. 14; Schulte/Moufang, aaO, § 2 Rdn. 42 f.; Koenig/\n\nMüller, EuZW 1999, 681, 682). In gleichem Sinne hat die Große Beschwerde-\n\nkammer des Europäischen Patentamts hinsichtlich der Auslegung der mit Art. 6 \n\nAbs. 2 der Richtlinie inhaltsgleichen Regel 28 der Ausführungsordnung zum \n\nEuropäischen Patentübereinkommen (EPÜAO) entschieden (EPA, Entsch. v. \n\n25.11.2008 - G 2/06, ABl. EPA 2009, 306 Tz. 20 - Verwendung von Embryonen/\n\nWARF). \n\nIII. \n\nIm Einzelnen stellen sich im vorliegenden Rechtsstreit folgende Fra-\n\ngen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie: \n\n1. Eine Erfindung ist nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie nur \n\ndann von der Patentierung ausgeschlossen, wenn sie menschliche Embryonen \n\nbetrifft. \n\n34 \n\n35 \n\n36 \n\na) Beim Streitpatent wäre diese Voraussetzung jedenfalls dann erfüllt, \n\nwenn die zur Herstellung der patentgemäßen Vorläuferzellen eingesetzten \n\nmenschlichen embryonalen Stammzellen als Embryonen im Sinne der Richtlinie \n\nanzusehen wären. \n\n37 \n\nDie Patentansprüche 12 und 16 betreffen Verfahren, bei denen mensch-\n\nliche embryonale Stammzellen als Ausgangsmaterial verwendet werden. Diese \n\nStammzellen werden in der Streitpatentschrift als \"totipotent\" bezeichnet. Dies \n\nentspricht nicht dem Begriff der Totipotenz, wie er dem Embryonenschutzge-\n\nsetz und dem Stammzellgesetz zu Grunde liegt. In der Beschreibung der Streit-\n\npatentschrift, die gemäß § 14 Satz 2 PatG zur Auslegung heranzuziehen ist, \n\nwird Totipotenz als die Fähigkeit bezeichnet, über viele Passagen in einem \n\nundifferenzierten Zustand gehalten werden zu können und in alle Gewebe und \n\nZelltypen auszudifferenzieren (S. 4 Z. 34-36). Dies entspricht dem Begriff der \n\nPluripotenz im Sinne des Stammzellgesetzes. In der Beschreibung wird ferner \n\nausgeführt, totipotente embryonale Stammzellen im Sinne des Streitpatents \n\nkönnten aus Embryonen im Blastozystenstadium gewonnen werden (S. 4 Z. 33-\n\n34). Als Blastozyste wird das embryonale Entwicklungsstadium bezeichnet, das \n\naus etwa 100 bis 200 Zellen besteht, die in eine aus äußeren Zellen aufgebaute \n\nHohlkugel (Trophoblast) und eine innere Zellmasse (Embryoblast) aufgeteilt \n\nsind. Stammzellen, die aus Blastozysten gewonnen worden sind, haben, wie \n\nder gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nicht mehr die Fähigkeit, sich zu \n\neinem vollständigen Individuum zu entwickeln. Auch dies bestätigt, dass das \n\nStreitpatent den Begriff der Totipotenz nicht im gleichen Sinne verwendet wie \n\ndas Embryonenschutzgesetz. Das Streitpatent umfasst vielmehr auch die Ver-\n\nwendung von Stammzellen, die pluripotent im Sinne des Stammzellgesetzes \n\nsind. \n\n38 \n\nDer Wortlaut der Richtlinie enthält keine Differenzierung zwischen Totipo-\n\ntenz und Pluripotenz im Sinne des deutschen Rechts. Theoretisch erscheint es \n\ndeshalb möglich, auch Stammzellen, die sich nicht zu einem vollständigen Indi-\n\nviduum weiterentwickeln können, als Embryonen im Sinne der Richtlinie anzu-\n\nsehen. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass in den Erwägungsgründen 16 \n\nund 17 zwischen dem menschlichen Körper in allen Stufen seiner Entwicklung \n\neinerseits und isolierten Bestandteilen des menschlichen Körpers andererseits \n\nunterschieden wird. Entsprechend dieser Unterscheidung liegt es nahe, als \n\nEmbryo nur solche Organismen anzusehen, die sich zu einem vollständigen \n\nmenschlichen Individuum weiterentwickeln können, und Stammzellen, die nicht \n\nüber diese Fähigkeit verfügen, lediglich als isolierten Bestandteil des mensch-\n\nlichen Körpers anzusehen. \n\n39 \n\nIn diesem Zusammenhang ist es nach Auffassung des Senats unerheb-\n\nlich, ob im weiteren Verlauf der wissenschaftlichen Forschung die Möglichkeit \n\ngeschaffen werden kann, menschliche Zellen, die sich nicht mehr zu einem \n\nvollständigen Individuum entwickeln können, durch Reprogrammierung wieder \n\nin diesen Zustand zurückzuversetzen. Selbst wenn dies gelänge, stellte es für \n\ndie rechtliche Beurteilung weiterhin einen wesentlichen Unterschied dar, ob ei-\n\nne Zelle bereits totipotent im Sinne des Embryonenschutzgesetzes ist oder ob \n\nsie nur durch besondere Behandlung in diesen Zustand versetzt werden kann. \n\n40 \n\nb) Wenn embryonale Stammzellen nicht selbst als Embryonen anzuse-\n\nhen sind, stellt sich die Frage, ob Blastozysten, aus denen solche Stammzellen \n\ngewonnen werden und die bei der Entnahme in der Praxis zerstört werden, \n\nmenschliche Embryonen im Sinne der Richtlinie sind. \n\n41 \n\nHierfür ist entscheidend, ob dieser Begriff alle Entwicklungsstadien \n\nmenschlichen Lebens von der Befruchtung der Eizelle an umfasst, wie dies das \n\nPatentgericht in der angefochtenen Entscheidung und die Große Beschwerde-\n\nkammer des Europäischen Patentamts (Entsch. v. 25.11.2008 - G 2/06, ABl. \n\n2009, 306 Tz. 20 - Verwendung von Embryonen/WARF) angenommen haben, \n\noder ob eine befruchtete Eizelle erst von einem späteren Entwicklungsstadium \n\nan als Embryo im Sinne der Richtlinie anzusehen ist. Für die zuletzt genannte \n\nAuffassung könnte sprechen, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie vier Beispiele von \n\nVerfahren und Verwendungen anführt, die nicht patentierbar sein sollen, weil \n\ndie gewerbliche Verwertung der betreffenden Erfindungen gegen die öffentliche \n\nOrdnung oder die guten Sitten verstoßen würde (EuGH, Urt. v. 9.10.2001 \n\n- C-377/98, Slg. 2001, I-7079 = GRUR Int. 2001, 1043 Tz. 39 - Niederlande/\n\nParlament und Rat). Der gesetzliche Schutz des Embryos setzt indessen nach \n\nKenntnis des Senats in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu unterschiedli-\n\nchen Zeitpunkten ein, so dass es an einer gemeinsamen Rechtsüberzeugung \n\nfehlen könnte, dass bereits die befruchtete Eizelle als menschlicher Embryo \n\ngeschützt werden muss. Gegen diese Auffassung könnte sprechen, dass die \n\nRichtlinie keine Anhaltspunkte für die Festlegung eines späteren Zeitpunkts für \n\nden Beginn des Embryonenschutzes bietet, vielmehr in Erwägungsgrund 16, \n\nwenn auch in anderem Zusammenhang, die Gewährleistung der Würde und \n\nUnversehrtheit des Menschen betont und es deshalb für wichtig erachtet, den \n\nGrundsatz zu bekräftigen, wonach der menschliche Körper in allen Phasen sei-\n\nner Entstehung und Entwicklung von der Patentierung ausgenommen ist. \n\n42 \n\nc) \n\nIn der Streitpatentschrift werden alternative Methoden zur Gewin-\n\nnung von menschlichen embryonalen Stammzellen aufgezeigt, bei denen nicht \n\nauf Blastozysten zurückgegriffen werden muss. Gemäß dem oben erwähnten \n\nGrundsatz, dass eine Erfindung dem Patentschutz zugänglich ist, wenn es zu-\n\nmindest einen zulässigen Weg zu ihrer Ausführung gibt, ist die Nichtigkeitsklage \n\nnur dann begründet, wenn bei jeder dieser Methoden Embryonen im Sinne der \n\nRichtlinie als Ausgangsmaterial benötigt werden. Deshalb ist auch für diese Me-\n\nthoden zu klären, ob die Organismen, aus denen die Stammzellen gewonnen \n\nwerden, menschliche Embryonen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der \n\nRichtlinie sind. \n\n43 \n\naa) Als alternativer Weg zur Gewinnung von menschlichen embryonalen \n\nStammzellen wird in der Streitpatentschrift die Transplantation des Zellkerns in \n\neine unbefruchtete Eizelle angegeben. Auch eine solche Eizelle hat grundsätz-\n\nlich das Potential, sich zu einem vollständigen Individuum zu entwickeln. Dies \n\nkönnte dafür sprechen, sie als Embryo im Sinne der Richtlinie anzusehen. \n\n44 \n\nbb) Der Beklagte hat als weiteren Weg zur Gewinnung von menschlichen \n\nembryonalen Stammzellen die sogenannte Parthenogenese, d.h. die Teilung \n\nund Weiterentwicklung einer unbefruchteten Eizelle ohne Befruchtung und ohne \n\nTransplantation eines fremden Zellkerns, angegeben. Ob dieser Weg tatsäch-\n\nlich gangbar ist, und ob sich eine solche Zelle zu einem vollständigen Indivi-\n\nduum entwickeln könnte, ist wissenschaftlich nicht abschließend geklärt. Für \n\neine Qualifikation als Embryo im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie \n\nkönnte unabhängig davon sprechen, dass solche Zellen jedenfalls in den ersten \n\nTeilungsstadien dieselbe Entwicklung durchlaufen wie eine befruchtete Eizelle \n\nund deshalb in gleicher Weise schutzwürdig erscheinen. \n\n45 \n\n2. Die Klage wäre unabhängig von der Beantwortung der übrigen Fra-\n\ngen abzuweisen, wenn eine Verwendung von Embryonen oder Stammzellen zu \n\nZwecken der wissenschaftlichen Forschung nicht als Verwendung zu industriel-\n\nlen oder kommerziellen Zwecken im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der \n\nRichtlinie anzusehen wäre. \n\n46 \n\nAnders als bei den drei übrigen Anwendungsbeispielen des Art. 6 Abs. 2 \n\nsind in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie nur Handlungen zu industriellen \n\noder kommerziellen Zwecken von der Patentierung ausgenommen. Sinn und \n\nTragweite dieser Einschränkung sind nicht ohne weiteres ersichtlich. \n\n47 \n\nSchon der Wortlaut lässt nicht eindeutig erkennen, ob damit nur der in Er-\n\nwägungsgrund 14 der Richtlinie erwähnte und auch in Art. 6 Abs. 1 zum Aus-\n\ndruck kommende Grundsatz wiederholt werden soll, dass ein Patent nur Rechte \n\nin Bezug auf industrielle und gewerbliche Handlungen verleiht, oder ob der \n\nKreis der Handlungen, der nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c von der Patentierung \n\nausgenommen ist, zusätzlich eingeschränkt werden soll. Zwar werden in ein-\n\nzelnen Sprachfassungen der Richtlinie an allen genannten Stellen dieselben \n\nBegriffe verwendet (englisch: \"industrial and commercial purposes\"; franzö-\n\nsisch: \"des fins industrielles ou commerciales\"; italienisch: \"fini industriali o com-\n\nmerciali\"; niederländisch: \"industriële of commerciële doeleinden\"). Zumindest \n\nin der deutschen Fassung weicht der Wortlaut der einzelnen Bestimmungen \n\njedoch voneinander ab (Erwägungsgrund 14: \"Verwertung zu industriellen und \n\ngewerblichen Zwecken\"; Art. 6 Abs. 1: \"gewerbliche Verwertung\", Art. 6 Abs. 2 \n\nBuchst. c: \"Verwendung … zu industriellen oder kommerziellen Zwecken\"). \n\n48 \n\nUnabhängig vom Wortlaut gibt auch die Entstehungsgeschichte (vgl. dazu \n\nauch EPA, G 2/06, ABl. EPA 2009, 306 Tz. 17) Hinweise darauf, dass sich das \n\nPatentierungsverbot in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c nicht auf jegliche Verwendung \n\nvon menschlichen Embryonen erstrecken soll, die nach allgemeinen Regeln \n\ndem Patentschutz zugänglich wäre. Während ein früherer Entwurf einen Paten-\n\ntierungsausschluss vorsah für \"Methoden, bei denen menschliche Embryonen \n\nverwendet werden\" (Vorschlag v. 29.8.1997, KOM/97/0446 endg., ABl. 1997 \n\nC 311/12), wurde dies in späteren Entwürfen abgeändert zu einem Ausschluss \n\nfür die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen und kom-\n\nmerziellen Zwecken (Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 19/98 v. 26.2.1998, \n\nABl. C 110/17). Der gleichzeitig eingefügte Erwägungsgrund 42 der Richtlinie \n\nbringt zum Ausdruck, dass der Patentierungsausschluss \"auf keinen Fall\" für \n\nErfindungen gelten soll, die therapeutische oder diagnostische Zwecke verfol-\n\ngen und auf den menschlichen Embryo zu dessen Nutzen angewandt werden \n\n(vgl. dazu Zintler, Die Biopatentrichtlinie, 2002, S. 155 f.; Flammer, Biotechno-\n\nlogische Erfindungen im Patentrecht, 1999, S. 151, auch zum Verhältnis zu \n\nArt. 53 Buchst. c EPÜ). Auch hieraus lässt sich jedoch keine klare Antwort auf \n\ndie Frage ableiten, ob die Verwendung menschlicher Embryonen nur für thera-\n\npeutische und diagnostische Anwendungen dem Patentschutz zugänglich ist \n\n- was im Hinblick auf das sowohl für deutsche als auch für europäische Patente \n\ngeltende Verbot der Patentierung von Verfahren zur chirurgischen oder thera-\n\npeutischen Behandlung des menschlichen Körpers und von Diagnostizierver-\n\nfahren, die am menschlichen Körper vorgenommen werden (§ 2a Abs. 1 Nr. 2 \n\nPatG, Art. 53 Buchst. c EPÜ), ohnehin nur geringe Tragweite hätte - oder ob \n\ndarüber hinaus auch Patentschutz für die Anwendung der Erfindung für Zwecke \n\nder wissenschaftlichen Forschung möglich ist. Auch insoweit könnte von Be-\n\ndeutung sein, dass nach Kenntnis des Senats die mit der Vernichtung \"über-\n\nzähliger\", d.h. im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 StZG im Wege der extrakorporalen \n\nBefruchtung erzeugter, jedoch nicht mehr zur Herbeiführung einer Schwanger-\n\nschaft benötigter Embryonen einhergehende Gewinnung embryonaler Stamm-\n\nzellen zu Forschungszwecken nicht in allen Mitgliedstaaten untersagt ist und als \n\nVerstoß gegen die öffentliche Ordnung angesehen wird. Die Worte \"zu indus-\n\ntriellen oder kommerziellen Zwecken\" könnten daher auch dazu bestimmt sein, \n\ndiesen unterschiedlichen ethischen Bewertungen Rechnung zu tragen und das \n\nVerbot in Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie in einem engeren Sinne auf Er-\n\nfindungen zu beschränken, mit deren Benutzung ein Handeltreiben mit mensch-\n\nlichen Embryonen oder deren industrielle Verwertung einherginge, die nach \n\nallgemeiner europäischer Rechtsüberzeugung moralisch verwerfliche Handlun-\n\ngen darstellen. \n\n49 \n\n3. Die Klage wäre unabhängig von der Beantwortung der übrigen Fra-\n\ngen jedenfalls teilweise abzuweisen, wenn eine Verwendung menschlicher \n\nEmbryonen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie nur dann vorliegt, \n\nwenn die Verwendung der Embryonen Teil der mit dem Patent beanspruchten \n\ntechnischen Lehre ist. \n\n50 \n\na) Sofern bereits einzelne menschliche Stammzellen im Sinne von Fra-\n\nge 1 a als menschliche Embryonen anzusehen sind, ist die Verwendung solcher \n\nEmbryonen Teil der Verfahren nach den Patentansprüchen 12 und 16. \n\n51 \n\nPatentanspruch 1 betrifft demgegenüber nur Vorläuferzellen, die aus sol-\n\nchen Stammzellen erhältlich sind. Die Verwendung der Stammzellen zur Her-\n\nstellung der beanspruchten Vorläuferzellen gehört nicht zu den Merkmalen die-\n\nses Patentanspruchs. Dennoch kann auch die Lehre von Patentanspruch 1 nur \n\nverwirklicht werden, wenn zuvor patentgemäße Vorläuferzellen hergestellt wer-\n\nden. Dies setzt nach der Lehre des Klagepatents die Verwendung von Stamm-\n\nzellen voraus. Zwar ist Patentanspruch 1 auch auf Vorläuferzellen gerichtet, die \n\nauf anderem Wege hergestellt worden sind. In der Patentschrift wird aber die \n\nGewinnung aus Stammzellen als bevorzugter Herstellungsweg hervorgehoben. \n\n52 \n\nDie Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat ent-\n\nschieden, dass die mit Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie inhaltsgleiche Re-\n\ngel 28 Buchst. c EPÜAO auch die Patentierung von Ansprüchen auf Erzeugnis-\n\nse verbiete, die zum Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren her-\n\ngestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen \n\nEmbryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst \n\nwenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (EPA, Entsch. v. 25.11.2008 \n\n- G 2/06, ABl. EPA 2009, 306 Tz. 22-27 - Verwendung von Embryonen/WARF). \n\n53 \n\nb) Sofern nicht die Stammzellen selbst, sondern nur die Organismen, \n\naus denen sie gewonnen werden, als menschliche Embryonen im Sinne von \n\nArt. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie anzusehen sind, gehört die Verwendung \n\nmenschlicher Embryonen nicht zu der in den Patentansprüchen 1, 12 und 16 \n\nbeanspruchten Lehre. Die Verfahren nach den Patentansprüchen 12 und 16 \n\nund mit ihnen die Lehre von Patentanspruch 1 können aber auch in diesem Fall \n\nnur angewendet werden, wenn hierfür Stammzellen zur Verfügung stehen, die \n\naus Embryonen gewonnen wurden. \n\n54 \n\nIn der Praxis hat die Gewinnung der Stammzellen die Vernichtung des als \n\nAusgangsmaterial eingesetzten Organismus zur Folge. Dieser verliert seine zu-\n\nvor gegebene Fähigkeit, sich zu einem vollständigen Individuum zu entwickeln. \n\nDem steht nicht entgegen, dass nach der Beschreibung in der Streitpatent-\n\nschrift die als Ausgangsmaterial benötigten embryonalen Stammzellen auch \n\naus bereits als Zelllinien vorliegenden embryonalen Stammzellen abgeleitet \n\nwerden können. Solche Zelllinien können ihrerseits nur aus menschlichen Em-\n\nbryonen gewonnen werden. Jeder Verwirklichung der patentgemäßen Lehre \n\nmuss damit zwingend eine Verwendung von menschlichen Embryonen im ein-\n\ngangs genannten Sinne vorausgegangen sein. \n\n55 \n\nAnders als in der vom Europäischen Patentamt entschiedenen Konstella-\n\ntion liegen hier zwischen der Zerstörung von Embryonen und der Anwendung \n\nder patentgemäßen Lehre noch weitere Verfahrensschritte, weil das Streitpa-\n\ntent keine embryonalen Stammzellen beansprucht, sondern daraus erhältliche \n\nVorläuferzellen und zwei Verfahren zu deren Gewinnung. Dies wirft die Frage \n\nauf, ob auch ein solcher mittelbarer Zusammenhang ausreicht, um eine Ver-\n\nwendung von menschlichen Embryonen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c \n\nder Richtlinie zu bejahen. \n\n56 \n\nc) Eine derart weite Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie \n\nerschiene nach Auffassung des Senats in beiden Konstellationen von vornher-\n\nein ausgeschlossen, wenn sie dazu führte, dass die Ergebnisse von rechtmäßi-\n\ngen Forschungsarbeiten mit menschlichen embryonalen Stammzellen einer \n\nPatentierung generell entzogen würden. Dies ist jedoch - entgegen der Auffas-\n\nsung des Beklagten - nicht der Fall. \n\n57 \n\nEine technische Lehre ist auch bei Bejahung der Fragen 3 a oder 3 b nicht \n\nschon dann gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie von der Patentierung \n\nausgeschlossen, wenn die Erkenntnisse, auf denen die Lehre beruht, durch \n\nEinsatz von Stammzellen gewonnen wurden und damit auf die Zerstörung von \n\nEmbryonen zurückgehen. Die Verwendung von embryonalen Stammzellen zu \n\nForschungszwecken ist nach Maßgabe der innerstaatlichen Regelungen ver-\n\nschiedener Mitgliedstaaten von der Rechtsordnung gebilligt und kann einen Pa-\n\ntentierungsausschluss für Gegenstände, die auf daraus gewonnenen Erkennt-\n\nnissen beruhen, nicht rechtfertigen. Ausgeschlossen von der Patentierung sind \n\nnach dem vom Patentgericht und vom Europäischen Patentamt befürworteten \n\nAnsatz nur Erfindungen, bei denen der Einsatz von aus menschlichen Embryo-\n\nnen gewonnenen Stammzellen stets von neuem erforderlich ist, um die erfin-\n\ndungsgemäße Lehre auszuführen oder um die Voraussetzungen für ihre Aus-\n\nführung zu schaffen, so dass ein ständiger Anreiz dafür geschaffen werden \n\nkönnte, Embryonen zu verwenden, um solche Zellen zu gewinnen. Diese Vor-\n\naussetzung ist beim Streitpatent erfüllt. \n\n58 \n\nd) Gegen die vom Patentgericht und von der Großen Beschwerdekam-\n\nmer des Europäischen Patentamts befürwortete weite Auslegung von Art. 6 \n\nAbs. 2 Buchst. c der Richtlinie könnte sprechen, dass damit im Ergebnis das \n\nPatentierungsverbot von der Verwendung von menschlichen Embryonen zu \n\nindustriellen oder kommerziellen Zwecken auf die Verwendung von embryona-\n\nlen Stammzellen erstreckt würde und hierdurch Erfindungen von der Patentie-\n\nrung ausgenommen würden, deren Verwertung nach dem Recht eines oder \n\nmehrerer Mitgliedstaaten erlaubt ist und nicht gegen die guten Sitten oder die \n\nöffentliche Ordnung verstößt. \n\n59 \n\naa) Auch wenn die Verwendung embryonaler Stammzellen die vorherige \n\nVerwendung von Embryonen zur Gewinnung von Stammzelllinien voraussetzt, \n\nso können doch beide Handlungen rechtlich und ethisch unterschiedlich bewer-\n\ntet werden. Eine solche unterschiedliche Bewertung vollziehen auch das deut-\n\nsche Embryonenschutzgesetz einerseits und das Stammzellgesetz anderer-\n\nseits: Obwohl § 2 Abs. 1 ESchG die Verwendung eines extrakorporal erzeugten \n\nmenschlichen Embryos zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck und \n\ndamit auch zum Zwecke der Stammzellgewinnung schlechthin verbietet und mit \n\nStrafe bedroht, gestattet es das Stammzellgesetz, wie ausgeführt, gleichwohl, \n\nunter bestimmten engen Voraussetzungen solchermaßen (außerhalb Deutsch-\n\nlands und vor dem gesetzlichen Stichtag) gewonnene Stammzelllinien zu zuge-\n\nlassenen Forschungszwecken zu verwenden. Ähnliche Differenzierungen neh-\n\nmen nach Kenntnis des Senats auch die Rechtsordnungen anderer Mitglied-\n\nstaaten vor. Ebenso hat die Kommission Forschungsprojekte, bei denen \n\nmenschliche Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen zerstört werden, für \n\nnicht förderfähig erachtet, anschließende Forschungen, bei denen humane \n\nembryonale Stammzellen verwendet werden, jedoch als von einer Gemein-\n\nschaftsfinanzierung nicht ausgenommen angesehen. Ähnliche Differenzierun-\n\ngen nimmt die Rechtsordnung auch sonst verschiedentlich vor, wenn sie zwi-\n\nschen verbotenen Handlungen und der Verwendung der \"Früchte des verbote-\n\nnen Baums\" unterscheidet. \n\n60 \n\nEntgegen der Auffassung der Großen Beschwerdekammer, die gemeint \n\nhat, die Außerachtlassung von Schritten, die der Anwendung der erfindungs-\n\ngemäßen technischen Lehre, vorausgehen, hätte die unerwünschte Folge, dass \n\nes lediglich einer klugen und geschickten Abfassung eines Patentanspruchs \n\nbedürfte, um das Patentierungsverbot zu umgehen (EPA, Entsch. v. 25.11.2008 \n\n- G 2/06, ABl. EPA 2009, 306 Tz. 22 - Verwendung von Embryonen/WARF), \n\ngeht es somit nicht darum, ob das Patentierungsverbot durch eine bestimmte \n\nFormulierung des Patentanspruchs umgangen werden kann. Vielmehr stellt \n\nsich die Frage, ob das Patentierungsverbot, das aus dem ethischen Unwertur-\n\nteil folgt, dem die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen \n\noder kommerziellen Zwecken unterliegt, auch auf Folgehandlungen erstreckt \n\nwerden kann, die zwar eine solche Verwendung voraussetzen, aber weder in \n\nArt. 6 Abs. 2 der Richtlinie ausdrücklich genannt werden noch in den mitglied-\n\nstaatlichen Rechtsordnungen ebenso behandelt werden wie die Verwendung \n\nder Embryonen selbst. \n\n61 \n\nbb) Ein derart weit reichendes Patentierungsverbot könnte in Wider-\n\nspruch zu Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie stehen. Art. 6 Abs. 2 \n\nsoll nach Erwägungsgrund 38 allgemeine Leitlinien für die Auslegung der Be-\n\nzugnahme auf die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten geben. Nach Er-\n\nwägungsgrund 39 der Richtlinie entsprechen die öffentliche Ordnung und die \n\nguten Sitten insbesondere den in den Mitgliedstaaten anerkannten ethischen \n\noder moralischen Grundsätzen, deren Beachtung ganz besonders auf dem Ge-\n\nbiet der Biotechnologie wegen der potentiellen Tragweite der Erfindungen in \n\ndiesem Bereich und deren inhärenter Beziehung zur lebenden Materie geboten \n\nist. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 zielt nach der bereits zitierten Rechtspre-\n\nchung des Gerichtshofs darauf ab, die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehe-\n\nnen Ausnahmen einzugrenzen (EuGH, Urt. v. 16.6.2005 - C-456/03, Slg. 2005, \n\nI-5335 Tz. 78 f. - Kommission/Italien). Dies könnte dafür sprechen, die rechtli-\n\nche und ethische Differenzierung zwischen der Verwendung von Embryonen \n\neinerseits und der Verwendung von embryonalen Stammzellen andererseits \n\nauch bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie nachzuvollziehen. Bei \n\nder hier in Rede stehenden Auslegung könnte Art. 6 Abs. 2 hingegen zumindest \n\nfür einzelne Mitgliedstaaten dazu führen, dass die in Art. 6 Abs. 1 vorgesehe-\n\nnen Ausnahmen ausgeweitet werden. \n\n62 \n\ncc) Ein Patentierungsverbot, das auch Verwertungshandlungen erfasst, \n\ndie nach dem Recht einzelner Mitgliedstaaten erlaubt sind, könnte zudem mit \n\nArt. 27 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen \n\nEigentums (TRIPS) unvereinbar sein. Nach dieser Regelung, die in Erwä-\n\ngungsgrund 36 der Richtlinie erwähnt wird und deren zweiter Absatz mit Art. 6 \n\nAbs. 1 der Richtlinie übereinstimmt (vgl. auch Erwägungsgrund 37), können \n\nErfindungen nur dann von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden, wenn \n\ndie Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung zum Schutz der öffentlichen \n\nOrdnung oder der guten Sitten notwendig ist. Die hier in Rede stehende Ausle-\n\ngung könnte dazu führen, dass Mitgliedstaaten die Patentierung auch dann ver-\n\nsagen müssen, wenn die Verwertung der Erfindung nach ihrer innerstaatlichen \n\nRechtsordnung nicht gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung ver-\n\nstößt. Dies könnte in Widerspruch stehen zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie, wo-\n\nnach die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem TRIPS-Übereinkommen \n\nunberührt bleiben. Zwar ist es sowohl mit dem TRIPS-Übereinkommen als auch \n\nmit europäischem Recht vereinbar, wenn eine Entscheidungsbefugnis, die ein \n\nvölkerrechtliches Abkommen den Vertragsparteien einräumt, von den Mitglied-\n\nstaaten gemeinsam ausgeübt wird (EuGH, Urt. v. 9.10.2001 - C-377/98, Slg. \n\n2001, I-7079 = GRUR Int. 2001, 1043 Tz. 58 - Niederlande/Parlament und Rat). \n\nArt. 27 Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens räumt den Vertragsparteien jedoch \n\nnur insoweit eine Entscheidungsbefugnis ein, als dies zum Schutz der öffentli-\n\nchen Ordnung oder der guten Sitten notwendig ist. Ob Art. 6 Abs. 2 Buchst. c \n\nder Richtlinie den Mitgliedstaaten im Interesse einer einheitlichen Regelung des \n\nBinnenmarktes dennoch einen weitergehenden Patentierungsausschluss vor-\n\nschreiben kann und soll, erscheint angesichts dessen nicht selbstverständlich. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 Ni 42/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/xa-zr-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":27},{"jurabk":"StZG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"ESchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StZG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ESchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StZG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ESchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/xa-zr-58-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR__58-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:34.589095+00:00"}}