{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_146-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"Xa ZR 146/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 146/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. Juli 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 20. September 2007 \n\nverkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Inhaber des auf einer freigegebenen Diensterfindung be-\n\nruhenden, am 11. Juni 1985 angemeldeten deutschen Patents 35 20 885 (Li-\n\nzenzpatents), das in der Fassung, die es im Einspruchsbeschwerdeverfahren \n\nerhalten hat, bis zum Ablauf der Höchstschutzdauer in Kraft stand und \"Verfah-\n\nren und Anlage zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, aerosolar-\n\ntigen und/oder staubförmigen Schadstoffen\" betrifft. Die Patentansprüche 1 \n\nund 16 des Lizenzpatents lauten in dieser Fassung wie folgt: \n\n\"1. Verfahren zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, \naerosolartigen und/oder staubförmigen Schadstoffen aus Ab-\ngasen von Müll- und Sondermüllverbrennungsanlagen, wobei \ndas aus der Verbrennungszone der Anlage abströmende und \nSchadstoffe enthaltende heiße Rauchgas entstaubt und das \nentstaubte Rauchgas in einer Rauchgasnachbehandlung ge-\nmäß dem Nassverfahren, Halbtrockenverfahren und Trocken-\nverfahren behandelt wird und sich ein Wasserdampf enthalten-\ndes Restwaschgas ergibt, dadurch gekennzeichnet, dass man \ndas wasserdampfhaltige Restwaschgas mit einer mittleren \nTemperatur T in einem Kühlsystem aus Glas, Graphit, korrosi-\nonsbeständigem Metall, Keramik oder Kunststoff durch indirek-\nte Kühlung mittels eines Kühlmediums so weit abkühlt, dass die \nTemperatur auf einen mittleren Wert T-x unter Wahl einer Tem-\nperaturdifferenz derart herabgesetzt wird, dass mindestens je-\nweils die Hauptmenge des im Gas enthaltenen Wasserdampfs \nauskondensiert, wobei dem Restwaschgas im Kühlsystem zu-\nsätzlich ein Mittel zudosiert wird, das mit Schadstoffkomponen-\nten des Restwaschgases reagiert und diese zu Verbindungen \nmit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt, \nbzw. deren Alkaligehalt verändert, und[/]oder dem Restwasch-\ngas im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudosiert wird, das \nSchadstoffkomponenten oder Derivate derselben adsorptiv \noder absorptiv chemisch-physikalisch bindet, und/oder das \nRestwaschgas zusätzlich mit einem Kondensationshilfsmittel \nbeaufschlagt wird, das die Bildung von Kondensationskeimen \nfördert, und dass das abgeschiedene Kondensat abgezogen \nsowie chemisch-physikalisch nachbehandelt wird. \n\n16. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der An-\nsprüche 9 - 15, mit einer Verbrennungsanlage, einer Entstau-\nbungseinrichtung und einer Nasswäsche, gekennzeichnet \ndurch ein Kühlsystem, das hinter die Rauchgasnachbehand-\nlung geschaltet ist, mit Mitteln zur indirekten Kühlung des \nRauchgases bzw. des Restwaschgases, mit Mitteln zur Rück-\nführung des physikalisch-chemisch behandelten Kondensats in \ndie Nasswäsche und mit Mitteln zur Messung der Konzentrati-\non einzelner Schadstoffkomponenten, und dadurch, dass die \nVorrichtung zur Nachbehandlung des Kondensats eine Ein-\ndampfanlage enthält, in der neutralisiertes Kondensat einge-\nengt werden kann, die aus einem korrosionsbeständigen Mate-\nrial wie Kunststoff, Glas, Keramik und/oder Graphit besteht.\" \n\n2 \n\nMit Lizenzvertrag vom 28. Januar 1987 räumte der Kläger der seinerzeit \n\nals Metallgesellschaft AG firmierenden Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklag-\n\nten), deren Tochtergesellschaften sowie deren Lieferanten und Kunden ein Mit-\n\nbenutzungsrecht gegen eine Einmalzahlung und eine Lizenzvergütung in Höhe \n\nvon 2% des Nettoverkaufswerts aller unter Verwertung der Vertragsschutzrech-\n\nte von der Beklagten und den Tochtergesellschaften in Verkehr gebrachten Ver-\n\ntragsanlagen ein. Die Beklagte zu 2, eine Tochtergesellschaft der Beklagten, \n\nlieferte für die Beklagte zu 3 als Bauherrin und Betreiberin einer von dritter Seite \n\ngelieferten Rückstandsverbrennungsanlage \n\nin D. \n\n(nachfolgend R. ) \n\nEinzelkomponenten, insbesondere zwei Elektrokondensationsfilter. \n\nDer Kläger meint, dass die R. von verschiedenen Patentansprüchen \n\ndes Lizenzpatents wortsinngemäß oder zumindest in äquivalenter Weise Ge-\n\nbrauch mache; er hat die Beklagten zunächst auf Auskunft und Zahlung eines \n\nangemessenen Lizenzentgelts sowie die Beklagte auf weiteren Schadensersatz \n\nund Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht in Anspruch ge-\n\nnommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers, mit der dieser sein Begehren mit teilweise geänderten Anträgen weiterver-\n\nfolgt hat, ist erfolglos geblieben. \n\nAuf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das erste Beru-\n\nfungsurteil aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagte abgewiesen wor-\n\nden ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 169, \n\n30 - Restschadstoffentfernung). \n\nIm zweiten Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, \n\ndie Beklagte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verur-\nteilen, \n\n1. \n\nihm Auskunft zu erteilen, welchen Nettoverkaufswert die R. \nbzw. deren Komponenten im Sinn des Vertragsanlagenbegriffs \ndes § 2 Nr. 2 des Lizenzvertrags hatte, \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. nach Erledigung der Auskunftserteilung an ihn für die während \nder Laufzeit des Lizenzpatents erfolgte Nutzung im Rahmen \nder R. ein Lizenzentgelt in Höhe von 2% des Nettover- \nkaufswerts zu zahlen, \n\n3. \n\nihm weitere 61.601,69 € zu zahlen. \n\nDie Berufung ist erneut ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Berufungsver-\n\nfahren gestellten Anträge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneu-\n\nten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-\n\nscheidung über die Kosten der Revisionsverfahren zu übertragen ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger ständen im \n\nHinblick auf die R. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf \n\nAuskunft, Lizenzzahlung oder Schadensersatz zu. Dafür, ob es sich bei der \n\nR. um eine vergütungspflichtige Vertragsanlage im Sinne des § 2 Nr. 1 \n\nBuchst. b des Lizenzvertrags handele, sei die im Einspruchsbeschwerdeverfah-\n\nren durch das Patentgericht aufrechterhaltene Fassung des Lizenzpatents \n\nmaßgeblich, da das Lizenzpatent bei Errichtung der R. vom Patentamt wi- \n\nderrufen gewesen sei. Vertragsanlage sei hiernach nur eine Anlage nach Vor-\n\nrichtungsanspruch (\"Anlagenanspruch\") 16 des Lizenzpatents. Nachdem in Pa-\n\ntentanspruch 16 konkret eine Restschadstoffbeseitigungsanlage bezeichnet \n\nwerde und auch im Lizenzvertrag jeweils von einer \"Vertragsanlage\" in dessen \n\nSinn die Rede sei, sei der Lizenzvertrag dahin zu verstehen, dass der Anlagen-\n\nanspruch des Lizenzpatents maßgeblich sein solle, nicht aber die Verfahrens-\n\nansprüche 1 bis 15. Dies werde durch die Anlage zum Lizenzvertrag bestätigt, \n\nin der eine \"Vertragsanlage\" durch eine gestrichelte Linie zu weiteren Anlagetei-\n\nlen wie der Nasswäsche und dem Kamin abgegrenzt werde. Bei der R. \n\nwerde von Patentanspruch 16 des Lizenzpatents kein Gebrauch gemacht. An-\n\nsprüche wegen Patentverletzung ständen dem Kläger gleichfalls nicht zu, da \n\ndie R. auch nicht nach Patentanspruch 1 arbeite. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\n1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht für die Beurteilung der \n\nFrage, ob es sich bei der R. um eine Vertragsanlage handelt, allein auf Pa- \n\ntentanspruch 16 des Lizenzpatents abgestellt. \n\n11 \n\na. Die Auslegung der Lizenzabrede als Individualvertrag durch das Be-\n\nrufungsgericht unterliegt zwar nur eingeschränkt der revisionsrechtlichen Über-\n\nprüfung. Dieser ist jedoch die Frage zugänglich, ob das Berufungsgericht den \n\nfür die Auslegung maßgeblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat. Zu \n\nüberprüfen ist ferner, ob es diejenigen Sachverhaltselemente, die für den Aus-\n\nlegungsgesichtspunkt des Parteiinteresses beachtlich sind, in ihrer rechtlichen \n\nBedeutung richtig erkannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1998 - V ZR 360/96, NJW \n\n1998, 3268; Urt. v. 13.3.2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236). \n\n12 \n\nb. Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. Zu Recht \n\nmacht die Revision als Verletzung der Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB und \n\ndes § 286 ZPO geltend, dass der Wille der Parteien, wie er im Lizenzvertrag \n\nnach dem Gesamtzusammenhang der Vertragsbestimmungen seinen Ausdruck \n\ngefunden hat, bei der Auslegung des Lizenzvertrags nicht in der gebotenen \n\nWeise berücksichtigt worden ist. \n\n13 \n\nDieser Wille habe, so rügt die Revision, auch die Verfahrensansprüche \n\ndes Lizenzpatents einbezogen, wie dies auch das Landgericht und das Beru-\n\nfungsgericht im ersten Berufungsurteil angenommen hätten. Für die einschrän-\n\nkende Auslegung des Berufungsgerichts, dass nur der Anlagenanspruch 16 \n\nlizenziert worden sei, finde sich weder im Lizenzvertrag noch im Prozessvortrag \n\nder Parteien ein Anhaltspunkt. \n\n14 \n\nDem kann der Erfolg nicht versagt werden. Es ging der Beklagten bei \n\nAbschluss des Lizenzvertrags ersichtlich darum, mit der Möglichkeit, als Li-\n\nzenznehmerin das geschützte Verfahren zu nutzen, eine Verkaufshilfe für den \n\nVertrieb ihrer Anlagen in die Hand zu bekommen, um den Kunden zusammen \n\nmit den zu liefernden Anlagen auch die Nutzung der darauf auszuübenden Ver-\n\nfahren zu ermöglichen (vgl. die Vertragspräambel unter Nr. 2). \n\n15 \n\nDie gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts lässt außer Betracht, \n\ndass die Lizenzeinräumung in § 1 des Lizenzvertrags an den Vertragsschutz-\n\nrechten uneingeschränkt erfolgt ist und dass die \"unter Verwertung der Ver-\n\ntragsschutzrechte\" \"in Verkehr gebrachten Vertragsanlagen\" nach § 2 des Li-\n\nzenzvertrags lediglich als Bemessungsgrundlage für die Lizenzvergütung die-\n\nnen. Hinzu tritt weiter, dass der Kläger als Lizenzgeber nach § 5 des Lizenzver-\n\ntrags für die technische Ausführbarkeit des Gegenstands der Vertragsschutz-\n\nrechte und nicht etwa nur des in diesen enthaltenen Vorrichtungsanspruchs \n\nhaften soll. All dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. \n\n16 \n\nZwar wirkt sich der Umstand, dass der Kläger auch den Tochtergesell-\n\nschaften der Beklagten und deren Kunden ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, \n\nauf den Umfang der Lizenzvergabe nicht notwendigerweise aus. Jedoch konnte \n\ndas Berufungsgericht die Interessen der Abnehmer nicht dadurch als hinrei-\n\nchend berücksichtigt ansehen, dass Patentanspruch 16 eine Rückbeziehung \n\nauf vorangehende Verfahrensansprüche enthält. Das Berufungsgericht hat im \n\nErgebnis verneint, dass die Verfahrensansprüche auch isoliert vom Lizenzver-\n\ntrag erfasst sein und deren Benutzung damit schon für sich eine Vergütungs-\n\npflicht auslösen sollte. Dass Sinn und Zweck der Lizenzvereinbarung darin ge-\n\nlegen haben mögen, den Kunden die unbeschränkte und freie Nutzung der ge-\n\nlieferten Anlage zu ermöglichen, steht zwar für sich nicht im Widerspruch zu der \n\nvom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Lizenzvereinbarung. \n\nJedoch hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet, dass der Kläger \n\nder Beklagten und deren Tochterunternehmen und Lieferanten an den Ver-\n\ntragsschutzrechten (und nicht etwa nur an Teilen dieser Schutzrechte) ein un-\n\nwiderrufliches Mitbenutzungsrecht eingeräumt hat. Dieses Mitbenutzungsrecht \n\nerstreckte sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, im Zweifel auf alle Pa-\n\ntentansprüche des Lizenzpatents und damit auch auf die Verfahrensansprüche. \n\nDafür, dass lediglich der Vorrichtungsanspruch 16 von der Lizenzierung erfasst \n\ngewesen sein soll, ergibt sich aus dem Lizenzvertrag ebenso wenig ein An-\n\nhaltspunkt wie aus dem Prozessvortrag der Parteien. Für eine uneingeschränk-\n\nte Lizenzierung des Patents in seiner gesamten Reichweite spricht zudem, dass \n\nnicht ersichtlich ist, warum der Lizenznehmerin und den durch den Lizenzver-\n\ntrag weiter Begünstigten eine Nutzung (allein) der durch die Verfahrensansprü-\n\nche geschützten Lehre hätte verwehrt bleiben sollen. Konsequenterweise sieht \n\nder Lizenzvertrag auch als Gegenleistung eine Vergütung (\"Gebühr\") in Höhe \n\neines Anteils an allen unter Verwertung der Lizenzschutzrechte in Verkehr ge-\n\nbrachten Vertragsanlagen vor. \n\nDa weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, \n\nkann der Senat den Lizenzvertrag selbst auslegen. Die Auslegung ergibt, dass \n\nvon ihm jedenfalls auch die Verfahrensansprüche 1 bis 8 des Lizenzpatents \n\nerfasst sind. \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das in der R. ausgeführte \n\nVerfahren entspreche nicht der technischen Lehre des Patentanspruchs 1, hält \n\nder Nachprüfung gleichfalls nicht stand. \n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\na. Das Lizenzpatent betrifft, soweit im vorliegenden Zusammenhang \n\nvon Interesse, ein Verfahren zur weitgehenden Restentfernung gasförmiger, \n\naerosolartiger oder staubförmiger Schadstoffe aus Abgasen von Müll- und Son-\n\ndermüllverbrennungsanlagen. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\nBei der Müllverbrennung werden das aus der Verbrennungszone ab-\n\nströmende heiße Rauchgas entstaubt und das entstaubte Rauchgas in einer \n\nRauchgasnachbehandlung mit einem Nassverfahren, Halbtrockenverfahren \n\nund/oder Trockenverfahren behandelt, so dass sich ein Wasserdampf enthal-\n\ntendes Restwaschgas ergibt. \n\nDem Lizenzpatent liegt das technische Problem zugrunde, ein Verfahren \n\nzur weitgehenden Entfernung der Restschadstoffgehalte anzugeben, die in die-\n\nsem Restwaschgas enthalten sind. \n\nPatentanspruch 1 lehrt hierzu folgendes Verfahren zur weitgehenden \n\nEntfernung von Resten gasförmiger, aerosolartiger oder staubförmiger Schad-\n\nstoffe aus Abgasen von Müll- und Sondermüllverbrennungsanlagen: \n\n(1) Das aus der Verbrennungszone der Anlage abströmende heiße \n\nRauchgas wird entstaubt. \n\n(2) Das entstaubte Rauchgas wird mit dem Nass-, Halbtrocken- \nund Trockenverfahren nachbehandelt, wobei sich ein Wasser-\ndampf enthaltendes Restwaschgas ergibt. \n\n(3) Das Restwaschgas der mittleren Temperatur T wird - in einem \nKühlsystem aus Glas, Graphit, korrosionsbeständigem Metall, \nKeramik oder Kunststoff - durch indirekte Kühlung auf eine mitt-\nlere Temperatur T-x herabgekühlt. \n\n(3.1) Die Temperaturdifferenz wird so gewählt, dass mindes-\ntens die Hauptmenge des im Gas enthaltenden Wasser-\ndampfs auskondensiert. \n\n(3.2) Die Schadstoffabscheidung wird zusätzlich gefördert, in-\n\ndem \n\n(3.2.1) dem Restwaschgas ein Mittel zudosiert wird, das \nmit Schadstoffkomponenten des Gases reagiert \nund diese zu Verbindungen mit herabgesetzter \nFlüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt oder de-\nren Alkalität verändert, oder \n\n(3.2.2) dem Restwaschgas ein Mittel zudosiert wird, das \nSchadstoffkomponenten oder Derivate derselben \nadsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch \nbindet, oder \n\n(3.2.3) das Restwaschgas mit einem Kondensations-\nhilfsmittel beaufschlagt wird, das die Bildung von \nKondensationskeimen fördert. \n\n(4) Das Kondensat wird abgezogen und chemisch-physikalisch \n\nnachbehandelt. \n\n23 \n\nDer Erfindung liegt, wie die Beschreibung erläutert, die Erkenntnis \n\nzugrunde, dass sich die Gegenwart von Wasserdampf in den Abgasen als Kon-\n\ntroll- und Steuerungsmittel für die Schadstoffentfernung nutzen lässt, indem \n\ndurch Kondensation eines Hauptwasseranteils der Abgase eine Abscheidung \n\nvon Schadstoffen mit dem Kondensat erreicht wird (S. 5 Z. 29-32). Die mit der \n\nWasserdampfkondensation einhergehenden Schadstoffabscheidungen seien \n\nzumindest teilweise damit erklärbar, dass grundsätzlich jede flüchtige chemi-\n\nsche Verbindung über das Dampfdruck-Temperatur-Gleichgewicht kontrolliert \n\nwerde und mit der Erniedrigung der Temperatur Taupunktunterschreitungen \n\nund Desublimationen für Schadstoffkomponenten stattfänden, so dass es zu \n\neiner gleichzeitigen Kondensation mit Wasserdampf komme. Es scheine jedoch \n\nzusätzlich zu einer bevorzugten Anlagerung von Schadstoffkomponenten an \n\nden Kondensationskeimen wie Nebeltröpfchen zu kommen, so dass sich das \n\nSystem selbst reinige. Der Kondensationsvorgang werde dabei in sehr einfa-\n\ncher und reproduzierbarer Weise über die Kühlung geregelt. Hilfsmittel wie das \n\nZudosieren von chemischen Reagenzien, Absorbentien und Adsorbentien und \n\ndas Zuleiten von Kondensationskeimen förderten den Abscheidungsvorgang \n\nzusätzlich. \n\n24 \n\nb. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das in der R. ange- \n\nwendete Verfahren den Merkmalen 1 bis 3.1 und 4 (a bis h der vom Berufungs-\n\ngericht verwendeten Gliederung) entspreche. Es hat indessen die (in sich alter-\n\nnative) Merkmalsgruppe 3.2 als nicht benutzt angesehen, da keines der alterna-\n\ntiv vorgesehenen Mittel zur Förderung der Schadstoffabscheidung (Merkma-\n\nle k1 bis k3 des Berufungsgerichts) verwirklicht sei. Entgegen der Auffassung \n\ndes Klägers stelle Wasser ein Mittel im Sinn dieser Merkmale nicht dar. Im \n\nKühlsystem solle nämlich durch Temperaturherabsetzung eine Auskondensie-\n\nrung mindestens der Hauptmenge des im Gas enthaltenen Wasserdampfs er-\n\nfolgen (Merkmal 3.1). Das somit \"erzeugte\" Wasser werde nach Merkmal 4 als \n\nabgeschiedenes Kondensat abgezogen und chemisch-physikalisch nachbe-\n\nhandelt. Wasser sei somit im Kühlsystem durch Kondensation vorhanden; des-\n\nhalb werde der Fachmann darauf schließen, dass die zudosierten Mittel oder \n\nKondensationshilfsmittel andere als das ohnehin entstehende und patentgemäß \n\nabzuführende Wasser sein müssten, wie ein Molekularsieb nach Patentan-\n\nspruch 2 oder übersättigter Wasserdampf nach Patentanspruch 3. Im Übrigen \n\nfehle \n\nim Kühlsystem der R. eine zusätzliche Wasserzuführung. Eine \n\nSchwallspülung sei nicht dem Prozess der Schadstoffentfernung zuzurechnen. \n\nDer gerichtliche Sachverständige habe es noch bei seiner Anhörung für ausge-\n\nschlossen gehalten, dass im Kühlsystem Betriebswasser eingeleitet werde. Ei-\n\nne nochmalige Befassung des Sachverständigen oder die Beauftragung eines \n\nneuen Sachverständigen sei nicht veranlasst, weil in dem vorgelegten Fließbild \n\neine Wasserzufuhr im Kühlsystem nicht eingezeichnet sei. Wie die Beklagte \n\nunwidersprochen vorgetragen habe, würden bei einer Zuführung von Wasser \n\nwährend eingeschalteter Spannung von 86.000 V Lichtbögen erzeugt, die die \n\nKunststoffröhren des in der Anlage verwendeten Elektrokondensationsfilters \n\nzerstörten. \n\n25 \n\nMerkmal 3.2.3 werde auch nicht dadurch verwirklicht, dass Ionen im \n\nElektrokondensationskühler als Kondensationskerne wirkten. Aus dem Merkmal \n\nergebe sich, dass insoweit nicht von einer Beaufschlagung des Restwaschga-\n\nses mit einem Kondensationshilfsmittel gesprochen werden könne, denn es \n\nfehle an einem körperlichen Gegenstand, der dem Restwaschgas hinzugefügt \n\nund mit dem dieses beaufschlagt werde. Eine Ionisation bereits vorhandener \n\nAerosolteilchen und Wassertropfen erfülle diese Voraussetzung nicht. Die Pa-\n\ntentschrift spreche vielmehr davon, dass bekannte Techniken gegebenenfalls \n\nzusammen mit dem erfindungsgemäßen Verfahren anwendbar seien. Nach ei-\n\nner bevorzugten Ausgestaltung des Verfahrens werde das aus dem Kühlsystem \n\nmit der Temperatur T-x austretende Restgas vor Abgabe an die Atmosphäre an \n\neinem Elektroabscheider vorbeigeführt, um eventuelle Restschadstoffe noch \n\nweiter abzusenken (Patentanspruch 10). Stelle daher der Elektrokondensati-\n\nonsfilter einen Elektroabscheider im Sinn des Stands der Technik dar, werde \n\nder Fachmann die im Elektroabscheider stattfindende Kondensation nur dann \n\nals verfahrensgemäß ansehen, wenn zusätzliche Kondensationshilfsmittel Ver-\n\nwendung fänden. \n\n26 \n\nc. Die Revision rügt, dass die gebotene Auslegung des Merkmals 3.2 \n\nfehle. In allen drei Alternativen seien die Mittel durch Zweck- und Funktionsan-\n\ngaben definiert; das Berufungsgericht prüfe nicht, ob Wasser diese Funktionen \n\nausfüllen könne. Die Begründung des Berufungsgerichts verkenne den techni-\n\nschen Zusammenhang der Merkmale 3.1 und 3.2 und deren unterschiedliche \n\nFunktion im Rahmen der Erfindung. Die alternativen Maßnahmen sollten näm-\n\nlich, wie im Anspruchswortlaut zum Ausdruck komme, gleichzeitig mit der die \n\nKondensation bewirkenden Herabkühlung ausgeführt werden. Wasser sei zu-\n\ndem in der allgemeinen Beschreibung wie auch in einem Ausführungsbeispiel \n\nausdrücklich als Kondensationshilfsmittel beschrieben. Die Beschreibung nenne \n\nbeispielhaft die Zuführung von zusätzlichem Wasser oder übersättigtem Was-\n\nserdampf (S. 7 Z. 26-28). Die Eindüsung von Wasser werde auch in dem be-\n\nvorzugten Ausführungsbeispiel nach Figur 3 gezeigt und entsprechend be-\n\nschrieben (S. 9 Z. 48). Das Berufungsgericht übergehe zudem, dass der ge-\n\nrichtliche Sachverständige Wasser für Quecksilber in gasförmigem Zustand so-\n\nwie für molekulardisperse Schadstoffe als geeignetes Zusatzmittel bezeichnet \n\nhabe. Zudem ergebe sich aus der Niederschrift über die Anhörung des gericht-\n\nlichen Sachverständigen, dass auch Schwefelwasserstoff, Aerosole und Sor-\n\nbattröpfchen durch Wasser ausgewaschen würden. \n\n27 \n\nZu Unrecht habe das Berufungsgericht als unbestritten angesehen, dass \n\ndas in der R. mit einem Elektrokondensationsfilter angewendete Elektro- \n\nkondensationsverfahren bei einer Spannung von 86 000 V oder mehr durchge-\n\nführt werde und eine Wasserzufuhr in diesem Fall zu einer Zerstörung des \n\nElektrokondensationsfilters führen müsse, und die unter Zeugenbeweis gestell-\n\nte Behauptung des Klägers übergangen, dass die Beklagte zu 2 die Wasserzu-\n\ngabe verlangt habe und dass dementsprechend tatsächlich Wasser in das Sys-\n\ntem eingedüst werde. \n\n28 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts werde schließlich Merk-\n\nmal 3.2.3 dadurch verwirklicht, dass nach den eigenen Angaben der Beklagten \n\nAerosolteilchen bei der Sprühentladung (Corona) der als Sprühelektrode wir-\n\nkenden Drähte (Kathode) des Elektrokondensationsfilters durch negative Ionen \n\naufgeladen und die so aufgeladenen Aerosolteilchen von der als Anode wirken-\n\nden geerdeten Rohrwand angezogen würden. Die negativen Ionen seien nichts \n\nanderes als aus den als Kathode wirkenden Drähten austretende Elektronen \n\nund damit kleine elektrisch geladene (körperliche) Teilchen, mit denen das \n\nRestwaschgas beaufschlagt werde und die sich mit den Aerosolteilchen verei-\n\nnigten und als Kondensationskeime wirkten. Da das Berufungsgericht Schwie-\n\nrigkeiten gehabt habe, diesen Sachverhalt richtig zu verstehen, habe es den \n\nangebotenen Sachverständigenbeweis einholen müssen. Dass ein Elektroab-\n\nscheider im Stand der Technik bekannt gewesen sei, stehe der Verwirklichung \n\ndes Merkmals 3.2.3 durch die Ionisierung im Elektrokondensationsfilter nicht \n\nentgegen. \n\n29 \n\nd. Den Rügen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Nach-\n\ndem das Berufungsgericht Patentanspruch 1 ausgelegt hat, ist seine Auslegung \n\nim Revisionsverfahren zu überprüfen und kann der Senat, soweit sich das vom \n\nBerufungsgericht entwickelte Verständnis als fehlerhaft erweist, die Auslegung \n\nselbst vornehmen, sofern alle hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen \n\nsind (vgl. BGHZ 172, 298 Tz. 38 ff. - Zerfallszeitmessgerät; BGH, Urt. v. \n\n31.3.2009 - X ZR 95/05, GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach ergibt sich: \n\naa. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in Betracht, \n\ndass Wasser als Kondensationshilfsmittel im Sinn des Merkmals 3.2 anzusehen \n\nist. \n\nDas Berufungsgericht hat dies vornehmlich deshalb ausgeschlossen, \n\nweil erfindungsgemäß Wasser als Kondensat \"erzeugt\" werde und der Fach-\n\nmann daraus schließen werde, dass die zudosierten Mittel jedenfalls andere als \n\nWasser sein müssten; eine Bestätigung hierfür hat es in der Äußerung des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen gefunden, für denjenigen, der \"im Geschäft tätig \n\nsei\", sei Wasser das Kondensationsmittel, nicht ein zusätzliches Hilfsmittel. \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Weder hat \n\ndas Berufungsgericht, obwohl ihm dies bereits im ersten Revisionsurteil aufge-\n\ngeben worden ist (BGHZ 169, 30 Tz. 22 f., 31 - Restschadstoffentfernung), bei \n\nseiner in eigener Verantwortung vorzunehmenden Auslegung des Patentan-\n\nspruchs in der gebotenen Weise den Gesamtinhalt der Patentschrift und die \n\nFunktion des fraglichen Merkmals berücksichtigt, noch hat es die fachlichen \n\nAussagen des von ihm herangezogenen Sachverständigen, der sich ausführlich \n\n30 \n\n31 \n\n32 \n\nmit der Wirkung einer Wasserzugabe befasst hat, ausgeschöpft und daraufhin \n\nuntersucht, inwieweit danach die Zudosierung von Wasser geeignet ist, die ge-\n\nwünschte Schadstoffbindung zu fördern. \n\n33 \n\nEs erscheint zwar zweifelhaft, ob das Lizenzpatent, wie die Revision \n\nmeint, Wasser ausdrücklich als Mittel zur Förderung der Schadstoffabscheidung \n\nim Sinne des Merkmals 3.2 nennt. Denn es heißt zwar in der Beschreibung, \n\ndass eine induzierte Nebelbildung, beispielsweise durch Zuführung von zusätz-\n\nlichem Wasser bzw. übersättigtem Wasserdampf nicht nur bei Hg die er-\n\nwünschte Erhöhung der Abscheidungsleistung fördere (S. 7 Z. 26-28), und es \n\nwird demgemäß in Patentanspruch 3 übersättigter Wasserdampf als \"Konden-\n\nsationshilfsmittel\" bezeichnet. Im Anschluss an die genannte Beschreibungs-\n\nstelle heißt es aber wenig später weiter, dass dem Kühlsystem \"auch\" ein Mittel \n\nzudosiert werde, das die Alkalität des Systems gezielt verändere, bestimmte \n\nUmsetzungen mit den Schwermetallverbindungen bewirke oder Schadstoff-\n\nkomponenten in Verbindungen überführe, die eine geänderte und vorzugsweise \n\ngeringere Flüchtigkeit und Löslichkeit aufwiesen (S. 7 Z. 31-34). Dieser Zu-\n\nsammenhang spricht dafür, dass die Patentschrift Wasser als ein Hilfsmittel für \n\ndie Kondensation erwähnt, nicht jedoch als Mittel, das im Sinn des Merk-\n\nmals 3.2.1 oder 3.2.2 zudosiert wird, um mit Schadstoffkomponenten zu reagie-\n\nren oder solche adsorptiv oder absorptiv zu binden. \n\n34 \n\nDamit wird jedoch Wasser als Hilfsmittel im Sinn des Merkmals 3.2.1 \n\noder 3.2.2 nicht ausgeschlossen. Das Lizenzpatent verlangt eine zusätzliche \n\nFörderung der Schadstoffabscheidung, die im Kühlsystem durch die Auskon-\n\ndensierung des Wasserdampfs stattfinden soll (Merkmal 3.1), durch Zudosie-\n\nrung eines Mittels, das mit Schadstoffkomponenten reagiert und dadurch zu \n\nVerbindungen geringer Flüchtigkeit oder Löslichkeit führt (Merkmal 3.2.1) oder \n\nSchadstoffkomponenten adsorptiv oder absorptiv bindet (Merkmal 3.2.2). Der \n\nPatentanspruch enthält keine Beschränkung auf bestimmte Hilfsmittel, und es \n\nist auch nicht entscheidend, was, wie es der gerichtliche Sachverständige aus-\n\ngedrückt hat, der \"im Geschäft Tätige\" üblicherweise als Hilfsmittel bezeichnen \n\nwürde. Vielmehr sind die in Betracht kommenden Mittel im Patentanspruch al-\n\nlein durch ihre Funktion definiert, mit Schadstoffkomponenten des Gases zu \n\nreagieren und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder \n\nLöslichkeit umzusetzen oder deren Alkalität zu verändern oder Schadstoffkom-\n\nponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physika-\n\nlisch zu binden. Es kommt daher lediglich darauf an, ob dem Restwaschgas ein \n\nMittel zudosiert (d.h. in bestimmter Menge zugegeben) wird, das in der angege-\n\nbenen Weise mit Schadstoffkomponenten des Gases reagiert oder solche \n\nKomponenten chemisch-physikalisch zu binden vermag, wobei für diese Bin-\n\ndung auch Grenzflächeneffekte, die der Sachverständige von einer physikali-\n\nschen Absorption unterschieden hat, ausreichen können. \n\n35 \n\nDass Wasser dazu nicht in der Lage wäre, hat das Berufungsgericht \n\nnicht festgestellt, Die Revision verweist vielmehr mit Recht darauf, dass sich \n\naus den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen deutliche Anhalts-\n\npunkte dafür ergeben, dass Wasser jedenfalls bei bestimmten Schadstoffkom-\n\nponenten durchaus in der Lage ist, die gewünschte Schadstoffbindung zu errei-\n\nchen. Da entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch fehlen, \n\nist der Senat nicht in der Lage, die Frage abschließend zu entscheiden. \n\n36 \n\n37 \n\nbb. Das Fehlen solcher Feststellungen ist auch nicht deshalb unschäd-\n\nlich, weil sich, wie das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem unstreitigen \n\nSachverhalt ergäbe, dass bei der R. im Elektrokondensationsfilter ohnehin \n\nkein Wasser zudosiert werden kann. \n\n(1) Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass die Beklagte \n\nunwidersprochen vorgetragen habe, bei einer Zuführung von Wasser während \n\neingeschalteter Spannung von 86 000 Volt würden Lichtbögen erzeugt, die die \n\nKunststoffröhren des Elektrokondensationsfilters durchschlügen. Hierin liegt kei-\n\nne das Revisionsgericht bindende Feststellung, da das Berufungsurteil insoweit \n\nwidersprüchlich ist. Es hält nämlich einerseits fest, dass der Kläger diesem Ar-\n\ngument in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen habe. Andererseits \n\nführt das Berufungsgericht aus, dass der Kläger auf Nachfrage seine \"Argumen-\n\ntation bezüglich einer Wasserzufuhr hilfsweise aufrechterhalten\" habe, und be-\n\nfasst sich nachfolgend mit dem Bemühen des Klägers, aus dem Fließbild 9.1 \n\nnach Plan DO 1 111691-6 und dem von ihm vorgelegten Parteigutachten S. \n\n eine Wasserzufuhr im Kühlsystem abzuleiten. Danach ergab sich aber die \n\nAbsicht, den Vortrag der Beklagten zur notwendigen Zerstörung des Elektro-\n\nkondensationsfilters bei Wasserzufuhr zu bestreiten, zumindest aus der Ge-\n\nsamtheit der Erklärungen des Klägers (§ 138 Abs. 3 ZPO). Damit verliert die \n\nBegründung des Berufungsgerichts, warum eine Wasserzufuhr nicht stattfinden \n\nkönne, ihre tragende Stütze. \n\n38 \n\n(2) Der gerichtliche Sachverständige hat sich, wie die Revision zu Recht \n\nrügt, zur Beantwortung der Frage, ob eine kontinuierliche Wasserzugabe erfol-\n\nge, lediglich auf Angaben von dritter Seite gestützt, aber keine eigene Aufklä-\n\nrung betrieben, obwohl hierzu angesichts des Parteigutachtens Veranlassung \n\nbestanden hätte. Damit war sein Gutachten insoweit ungenügend. Das Beru-\n\nfungsgericht durfte sich dem Gerichtsgutachter erst nach Ausschöpfung aller \n\nAufklärungsmöglichkeiten anschließen (BGH, Urt. v. 4.3.1980 - VI ZR 6/79, \n\nVersR 1980, 533 = MDR 1980, 662). Diese Aufklärungsmöglichkeiten hat das \n\nBerufungsgericht aber, wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils (BU 29 \n\nunter e.) ergibt, nicht ausgeschöpft. Es wird dies erforderlichenfalls nachzuho-\n\nlen haben. Dabei wird es gegebenenfalls auch die von ihm bisher auf Grund der \n\nvorgenommenen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung folgerichtig und ohne erkenn-\n\nbaren \"äußeren\" Ermessensfehler verneinte Frage, ob es eine Vorlage des für \n\ndas Genehmigungsverfahren maßgeblichen Fließbilds anordnet, neu zu prüfen \n\nhaben. \n\n39 \n\ncc. Auch soweit das Berufungsgericht eine Verwirklichung des Merk-\n\nmals 3.2 in der Variante 3.2.3 durch die unstreitige Ionisierung von Aerosolteil-\n\nchen im Elektrokondensationsfilter verneint hat, hält die dem zugrunde liegende \n\nAuslegung des Lizenzpatents der Nachprüfung nicht stand. \n\n40 \n\n(1) Die vom Lizenzpatent gelehrte zusätzliche Förderung der Schadstoff-\n\nabscheidung im Kühlsystem (Merkmal 3.1) kann alternativ zur Zudosierung ei-\n\nnes Mittels im Sinn der Merkmale 3.2.1 und 3.2.2 durch die \"Beaufschlagung\" \n\nmit einem Kondensationshilfsmittel erfolgen, das die Bildung von Kondensati-\n\nonskeimen fördert (Merkmal 3.2.3). Der Begriff des Kondensationshilfsmittels ist \n\nebenso weit wie der Begriff der Beaufschlagung. Entscheidend ist ähnlich wie \n\nbei den Merkmalen 3.2.1 und 3.2.2, dass dem Restwaschgas ein Mittel zuge-\n\ngeben wird, das die Bildung von Kondensationskeimen anregt oder unterstützt \n\nund auf diese Weise die Kondensation und mit dieser die Schadstoffabschei-\n\ndung über das - sodann abzuziehende und nachzubehandelnde (Merkmal 4) - \n\nKondensat fördert. Diese Funktion kann auch durch die \"Beaufschlagung\" des \n\nWaschgases mit Anionen, d.h. elektrisch geladene Teilchen von atomarer oder \n\nmolekularer Größenordnung, die von der Kathode zur Anode wandern und zur \n\nAufladung von als Kondensationskeimen wirkenden Aerosolteilchen führen, \n\nerfüllt werden. Die Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Wörterbuch bildet (st. \n\nRspr., vgl. nur BGHZ 150, 149, 155 - Schneidmesser I; BGH, Urt. v. 7.6.2005 \n\n- X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - Knickschutz), bietet keinen Anhalt für die \n\nAnnahme, dass die Ionisierung, auch wenn sie diese Funktion erfüllt, nicht als \n\nKondensationshilfsmittel in Betracht kommen sollte, wenn sich dadurch Kon-\n\ndensationskeime bilden. \n\n41 \n\n(2) Insbesondere wird die Verwirklichung des Merkmals entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, dass das \n\nLizenzpatent in Patentanspruch 10 lehrt, das aus dem Kühlsystem mit der \n\nTemperatur T-x austretende Restgas vor Abgabe an die Atmosphäre an einem \n\nElektroabscheider vorbeizuführen, um den Restgehalt an Schadstoffen noch \n\nweiter abzusenken. Dies ist eine Maßnahme, die das Lizenzpatent zur zusätzli-\n\nchen Behandlung des \"Restgases\" vorschlägt, das von dem Rauchgas ver-\n\nbleibt, nachdem es den Verfahrensschritten 1 bis 4 unterzogen worden und ins-\n\nbesondere das gemäß Merkmal 3 im Kühlsystem gewonnene Kondensat abge-\n\nzogen worden ist. Dem lässt sich nichts darüber entnehmen, wie der Verfah-\n\nrensschritt 3 auszuführen ist, der kein Elektrokondensationsverfahren vor-\n\nschreibt und für den die Patentschrift sich demgemäß nicht ausdrücklich dazu \n\nverhält, ob eine bei Anwendung eines solchen Verfahrens auftretende Ionisie-\n\nrung des Waschgases als Kondensationshilfsmittel in Betracht kommt. \n\n(3) Dass die Ionisierung in diesem Sinne zur Bildung von Kondensati-\n\nonskeimen beiträgt, ist allerdings bisher ebenfalls nicht festgestellt. Insbesonde-\n\nre referiert das Berufungsurteil (S. 25 oben) lediglich entsprechenden Vortrag \n\ndes Klägers, trifft aber keine eigene Feststellung zu den physikalischen Vor-\n\ngängen im Elektrokondensationsfilter der R. . Auch dies wird das Beru- \n\nfungsgericht nachzuholen haben. \n\n3. Das Berufungsurteil stellt sich schließlich auch nicht deshalb als im \n\nErgebnis zutreffend dar, weil, wie das Berufungsgericht in einer weiteren Hilfs-\n\nbegründung gemeint hat, der Einwand der Beklagten durchgreife, weder sie \n\nnoch ein Tochterunternehmen habe die R. geplant oder gebaut. \n\nDas Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass nur zwei Elektro-\n\nkondensationsfilter geliefert worden seien, die auch in Anlagen hätten einge-\n\nsetzt werden können, die von den Vertragsschutzrechten keinen Gebrauch \n\n42 \n\n43 \n\n44 \n\nmachten. In Betracht könnten daher allenfalls Ansprüche gegenüber der Be-\n\nklagten zu 2 wegen mittelbarer Patentverletzung kommen, die jedoch schon \n\ndeshalb ausschieden, weil die Elektrokondensationsfilter auch patentfrei ein-\n\nsetzbar seien. \n\n45 \n\nDies steht indessen der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Li-\n\nzenzvergütung nicht entgegen, weil sich diese Verpflichtung auf die Zahlung \n\neiner Lizenzgebühr in Höhe eines Anteils an allen unter Verwertung der Ver-\n\ntragsschutzrechte von der Beklagten und deren Tochtergesellschaften in Ver-\n\nkehr gebrachten Vertragsanlagen erstreckt. Hierfür spricht in erster Linie, dass \n\ndurch den Lizenzvertrag für Kunden der Beklagten und ihrer Tochtergesell-\n\nschaften eine sichere Grundlage für die Benutzung des Patents einschließlich \n\ndes geschützten Verfahrens geschaffen werden sollte. Damit knüpfte die Vergü-\n\ntungspflicht auf Grund der Lizenzerteilung aber nicht notwendig an die Erfüllung \n\neines Tatbestands an, der sich ohne die Lizenzerteilung als Patentverletzung \n\ndurch die Beklagte oder eine ihrer Tochtergesellschaften darstellte, sondern an \n\ndie Bestimmung einer Verbrennungsanlage zur Anwendung des erfindungsge-\n\nmäßen Verfahrens. Handelte es sich aber bei der R. um eine Vertragsanla- \n\nge, so hat jedenfalls die L. AG als Tochtergesellschaft der Beklagten an de- \n\nren Inverkehrbringen mitgewirkt und damit nach § 2 des Vertrags die Vergü-\n\ntungspflicht der Beklagten begründet. \n\n46 \n\nIII. Da die Sache nicht entscheidungsreif ist und insbesondere zur Frage \n\nder Wasserzugabe und/oder zur Förderung der Bildung von Kondensationskei-\n\nmen durch die Ionisierung im Elektrokondensationsfilter weitere Feststellungen \n\ngetroffen werden müssen, ist der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, zu \n\ndessen Höhe ebenfalls keine Feststellungen getroffen sind, an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 30.03.2000 - 7 O 11125/97 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.09.2007 - 6 U 3231/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_146-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/xa-zr-146-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_146-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_146-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/xa-zr-146-07-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_146-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:03.850721+00:00"}}