{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_141-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"Xa ZR 141/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Februar 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2; BGB-InfoV § 6 Abs. 3 Dem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedin- gungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zu- grunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Rei- senden vor Vertragschluss vollständig übermittelt. BGB § 309 Nr. 7, § 651g Abs. 2, § 651m Satz 2 Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verjäh- rungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverbo- ten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Ver- jährungsfrist ausgenommen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 141/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n26. Februar 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 305 Abs. 2 Nr. 2; BGB-InfoV § 6 Abs. 3 \n\nDem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die \nMöglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedin-\ngungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zu-\ngrunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Rei-\nsenden vor Vertragschluss vollständig übermittelt. \n\nBGB § 309 Nr. 7, § 651g Abs. 2, § 651m Satz 2 \n\nEine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verjäh-\nrungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise \nabgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 \nBuchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverbo-\nten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Ver-\njährungsfrist ausgenommen werden. \n\nBGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07 - LG Frankfurt am Main \n\nAG Bad Homburg \n\nDer Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 30. August 2007 ver-\n\nkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am \n\nMain aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche \n\nwegen mangelhafter Reiseleistungen geltend. \n\nDer Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine \n\nPauschalreise nach Mauritius, die später auf die Zeit vom 3. bis 18. August \n\n2005 umgebucht wurde. In der der ursprünglichen Buchung zugrunde liegenden \n\nReiseanmeldung vom 12. Oktober 2004 heißt es: \n\n\"Die Reise- und Zahlungsbedingungen wurden anerkannt. Sie sind \nVertragsinhalt.\" \n\n3 \n\nIn Nummer 10.7 der im damaligen Katalog der Beklagten abgedruckten \n\nReise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten ist bestimmt: \n\n\"Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, \nbeginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag en-\nden sollte. Schweben Verhandlungen über die von Ihnen erhobe-\nnen Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die \nFortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt \nfrühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. …\" \n\n4 \n\n5 \n\nMit Schreiben vom 22. August 2005 meldete der Kläger bei der Beklag-\n\nten Ansprüche an, die die Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 zu-\n\nrückwies. \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die teilweise Rückzahlung des Reiseprei-\n\nses und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begehrt. \n\nInsgesamt hat er die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.766,-- € an sich \n\nund in Höhe von weiteren 1.152,-- € an seine Ehefrau jeweils nebst Zinsen ver-\n\nlangt. Die Klageschrift ist am 11. August 2006 bei Gericht eingegangen und am \n\n14. Dezember 2006 der Beklagten zugestellt worden. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Beru-\n\nfung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt der Kläger seine Forderung weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-\n\ngegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nEtwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Die Reise- und Zahlungs-\n\nbedingungen der Beklagten, mit denen sie in Nummer 10.7 von der nach \n\n§ 651m Satz 2 BGB gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Ver-\n\njährung zu erleichtern, seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden. In der \n\nbei der Buchung im Reisebüro erstellten Reiseanmeldung liege das Angebot \n\ndes Klägers auf Abschluss eines entsprechenden Reisevertrages. Bei Abgabe \n\ndieses Angebots sei der Kläger ausreichend deutlich darauf hingewiesen wor-\n\nden, dass für den abzuschließenden Vertrag die Reise- und Zahlungsbedingun-\n\ngen gelten sollten. In der Reiseanmeldung heiße es nämlich, dass die Reise- \n\nund Zahlungsbedingungen anerkannt worden und Vertragsinhalt seien. Der \n\nKläger habe auch eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von den Reise- und Zah-\n\nlungsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Da die Buchung anhand des die Rei-\n\nse- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Katalogs erfolgt sei, habe der Kläger \n\ndie Möglichkeit gehabt, in den Katalog und damit auch in die Reise- und Zah-\n\nlungsbedingungen der Beklagten Einsicht zu nehmen. Es gelte daher die ein-\n\njährige Verjährungsfrist gemäß Nummer 10.7 der Reise- und Zahlungsbedin-\n\ngungen. Die Verjährung sei durch die Klageerhebung nicht gehemmt worden, \n\nda die Zustellung der Klageschrift erst nach Vollendung der Verjährung und in-\n\nfolge der vom Kläger unvollständig angegebenen Adresse der Beklagten nicht \n\n\"demnächst\" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Un-\n\nrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass etwaige Ansprüche des \n\nKlägers auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises unter dem Gesichts-\n\npunkt der Minderung nach §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB \n\nund auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufge-\n\nwendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB verjährt seien. Nach § 651g \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB verjähren Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis \n\n651f in zwei Jahren. Diese Frist ist durch die Reise- und Zahlungsbedingungen \n\nder Beklagten nicht wirksam verkürzt worden; die Verjährung in der gesetzli-\n\nchen Frist ist durch die Klageerhebung gehemmt worden. \n\n11 \n\n1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen bereits nicht die An-\n\nnahme, die Reise- und Zahlungsbedingungen seien in den von den Parteien \n\ngeschlossenen Reisevertrag einbezogen worden. \n\n12 \n\nDie Reise- und Zahlungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen, die nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil werden, \n\nwenn der Verwender die andere Vertragspartei nicht nur gemäß § 305 Abs. 2 \n\nNr. 1 auf diese Bedingungen hinweist, sondern ihr auch die Möglichkeit ver-\n\nschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Es kann \n\ndahinstehen, ob der Hinweis in der Reiseanmeldung § 305 Abs. 2 Nr. 1 genügt. \n\nDas erscheint deshalb nicht unzweifelhaft, weil \"die\" Reise- und Zahlungsbe-\n\ndingungen, auf die verwiesen worden ist, weder durch einen Hinweis auf den \n\nKatalog, in dem diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abge-\n\ndruckt waren, noch in sonstiger Weise identifiziert worden sind. Jedenfalls hat \n\ndas Berufungsgericht aber die zweite Obliegenheit zu Unrecht für erfüllt gehal-\n\nten. Entgegen seiner Auffassung ist es dem Reisenden, der im Reisebüro eine \n\nReise bucht, nicht zuzumuten, durch Einsicht in den Katalog Kenntnis von den \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem \n\nReisevertrag zugrunde legen will. \n\n13 \n\nBei den Reisebedingungen handelt es sich typischerweise - und so auch \n\nim Streitfall - um umfangreiche, im Kleindruck wiedergegebene Klauselwerke. \n\nSie im Reisebüro wirklich zur Kenntnis zu nehmen, ist praktisch unmöglich und \n\nkann jedenfalls vom Reisenden nicht erwartet werden (vgl. Kappus, RRa 2003, \n\n198, 200; Tonner in MünchKomm./BGB, 4. Aufl., § 651a Rdn. 67; § 6 BGB-\n\nInfoV Rdn. 19; Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearb. 2006, § 305 Rdn. 145; \n\nTempel, NJW 1996, 1625, 1630; RRa 2002, 185, 186 f.). Denn das Gesetz ver-\n\nlangt von dem Reiseveranstalter, dass er seine Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen dem Reisenden in die Hand gibt. Nach § 6 Abs. 3 BGB-InfoV müssen \n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen, die der Reiseveranstalter dem Vertrag \n\nzugrunde legt, dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt wer-\n\nden. Diese Verpflichtung kann der Reiseveranstalter nach § 6 Abs. 4 Satz 1 \n\nBGB-InfoV zwar auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm her-\n\nausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthal-\n\ntenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechen. \n\nDies setzt indessen voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den \n\nProspekt zur Verfügung stellt. Zumindest bei einer Buchung im Reisebüro muss \n\nder Katalog dem Reisenden ausgehändigt werden; es genügt gerade nicht, \n\ndass der Katalog nur im Reisebüro einsehbar ist (BGH, Urt. v. 12.6.2007 \n\n- X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2551 f.). Auch wenn § 6 Abs. 3 BGB-InfoV nicht \n\nunmittelbar die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung von Reisebe-\n\ndingungen \n\nin den Reisevertrag bestimmt \n\n(Basedow \n\nin MünchKomm./ \n\nBGB, 5. Aufl., § 305 Rdn. 62; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearb. 2003, § 651a, \n\nRdn. 85; Staudinger, RRa 2007, 245, 250 f.), genügt angesichts dieser gesetzli-\n\nchen Verpflichtung des Reiseveranstalters die bloße Gelegenheit, den Katalog \n\nim Reisebüro einzusehen, nicht dem Erfordernis des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, \n\ndem Reisenden die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt \n\nder Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend wird auch in \n\nder Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie \n\ndes Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen zu § 3 Abs. 3 InfoV a.F. (§ 6 \n\nAbs. 3 BGB-InfoV n.F.) ausgeführt, dass durch die besonderen Erfordernisse \n\ndes § 3 Abs. 3 dieser Verordnung die \"Möglichkeit der Kenntnisnahme\" im Sin-\n\nne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGB-Gesetz (jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verstärkt \n\nwerde (BT-Drucks. 12/5354, S. 18). \n\n14 \n\nAuch die Erwägung des Berufungsgerichts, dem Reisenden, der sich mit \n\nder Lektüre der Geschäftsbedingungen im Reisebüro überfordert fühle, bleibe \n\nes unbenommen, den Katalog mit nach Hause zu nehmen, dort die Bedingun-\n\ngen in Ruhe zu studieren, um danach wieder im Reisebüro zur Buchung der \n\nReise zu erscheinen, führt nicht weiter. Dies läuft darauf hinaus, dass der Klä-\n\nger um die (vorübergehende) Aushändigung des Katalogs hätte bitten können. \n\nEs ist jedoch nicht die andere Vertragspartei, sondern der Verwender, der die \n\nMöglichkeit schaffen muss, in zumutbarer Weise die Geschäftsbedingungen zur \n\nKenntnis zu nehmen (BGHZ 109, 192, 196). \n\n2. Darüber hinaus ist die Verjährungsfrist im Streitfall auch deshalb nicht \n\nverkürzt worden, weil die einschlägige Reisebedingung unwirksam ist. \n\na) Die Bestimmung in Nummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbe-\n\ndingungen der Beklagten verstößt gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 \n\nBuchst. a und b BGB. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nNach § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen die Verschuldenshaftung für Schäden aus der Verletzung des Le-\n\nbens, des Körpers oder der Gesundheit nicht, für sonstige Schäden nur für den \n\nFall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Be-\n\ngrenzung der Haftung in diesem Sinn ist auch die zeitliche Begrenzung der \n\nDurchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung \n\nder gesetzlichen Verjährungsfristen (BGHZ 170, 31, 37; BGH, Urt. v. 29.5.2008 \n\n- III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, 1134). Hiergegen verstößt Nummer 10.7 \n\nSatz 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten (vgl. LG Frankfurt \n\nam Main RRa 2008, 243, 244; A. Staudinger, RRa 2007, 245, 249). Denn die \n\nReisebedingung schließt nach Verjährungseintritt die Haftung für Schadenser-\n\nsatzansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise nach § 651f \n\nAbs. 1 BGB generell aus, ohne Schäden durch die Verletzung des Lebens, des \n\nKörpers oder der Gesundheit oder Fälle eines groben Verschuldens des Reise-\n\nveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen auszunehmen. \n\n18 \n\n§ 651m Satz 2 BGB lässt es zwar ausdrücklich zu, vor Mitteilung eines \n\nMangels die Verjährungsfrist auf mindestens ein Jahr zu verkürzen. Nach der \n\nBegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-\n\nrechts steht die dem Reiseveranstalter in § 651m Satz 2 BGB eingeräumte \n\nMöglichkeit zur Verkürzung der Verjährung in Allgemeinen Geschäftsbedingun-\n\ngen \n\njedoch ausdrücklich \n\nin den Grenzen des § 309 Nr. 7 BGB (BT-\n\nDrucks. 14/6040, S. 269). \n\n19 \n\nb) Die verbotswidrige Begrenzung der Haftung hat zur Folge, dass \n\nNummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen unwirksam ist. Ver-\n\nstößt eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann sie nur unter \n\nder Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie sich nach ihrem \n\nWortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen \n\nund einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (BGHZ 170, 31, 38). Dies \n\nist hier nicht möglich. Die Klausel enthält in Nummer 10.7 Satz 1 eine einzige \n\nRegelung, mit der für sämtliche vertragliche Ansprüche des Reisenden die Ver-\n\njährung auf ein Jahr abgekürzt wird. Um zu einem inhaltlich zulässigen Inhalt zu \n\ngelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung \n\nder in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche \n\nergänzt werden. Hierbei würde es sich indessen um eine geltungserhaltende \n\nReduktion auf den erlaubten Inhalt handeln, die nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 170, 31, 38; BGH, \n\nUrt. v. 3.6.2004 - X ZR 28/03, NJW 2004, 2965, 2966; BGHZ 100, 157, 184 f.). \n\n20 \n\nc) Mit dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 170, 31, 39) \n\nsieht auch der Senat im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht in zwei jün-\n\ngeren Entscheidungen vertretene Auffassung, es sei keine Haftungsbegren-\n\nzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB, wenn eine Ausschlussklausel die schriftli-\n\nche oder klageweise Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht (BAG, NJW \n\n2006, 795, 797; NJW 2005, 3305, 3306), keinen Anlass zur Anrufung des Ge-\n\nmeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil die Entschei-\n\ndungen des Bundesarbeitsgerichts nicht auf der abweichenden Rechtsauffas-\n\nsung beruhen (vgl. BGHZ 141, 351, 357; GmS-OGB BGHZ 88, 353, 356). In \n\nbeiden Fällen waren die betreffenden Klauseln wegen unangemessener Be-\n\nnachteiligung der Vertragspartner des Verwenders aufgrund unangemessen \n\nkurzer Ausschlussfristen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. \n\n21 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Zur Prü-\n\nfung des geltend gemachten Reisemangels ist die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nLemke \n\nAchilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Homburg, Entscheidung vom 22.02.2007 - 2 C 2122/06 (15) - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2/24 S 76/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/xa-zr-141-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651m","ref_norm":"651m","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/xa-zr-141-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_141-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:05.299369+00:00"}}