{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_130-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-11-12","aktenzeichen":"Xa ZR 130/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ZR 130/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2009 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 \n\ndurch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrügen gegen das Senatsurteil vom 10. September \n\n2009 werden auf Kosten der Klägerinnen zu 2 und 3 zurückgewie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie von den Klägerinnen zu 2 und 3 eingelegten Rechtsbehelfe sind zu-\n\nlässig, aber unbegründet. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat der Senat durch die \n\nvon ihm gewählte Verfahrensgestaltung ihren Anspruch auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. \n\na) Die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ohne \n\nvorherige Einholung eines schriftlichen Gutachtens stellt keinen Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG dar. \n\nGemäß § 411 Abs. 1 ZPO liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es an \n\nStelle oder zur Vorbereitung einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen \n\nein schriftliches Gutachten einholt. Der Senat hat es in Ausübung dieses Er-\n\nmessens im vorliegenden Fall trotz der Komplexität der Fragestellung für \n\n5 \n\n6 \n\nzweckmäßig erachtet, von der Einholung eines schriftlichen Gutachtens abzu-\n\nsehen. \n\nb) Die Nichteinräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme stellt \n\nebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs \n\ndar. Der Senat hatte in der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, den \n\nKlägerinnen eine solche Frist einzuräumen. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es im Einzelfall \n\nzur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten sein, eine Frist zur schriftlichen \n\nStellungnahme zu den mündlichen Äußerungen eines Sachverständigen zu \n\ngewähren (BGH, Beschl. v. 12.5.2009 - VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Tz. 8 \n\nm.w.N.). Die Einräumung einer solchen Frist wird beispielsweise in Arzthaf-\n\ntungsprozessen für erforderlich gehalten, wenn eine Partei nicht über medizini-\n\nsche Fachkenntnisse verfügt und deshalb nicht von ihr verlangt werden kann, \n\ndass sie zu fachlichen Fragen vorträgt, ohne sich ihrerseits durch Befragung \n\nvon Experten sachkundig zu machen (BGH, Beschl. v. 12.1.1982 - VI ZR 41/81, \n\nNJW 1982, 1335). Entsprechendes gilt in Prozessen über andere Materien, \n\nwenn in oder kurz vor der mündlichen Verhandlung überraschend neue Fragen \n\naufgeworfen werden und es sich für das Gericht aufdrängt, dass die Parteien \n\nhierzu in der Verhandlung nicht abschließend Stellung nehmen können (BGH, \n\nBeschl. v. 18.12.2008 - VII ZR 200/06, NZBau 2009, 244 Tz. 7 m.w.N.). \n\n7 \n\nIm vorliegenden Fall bestand keine damit vergleichbare Situation. Die Par-\n\nteien verfügen als Arzneimittelhersteller durchweg über eigene Sachkunde. Sie \n\nwaren in der mündlichen Verhandlung durch Patentanwälte vertreten. Zu Be-\n\nginn der Verhandlung haben sie mitgeteilt, dass sich einige der Sachverständi-\n\ngen, die die von den Parteien vorgelegten Gutachten angefertigt haben, im Saal \n\nbefinden. Während der Beweisaufnahme hatten die Parteien Gelegenheit, Fra-\n\ngen an den Sachverständigen zu richten. Hiervon haben sie umfassend Ge-\n\nbrauch gemacht. In ihren Schlussplädoyers hatten sie Gelegenheit, zum Ergeb-\n\nnis der Beweisaufnahme umfassend Stellung zu nehmen. Auch diese Gelegen-\n\nheit haben sie genutzt. Angesichts all dessen bestanden für den Senat keine \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Parteien nicht in der Lage waren, sich zu den \n\nÄußerungen des Sachverständigen abschließend zu erklären. \n\n2. Unabhängig davon ergäben sich aus dem Vortrag der Klägerinnen \n\nzu 2 und 3 keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die eine Fortset-\n\nzung des Verfahrens gemäß § 122a PatG rechtfertigen könnten. \n\na) Die Klägerin zu 2 beschränkt sich auf die Rüge, der Senat hätte ihr \n\nGelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben müssen, und beantragt \n\nhilfsweise die Gewährung einer entsprechenden Schriftsatzfrist. Die Einräu-\n\nmung einer solchen Frist kommt aus den oben genannten Gründen hier nicht in \n\nBetracht. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) Die Klägerin zu 3 legt zusätzliche Veröffentlichungen vor, die nach \n\nihrer Auffassung die Äußerungen des Sachverständigen in Frage stellen. Diese \n\nVeröffentlichungen und der Vortrag hierzu zeigen keine neuen entscheidungs-\n\nerheblichen Gesichtspunkte auf. \n\n11 \n\n(1) Der Vortrag, aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 28 194 und \n\nähnlichen Veröffentlichungen ergebe sich, dass tertiäre Alkohole zur Etherbil-\n\ndung eingesetzt werden könnten, enthält keinen neuen Gesichtspunkt, der für \n\ndie Entscheidung relevant wäre. \n\n12 \n\nEntgegen dem Vorbringen der Klägerin zu 3 hat sich der gerichtliche \n\nSachverständige nicht dahin geäußert, ein tertiärer Alkohol, der mit zwei \n\nPhenylgruppen und einer Alkylgruppe substituiert sei, könne allgemein nicht als \n\nNukleophil wirken. Eine Äußerung dieses Inhalts wäre schon dadurch widerlegt, \n\ndass die Ringschlussreaktion nach Patentanspruch 6 des Streitpatents tatsäch-\n\nlich möglich ist. Letzteres ist weder vor noch in der mündlichen Verhandlung \n\nangezweifelt worden. Der Sachverständige hat lediglich angegeben, dass die \n\nErfolgsaussichten dieser Ringschlussreaktion insbesondere bei den in der \n\nStreitpatentschrift angegebenen milden Reaktionsbedingungen ex ante als eher \n\ngering einzuschätzen und aus der Literatur keine unmittelbar einschlägigen Prä-\n\nzedenzen bekannt waren. Diese Beurteilung wird durch die in der Anhörungs-\n\nrüge aufgeführten zusätzlichen Reaktionsbeispiele aus der deutschen Offen-\n\nlegungsschrift 25 28 194 und ähnlichen Veröffentlichungen nicht in Frage ge-\n\nstellt. Auch diese Entgegenhaltungen sind nicht unmittelbar einschlägig. Damit \n\nist kein Gesichtspunkt aufgezeigt, der über die am Schluss der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat vorliegenden Erkenntnisse hinausginge und zu einer \n\nabweichenden Beurteilung durch den Senat führen könnte. \n\n13 \n\n(2) Der Vortrag, aus der Literatur sei bekannt, dass Alkanolamine be-\n\nkanntermaßen mit Säurederivaten problemlos zu den entsprechenden Estern \n\nreagierten, ohne dass es zu einer Desmethylierung oder einer sonstigen Beein-\n\nträchtigung der tertiären Aminogruppe komme, enthält ebenfalls keinen neuen \n\nGesichtspunkt. \n\n14 \n\nDass Reaktionen der genannten Art auch unter milden Bedingungen statt-\n\nfinden können, ergab sich bereits aus den in der mündlichen Verhandlung vor-\n\nliegenden Entgegenhaltungen. Nach Einschätzung des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen ergab sich daraus für die hier in Rede stehende Reaktion keine hohe \n\nErfolgsaussicht, weil die bekannten Reaktionen keine Phtalane betrafen und die \n\nam nächsten liegende Veröffentlichung (Canonne et al., NK22) harte Reakti-\n\nonsbedingungen beschreibt. Die nunmehr von der Klägerin zu 3 vorgelegten \n\nVeröffentlichungen beziehen sich ebenfalls nicht auf Phtalane. Sie zeigen mit-\n\nhin keinen neuen Gesichtspunkt auf. \n\n15 \n\n3. Die Klägerin zu 3 rügt ferner, die vom gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen geäußerte Einschätzung, für die stereoselektive Synthese von Escita-\n\nlopram seien weitere Ausgangsstoffe in Betracht gekommen, sei unsubstantiiert \n\nund deshalb überprüfungsbedürftig. Diese Rüge ist im Verfahren nach § 122a \n\nPatG nicht zulässig. Die Klägerin zu 3 wendet sich insoweit nicht gegen das \n\nvom Senat eingeschlagene Verfahren, sondern greift die Äußerungen des \n\nSachverständigen inhaltlich an. Damit ist keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 \n\nGG aufgezeigt. \n\n16 \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 27.08.2007 - 3 Ni 9/05 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_130-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/xa-zr-130-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 122a","ref_norm":"122a","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_130-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_130-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-12/xa-zr-130-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_130-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:11.356309+00:00"}}