{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_116-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-02-12","aktenzeichen":"Xa ZR 116/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Februar 2009 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Trägerplatte PatG § 9 Satz 1 Ein jüngeres Patentrecht kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein. Das ältere Patent steht nur dem- jenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zu- sätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Patent ge- lehrt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ZR 116/07\n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n12. Februar 2009 \nPotsch \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTrägerplatte \n\nPatG § 9 Satz 1 \n\nEin jüngeres Patentrecht kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Patents \ndurch dessen Patentanspruch begrenzt sein. Das ältere Patent steht nur dem-\njenigen zur Seite, der ausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zu-\nsätzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die erst von dem jüngeren Patent ge-\nlehrt werden. \n\nBGH, Urt. v. 12. Februar 2009 - Xa ZR 116/07 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Scha-\n\nren, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin des am 7. Februar 2001 angemeldeten, mit \n\nWirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents \n\n1 073 813. \n\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet: \n\n\"Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbeklei-\ndeten Boden- oder Wandaufbau zum Erzielen einer Entkoppelung \nzwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte auf-\nzubringenden Flächenbekleidung, wobei die Trägerplatte eine \nStrukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesent-\n\nlichen in eine Richtung verlaufende Ausprägungen (N 1, N 3, N 5) \nauf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene \nBereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M 1 bis M 3) zur \nAufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der auf-\nzubringenden Flächenbekleidung vorgesehenen aushärtenden \nKontaktmittels, wie Mörtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an \nder Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) \nvorgesehen ist, \n\ndadurch gekennzeichnet, dass die Strukturierung aus mindestens \neiner weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden \nund die Ausprägungen (N 1, N 3, N 5) kreuzenden weiteren Aus-\nprägungen (N 2, N 4, N 6) besteht, wobei die gebildeten Kammern \n(M 1 bis M 3) umfänglich durch die zur anderen Seite der Träger-\nplatte hin offenen erhabene Stege (S 1 bis S 6) bildenden Ausprä-\ngungen (N 1 bis N 6) begrenzt sind und ein in einer Kammer (M 1 \nbis M 3) hineinragender Hinterschnitt (H 1 bis H 3) Teil eines Ste-\nges (S 1 bis S 6) bzw. einer Ausprägung (N 1 bis N 6) ist.\" \n\n3 \n\nDie Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Be-\n\nzeichnung \n\n\"D. \" eine Entkoppelungsmatte und Verbundabdichtung \n\nfür Fliesenbeläge, mit der die Verlegung auf Untergründen, die auf thermische \n\nVeränderungen bzw. Veränderungen der Luftfeuchtigkeit reagieren, ermöglicht \n\nwird. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents und nimmt die \n\nBeklagte deswegen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und \n\nFeststellung der Verpflichtung zur Entschädigung und zum Schadensersatz in \n\nAnspruch. \n\nDas Landgericht hat der Klage - soweit für das Revisionsverfahren von \n\nInteresse - stattgeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf \n\nInstGE 8, 141). Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt \n\ndie Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. Das Klagepatent betrifft eine Trägerplatte aus folienartigem Kunst-\n\nstoff für einen bekleideten Bodenaufbau oder einen Wandaufbau zum Erzielen \n\neiner Entkoppelung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Plat-\n\nte aufzubringende Flächenbekleidung. \n\nDie Klagepatentschrift verweist einleitend darauf, dass das Aufbringen \n\nvon Bekleidungen, insbesondere Keramikplatten, im Inneren oder außen an \n\nGebäuden vielfach problematisch sei. Aufgrund unterschiedlicher Wärmeaus-\n\ndehnungen und den damit verbundenen Spannungen könnten Risse in der Be-\n\nkleidung entstehen; auch das Ablösen von Bekleidungsplatten sei aufgrund sol-\n\ncher Spannungszustände \n\nfeststellbar. \n\nInsbesondere Keramikplattenbeläge \n\nwürden vielfach im sogenannten Dünnbettverfahren verlegt, bei dem ein geeig-\n\nneter Kontaktmörtel Verwendung finde; dabei ergäben sich Schwierigkeiten \n\naufgrund der unterschiedlichen Haftungsbedingungen an der Unterseite einer \n\nsolchen Platte bzw. an dem Untergrund. Um in derartigen Anwendungsfällen \n\nauftretende Spannungsunterschiede abzubauen bzw. den Aufbau bezüglich der \n\nauftretenden Spannung vom Untergrund zu entkoppeln, seien bereits Träger-\n\nplatten aus folienartigem Kunststoff vorgeschlagen worden. \n\n9 \n\nEine entsprechende Platte sei aus der deutschen Offenlegungsschrift \n\n37 04 414 bekannt. Durch abwechselnd nach beiden Plattenseiten hin schwal-\n\nbenschwanzförmige Nuten sei dabei eine Trägerplatte gebildet, die sich bei \n\nDruck- und Zugbeanspruchung quer zum Verlauf dieser Nuten bewegen lasse. \n\nUm diese Platten am Untergrund zu befestigen, sei zumindest auf einer Plat-\n\ntenseite ein der Verklebung am Untergrund dienendes Vlies oder ein netzarti-\n\nges Textilgewebe vorgesehen. Werde eine solche Trägerplatte am Untergrund \n\nbefestigt und darauf eine Bekleidung mit entsprechendem Kontaktmittel aufge-\n\nbracht, so könne ein Spannungsausgleich in dieser angegebenen Richtung \n\nherbeigeführt werden, wenn sichergestellt sei, dass sich die gebildeten Nuten \n\nnicht mit dem Kontaktmittel, beispielsweise einem Mörtel, vollständig ausfüllten. \n\nUm dieses Ausfüllen zu verhindern, sei bereits vorgeschlagen worden, solche \n\nPlatten an einer Seite mit netzartigen Textilien oder einem Vlies zu versehen, \n\nwodurch eine erhöhte Kontaktfähigkeit erreicht werde. Solche Trägerplatten \n\nseien aber nur in einer Richtung dehnfähig bzw. zusammendrückbar. Vielfach \n\nsei daher mit solchen Platten ein notwendiger Spannungsabbau nicht ausrei-\n\nchend möglich. \n\n10 \n\nDem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, eine im Hin-\n\nblick auf die geschilderten Nachteile verbesserte Trägerplatte für den plattenbe-\n\nkleideten Bodenaufbau oder eine entsprechende Wand bereitzustellen, mit der \n\ndie auftretenden unterschiedlichen Ausdehnungen zwischen Untergrund und \n\nBekleidung und daraus möglicherweise resultierende Spannungen vollständiger \n\nabgebaut bzw. entkoppelt werden. \n\n11 \n\nErfindungsgemäß soll das durch eine Trägerplatte mit den Merkmalen \n\ndes Patentanspruchs 1 erreicht werden, die das Berufungsgericht wie folgt ge-\n\ngliedert hat: \n\n1. Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff für einen plattenbe-\n\nkleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer \n\nEntkoppelung zwischen dem Untergrund und der auf die fo-\n\nlienartige Platte aufzubringenden Flächenbekleidung. \n\n2. Die Trägerplatte weist auf einer Seite eine Strukturierung zum \n\nAusbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer \n\nRichtung verlaufende Ausprägungen (N 1, N 3, N 5) auf. \n\n3. Die Trägerplatte weist auf der anderen Seite niveaugleiche, \n\nerhabene Bereiche auf, zwischen denen Kammern (M 1 bis \n\nM 3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht \n\nmit der aufzubringenden Flächenbekleidung vorgesehenen \n\naushärtenden Kontaktmittels, wie Mörtel oder Kleber, gebildet \n\nsind. \n\n4. An der Unterseite der Platte ist ein netzartiges Gewebe oder \n\nein Vlies (2) vorgesehen. \n\n5. Die Strukturierung besteht aus mindestens einer weiteren \n\nSchar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die \n\nAusprägungen (N 1, N 3, N 5) kreuzenden weiteren Ausprä-\n\ngungen (N 2, N 4, N 6). \n\n6. Die gebildeten Kammern (M 1 bis M 3) sind umfänglich durch \n\ndie zur anderen Seite der Trägerplatte hin offenen, erhabene \n\nStege (S 1 bis S 6) bildenden Ausprägungen (N 1 bis N 6) be-\n\ngrenzt, und ein in eine Kammer (M 1 bis M 3) hineinragender \n\nHinterschnitt (H 1 bis H 3) ist Teil eines Steges (S 1 bis S 6) \n\nbzw. einer Ausprägung (N 1 bis N 6). \n\n12 \n\n13 \n\nII. Die Auslegung des Patentanspruchs durch das Berufungsgericht hält \n\nder rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Begriff \"Trägerplatte\" nach \n\nMerkmal 1 vermittele dem Durchschnittsfachmann die Vorstellung, dass ein \n\nflächiges Gebilde angesprochen werde, dessen Ausdehnung in Länge und Brei-\n\nte ein Vielfaches der Dicke ausmache. Über die geometrischen Umrisse der \n\nTrägerplatte und deren Abmessungen sage Anspruch 1 nichts, auch der Be-\n\nschreibung lasse sich insoweit keine Beschränkung entnehmen. Insbesondere \n\nmüssten die Platten kein bestimmtes Größenverhältnis in Bezug auf die auf ih-\n\nnen zu verlegenden Beläge aufweisen. Die Klagepatentschrift mache auch kei-\n\nne Angaben dazu, dass es zur bestimmungsgemäßen Verwendung eventuell \n\neiner bestimmten Fugenstruktur bedürfe, wie sie sich bei der Verlegung von \n\nPlatten zwischen einzelnen Trägerplatten ergebe. Weder müssten die Träger-\n\nplatten schachbrettartig aneinandergesetzt werden, noch eine nur begrenzte \n\nAnzahl von Strukturelementen, insbesondere Kammern, aufweisen. Hierfür sei \n\nauch kein technischer Grund ersichtlich. Es sei im Gegenteil naheliegend, die \n\nTrägerplatte in einer solchen Größe vorzusehen, dass sie handhabbar sei und \n\neinen möglichst großen Bereich des Untergrundes oder der Wand abdecken \n\nkönne, auf der die Flächenbekleidung aufzubringen sei. Nichts anderes könne \n\nder Durchschnittsfachmann der deutschen Offenlegungsschrift 37 01 414 ent-\n\nnehmen, welche bereits eine Trägerplatte mit den Merkmalen des Oberbegriffs, \n\nalso den Merkmalen 1 bis 4, zeige. Schließlich werde auch im Zusammenhang \n\nmit den Figurenbeschreibungen des Klagepatents ausdrücklich darauf hinge-\n\nwiesen, dass es sich um Darstellungen von Trägerplatten \"im Ausschnitt\", also \n\nnicht etwa um eine vollständige Trägerplatte, handele. Die Klagepatentschrift \n\nmache darüber hinaus keinerlei Angaben dazu, welche Aufbauhöhe durch eine \n\nbestimmungsgemäß aufgebaute Trägerplatte erreicht werden müsse und in \n\nwelchem Dickebereich sich der angesprochene folienartige Kunststoff, auf dem \n\ndie Stege, Nuten und Kammern gebildet würden, bewegen müsse. Die Ver-\n\nwendung des Begriffs der \"Trägerplatte\" sei mithin nicht geeignet, aus ihm \n\nRückschlüsse auf die Dicke des verwendeten Kunststoffs und die Höhe des \n\nPlattenaufbaus zu ziehen. Damit falle jede nach den Merkmalen 1 bis 6 gestal-\n\ntete Matte oder Platte, die geeignet sei, den angestrebten Entkoppelungseffekt \n\nzum Spannungsabbau zu erreichen, unter den patentgemäßen Begriff der Trä-\n\ngerplatte. \n\n14 \n\nDieser Platte werde die Funktion zugewiesen, etwas zu tragen - daher \n\nTrägerplatte, nämlich die aufzubringende Flächenbekleidung, bei der es sich, \n\nwie die Klagepatentschrift an mehreren Stellen angebe, insbesondere um Ke-\n\nramikplattenbeläge handele. Der Durchschnittsfachmann gewinne aus der Ge-\n\nsamtheit der Anspruchsmerkmale ohne weiteres das Verständnis, dass die \n\nTrägerplatte aus folienartigem Kunststoff nur dann in der Lage sei, die ihr zuge-\n\nwiesenen Funktionen zu erfüllen, wenn sie in Bezug auf die im Klagepatent an-\n\ngesprochenen Eigenschaften Elastizität, Dehnfähigkeit und Zusammendrück-\n\nbarkeit genügend Dicke, Steifigkeit und Widerstandsfähigkeit aufweise, um die \n\nFlächenbekleidung zu tragen. Dem Durchschnittsfachmann sei damit klar, dass \n\nes sich bei dem folienartigen Kunststoff nicht etwa um ein dünnes Material ohne \n\njede Festigkeit handeln könne. \n\n15 \n\nWie die in Merkmal 6 vorgegebenen Hinterschneidungen im Einzelnen \n\nbeschaffen seien, lasse der Patentanspruch offen. Die Stege müssten weder \n\nT-förmig noch schwalbenschwanzförmig sein; es genüge jede von den Stegen \n\nausgehende Verengung des Randes der Öffnungen der Kammern. \n\n16 \n\n2. Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe es zu \n\nUnrecht unterlassen, zwischen erfindungsgemäßen Trägerplatten und Matten \n\nzu differenzieren, und auch die Bedeutung der Vorgabe \"folienartig\" verkannt, \n\ndie ein relativ dünnes Material verlange. Entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts verwirkliche zudem ein schwalbenschwanzförmiger Hinterschnitt \n\nMerkmal 6 nicht. \n\n \n \n \n \n\n17 \n\n18 \n\n3. Damit kann die Revision nicht durchdringen: \n\nDas Berufungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass unter \n\nden patentgemäßen Begriff der \"Trägerplatte\" auch eine Matte fällt, wie sie Ge-\n\ngenstand der angegriffenen Ausführungsform ist. Es hat sich dabei rechtsfehler-\n\nfrei daran orientiert, was die Trägerplatte erfindungsgemäß leisten soll (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube) und \n\ninsoweit darauf abgestellt, dass eine erfindungsgemäße Trägerplatte am zu \n\nverkleidenden Untergrund befestigt werden soll, um darauf anzubringende Plat-\n\ntenbekleidungen zu tragen (vgl. Sp. 1 Z. 6, Sp. 2 Z. 34 f.). Das Klagepatent \n\nsetzt dabei ein - relativ - dünnes (folienartiges) Kunststoffmaterial voraus, das \n\neinerseits genügende Steifigkeit aufweist, um in einem Arbeitsgang eine gewis-\n\nse Fläche bedecken zu können (Platte), andererseits aber auch die erfindungs-\n\ngemäßen, beispielsweise durch Vakuumformen ausgebildeten (Sp. 2 Z. 39; \n\nSp. 3 Z. 33; Sp. 4 Z. 10) Ausprägungen an der Ober- (bzw. Unter-)Seite form-\n\nstabil halten zu können. Unerheblich ist demgegenüber zum einen die Be-\n\nmaßung einer aus einem solchen Kunststoff gefertigten Platte, die lediglich eine \n\nFrage der günstigsten praktischen Handhabung ist. Zum anderen kommt es \n\nauch nicht darauf an, ob die Trägerplatten - wie die angegriffene Ausführungs-\n\nform - in Rollenform angeboten werden, zumal die Trägerplatte in Merkmal 1 \n\nauch als \"folienartige Platte\" bezeichnet wird. Etwas anderes ergibt sich auch \n\nnicht aus der in der Klagepatentschrift in Bezug genommenen deutschen Offen-\n\nlegungsschrift 37 01 414. Die Schrift differenziert nicht, wie die Revision meint, \n\nzwischen Kunststoffplatten und -folien, sondern verwendet beide Begriffe ne-\n\nbeneinander ohne erkennbaren Bedeutungsunterschied. \n\n19 \n\nSoweit die Revisionsbegründung weiter meint, der Begriff der \"Träger-\n\nplatte\" werde durch den Begriff des \"folienartigen Kunststoffs\" begrenzt, aus \n\ndem die Trägerplatte patentgemäß bestehen solle, worunter aber entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts ein vergleichsweise dünnes Material zu ver-\n\nstehen sei, verkennt sie, dass die Trägerplatte aus folienartigem Kunststoff nur \n\ndann in der Lage ist, die ihr zugewiesene Funktion zu erfüllen, wenn sie eine \n\nausreichende Dicke und Steifigkeit aufweist, um die Flächenbekleidung funkti-\n\nonsgemäß tragen zu können. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht \n\nhabe den vom Klagepatent angesprochenen Fachmann unzutreffend bestimmt, \n\nkommt es somit nicht an. \n\n20 \n\nAuch Merkmal 6 des Klagepatents hat das Berufungsgericht zutreffend \n\nverstanden. In der Beschreibung der Klagepatentschrift wird ausdrücklich er-\n\nwähnt (Sp. 4 Z. 12-13), dass der Hinterschnitt H1 anstelle der in Figuren 1a und \n\n1b gezeigten T-förmigen Ausbildung der Verbreiterung der Nuten N 1, N 2 auch \n\n\"schwalbenschwanzförmig\" ausgebildet sein kann. Ein solcher Schnitt des Nu-\n\ntenprofils verengt wie eine T-förmige Ausbildung des Hinterschnitts die (Mör-\n\ntel-)Kammern (M 1-M 3) im Sinne des Klagepatents. \n\n21 \n\n22 \n\nIII. \n\nAuf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die Benutzung des \n\nKlagepatents durch die angegriffene Ausführungsform rechtsfehlerfrei bejaht. \n\nIV. \n\nSchließlich bekämpft die Revision auch ohne Erfolg die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, diese Benutzung sei nicht durch die zugunsten der Be-\n\nklagten unterstellte Lizenz gerechtfertigt, die der Beklagten an dem älteren eu-\n\nropäischen Patent 1 068 413 und dem deutschen Gebrauchsmuster 299 24 526 \n\nzusteht. \n\n23 \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Benutzung des \n\nKlagepatents sei jedenfalls nicht von diesen älteren Schutzrechten gedeckt. Ein \n\nBenutzungsrecht, das einem älteren Recht entspringe, könne nur dann die Be-\n\nnutzung der Lehre des Klagepatents rechtfertigen, wenn ausschließlich die Leh-\n\nre des älteren Rechts benutzt und nicht von Merkmalen Gebrauch gemacht \n\nwerde, die sich erst in den Ansprüchen des jüngeren Patents fänden. Dabei sei \n\nauf den Gegenstand des Patents abzustellen, nicht auf dessen Schutzbereich; \n\nÄquivalenzüberlegungen fänden daher nicht statt. Gegenstand des älteren eu-\n\nropäischen Patents sei die Verwendung einer aus flexiblen Kunststoffplattentei-\n\nlen gebildeten Platte als Verputzplatte. Eine Verwendung als Trägerplatte im \n\nSinne des Klagepatents sei weder ausdrücklich noch implizit vorgesehen. Dem-\n\nentsprechend fehle auch das nach Merkmal 4 des Klagepatents an der Unter-\n\nseite der Platte vorgesehene netzartige Gewebe oder Vlies, das dazu diene, ein \n\nVerfüllen der rückseitig offenen Nuten der Nutenscharen zu verhindern. Das in \n\nAnspruch 3 des älteren Patents erwähnte Gitter könne nicht als netzartiges \n\nGewebe oder Vlies angesehen werden; es diene vielmehr als zusätzliches Ve-\n\nrankerungs- oder Armierungsmittel. Ebenso wenig sei dem älteren Patent der in \n\nMerkmal 1 des Klagepatents beschriebene Entkoppelungseffekt zu entnehmen. \n\nEntsprechendes gelte für das ältere Gebrauchsmuster. \n\n24 \n\n2. \n\nDie Revision hält den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungs-\n\ngerichts unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 159, \n\n11, 12 = GRUR 1939, 178 - Dauerwellflachwicklung) für unzutreffend. Der Inha-\n\nber eines später angemeldeten Patents könne dem Inhaber des älteren Rechts \n\nnicht verbieten, dieses in demselben Umfang zu benutzen, in dem er die Benut-\n\nzung Dritten zu untersagen berechtigt sei. Deshalb sei auf den Schutzumfang \n\ndes älteren Patents abzustellen, nicht auf seinen Gegenstand. Das Berufungs-\n\ngericht habe verkannt, dass sämtliche Merkmale der von der Klägerin geltend \n\ngemachten Patentansprüche zumindest implizit in den Lizenzschutzrechten \n\nenthalten seien. Sie beschrieben, dass die Platte in der Lage sei, Druck aufzu-\n\nnehmen, nicht nur in der Hauptebene, sondern auch mit den Außenseiten der \n\nvorgesehenen hohlen Vorsprünge, und damit nichts anderes als eine Entkopp-\n\nlungsfunktion. Über die Eng- oder Weitmaschigkeit des Gitters gäben die älte-\n\n \n\n25 \n\n26 \n\nren Schutzrechte keine unmittelbare Auskunft. Figur 3 könne der Fachmann \n\nohne weiteres entnehmen, dass es sich um ein netzartiges Gewebe handele, \n\ndass mangels Vorgabe einer Maschenweite auch so engmaschig ausgestaltet \n\nsein könne, dass es einem Vlies entspreche. \n\n3. \n\nDamit kann die Revision nicht durchdringen. \n\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 PatG verleiht dem Patentinhaber das ausschließliche \n\nRecht, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. \n\nEin jüngeres Patentrecht kann deswegen gegenüber dem Inhaber eines älteren \n\nPatents durch dessen Patentanspruch begrenzt sein, denn sein Ausschluss-\n\nrecht gibt dem Berechtigten aus dem älteren Patent ein Abwehrrecht gegen die \n\nRechte aus einem jüngeren Patent (BGH, Urt. v. 30.10.1962 - I ZR 46/61, \n\nGRUR 1963, 563, 565 - Aufhängevorrichtung; Urt. v. 18.6.1964 - Ia ZR 173/63, \n\nGRUR 1964, 606, 610 - Förderband). Auf das ältere Schutzrecht kann sich \n\nauch derjenige stützen, dem von dessen Inhaber die Benutzung gestattet wor-\n\nden \n\nist \n\n(RGZ aaO \n\n- Dauerwellflachwicklung; RGZ 169, 289, 290 \n\n- Muffentonrohre; RG, Urt. v. 11.9.1939 - I 31/39, GRUR 1940, 23, 25 \n\n- Wasserröhrenkessel; BGH aaO - Aufhängevorrichtung; aaO - Förderband; \n\nBenkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 6; Busse/Keukenschrijver, PatG, \n\n6. Aufl., § 9 Rdn. 25). Ob sich auf das ältere Recht nur berufen kann, wer von \n\ndessen Gegenstand Gebrauch macht, oder ob es genügt, dass die Benutzungs-\n\nform in den Schutzbereich des älteren Patents fällt, bedarf im Streitfall keiner \n\nEntscheidung. \n\n27 \n\nDenn das ältere Patent steht jedenfalls nur demjenigen zur Seite, der \n\nausschließlich dessen Lehre benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen \n\nGebrauch macht, die erst von dem jüngeren Schutzrecht gelehrt werden (vgl. \n\nLG Düsseldorf, Urt. v. 2.4.1996 \n\n- 4 O 229/91, Entsch. 1996, 24, 26 \n\n[www.duesseldorfer-entscheidungen.de]; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 9 \n\nRdn. 11). Andernfalls könnte der an einem älteren Recht Berechtigte - jeden-\n\nfalls solange er sich im Rahmen des Wortsinns des Patentanspruchs hielte - \n\nvon sämtlichen abhängigen Erfindungen Gebrauch machen, was deutlich über \n\ndas mit dem älteren Patent verliehene Ausschließlichkeitsrecht hinausginge. \n\nEine solche Rechtsfolge haben dementsprechend bereits das Reichsgericht \n\nund Wichards, auf die sich die Revision beruft, für ungerechtfertigt erachtet (RG \n\nGRUR 1940, 23, 25 - Wasserröhrenkessel; Wichards, GRUR 1937, 895, 898; \n\nebenso Benkard/Scharen, aaO, Rdn. 5; Mes, PatG, 2. Aufl., § 9 Rdn. 7; Schul-\n\nte/Kühnen, aaO Rdn. 9; vgl. ferner zum Vorbenutzungsrecht BGH, Urt. v. \n\n13.11.2001 - X ZR 32/99, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung). \n\n28 \n\nDanach hat das Berufungsgericht der Beklagten die Berufung auf die äl-\n\nteren Rechte zu Recht schon deshalb versagt, weil erst das Klagepatent lehrt, \n\ndie Platte an ihrer Unterseite mit einem netzartigen Gewebe oder Vlies zu ver-\n\nsehen, das die Funktion hat, ein Verfüllen der rückseitig offenen Nuten der Nu-\n\ntenscharen N1 und N2 zu verhindern. Für eine entsprechende Funktion des in \n\nden älteren Rechten beschriebenen Gitters bieten Ansprüche und Beschrei-\n\nbung keinerlei Anhalt; auch die Revision zeigt hierfür nichts auf. Vielmehr hat \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und auch von der Revision hingenommen \n\nausgeführt, dass das Gitter als Armierungsmittel dient und daher von dem Ver-\n\nputzmaterial durchdrungen werden muss. Auch wenn dazu, wie die Revision \n\ngeltend macht, keine vollständige Verfüllung des Hohlraums, sondern nur erfor-\n\nderlich sein mag, dass sich das Verputzmittel in dem Gitter verankert, so ist \n\ndamit doch ausgeschlossen, das Gitter so engmaschig auszubilden, dass es \n\ndie Absperrfunktion erfüllt, die dem netzartigen Gewebe oder Vlies nach dem \n\nKlagepatent zukommt. \n\n29 \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\n Scharen \n\n Keukenschrijver \n\nMühlens \n\nAchilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2006 - 4b O 19/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2007 - I-2 U 15/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/xa-zr-116-07","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-12/xa-zr-116-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2007/Xa_ZR_116-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:37.785019+00:00"}}