{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__99-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-06-09","aktenzeichen":"Xa ZR 99/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juni 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 651g Abs. 1 Der Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn überge- gangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats nach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstal- ter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, wenn der Reisende bei ihm verbliebene Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat (Fortführung von BGHZ 159, 350).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 99/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n9. Juni 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 651g Abs. 1 \n\nDer Sozialversicherungsträger, der es schuldhaft versäumt hat, auf ihn überge-\n\ngangene reisevertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Monats \n\nnach der vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstal-\n\nter geltend zu machen, ist auch dann mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, \n\nwenn der Reisende bei ihm verbliebene Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht \n\nhat (Fortführung von BGHZ 159, 350). \n\nBGH, Urteil vom 9. Juni 2009 - Xa ZR 99/06 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juni 2009 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richte-\n\nrin Mühlens und die Richter Dr. Lemke, Gröning und Dr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Krankenkasse nimmt die beklagte Reiseveranstalterin aus \n\nübergegangenem Recht ihrer Versicherten wegen eines Reisemangels auf Er-\n\nsatz von Heilbehandlungskosten und auf Feststellung in Anspruch, dass die \n\nBeklagte ihr auch zukünftig noch entstehenden Schaden ersetzen muss. \n\nDie bei der Klägerin versicherten Eheleute T. buchten bei der Be- \n\nklagten für die Zeit vom 18. März bis 2. April 2004 eine Reise nach Mexiko. \n\nZum gebuchten Leistungsumfang gehörte eine Mexiko-Rundreise per Bus. \n\nWährend der Rundreise wurden die Reisenden am 24. März 2004 bei einem \n\nVerkehrsunfall schwer verletzt, als der Reisebus von der Fahrbahn abkam. Die \n\nBeklagte organisierte daraufhin ein Sanitätsflugzeug, mit dem die Reisenden \n\nnach Deutschland zurücktransportiert wurden. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 29. März 2004 minderte die Beklagte den Reisepreis \n\num 100% und erstattete ihn zugleich durch Übersendung eines Schecks. Mit \n\nweiterem Schreiben vom 7. April 2004 bat sie die Eheleute um Mitteilung noch \n\nnicht ausgeglichener materieller Schäden. Die Beklagte zahlte ihnen in der \n\nFolgezeit Schmerzensgeld und ersetzte Haushaltsführungskosten. Während \n\ndie Reisende T. keine Ansprüche anmeldete, machte ihr Ehemann mit \n\nSchreiben vom 13. Mai 2004 bei der Beklagten eigene Ansprüche geltend, oh-\n\nne dass ihm eine frühere Anmeldung möglich war. \n\nDie klagende Krankenversicherung nahm die Beklagte erstmals unter \n\ndem 8. September 2004 durch Übersendung einer Rechnung über Heilbehand-\n\nlungskosten für den Reisenden T. in Anspruch. Hinsichtlich der Reisenden \n\nT. meldete die Klägerin ihre Ansprüche erstmals unter dem 2. Februar \n\n2005 an. Für die nach dem Rücktransport der Eheleute in Deutschland durch-\n\ngeführte Heilbehandlung entstanden in der Zeit vom 28. März bis zum 30. Sep-\n\ntember 2004 Kosten in Höhe von insgesamt 136.649,67 €, welche die Klägerin \n\ngetragen hat und mit ihrer Klage geltend macht. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Klägerin die erhobenen Schadensersatzansprüche \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht an-\n\ngenommen, dass reisevertragliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin \n\naus übergegangenem Recht durch Versäumung der Ausschlussfrist für die \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nAnmeldung (§ 651g Abs. 1 BGB) verloren gegangen sind und übergegangene \n\nAnsprüche aus deliktischer Haftung nicht bestehen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil (veröffentlicht in RRa 2006, \n\n212) im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\nNach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 \n\n(BGHZ 159, 350) müsse der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadens-\n\nersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegan-\n\ngen sei, seinen Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB \n\nselbst gegenüber dem Reiseveranstalter anmelden. Diese Frist habe die Klä-\n\ngerin versäumt. Selbst wenn, was der Bundesgerichtshof offengelassen habe, \n\ndie rechtzeitige Anmeldung des übergegangenen Anspruchs durch den Sozial-\n\nversicherungsträger entbehrlich sein sollte, wenn der Reisende selbst rechtzei-\n\ntig bei ihm verbliebene Teilansprüche geltend mache, stehe der Klägerin ein \n\nAnspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten für die Reisende T. \n\nnicht zu. Die Klägerin behaupte selbst nicht, dass diese jemals Ansprüche bei \n\nder Beklagten angemeldet habe. \n\nAuch die Anspruchsanmeldung durch den Ehemann vom 13. Mai 2004 \n\nhabe die Klägerin nicht von ihrer Anmeldeobliegenheit befreien können. Verfol-\n\nge der Reisende wie im Streitfall ausschließlich seine eigenen Ansprüche, be-\n\ndinge das gerade nicht auch die Anmeldung anderer Ansprüche und gebe dem \n\nReiseveranstalter mithin auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach Ablauf der \n\nAusschlussfrist noch weitere, bislang nicht geltend gemachte Ansprüche Dritter \n\nauf ihn zukommen könnten. Im Gegenteil müsse die beschränkte Geltendma-\n\nchung dem Reiseveranstalter ein Hinweis darauf sein, das ein Sozialversiche-\n\nrungsträger für die Heilbehandlungskosten aufkomme und deshalb mit Ansprü-\n\nchen auf ihn zutreten könnte. Melde sich der Sozialversicherungsträger aber \n\nnicht, könne der Reiseveranstalter davon ausgehen, dass Ansprüche auch \n\nnicht geltend gemacht würden. Da die Ausschlussfrist dazu diene, dem Reise-\n\nveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Ansprüche zu ver-\n\nschaffen, habe die Beklagte aufgrund der Umstände sicher davon ausgehen \n\nkönnen, mit Heilbehandlungskosten nicht konfrontiert zu werden. \n\n10 \n\nDie Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Be-\n\nklagte des Schutzes des § 651g BGB nicht bedürfe, weil die gesetzgeberischen \n\nGründe für diese Vorschrift im Streitfall nicht vorlägen. Der Umstand, dass die \n\nschnellere Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen Hauptziel des Gesetz-\n\ngebers gewesen sei, bedeute nicht, dass die Ausschlussfrist deshalb bei un-\n\nstreitigem Reisemangel nicht zum Tragen kommen könne. Sie gelte nach dem \n\nWortlaut des Gesetzes ausnahmslos für alle Ansprüche nach den §§ 651c bis \n\n651f BGB. Die Berufung auf die Ausschlussfrist in Fällen, in denen Sachaufklä-\n\nrung betrieben und der Versicherer eingeschaltet worden sei, sei schließlich \n\nauch nicht rechtsmissbräuchlich. \n\n11 \n\nÜbergegangene Ansprüche der Klägerin aus § 831 BGB bestünden \n\nnicht, da das Busunternehmen als Leistungsträger der Beklagten wegen feh-\n\nlender Abhängigkeits- und Weisungsgebundenheit nicht als deren Verrich-\n\ntungsgehilfe angesehen werden könne. Auch habe die Klägerin keine durch-\n\ngreifenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte eine eigene Ver-\n\nkehrssicherungspflicht verletzt haben und deshalb deliktisch haften könnte. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. \n\n1. \n\nDer Klägerin stehen vertragliche Ansprüche aus übergegange-\n\nnem Recht gegen die Beklagte nicht zu. \n\na) \n\nOhne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\ndie Klägerin, auf die schon zum Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 116 Abs. 1 \n\nSGB X die Gewährleistungsansprüche der Reisenden übergegangen waren, \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nihre Ansprüche selbst innerhalb der Ausschlussfrist bei der Beklagten hätte \n\nanmelden müssen. Denn die Obliegenheit des \"Reisenden\" nach § 651g Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB, die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft \n\nden jeweiligen Anspruchsinhaber (BGHZ 159, 350, 354) und damit auch den \n\nZessionar, auf den die Ansprüche durch Abtretung oder gesetzlichen Forde-\n\nrungsübergang übergegangen sind. \n\n15 \n\nb) \n\nDem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die recht-\n\nzeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch \n\ndann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadenser-\n\nsatzansprüche erhoben hat (ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 16.05.2008 \n\n- 10 U 1165/07; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 651g Rdn. 2; \n\nMünchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, \n\n12. Aufl., § 651g Rdn. 2; a.A. Führich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 \n\n- X ZR 171/03, LMK 2004, 204; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Rei-\n\nseversicherungsrechts, Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.). \n\n16 \n\naa) Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter \n\nGewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleis-\n\ntungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen \n\nBeweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine \n\nLeistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer be-\n\nnachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369; 97, 255, 262; 102, 80, 86; \n\n145, 343, 349; Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420). Wie der \n\nBundesgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350, 354) \n\nausgeführt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zu-\n\nkommenden Gewährleistungsansprüche allerdings nur durch eine Anmeldung \n\ndes Anspruchsinhabers. Daher hat der Bundesgerichtshof jedenfalls in jenem \n\nFall, in dem lediglich eine vom Reisenden vorgenommene Anmeldung des für \n\nihn fremden, weil auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Teilan-\n\nspruchs auf Ersatz der Heilbehandlungskosten in Frage gestanden hat, die ei-\n\ngene rechtzeitige Anmeldung des Anspruchsinhabers aus übergegangenem \n\nRecht für unentbehrlich erachtet. \n\n17 \n\nDer Schutzzweck der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, \n\ndem Reiseveranstalter möglichst bald Sicherheit hinsichtlich der auf ihn zu-\n\nkommenden Ansprüche zu verschaffen, kann indes gleichermaßen nicht hin-\n\nreichend erfüllt sein, wenn lediglich der Reisende die ihm selbst zustehenden \n\nAnsprüche geltend macht. Denn damit steht für den Reiseveranstalter noch \n\nkeineswegs sicher fest, ob weitere Ansprüche aufgrund übergegangenen \n\nRechts gegen ihn erhoben werden und in welchem Umfang sich hierdurch sei-\n\nne Inanspruchnahme entwickeln könnte. Während für den Reiseveranstalter \n\nbei einer Anspruchsanmeldung durch einen Dritten offenbleiben kann, ob der \n\nAnspruchsinhaber selbst überhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. BGHZ \n\n159, 350, 355), kann bei der Anmeldung lediglich eigener Ansprüche durch den \n\nReisenden für den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forde-\n\nrungen Dritter noch auf ihn zukommen können. Auch hier sind Fallgestaltungen \n\ndenkbar, bei denen der Reiseveranstalter zunächst noch keinen hinreichenden \n\nAnlass hat, sich umfassend um die Aufklärung des Sachverhalts und um die \n\nBeweissicherung zu kümmern, etwa weil die Höhe der von dem Reisenden \n\nselbst angemeldeten Forderungen gering ist oder schon Kulanzgründe deren \n\nBegleichung nahelegen oder im Verhältnis zur Höhe der angemeldeten An-\n\nsprüche die Durchsetzung von Regressforderungen unwirtschaftlich erscheint. \n\nDas von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des \n\nReiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht \n\nvergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349; 159, 350, 355), ist auch \n\nbei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen. Müsste der Reiseveranstalter \n\nnach der Anmeldung von Forderungen eines Anspruchsinhabers zeitlich unbe-\n\ngrenzt mit der Geltendmachung weiterer Ansprüche in unbekannter Höhe \n\ndurch ihm bislang unbekannte Anspruchsinhaber rechnen, würde der von \n\n§ 651g Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgte Schutzzweck insoweit verfehlt. \n\n18 \n\nbb) Überdies würde es zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit füh-\n\nren, wenn die Entscheidung, ob der \n\nInhaber eines Anspruchs aus \n\nübergegangenem Recht sich auf die Anmeldung des Reisenden berufen kann, \n\ndavon abhängig wäre, ob dem Reisenden (noch) eigene Forderungen in einer \n\nHöhe zustehen, die ohnehin das Erfordernis einer schnellen Beweissicherung \n\nbegründen. Diese Unsicherheit bestünde nicht nur bei dem vom Normzweck \n\ngeschützten Reiseveranstalter, sondern auch auf Seiten des Anspruchsinha-\n\nbers aus übergegangenem Recht, der im Einzelfall zu prüfen hätte, ob bereits \n\ndie Anmeldung des Reisenden rechtzeitig und von ihrem Inhalt geeignet wäre, \n\neine eigene fristgemäße Anmeldung entbehrlich zu machen. Auch der als Aus-\n\nlegungsmaßstab heranzuziehende Normzweck des § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, \n\neine notwendige Beweissicherung sicherzustellen, rechtfertigt es nicht, bei der \n\nGesetzesanwendung jeweils im Einzelfall zu fragen, ob die Einhaltung der ge-\n\nrade auch der Rechtssicherheit dienenden Ausschlussfrist durch den Zessionar \n\nausnahmsweise entbehrlich ist. \n\n19 \n\ncc) Der Zessionar wird durch die für ihn bestehende Pflicht, seinen \n\nAnspruch innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1 BGB anzumelden, auch nicht \n\nim Hinblick darauf unzumutbar belastet, dass er gegebenenfalls erst bei Ab-\n\nrechnung seiner Leistungen und damit erst nach Ablauf der Ausschlussfrist von \n\nseinem Anspruch gegen den Reiseveranstalter Kenntnis erlangt. Auch für ihn \n\ngilt die der Vermeidung von Härtefällen dienende Regelung in § 651g Abs. 1 \n\nSatz 3 BGB, wonach der Anspruchsinhaber nach Ablauf der Monatsfrist seine \n\nAnsprüche noch geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Ein-\n\nhaltung der Frist verhindert war. \n\n20 \n\nc) \n\nEntgegen der Auffassung der Revision scheitert eine schuldhafte \n\nVersäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB auch nicht daran, \n\ndass die Klägerin die Frist nicht gekannt hat und nicht hat kennen müssen. \n\n21 \n\nDie zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen bestehende Pflicht des \n\nReiseveranstalters nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV, einen Vertragspartner bei \n\nVertragsschluss über die nach § 651g Abs. 1 BGB einzuhaltende Frist zu be-\n\nlehren, erstreckt sich nur auf den Reisenden, nicht jedoch auf den ihm Leistun-\n\ngen gewährenden Dienstherrn oder Sozialversicherungsträger. Daher lässt \n\nsich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zugunsten eines \n\nReisenden eine widerlegbare Vermutung besteht, dass dieser die Ausschluss-\n\nfrist nicht gekannt und damit nicht schuldhaft versäumt hat, wenn der Reise-\n\nveranstalter ihn pflichtwidrig nicht belehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 \n\n- X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552), von vornherein nicht auf Dritte übertra-\n\ngen, die gegen den Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht mit eigen-\n\nständigen Forderungen vorgehen. \n\nSonstige Gründe für eine unverschuldete Unkenntnis der Klägerin von \n\nder Ausschlussfrist werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. \n\nd) \n\nAuch das von der Revision herangezogene und als Anerkenntnis \n\ngewertete eigene Verhalten der Beklagten gegenüber den Reisenden, für die \n\nsie von sich aus die erforderlichen Rettungsmaßnahmen einschließlich der \n\nErstversorgung übernommen hat, denen sie den Reisepreis erstattet hat und \n\ndie sie von sich aus um Bekanntgabe der noch nicht ausgeglichenen Schäden \n\ngebeten hat, begründet keine ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer Anmeldung \n\nder Ansprüche durch die Klägerin. Die Annahme der Revision, dass es auch \n\nzugunsten des Sozialversicherungsträgers wirke, wenn der Reisende seinen \n\nAnspruch nicht mehr anmelden müsse, verkennt, dass die dem Geschädigten \n\nverbleibenden Ansprüche und die auf einen Sozialversicherungsträger überge-\n\n22 \n\n23 \n\ngangenen Ansprüche selbständige Forderungen sind, die unterschiedliche \n\nSchicksale erleiden können. Zu Recht hat das Berufungsgericht in dem Um-\n\nstand, dass die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Rei-\n\nsenden ernst genommen und sich umgehend um deren Belange und eine \n\nSchadensregulierung gekümmert hat, noch keine rechtsgeschäftliche Erklärung \n\ngegenüber weiteren Anspruchsgegnern gesehen. Ohnehin hat die Klägerin \n\nnicht behauptet, eine rechtzeitige Anmeldung eigener Ansprüche wegen einer \n\nKenntnis vom Verhalten der Beklagten den Reisenden gegenüber unterlassen \n\nzu haben. Damit ist auch für die Annahme rechtsmissbräuchlicher Berufung auf \n\nden Fristablauf kein Raum. Denn Voraussetzung für rechtsmissbräuchliches \n\nVerhalten ist, dass derjenige, zu dessen Gunsten eine Verjährungs- oder Aus-\n\nschlussfrist eingreift, durch sein Verhalten dem Anspruchsberechtigten gegen-\n\nüber einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass er auf die \n\nEinhaltung der Frist verzichte (vgl. zur ähnlichen Problematik treuwidrigen Be-\n\nrufens auf eine Fristversäumung bei der ehemals in § 12 Abs. 3 VVG geregel-\n\nten Ausschlussfrist Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 52). Im Streitfall \n\nkann die Revision auf kein entsprechendes Verhalten der Beklagten gegenüber \n\nder Klägerin verweisen. \n\n2. \n\nEbenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass \n\ndas Berufungsgericht eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten unter dem \n\nGesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 \n\nBGB) verneint hat. \n\nDas Berufungsgericht hat dabei die ständige Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zugrunde gelegt, wonach den Reiseveranstalter bei der Vorbe-\n\nreitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen eigene Verkehrs-\n\nsicherungspflichten treffen. Der Reiseveranstalter hat diejenigen Sicherheits-\n\nvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und \n\ngewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend hal-\n\n24 \n\n25 \n\nten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm den Um-\n\nständen nach zuzumuten sind. Dabei gehört es zu den Grundpflichten eines \n\nReiseveranstalters, die Personen, deren er sich zur Ausführung seiner vertrag-\n\nlichen Pflichten bedient, hinsichtlich ihrer Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig \n\nauszuwählen und seine Leistungsträger und deren Leistung regelmäßig den \n\njeweiligen Umständen entsprechend zu überwachen (BGHZ 103, 298, 305; \n\nBGH, Urt. v. 12.03.2002 - X ZR 226/99, NJW-RR 2002, 1056; Urt. v. \n\n18.07.2006 - X ZR 142/05, RRa 2006, 206). \n\n26 \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass an diesen Grundsät-\n\nzen gemessen der Beklagten ein Organisationsverschulden nicht anzulasten \n\nist. Denn auch unter Berücksichtigung der der revisionsrechtlichen Beurteilung \n\nzugrunde zu legenden Behauptung der Klägerin, der Busfahrer sei wegen \n\nÜbermüdung von der Fahrbahn abgekommen, erweist sich die Annahme des \n\nBerufungsgerichts als rechtsfehlerfrei, es lasse sich nicht feststellen, dass das \n\nUnfallgeschehen durch eine Kontrolle des Fahrpersonals in der konkreten Situ-\n\nation oder durch von der Beklagten zu erwartende Kontrollen vorausgehender \n\nFahrt- und Ruhezeiten zu verhindern gewesen wäre. Nach den von der Revisi-\n\non nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem sechs-\n\nstündigen Ausflugsprogramm am Vortage des Unfalls, an dem der Busfahrer \n\nangemessene Lenkzeiten nicht überschritten hat, und zu dem Ablauf der Reise \n\nam Tage des Unfalls, der sich rund eine Stunde nach einer längeren Mittags-\n\npause ereignet hat, sind für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich \n\ngewesen, dass der Fahrer hätte übermüdet sein können. Insoweit konzediert \n\nauch die Revision für den Unglückstag eine „minimale Belastung“ des Fahrers. \n\nSonstige konkrete, auf eine Übermüdung des Busfahrers hindeutende Um-\n\nstände, die für einen verständigen und sorgfältigen Reiseveranstalter nahege-\n\nlegen und durch entsprechende Kontrollen hätten aufgedeckt werden können, \n\nwaren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen und \n\nwerden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere ist hinsichtlich \n\nder von der Revision aus dem Unfallgeschehen gefolgerten Vermutung, der \n\nFahrer müsse die gebotene Nachtruhe nicht eingehalten oder gesundheitliche \n\nProbleme gehabt haben, nicht ersichtlich, woher der Reiseleiter der Beklagten \n\nderartige Erkenntnis gewinnen und daraus auf eine Übermüdung des Fahrers \n\nhätte schließen können. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit ange-\n\nnommen, dass die beklagte Reiseveranstalterin, die umsichtig dem Busfahrer \n\nin demselben Hotel wie den Reisenden eine Übernachtungsmöglichkeit zur \n\nVerfügung gestellt hat, nicht hat davon ausgehen müssen, dass der Fahrer am \n\nFolgetag übermüdet sein könnte. Zu der von der Revision für geboten erachte-\n\nten Belehrung des - nicht von ihr angestellten - Fahrers über die Notwendigkeit, \n\ndie Nachtruhe einzuhalten, war die Beklagte nicht verpflichtet. \n\n27 \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\n Mühlens \n\n Lemke \n\nGröning \n\nBerger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 12.09.2005 - 20 O 57/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 27.07.2006 - 11 U 263/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/xa-zr-99-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":11},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-09/xa-zr-99-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__99-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:46.304055+00:00"}}