{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__86-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-03-12","aktenzeichen":"Xa ZR 86/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. März 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Blendschutzbehang PatG § 8; IntPatÜbkG Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 a) Geht die Anmeldung einer Erfindung zum Patent teilweise auf den Beitrag eines anderen als des Anmelders zurück, kann ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung auch dann in Betracht kommen, wenn die Anmeldung teilbar ist (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 6.3.1979 - X ZR 60/77, GRUR 1979, 692 - Spinn- turbine I). b) Eine Mitberechtigung kann nur an einer Patentanmeldung als Ganzer, nicht an Teilen der Anmeldung wie einzelnen Patentansprüchen eingeräumt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 86/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n12. März 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBlendschutzbehang \n\nPatG § 8; IntPatÜbkG Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Geht die Anmeldung einer Erfindung zum Patent teilweise auf den Beitrag eines \nanderen als des Anmelders zurück, kann ein Anspruch auf Einräumung einer \nMitberechtigung auch dann in Betracht kommen, wenn die Anmeldung teilbar ist \n(Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 6.3.1979 - X ZR 60/77, GRUR 1979, 692 - Spinn-\nturbine I). \n\nb) Eine Mitberechtigung kann nur an einer Patentanmeldung als Ganzer, nicht an \nTeilen der Anmeldung wie einzelnen Patentansprüchen eingeräumt werden. \n\nBGH, Urt. v. 12. März 2009 - Xa ZR 86/06 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und \n\nDr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 22. Juni 2006 verkündete \n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgeho-\n\nben, soweit die Berufung gegen das die Klage mit dem Hilfsantrag \n\nabweisende Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts München I \n\nvom 3. August 2005 zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt unter anderem das F. -Institut \n\nin F. \n\n(nachfolgend: \n\nInstitut). Der Beklagte \n\ntrat als \n\ndamaliger Geschäftsführer der C. GmbH \n\nim Sommer \n\n2001 an das Institut heran, um dessen Kapazitäten im Zusammenhang mit der \n\nEntwicklung eines neuartigen Blendschutzbehangs in Anspruch zu nehmen. Er \n\nhatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Erfindung gemacht, die am 10. August \n\n2001 zu einer Patentanmeldung (DE 101 39 583) beim Deutschen Patent- und \n\nMarkenamt führte. Er beauftragte das Institut, Untersuchungen zu den Reflexi-\n\nonsauswirkungen des Querschnittprofils der für den Blendschutzbehang vorge-\n\nsehenen Stäbe durchzuführen. Zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags kam \n\nes erst im Januar 2002. Bereits am 28. September 2001 übermittelte der Mitar-\n\nbeiter des \n\nInstituts T. K. C. GmbH per Tele- \n\nfax eine Skizze und am 17. Oktober 2001 einen als vertraulich gekennzeichne-\n\nten Zwischenbericht, der insbesondere Ausführungen zur Formfindung des Pro-\n\nfils enthielt. Der Beklagte reichte ohne Rücksprache mit der Klägerin am \n\n12. Dezember 2001 eine Zusatzanmeldung zu der Patentanmeldung DE \n\n101 39 583 ein, die die Nummer DE 101 61 159 erhielt und am 3. Juli 2003 of-\n\nfengelegt wurde. Die Lösung, für die in der Zusatzanmeldung Schutz begehrt \n\nwird, entspricht im Wesentlichen der Abbildung 9 im Zwischenbericht des Insti-\n\ntuts, \n\nweist jedoch einen zusätzlichen, überlappenden Flansch auf (vgl. Fig. 2). \n\n2 \n\nDie Zusatzanmeldung ist weiterhin anhängig; zu einer Patenterteilung ist \n\nes noch nicht gekommen. Am 7. August 2002 reichte der Beklagte zudem eine \n\nnahezu identische internationale Patentanmeldung nach dem Patentzusam-\n\nmenarbeitsvertrag beim Europäischen Patentamt ein, die die Priorität der bei-\n\nden deutschen Anmeldungen in Anspruch nahm, den Gegenstand der beiden \n\ndeutschen Anmeldungen enthält und am 20. Februar 2003 veröffentlicht wurde. \n\n3 \n\nDer Mitarbeiter K. meldete der Klägerin als seiner Arbeitgeberin die \n\nErfindung, die von dieser unbeschränkt in Anspruch genommen wurde. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat mit ihrer Klage die Erklärung der Teilung der Patentan-\n\nmeldung DE 101 61 159 (Zusatzanmeldung) dergestalt begehrt, dass aus der \n\nStammanmeldung der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2, soweit er sich auf \n\ndas Querschnittsprofil der Stäbe bezieht, sowie die Ansprüche 3 bis 10 und 20 \n\nbis 32 ausgeschieden werden, und dass eine Trennanmeldung mit dem im wie-\n\ndergegebenen Gegenstand gebildet wird. Sie hat weiter begehrt, den Anspruch \n\nauf Erteilung eines Patents aus der so gebildeten Trennanmeldung an die Klä-\n\ngerin abzutreten und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die \n\nWeiterverfolgung der Trennanmeldung einzuwilligen, sowie entsprechende Er-\n\nklärungen gegenüber dem Europäischen Patentamt bezüglich der internationa-\n\nlen Anmeldung abzugeben. Das Landgericht hat der Klägerin hinsichtlich beider \n\nim Streit stehender Patentanmeldungen nur einen (als \"Ausscheidung\" be-\n\nzeichneten) Anspruch auf Teilung im Umfang der konkreten Darstellung in dem \n\nTelefax und des Zwischenberichts zugebilligt; die weitergehende Klage hat es \n\nabgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin hilfsweise die Feststellung be-\n\ngehrt hat, dass ihr am Gegenstand des Patentanspruchs 2, soweit er sich auf \n\ndas Querschnittsprofil der Stäbe beziehe, und der Patentansprüche 3 bis 10, 27 \n\nund 28 der Patentanmeldung DE 101 61 159 sowie der Ansprüche 42 bis 50 \n\nder aus der internationalen Anmeldung hervorgegangenen europäischen Pa-\n\ntentanmeldung eine Mitberechtigung zu neun Zehnteln zustehe, sowie ferner \n\nbeantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, in die gemeinsame Weiterverfol-\n\ngung der Anmeldungen einzuwilligen, ist ohne Erfolg geblieben. \n\n5 \n\nMit ihrer vom Bundesgerichtshof nur insoweit zugelassenen Revision be-\n\ngehrt die Klägerin, nach ihrem Hilfsantrag zweiter Instanz zu erkennen. Der Be-\n\nklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDas Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung nach seiner teilweisen \n\nZulassung durch den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-\n\ndung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Verneinung des mit dem Hilfsantrag \n\ngeltend gemachten Anspruchs auf Einräumung einer Mitberechtigung an beiden \n\nPatenten damit begründet, dass dieser sich nur auf die beim Beklagten verblei-\n\nbenden Teile der jeweiligen Ansprüche beziehe. Insoweit komme die Einräu-\n\nmung einer Mitberechtigung nur in Betracht, wenn es an einer Möglichkeit der \n\nAusscheidung des Entnommenen fehle; damit sei die Einräumung einer Mitbe-\n\nrechtigung gegenüber der Übertragung der Trennanmeldung, wie sie der Kläge-\n\nrin bereits erstinstanzlich zuerkannt sei, aber subsidiär. Das Berufungsgericht \n\nhat sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1979 (X ZR \n\n60/77, GRUR 1979, 692, 694 - Spinnturbine I) gestützt. \n\n8 \n\nII. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den vom Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch der Klägerin auf \n\nEinräumung einer Mitberechtigung an der Patentanmeldung 101 61 159 und \n\nder vom Beklagten eingereichten internationalen Anmeldung nicht verneint wer-\n\nden (§ 8 Satz 1 PatG; Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 61 EPÜ). \n\n9 \n\n1. Die Auslegung des mit dem Hilfsantrag verfolgten Klagebegehrens, \n\ndie das Revisionsgericht selbst vornehmen kann, ergibt, dass mit den Hilfsan-\n\nträgen zu a und b, die ihrem Wortlaut nach auf die Feststellung einer Mitberech-\n\ntigung zu 90% an einem Teil des Gegenstands des Patentanspruchs 2 und an \n\nden Gegenständen der Patentansprüche 3 bis 10, 27 und 28 der deutschen \n\nPatentanmeldung sowie auf die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in \n\ndie gemeinsame Weiterverfolgung der Patentanmeldung \"und die Stellung\" ge-\n\nrichtet sind, ein (Leistungs-)Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an \n\nder Patentanmeldung geltend gemacht werden soll. Denn eine \"gemeinsame \n\nWeiterverfolgung\" der Patentanmeldung kann nur dann erfolgen, wenn der Be-\n\nklagte die Anmeldung zu einem ideellen Teil auf die Klägerin überträgt, d.h. ihr \n\neine Mitberechtigung in Gestalt einer Mitanmelderstellung einräumt, die der \n\nKlägerin, wenn auf die Anmeldung ein Patent erteilt wird, die Mitinhaberschaft \n\nam Patent verschafft. \n\n10 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht der Sache nach einen Anspruch der \n\nKlägerin auf Einräumung einer solchen Mitberechtigung verneint hat, hält dies \n\nder Nachprüfung nicht stand. \n\n11 \n\na) Die Auflösung der durch die Anmeldung eines Nichtberechtigten ent-\n\nstandenen Lage im Weg der Teilung ist nur insoweit möglich, als es sich bei der \n\nAnmeldung um einen \"trennbaren Bestandteil der Anmeldung des Verletzers\" \n\nhandelt (BGH - Spinnturbine I, aaO). Nur insoweit mag daher die Einräumung \n\neiner Mitberechtigung subsidiär sein können. Der vorliegende Fall fordert dabei \n\nkeine Stellungnahme zu der Frage heraus, ob Teilung und Abtretung des Her-\n\nausgabeanspruchs die einzige Auflösungsmöglichkeit der Anmeldung durch \n\neinen Nichtberechtigten unter Hinzufügung einer Zutat sind. Hiergegen könnte \n\ninsbesondere sprechen, dass sich nur schwer lösbare Schwierigkeiten ergeben \n\nkönnen, wenn zweifelhaft ist, ob sich die Schutzfähigkeit erst aus der Kombina-\n\ntion des unberechtigt Angemeldeten mit der Zutat ergibt (vgl. Keukenschrijver in \n\nBusse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 24 zu § 8 PatG; Melullis in Benkard, EPÜ, \n\n2002, Rdn. 45 zu Art. 61). Weiter spricht gegen die Annahme, die Einräumung \n\neiner Mitberechtigung sei gegenüber der Teilung und Übertragung der Teilan-\n\nmeldung subsidiär, dass sich auf dieser Grundlage Übertragungsansprüche \n\nnach Wegfall der Teilungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren nunmehr auch im \n\nnationalen Recht nurmehr bis zur wirksamen Erteilung des Patents, aber nicht \n\nmehr darüber hinaus handhaben lassen (vgl. Kühnen in Schulte, PatG, 8. Aufl. \n\n2008, Rdn. 12 zu § 8). \n\n12 \n\nb) Von einem trennbaren Bestandteil einer Anmeldung kann jedenfalls \n\nnur insoweit gesprochen werden, als sich dem Gesamtinhalt der Anmeldung ein \n\nGegenstand entnehmen lässt, der ohne Rückgriff auf den übrigen Inhalt der \n\nAnmeldung Gegenstand einer Teilanmeldung im Sinn des § 39 PatG oder des \n\nArt. 76 EPÜ sein kann. Enthält die Anmeldung einen solchen Gegenstand, wie \n\nihn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht in dem Stab \n\nfür ein Flächengebilde gesehen hat, der u.a. durch eine durchgehende Rinne \n\nauf seiner Außenseite gekennzeichnet ist, die in Richtung von ca. 26° gegen-\n\nüber einer durch das vertikal aufgespannte Flächengebilde definierten Ebene \n\nnach oben zeigt, ist damit noch nicht gewährleistet, dass nach der Teilung, die \n\nes dem Berechtigten ermöglicht, in einem eigenen Verfahren einen auf diesen \n\n(engeren) Gegenstand gerichteten Patentanspruch zu verfolgen, dem bisheri-\n\ngen Anmelder nur ein Anmeldungsgegenstand verbleibt, an dem dem Berech-\n\ntigten an der Teilanmeldung keine Rechte mehr zustehen. \n\n13 \n\nDie Teilung der Anmeldung hat zur Folge, dass in einem zweiten Prü-\n\nfungsverfahren die vom Anmelder in diesem Verfahren zur Entscheidung ge-\n\nstellten Patentansprüche auf die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände überprüft \n\nwerden. Die Gesamtoffenbarung der Anmeldung steht jedoch auch im Aus-\n\ngangsverfahren weiterhin als Grundlage für die in diesem Verfahren weiterver-\n\nfolgten Patentansprüche zur Verfügung (vgl. BGH, Beschl. v. 29.4.2003 \n\n- X ZR 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstation). Selbst wenn man es grundsätz-\n\nlich für denkbar hält, auf dieser Grundlage für die Patenterteilung im Ausgangs-\n\nverfahren den Gegenstand der Trennanmeldung \"auszuscheiden\", sei es, weil \n\nman eine \"Realteilung\" für möglich hält, sei es, weil der teilweise nichtberechtig-\n\nte Anmelder verurteilt werden könnte, die Anmeldung insoweit nicht weiterzu-\n\nverfolgen, kann damit nicht notwendigerweise gewährleistet werden, dass dem \n\nNichtberechtigten jede Möglichkeit genommen ist, sich bei der Formulierung der \n\nPatentansprüche den schöpferischen Beitrag des Berechtigten zunutze zu ma-\n\nchen. Der Streitfall illustriert dies: \n\n14 \n\nDa das Berufungsgericht den schöpferischen Beitrag des Mitarbeiters \n\nK. der Klägerin darin gesehen hat, einen Stab für ein Flächengebilde vorzu- \n\nschlagen, der u.a. durch eine durchgehende Rinne auf seiner Außenseite ge-\n\nkennzeichnet ist, die in Richtung von ca. 26° gegenüber einer durch das vertikal \n\naufgespannte Flächengebilde definierten Ebene nach oben zeigt, kann der von \n\nihm bestätigten Urteilsformel des Landgerichts nicht entnommen werden, dass \n\nder Beklagte gehindert wäre, Patentschutz für ein Flächengebilde zu begehren, \n\nbei dem der Stab, wie es in Patentanspruch 2 der ursprünglichen Anmeldung \n\nheißt, eine durchgehende Rinne auf seiner Außenseite bildet, die in Richtung \n\nvon zwischen 10° und 40° gegenüber einer durch das vertikal aufgespannte \n\nFlächengebilde definierten Ebene nach oben zeigt. Zwar heißt es in der Urteils-\n\nformel ferner, dass die gegenüber dem Patentamt abzugebende Erklärung da-\n\nhin zu lauten habe, dass aus der Stammanmeldung \"der Gegenstand des An-\n\nspruchs 2, soweit er sich auf das Querschnittsprofil der Stäbe beziehe\", ausge-\n\nschieden werde. Dem kann aber nicht entnommen werden, dass der Beklagte \n\nkein Flächengebilde nach Patentanspruch 2 der Anmeldung beanspruchen dürf-\n\nte, bei dem die Stäbe Rinnen aufweisen. Zum einen würde dadurch Patentan-\n\nspruch 2 nicht enger, sondern weiter, zum anderen würde damit dem Beklagten \n\nmehr genommen, als das Berufungsgericht als vom Mitarbeiter K. \n\nder Klägerin offenbart angesehen hat. \n\n15 \n\nc) \n\nIst aber der Beklagte nicht gehindert, den Anspruch auf Erteilung ei-\n\nnes Patents mit einem solchen Gegenstand weiterzuverfolgen, verbleibt dem \n\nBeklagten die Möglichkeit, weiterhin den schöpferischen Beitrag des Mitarbei-\n\nters der Klägerin für sich zu nutzen. Daran würde sich selbst dann nichts än-\n\ndern, wenn man annehmen wollte, dabei sei nach Art eines Disclaimers ein \n\nWinkel von ca. 26° auszunehmen. Denn selbst dann bliebe es dabei, dass der \n\nWinkelbereich von 10 bis 40° eine - möglicherweise ihrerseits schöpferische - \n\nVerallgemeinerung desjenigen Stabprofils verkörpert, das K. nach den Fest- \n\nstellungen des Berufungsgerichts dem Beklagten als vorteilhaft erläutert hat. \n\nEntsprechendes gilt für die in Patentanspruch 10 der Anmeldung bezeichnete \n\nAusführungsform, bei der der Stab zwei gerade Flansche aufweist, die sich flä-\n\nchig überdecken und einer der Flansche eine außen liegende Kante bildet, die \n\nüber die benachbarte Seite des Stabs übersteht. Denn mit dieser Ausbildung \n\nwird die von K. zeichnerisch dargestellte und als \"extrem wichtig für den \n\nBlendschutz\" bezeichnete \"scharfe Kante\" an der Profilunterseite verwirklicht. \n\n16 \n\n3. Die Abweisung des Hilfsantrags kann hiernach keinen Bestand ha-\n\nben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, die es erlau-\n\nben würden, den schöpferischen Beitrag zu bewerten, den K. zum Gegen-\n\nstand der Patentanmeldungen geleistet hat, kommt eine eigene Sachentschei-\n\ndung des Senats nicht in Betracht. \n\n17 \n\nIII. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst \n\nauf einen sachgerechten Klageantrag hinzuwirken haben. Der bislang gestellte \n\nAntrag kann zwar, wie ausgeführt, als Leistungsantrag auf Einräumung einer \n\nMitberechtigung ausgelegt werden. Eine Mitberechtigung kann die Klägerin je-\n\ndoch nur an den Patentanmeldungen als Ganzen erhalten. Eine Patentanmel-\n\ndung kann wie ein Patent zwar mehreren Anmeldern zu ideellen Bruchteilen \n\nzustehen. Eine gesonderte Berechtigung an einzelnen Ansprüchen ist jedoch \n\nnicht möglich, erst recht keine gesonderte Berechtigung an Teilen eines An-\n\nspruchs, wie sie die Klägerin hinsichtlich des Patentanspruchs 2 der Anmeldung \n\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt geltend macht. Insoweit ist zu unter-\n\nscheiden zwischen den (materiellen) Gegenständen der Anmeldung, an denen \n\nunterschiedliche Personen berechtigt sein können mit der Folge, dass eine Tei-\n\nlung der Anmeldung in Betracht kommt, und der Patentanmeldung selbst, mit \n\nder der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Erteilung eines Patents verfolgt wird. \n\nDieser Anspruch ist nicht \"real\" teilbar; er kann nur als Ganzer mehreren An-\n\nspruchsberechtigten gemeinsam zustehen. \n\n18 \n\nIn einem solchen Fall ist es nicht zwingend erforderlich, die Größe des \n\nideellen Anteils, die dem materiell Berechtigten übertragen werden soll, im Kla-\n\ngeantrag anzugeben. Der Antrag kann auch lediglich auf die Einräumung einer \n\nMitberechtigung gerichtet werden. Denn die Festlegung und Bewertung der in-\n\nhaltlichen Anteile, die zwei oder mehrere Mitberechtigte zum Gegenstand der \n\nangemeldeten Erfindung beigetragen haben, kann beträchtliche Schwierigkeiten \n\nbereiten, ist jedoch unter Umständen für die Parteien nur von begrenztem Wert. \n\nZur Benutzung der Erfindung ist jeder Mitinhaber ohnehin auch nach Patenter-\n\nteilung unabhängig von der Größe seines Anteils berechtigt (BGHZ 162, 342, \n\n345 - gummielastische Masse II). Verlangt ein Bruchteilsinhaber nach § 745 \n\nAbs. 2 BGB eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen ent-\n\nsprechende Regelung der Benutzung, insbesondere weil nur ein Teilhaber die \n\nErfindung benutzt, erscheint es nicht zwingend, dass eine etwaige Beteiligung \n\ndes die Erfindung nicht nutzenden Teilhabers an den Vorteilen, die der andere \n\nTeilhaber aus der Nutzung der Erfindung zieht, die Größe des jenem zustehen-\n\nden ideellen Bruchteils am Patent widerspiegelt. Zudem ist zu bedenken, dass \n\nnicht feststeht, ob es überhaupt zur Patenterteilung kommt, und der Gegens-\n\ntand des erteilten Patents enger sein kann als das mit der Patentanmeldung \n\nzunächst verfolgte Schutzbegehren. Das Gewicht der Beiträge, die die Berech-\n\ntigten geleistet haben, kann daher bei dem erteilten Patent anders zu beurteilen \n\nsein als bei der Patentanmeldung. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAsendorf \n\nAchilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 03.08.2005 - 21 O 22618/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 U 4587/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__86-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/xa-zr-86-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__86-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__86-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-12/xa-zr-86-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__86-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:12.549983+00:00"}}