{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__72-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"Xa ZR 72/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 72/06 \n\nUrteil \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n22. September 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. September 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und \n\nDr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 9. März 2006 verkündete Urteil des \n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten waren Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 752 137 (Streitpatents), das \n\nam 13. März 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität deutscher Voranmel-\n\ndungen vom 15. März 1994 und vom 28. Januar 1995 angemeldet worden und \n\nim Verlaufe des Berufungsverfahrens durch Nichtzahlung der Jahresgebühr \n\nerloschen ist. Es betrifft ein Identifikations- und Kontrollsystem für Verarbei-\n\ntungs- und/oder Transportgut und umfasst 23 Patentansprüche. \n\n2 \n\nPatentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: \n\n\"Verfahren zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgege-\nbenen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der indi-\nviduellen Registrierung vor und der späteren Erkennung während \ndes Ablaufs eines jeden Transport- und/oder Verarbeitungs- \nund/oder Bearbeitungsgutes oder dessen, es während des Ab-\nlaufs haltenden Transportvorrichtung wie Haken, Kisten oder der-\ngleichen als Objekt an verschiedenen Stationen, d a d u r c h \ng e k e n n z e i c h n e t , \n\n- dass von einem jeden vereinzelten Objekt zumindest aus-\nschnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera aufge-\nnommen wird, bevor das Objekt den Transport- und/oder Ver-\narbeitungsablauf durchläuft, \n\n- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus dem aufge-\nnommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in eindeuti-\nger Weise charakterisierenden Merkmale der originären Ober-\nfläche und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere individu-\nelle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, Löcher und/oder Hel-\nligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen und Abmessun-\ngen des Objektes, extrahiert werden, \n\n- dass die extrahierten Merkmale in einem das Objekt individua-\nlisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur Regist-\nrierung des Objekts abgespeichert werden, \n\n- dass während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes \nvon einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von we-\nnigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kontroll-\nstation aufgenommen wird, \n\n- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus jedem der \nweiteren aufgenommenen und digitalisierten Bildern erneut die \nein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden \nMerkmale extrahiert werden, \n\n- dass diese extrahierten Merkmale für jedes Objekt in einem \nweiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmalscode \nzusammengefasst werden und \n\n- dass durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden \nMerkmalscodes mit den abgespeicherten individualisierenden \nMerkmalscodes ein jedes Objekt während des Transport- \nund/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar ist.\" \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nWegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift ver-\n\nwiesen. \n\nDie wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in Anspruch genom-\n\nmene Klägerin hat ihre Nichtigkeitsklage darauf gestützt, dass das Streitpatent \n\nüber den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe. Außerdem sei der \n\nGegenstand des Streitpatents nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf erfin-\n\nderischer Tätigkeit. \n\nDie Beklagten haben das Streitpatent mit folgender Fassung des Pa-\n\ntentanspruchs 1 verteidigt: \n\n\"Verfahren zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgege-\nbenen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der indi-\nviduellen Registrierung vor und der späteren Erkennung während \ndes Ablaufs einer jeden Transportvorrichtung wie Haken, Kisten \noder dergleichen als Objekt an verschiedenen Stationen, d a -\nd u r c h g e k e n n z e i c h n e t , \n\n- dass von einem jeden vereinzelten Objekt zumindest aus-\nschnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera aufge-\nnommen wird, bevor das Objekt den Transport- und/oder Ver-\narbeitungsablauf durchläuft, \n\n- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus dem aufge-\nnommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in eindeuti-\nger Weise charakterisierenden Merkmale der originären Ober-\nfläche und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere individu-\nelle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, Löcher und/oder Hel-\nligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen und Abmessun-\ngen des Objektes, extrahiert werden, \n\n- dass die extrahierten Merkmale in einem das Objekt individua-\nlisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur Regist-\nrierung des Objekts abgespeichert werden, \n\n- dass während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes \nvon einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von we-\nnigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kontroll-\nstation aufgenommen wird, \n\n- dass von einem Bildverarbeitungsprogramm aus jedem der \nweiteren aufgenommenen und digitalisierten Bildern erneut die \nein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden \nMerkmale extrahiert werden, \n\n- dass diese extrahierten Merkmale für jedes Objekt in einem \nweiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmalscode \nzusammengefasst werden und \n\n- dass durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden \nMerkmalscodes mit den abgespeicherten individualisierenden \nMerkmalscodes ein jedes Objekt während des Transport- \nund/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar ist.\" \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAn diesen beschränkten Patentanspruch 1 sollen sich die Patentansprü-\n\nche 2 bis 21 (unter Wegfall der Ansprüche 22 und 23) anschließen. \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen rich-\n\ntet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin das Streitpatent in der \n\ngeänderten Fassung verteidigen und im Übrigen die Abweisung der Klage an-\n\nstreben. \n\nDie Beklagten waren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\nnicht vertreten. Die Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 22. November 2007 \n\nmitgeteilt, dass sie auf ihren Anteil am Streitpatent verzichtet habe oder jeden-\n\nfalls nunmehr darauf verzichte. \n\n9 \n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie zulässige Berufung, über die ungeachtet des Umstands, dass die \n\nBerufungsführer im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten wa-\n\nren, durch streitiges Urteil sachlich zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n30.4.1996 - X ZR 114/92, GRUR 1996, 757 - Tracheotomiegerät; Urt. v. \n\n25.11.2003 - X ZR 128/03, Mitt. 2004, 171, 172 - Leuchter; st. Rspr.), hat kei-\n\nnen Erfolg. \n\n11 \n\nI. Die Klage ist nach dem Erlöschen des Streitpatents weiterhin zuläs-\n\nsig. Die Klägerin, die vom Beklagten zu 1 wegen Verletzung des Streitpatents \n\ngerichtlich in Anspruch genommen wird, hat aus diesem Grund weiterhin ein \n\nRechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsma-\n\nschine; Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II; \n\nUrt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheits-\n\neinrichtung; st. Rspr.). \n\n12 \n\nDie Erklärung der Beklagten zu 2, auf ihren Anteil am Streitpatent zu \n\nverzichten, hat auf das Verfahren keinen Einfluss. Der Verzicht auf ein europäi-\n\nsches Patent richtet sich nach den Bestimmungen des jeweils anwendbaren \n\nnationalen Rechts (BGH, Urt. v. 12.3.2002 - X ZR 43/01, GRUR 2002, 511, 514 \n\n- Kunststoffrohrteil [insoweit nicht in BGHZ 150, 161]). Nach § 20 PatG erlischt \n\ndas Patent durch einen Verzicht nur, wenn der Patentinhaber dies schriftlich \n\ngegenüber dem Patentamt erklärt. Dies ist nicht geschehen. Überdies ließe ein \n\netwa eingetretenes Anwachsen des Anteils der Beklagten zu 2 beim Beklagten \n\nzu 1 die Parteistellung der Beklagten zu 2 unberührt (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. \n\n§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n13 \n\nII. Die Berufung ist nicht begründet. Das Patentgericht hat das Streitpa-\n\ntent zu Recht für nichtig erklärt, da sein Gegenstand jedenfalls nicht auf erfin-\n\nderischer Tätigkeit beruht. \n\n14 \n\n1. Das Streitpatent betrifft in der verteidigten Fassung ein Verfahren \n\nzur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgegebenen Transport- \n\nund/oder Verarbeitungsablaufs mittels der Erkennung und Registrierung des \n\nTransport- und/oder Verarbeitungs- und/oder Bearbeitungsguts oder des \n\nTransportmittels (Objekts) an verschiedenen Stationen. \n\n15 \n\nDie Beschreibung des Streitpatents schildert eingangs, dass in Verarbei-\n\ntungsbetrieben, Distributionsbetrieben und Lagereien verschiedene Objekte \n\nüblicherweise eine Vielzahl von verschiedenen Verarbeitungs- bzw. Bearbei-\n\ntungsstationen und Transportstrecken durchlaufen müssten, wobei ein ord-\n\nnungsgemäßer Ablauf der verschiedenen Verarbeitungs- und Transportschritte \n\nsichergestellt werden müsse. Eine automatische Überwachung und Steuerung \n\nsolcher Arbeits- und Transportabläufe geschehe häufig durch Bestimmung der \n\njeweiligen Positionen der verschiedenen Transportmittel innerhalb des Betrie-\n\nbes. Für diesen Zweck seien mehrere Möglichkeiten bekannt. Eine Möglichkeit \n\nbestehe darin, die Transportmittel mit Sendern zu versehen. Eine solche Lö-\n\nsung sehe die deutsche Offenlegungsschrift 37 11 237 vor. Jeder Transportbe-\n\nhälter werde mit einem Transponder versehen, in dem unterschiedliche Codes \n\ngespeichert seien, die durch Abfragestationen abgefragt werden könnten. Eine \n\nähnliche Methode sei aus dem europäischen Patent 0 433 756 bekannt, bei der \n\ndem zu transportierenden Gut eine Kontroll- und Überwachungseinheit fest \n\nzugeordnet werde. Eine andere übliche Methode bestehe darin, an dem Trans-\n\nportmittel oder dem Transportgut selbst Markierungen oder Identifizierungsmit-\n\ntel, etwa Balkencodes oder Etiketten, mit Klarschriftzeichen anzubringen, die \n\nvon geeigneten Lesegeräten ausgelesen werden könnten. Nachteil solcher \n\nVerfahren sei, dass die anzubringenden Identifizierungsmittel dem Verschleiß, \n\nder Verschmutzung oder der Beschädigung unterlägen, so dass sie nach ge-\n\nwisser Zeit nicht mehr richtig gelesen werden könnten. \n\n16 \n\nDurch das Streitpatent soll demgegenüber ein Verfahren zur Überwa-\n\nchung und/oder Steuerung eines vorgegebenen Transport- und/oder Verarbei-\n\ntungsablaufes von Transport- und/oder Verarbeitungsgut zur Verfügung gestellt \n\nwerden, welches ohne speziell an den Transportmitteln oder dem Verarbei-\n\ntungs- oder Transportgut angebrachte Identifizierungsmittel oder Markierungen \n\nsicher und zuverlässig arbeitet und problemlos zu installieren ist. \n\n17 \n\nVorgeschlagen wird dazu nach Patentanspruch 1 in der verteidigten \n\nFassung ein Verfahren zur Überwachung und/oder Steuerung eines vorgege-\n\nbenen Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs mittels der individuellen Re-\n\ngistrierung vor und der späteren Erkennung während des Ablaufs einer jeden \n\nTransportvorrichtung wie Haken, Kisten oder dergleichen als Objekt an ver-\n\nschiedenen Stationen, das folgende Merkmale aufweist: \n\na) Von einem jeden vereinzelten Objekt wird zumindest aus-\n\nschnittsweise ein Bild durch eine elektronische Kamera auf-\n\ngenommen, bevor das Objekt den Transport- und/oder Ver-\n\narbeitungsablauf durchläuft. \n\nb) Von einem Bildverarbeitungsprogramm werden aus dem auf-\n\ngenommenen und digitalisierten Bild die das Objekt in ein-\n\ndeutiger Weise charakterisierenden Merkmale der originären \n\nOberfläche und/oder Gestalt des Objektes, insbesondere in-\n\ndividuelle Kanten, Vertiefungen, Erhebungen, Löcher \n\nund/oder Helligkeit und/oder Farbschwankungen, Formen \n\nund Abmessungen des Objektes extrahiert. \n\nc) Die extrahierten Merkmale werden in einem das Objekt indi-\n\nvidualisierenden Merkmalscode zusammengefasst und zur \n\nRegistrierung des Objekts abgespeichert. \n\nd) Während des Transport- und/oder Verarbeitungsablaufes \n\nwird von einem jeden einzelnen Objekt ein weiteres Bild von \n\nwenigstens einer weiteren elektronischen Kamera einer Kon-\n\ntrollstation aufgenommen. \n\ne) Von einem Bildverarbeitungsprogramm werden aus jedem \n\nder weiteren aufgenommenen und digitalisierten Bilder erneut \n\ndie ein jedes Objekt in eindeutiger Weise charakterisierenden \n\nMerkmale extrahiert. \n\nf) Diese extrahierten Merkmale werden für jedes Objekt in ei-\n\nnem weiteren, dieses Objekt individualisierenden Merkmals-\n\ncode zusammengefasst. \n\ng) Durch Vergleich dieser weiteren individualisierenden Merk-\n\nmalscodes mit den abgespeicherten \n\nindividualisierenden \n\nMerkmalscodes ist ein jedes der Objekte während des Trans-\n\nport- und/oder Verarbeitungsablaufs identifizierbar. \n\n18 \n\nNach der Lehre des Streitpatents erfolgt die Registrierung und Identifi-\n\nzierung während eines bestimmten zu überwachenden und zu steuernden \n\nTransport- oder Verarbeitungsablaufs in Schritten. Hierzu wird von einer elekt-\n\nronischen Kamera zumindest ausschnittsweise ein Bild des Objekts aufge-\n\nnommen. Aus dem digitalisierten Bild werden mittels eines Bildverarbeitungs-\n\nprogramms Merkmale extrahiert, die das Objekt in eindeutiger Weise charakte-\n\nrisieren. Als zu extrahierende Merkmale sind in Schritt b solche der Oberfläche \n\nund/der Gestalt des Objekts, insbesondere individuelle Kanten, Vertiefungen, \n\nErhebungen, Löcher und/oder Helligkeit oder Farbschwankungen, Formen und \n\nAbmessungen des Objekts, genannt. Um die Objekte auch ohne speziell ange-\n\nbrachte Identifizierungsmittel sicher unterscheiden zu können, wird der Fach-\n\nmann - nach der unangegriffenen und bedenkenfreien Beurteilung des Patent-\n\ngerichts ein Ingenieur oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf \n\ndem Gebiet der Bildverarbeitung - unter den genannten Merkmalen solche als \n\ncharakteristisch auswählen, denen im Einzelfall hohe Unterscheidungskraft \n\nzwischen den einzelnen Objekten oder Transportvorrichtungen zukommt. Eine \n\nbestimmte Art der Bildverarbeitung schlägt Patentanspruch 1 nicht vor, so dass \n\nder Fachmann insoweit auf die zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents gängi-\n\ngen Bildverarbeitungsmethoden angewiesen ist. Die extrahierten Merkmale \n\nsollen nach Schritt c zu einem Merkmalscode zusammengefasst werden, der \n\nabgespeichert wird. Auch die Art der Zusammensetzung des Merkmalscodes \n\ngibt der Anspruch nicht vor, sondern überlässt sie dem zielgerichteten fach-\n\nmännischen Handeln. Mit der Abspeicherung des Merkmalscodes ist ein indivi-\n\nduelles Objekt registriert. Zur Identifizierung eines individuellen Objekts wäh-\n\nrend eines Transport- und/oder Verarbeitungsablaufs wird nach den Schritten d \n\nbis f an einer Kontrollstation ein Bild des Objekts aufgenommen und in der glei-\n\nchen Weise daraus ein Merkmalscode erzeugt wie bei den Schritten a bis c. Mit \n\ndem in Schritt g angegebenen Vergleich des von einem Objekt an der Kontroll-\n\nstation erzeugten Merkmalscodes mit den bei der Registrierung abgespeicher-\n\nten Merkmalscodes kann das Objekt wiedererkannt werden. \n\n19 \n\n2. Das Patentgericht hat zur Patentfähigkeit ausgeführt, in der deut-\n\nschen Offenlegungsschrift 32 08 135 (D13) sei ein Verfahren zur Identifikation \n\nund Erkennung von Gegenständen beschrieben, das eine sichere automati-\n\nsche Gegenstandsidentifikation ermöglichen solle. Das Verfahren könne zur \n\nÜberwachung eines Transportablaufs eingesetzt werden, z.B. bei der Einlage-\n\nrung von Büchern in ein Lager und der nachfolgenden Auslagerung, sei aber \n\noffensichtlich auch tauglich für jeden anderen Ablauf, bei dem eine Erkennung \n\nvon Objekten stattfinden solle. Bei diesem Verfahren würden die Gegenstände \n\n- mithin auch Transportvorrichtungen - am Wareneingang in einer Vorrichtung \n\nzur optronischen Merkmalserkennung, unter anderem von Diodenzeilenkame-\n\nras, optisch abgetastet. Die Ausgangsbildsignale der Kameras würden einer \n\nDatenverarbeitungsanlage zugeführt, die daraus ein Helligkeitsgebirge erzeu-\n\nge. Die jeweils von den Gegenständen gewonnenen Helligkeitsgebirge würden \n\nin der Datenverarbeitungsanlage gespeichert. Am Warenausgang sei eine wei-\n\ntere Vorrichtung zur optronischen Merkmalserkennung mit einer Diodenzeilen-\n\nkamera angeordnet, aus deren Ausgangsbildsignalen eine Datenverarbei-\n\ntungsanlage ebenfalls ein Helligkeitsgebirge erzeuge. Die Identifizierung des \n\nam Warenausgang abgetasteten Gegenstandes unter den am Wareneingang \n\nregistrierten Gegenständen erfolge durch einen Vergleich dieses Helligkeitsge-\n\nbirges mit den am Wareneingang gewonnenen und in der Datenverarbeitungs-\n\nanlage gespeicherten Helligkeitsgebirgen. Neben dieser Identifizierung durch \n\nHelligkeitsgebirge schlage die Entgegenhaltung D13 zur Erhöhung der Sicher-\n\nheit bei der Erkennung von Gegenständen noch weitere Maßnahmen vor, so \n\ndie Vermessung des Formats der Gegenstände mit der Kamera oder die Be-\n\nstimmung der Farbe des Gegenstandes mit optischen Sensoren. Das be-\n\nschriebene Verfahren weise damit nicht nur die Grundzüge des Verfahrens \n\nnach dem Streitpatent auf, sondern lege dem Fachmann auch die in der vertei-\n\ndigten Fassung des Patentanspruchs 1 genannten Schritte zur Merkmalsex-\n\ntraktion und zur Merkmalscodegewinnung nahe. \n\n20 \n\n3. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, das in der Entge-\n\ngenhaltung D13 beschriebene Verfahren sei nicht geeignet, ein individuelles \n\nObjekt zu erkennen, sondern erkenne - entsprechend seiner Zielsetzung, einen \n\nAbgleich mit einem durchschnittlichen Gattungsgegenstand durchzuführen - \n\nnur eine Klasse von gleichen Objekten. Zum Abgleich gespeicherte Daten \n\nstammten jeweils nicht von dem konkret einzulagernden Gegenstand, sondern \n\nvon einem Gegenstand gleicher Gattung, der als Referenz diene. Von diesem \n\nGattungsgegenstand werde ein Helligkeitsgebirge aufgenommen und sodann \n\nwerde manuell die Anzahl der identischen Titel (in diesem Fall Bücher) einge-\n\ngeben. Die beschriebene Erfassung eines Gegenstandes mittels Diodenkame-\n\nra solle den Barcode-Leser, der den jeweiligen Gegenstand anhand des darauf \n\nbefindlichen Barcodes zuvor ermittele, nicht ersetzen, vielmehr sei sie nur ein \n\nzusätzliches Kontrollmittel. Die klare Anweisung in der Entgegenhaltung D13, \n\ndass Merkmale zur Identifizierung einer Gattung in der Datenverarbeitung ge-\n\nspeichert werden sollten, halte den Fachmann davon ab, diese Druckschrift \n\nüberhaupt in Erwägung zu ziehen. Weil die Entgegenhaltung D13 gerade auf \n\neine Übereinstimmung der Merkmalscodes ausgerichtet sei, ergebe sich hier-\n\naus keine Anregung, einen individualisierenden Code für jedes einzelne Objekt \n\nzu erstellen. \n\n21 \n\n4. Damit hat die Berufung keinen Erfolg. Die Lehre des Streitpatents \n\nergab sich für den Fachmann jedenfalls in naheliegender Weise aus dem \n\nStand der Technik. \n\n22 \n\nFür ihn bestand, wenn er vor das vorstehend zu 1 dargestellte Problem \n\ngestellt war, schon deshalb Anlass, die Entgegenhaltung D13 heranzuziehen, \n\nweil darin ein Verfahren zur Erkennung und Identifikation (und/oder Qualitäts-\n\nkontrolle) von Gegenständen beschrieben wird, die ein- und ausgelagert wer-\n\nden sollen, und damit ein Verfahren erörtert ist, wie es auch Gegenstand des \n\nStreitpatents ist. Das beschriebene Verfahren kann, wie das Patentgericht zu-\n\ntreffend angenommen hat, zur Überwachung eines jeden Transportablaufs ein-\n\ngesetzt werden, z.B. bei der Einlagerung von Büchern in ein Lager und der \n\nnachfolgenden Auslagerung. Es ist aber auch für jeden anderen Ablauf ein-\n\nsetzbar, bei dem eine Erkennung eines Objekts stattfinden soll. Diesem Ver-\n\nständnis tritt die Berufung auch nicht entgegen. \n\n23 \n\nSoweit sie den Standpunkt vertritt, wesentlich sei, dass die Entgegenhal-\n\ntung D13 keine individuelle Erkennung einzelner Objekte im Auge habe, son-\n\ndern allein einen Abgleich einzelner zu derselben Gattung gehörender Objekte \n\nanhand eines Referenzobjekts, trägt dies dem Umstand nicht hinreichend \n\nRechnung, dass der Identifikationsmechanismus eines individuellen Objekts \n\nanhand zweier Aufnahmen - also der Abgleich eines mit einer Kamera herge-\n\nstellten Bildes eines Objekts mit einer späteren, zweiten Aufnahme des identi-\n\nschen Objekts - der Zuordnung eines Objekts zu einer Vielzahl identisch aus-\n\nsehender Objekte anhand zweier Aufnahmen entspricht. In beiden Fällen geht \n\nes um die Wiedererkennung eines Objekts anhand identischer Merkmale des \n\nzu identifizierenden Objekts selbst. Welchem Zweck dieser Vorgang dient, ist \n\nlediglich eine Frage des konkreten Einsatzes des Verfahrens und der Anpas-\n\nsung an die durch diesen Einsatz vorgegebenen Rahmenbedingungen. Bei der \n\nEntgegenhaltung D13 werden am Wareneingang Gegenstände, z.B. Bücher, \n\nmittels einer Diodenzeilenkamera optisch abgetastet, wobei aus den Eingangs-\n\nbildsignalen ein in der Datenverarbeitungseinrichtung durch zeilen- oder spal-\n\ntenweise Aufsummation der Helligkeitswerte der abgetasteten Buchoberfläche \n\n(S. 9 Z. 19-24) abzuspeicherndes Helligkeitsgebirge erzeugt wird und dieses \n\nmit einem zweiten, am Warenausgang ebenfalls durch optische Abtastung des \n\nObjekts erzeugten und abgespeicherten weiteren Helligkeitsgebirge auf Über-\n\neinstimmung überprüft und das Objekt dadurch identifiziert wird. \n\n24 \n\nDie Entgegenhaltung D13 ermöglicht es somit, die Identifikation von be-\n\nsonderen Mitteln wie einem Transponder oder einem Barcode unabhängig zu \n\nmachen, mit denen das zu identifizierende Objekt zunächst versehen werden \n\nmuss. Das erzeugte, gespeicherte und zum Zweck des Vergleichs mit einem \n\nanderen Helligkeitsgebirge in der Datenverarbeitungseinheit verarbeitete Hel-\n\nligkeitsgebirge - dessen Ermittlung zur sicheren Erkennung durch die Vermes-\n\nsung des Buchformats (Objektformats) ergänzt wird (S. 9 Z. 11-14) - ist nichts \n\nanderes als ein Merkmalscode im Sinne des Merkmals c. Die in der Entgegen-\n\nhaltung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, einen solchen Code etwa beim \n\nWareneingang zu erzeugen und mit einem weiteren, beim Warenausgang er-\n\nzeugten Code zu vergleichen (Patentanspruch 12 und Beschreibung S. 13 \n\nZ. 12-18), entspricht der Vorgehensweise nach den Merkmalen d bis g. \n\n25 \n\nDass die Entgegenhaltung außerdem einen Barcode zu Prüfungszwe-\n\ncken heranzieht, mit dem die zu identifizierenden Objekte versehen werden, ist \n\nunerheblich. Dies ändert nichts daran, dass der Fachmann der Entgegenhal-\n\ntung die entscheidende Anregung entnehmen konnte, mit einer Kamera die \n\nidentifizierenden Merkmale des Objekts selbst aufzunehmen, hieraus einen \n\nMerkmalscode zu gewinnen und mit diesem sowie mindestens einer weiteren \n\nAufnahme und einem hieraus gewonnenen weiteren Merkmalscode einen Co-\n\ndevergleich und damit eine Überwachung des Transportvorgangs zu ermögli-\n\nchen. Die in der Entgegenhaltung nicht beschriebene Digitalisierung des Bildes \n\nbot sich im Prioritätszeitpunkt ohne weiteres an. \n\n26 \n\n5. Dass auch die weiteren Patentansprüche keinen patentfähigen Ge-\n\ngenstand beschreiben, hat das Patentgericht zutreffend ausgeführt. Die Beru-\n\nfung wendet sich hiergegen auch nicht. \n\n27 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in \n\nVerbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Kostenschuldnerin ist auch die Beklagte zu 2, \n\nda die Berufung kraft der den Anwälten mit dem Recht zur Erteilung von Unter-\n\nvollmachten erteilten umfassenden Prozessvollmacht für beide Beklagte wirk-\n\nsam eingelegt worden ist. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.03.2006 - 2 Ni 16/05 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/xa-zr-72-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/xa-zr-72-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__72-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:07.251068+00:00"}}