{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__69-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"Xa ZR 69/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXa ZR 69/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2009 \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 \n\ndurch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher \n\nbeschlossen: \n\nDie Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstellung \n\ndes schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung seines weiter-\n\ngehenden Antrags auf 11.237,28 € einschließlich Umsatzsteuer fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDer gerichtliche Sachverständige hat im vorliegenden Verfahren und \n\nin dem Nichtigkeitsverfahren Xa ZR 68/09 jeweils ein Gutachten erstattet. Die in \n\nden beiden Verfahren angegriffenen Patente betreffen Verfahren zur Daten-\n\nübertragung, die viele Gemeinsamkeiten aufweisen. Die beiden Gutachten ent-\n\nhalten zum überwiegenden Teil wortgleiche Passagen. \n\n2 \n\nDer Sachverständige hat vorgeschlagen, die Vergütung im Verfahren \n\nXa ZR 68/06 auf 27.142,01 € und im vorliegenden Verfahren auf 24.593,22 € \n\nfestzusetzen. Aus den von ihm beigefügten Aufstellungen ergibt sich, dass er \n\nfür das Gutachten im zuerst genannten Verfahren im Zeitraum vom 1. Septem-\n\nber 2008 bis 10. Januar 2009 insgesamt 258 Stunden und für das Gutachten im \n\nvorliegenden Verfahren im Zeitraum vom 11. Januar 2009 bis 16. April 2009 \n\ninsgesamt 235 Stunden aufgewendet hat. \n\n3 \n\nDie Beklagte und die Klägerin zu 1 haben beiden Vergütungsvorschlägen \n\nzugestimmt. Die Klägerin zu 2 hat dem Vorschlag im Verfahren Xa ZR 68/06 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nzugestimmt, demjenigen im vorliegenden Verfahren hingegen widersprochen \n\nund geltend gemacht, der Stundenansatz für das zweite Gutachten sei ange-\n\nsichts der zahlreichen Übereinstimmungen in den Streitpatentschriften, den \n\nEntgegenhaltungen und den erstellten Gutachten nicht nachvollziehbar. \n\nDer gerichtliche Sachverständige macht demgegenüber geltend, der über-\n\nwiegende Aufwand sei nicht im Schreiben des Textes enthalten, sondern im \n\nNachdenken über die Korrektheit des Textes und der Analyse der Patente mit \n\nBlick auf die Feststellungen des Gerichts. \n\nII. Die Vergütung kann nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe \n\nfestgesetzt werden. Der weitergehende Antrag des Sachverständigen ist zu-\n\nrückzuweisen. \n\nAngesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände vermag der Senat die Notwendigkeit von mehr als 100 \n\nStunden Arbeitszeit nicht anzuerkennen. \n\nDie Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen bleibt zwar grund-\n\nsätzlich diesem selbst überlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass von ihm \n\neine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem \n\nStand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung des \n\nStreitstoffs in den Gerichtsakten vertraut und in die Entgegenhaltungen in ihrer \n\nzumeist typisch patentrechtlichen Diktion eingearbeitet hat. Dem unter Beach-\n\ntung dieser Umstände anrechenbaren zeitlichen Aufwand ist aber dadurch eine \n\nObergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger, zumal ein Hoch-\n\nschullehrer, fachliche Kompetenz gerade für das Gebiet besitzt und besitzen \n\nmuss, auf das sich die Begutachtung bezieht. Zwischen Fachkunde und zeit-\n\nlichem Begutachtungsaufwand muss eine gewisse plausible Proportionalität \n\ngewahrt bleiben (BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, \n\n120, Tz. 4; Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.). \n\n8 \n\nIm vorliegenden Fall erscheint dem Senat der Zeitaufwand für das erste \n\nGutachten plausibel. Der Sachverständige musste sich mit vierzehn Entgegen-\n\nhaltungen auseinandersetzen und diese sowohl unter dem Aspekt der Neuheit \n\nals auch der erfinderischen Tätigkeit würdigen. Die hierbei zu berücksichtigen-\n\nden Schriftsätze der Parteien und das angefochtene Urteil des Bundespatent-\n\ngerichts waren mit jeweils ca. 40 Seiten von mittlerem Umfang. \n\n9 \n\nNicht mehr plausibel erscheint jedoch der Zeitaufwand für das zweite Gut-\n\nachten. Der Senat hat zwar keine Zweifel daran, dass die vom Sachverständi-\n\ngen vorgelegten Aufstellungen zutreffend sind. Die aufgewendeten Arbeitsstun-\n\nden stehen jedoch nicht mehr in vertretbarer Relation zu den zu bewältigenden \n\nSchwierigkeiten. Zwar musste der Sachverständige sich in die neue Patent-\n\nschrift einarbeiten, die Schriftsätze der Parteien sowie die Entgegenhaltungen \n\ndarauf überprüfen, inwieweit ihr Inhalt von demjenigen im anderen Verfahren \n\nabweicht, und auf dieser Grundlage prüfen, ob und in welchem Umfang die \n\nAusführungen im ersten Gutachten auch für das vorliegende Verfahren Gültig-\n\nkeit haben. Der hierfür erforderliche Bearbeitungsaufwand war angesichts der \n\nzahlreichen Parallelen jedoch deutlich geringer, zumal die Arbeiten an dem \n\nzweiten Gutachten in unmittelbarem Anschluss an die Fertigstellung des ersten \n\nGutachtens in Angriff genommen wurden, die aus der ersten Bearbeitung ge-\n\nwonnenen Erkenntnisse also noch präsent gewesen sein müssen. \n\n10 \n\nAngesichts all dessen vermag der Senat lediglich einen Zeitaufwand von \n\n100 Stunden anzuerkennen. Diese sind mit dem vorgeschlagenen Stundensatz \n\nvon 85,00 € zu vergüten. Hinzu kommen die nicht zu beanstandenden Schreib-\n\nauslagen in Höhe von 943,09 € und die Umsatzsteuer. Dies ergibt einen Ge-\n\nsamtbetrag von 11.237,28 €. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 Ni 61/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__69-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/xa-zr-69-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__69-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__69-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/xa-zr-69-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__69-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:55.623200+00:00"}}