{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__34-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-12-17","aktenzeichen":"Xa ZR 34/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 34/06 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Dezember 2009 durch den Richter Keukenschrijver, die \n\nRichterin Mühlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerinnen, die im Übrigen zurückgewie-\n\nsen wird, wird das am 6. Dezember 2005 verkündete Urteil des \n\n1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge-\n\nändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDas europäische Patent 538 513 wird unter Abweisung \nder weitergehenden Klage im Umfang seines Patentan-\nspruchs 1 sowie seiner Patentansprüche 3 bis 6, soweit \ndiese nicht über Patentanspruch 2 auf Patentan-\nspruch 1 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Ho-\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig \nerklärt. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen drei \n\nViertel und die Beklagte ein Viertel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 24. Oktober 1991 angemeldeten, \n\nauch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen \n\nPatents 538 513 (Streitpatents), das ein \"Kappaggregat zum Abtrennen von \n\nÜberständen von Kantenmaterial\" betrifft und sechs Patentansprüche umfasst. \n\nPatentansprüche 1 und 2 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch: \n\n\"1. Kappgerät für Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend be-\nwegten plattenförmigen Werkstücken (W) zum Abtrennen von über die vor-\nderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der \nWerkstücke verlaufenden Schmalflächen (26, 27) der Werkstücke hinaus-\nstehenden Überstände[n] (3, 4) von Kantenmaterial (2), welches an parallel \nzur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalflächen der Werkstücke ange-\nbracht, vorzugsweise angeleimt ist, \n- mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kappsägeblatt (16 bzw. 17) \nausgestatteten Sägeeinheit (28 bzw. 29) für den vorderen (3) und den \nhinteren (4) Kantenmaterialüberstand, \nje einem Anschlag (20 bzw. 21) für jedes Kappsägeblatt (16 bzw. 17), \ndessen Anschlagfläche (22 bzw. 23) mit einer Schnittebene des jeweili-\ngen Kappsägeblattes (16 bzw. 17) fluchtet und an der vorderen bzw. hin-\nteren Schmalfläche (26 bzw. 27) der plattenförmigen Werkstücke anleg-\nbar ist, \n\n- \n\n- einer Schrägführungsanordnung, mit der die Sägeeinheiten (28 bzw. 29) \nzur Durchführung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer \nKappsägeblätter von einer Stellung über bzw. unter dem Kantenmaterial \n(2) entlang einer schräg zur Werkstückdurchlaufebene verlaufenden \nEbene in eine Stellung unter bzw. über dem Kantenmaterial (2) und zu-\nrück verfahrbar sind, \n\ndadurch gekennzeichnet, daß die Schrägführungsanordnung eine einzige \nFührungsbahn (5) aufweist, an der beide Sägeeinheiten (28 und 29) verfahr-\nbar gelagert sind. \n\n2. Kappaggregat nach Anspruch 1, mit jeweils auf einer Antriebswelle eines \nElektromotors (14 bzw. 15) unmittelbar angeordneten Kappsägeblatt (16 \nbzw. 17), \ndadurch gekennzeichnet, daß die Sägeeinheiten (28 und 29) derart an der \neinzigen Führungsbahn (5) gelagert sind, daß die Kappsägeblätter (16 und \n17) dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren (14 und 15) jeweils auf \nden einander abgewandten Seiten der Sägeblätter angeordnet sind.\" \n\n2 \n\nWegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-\n\ngenen Patentansprüche 3 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen. \n\n3 \n\nDie Klägerinnen haben gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der mangeln-\n\nden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG) die vollständige Nich-\n\ntigerklärung des Streitpatents beantragt und sich dazu auf Vorbenutzungen \n\ndurch die Maschinen N. 2, N. 11 und N. 23 der O. S.p.A. so- \n\nwie auf die deutschen Offenlegungsschriften 27 21 918 (Fritz Wilmsmeyer KG) \n\nund 20 12 115 (Maschinenfabrik Karl M. Reich) gestützt. Die Beklagte ist der \n\nKlage - auch mit zwei Hilfsanträgen - entgegengetreten. Das Patentgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Klägerinnen ihr \n\nerstinstanzliches Begehren weiter. \n\n4 \n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie verteidigt das Streitpa-\n\ntent in erster Linie mit folgendem Patentanspruch 1: \n\n- \n\n\"Kappgerät für Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend beweg-\nten plattenförmigen Werkstücken (W) zum Abtrennen von über die vorderen und \nhinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkstücke verlau-\nfenden Schmalflächen (26, 27) der Werkstücke hinausstehenden Überstände[n] \n(3, 4) von Kantenmaterial (2), welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlau-\nfenden Schmalflächen der Werkstücke angebracht, vorzugsweise angeleimt ist, \n- mit jeweils einer mit einem eigenen Motor (14 bzw. 15) angetriebenen Kapp-\nsägeblatt (16 bzw. 17) ausgestatteten Sägeeinheit (28 bzw. 29) für den vor-\nderen (3) und den hinteren (4) Kantenmaterialüberstand, \nje einem Anschlag (20 bzw. 21) für jedes Kappsägeblatt (16 bzw. 17), des-\nsen Anschlagfläche (22 bzw. 23) mit einer Schnittebene des jeweiligen \nKappsägeblattes (16 bzw. 17) fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren \nSchmalfläche (26 bzw. 27) der plattenförmigen Werkstücke anlegbar ist, \neiner Schrägführungsanordnung, mit der die Sägeeinheiten (28 bzw. 29) zur \nDurchführung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kappsä-\ngeblätter von einer Stellung über bzw. unter dem Kantenmaterial (2) entlang \neiner schräg zur Werkstückdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stel-\nlung unter bzw. über dem Kantenmaterial (2) und zurück verfahrbar sind, \ndadurch gekennzeichnet, daß die Schrägführungsanordnung eine einzige Füh-\nrungsbahn (5) aufweist, an der beide Sägeeinheiten (28 und 29) verfahrbar ge-\nlagert sind.\" \n\n- \n\n5 \n\nHilfsweise macht die Beklagte geltend, Patentanspruch 2 sei selbststän-\n\ndig schutzfähig. \n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. B. D. , Leibniz- \n\nUniversität H. , Institut für Fertigungstechnik und Werkzeugmaschinen, \n\nein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung er-\n\nläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Streitpa-\n\ntent hat nur im Umfang des Patentanspruchs 2 und der hierauf zurückbezoge-\n\nnen Patentansprüche 3 bis 6 Bestand. \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft ein Kappgerät (Kappaggregat) für Maschi-\n\nnen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenförmigen \n\nWerkstücken wie Spanplatten oder Tischlerplatten (Stabsperrholz), die an ihrer \n\nOber- und Unterseite mit einem Furnier oder einer Beschichtung versehen \n\nwerden können und insbesondere in der Möbelindustrie Verwendung finden. \n\nDie Schmalflächen der Platten werden vielfach in einem weiteren Arbeitsschritt \n\nzum Kantenschutz und zur Verbesserung des Aussehens mit einem Streifen \n\naus Furniermaterial oder Kunststoff, dem \"Kantenmaterial\" oder \"Umleimer\", \n\nversehen. Das Streitpatent befasst sich mit einem Kappgerät zum Abtrennen \n\nvon überstehendem Kantenmaterial der vorderen und hinteren, im Wesentli-\n\nchen längs zur Bewegungsrichtung der bei der Bearbeitung geradlinig und fort-\n\nlaufend bewegten plattenförmigen Werkstücke verlaufenden Kanten. Das \n\nStreitpatent schildert dabei Kappgeräte mit den Merkmalen des Oberbegriffs \n\ndes Patentanspruchs 1 als seit langem bekannt, nämlich mit jeweils einer mit \n\neinem angetriebenen Kappsägeblatt ausgestatteten Sägeeinheit für den vorde-\n\nren und den hinteren Kantenmaterialüberstand, je einem Anschlag für jedes \n\nKappsägeblatt mit einer Anschlagfläche, die mit einer Schnittebene des Säge-\n\nblatts fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfläche des Werkstücks \n\nangelegt werden kann, sowie einer Schrägführungsanordnung, mit der die Sä-\n\ngeeinheiten zur Durchführung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich \n\nihrer Kappsägeblätter von einer Stellung über bzw. unter dem Kantenmaterial \n\nentlang einer Ebene, die schräg zur Ebene des Werkstückdurchlaufs verläuft, \n\nin eine Stellung unter bzw. über dem Kantenmaterial und zurück verfahren \n\nwerden kann. Die Beschreibung des Streitpatents führt weiter aus, dass die \n\nAnordnung zur Schrägführung dabei aus zwei separaten, meist voneinander \n\ngetrennten Führungseinheiten für den vorderen und für den hinteren Kanten-\n\nmaterialüberstand bestehe, wobei die Führungseinheiten in Form von Säulen-\n\nführungen als Spitzanordnungen, V-Anordnungen und Parallelanordnungen \n\nsowie als Parallelogrammführung und als Waagerecht-Doppelstangenführun-\n\ngen bekannt seien (Beschr. Sp. 1 Z. 33-51). Das Streitpatent bemängelt bei \n\nden bekannten Schrägführungsanordnungen als nachteilig, dass sie auf Grund \n\nder Unterteilung in getrennte Führungseinheiten relativ viel Platz benötigten, \n\ntechnisch aufwändig und wegen der großen Anzahl der erforderlichen Teile in \n\nder Fertigung teuer seien (Beschr. Sp. 1 Z. 52-58). \n\n10 \n\n2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber ein Kappaggregat zur Ver-\n\nfügung gestellt werden, das bei technisch einfachem Aufbau eine kompakte \n\nKonstruktion aufweist (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 1-5). \n\n11 \n\n3. Hierzu wird durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten \n\nFassung ein Kappgerät (zum Abtrennen von Überständen an den im Wesentli-\n\nchen quer zur Bewegungsrichtung der Werkstücke verlaufenden Schmalflä-\n\nchen) unter Schutz gestellt \n\n(1) mit jeweils einer Sägeeinheit für den vorderen und \n\nden hinteren Kantenmaterialüberstand, die \n\n(1.1) mit einem angetriebenen Kappsägeblatt ausgestattet \n\nist, \n\n(2) \n\nund mit je einem Anschlag für jedes Kappsägeblatt, \n\n(2.1) dessen Anschlagfläche mit einer Schnittebene des \n\njeweiligen Kappsägeblatts fluchtet und \n\n(2.2) an der vorderen bzw. hinteren Schmalfläche der plat-\n\ntenförmigen Werkstücke anlegbar ist, \n\n(3) \n\nsowie mit einer Schrägführungsanordnung, \n\n(3.1) mit der die Sägeeinheiten (zur Durchführung der \n\nTrennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapp-\n\nsägeblätter) von einer Stellung über bzw. unter dem \n\nKantenmaterial in eine Stellung unter bzw. über dem \n\nKantenmaterial und zurück verfahrbar sind, \n\n(3.2) entlang einer schräg zur Werkstückdurchlaufebene \n\nverlaufenden Ebene \n\n(3.3) und die eine einzige Führungsbahn aufweist, an der \n\nbeide Sägeeinheiten verfahrbar gelagert sind. \n\n12 \n\n4. Ein erfindungsgemäßes Kappgerät zeigt Figur 1 des Streitpatents: \n\n13 \n\nIn diesem Ausführungsbeispiel bezeichnet das Bezugszeichen 2 das \n\nKantenmaterial parallel zur Bewegungsrichtung mit dessen Überstand 3 in Be-\n\nwegungsrichtung, dem ein (in dieser Figur nicht dargestellter) weiterer Über-\n\nstand 4 am hinteren Ende (vgl. Fig. 5) entspricht. Diese beiden Kantenüber-\n\nstände sollen durch das Kappaggregat abgetrennt werden, während die oberen \n\nund unteren Überstände über vom Streitpatent nicht erfasste Fräsaggregate \n\nbeseitigt werden (vgl. Beschr. Sp. 3 Z. 52-56). Dies impliziert, dass der Schnitt \n\nin einer Ebene erfolgt, die die Bewegungsebene der Werkstücke im Wesentli-\n\nchen senkrecht schneidet. Die Schrägführungseinrichtung für die Sägeeinrich-\n\ntungen weist die einzige Führungsbahn 5 auf, die hier als Linearsäulenführung \n\nausgebildet ist (Beschr. Sp. 4 Z. 3-5) und zwei Laufschuhe 6 und 7 trägt, die \n\nvon den Arbeitszylindern 10 und 11 über die Kolbenstangen 8 und 9 verscho-\n\nben werden können. An den beiden Laufschuhen sind seitlich die Halterun-\n\ngen 12 und 13 angeordnet, die die beiden Elektromotoren 14 und 15 tragen. An \n\nderen Antriebswellen sind wiederum die Kappsägeblätter 16 und 17 drehfest \n\nbefestigt (Beschr. Sp. 4 Z. 8-12). An den freien Enden der Halterungen 18 und \n\n19 (in Fig. 2) an den Enden der Laufschuhe 6 und 7 sind ferner Anschläge 20 \n\nund 21 befestigt, die mit den Schnittebenen der Kappsägeblätter 16 und 17 ge-\n\nnau fluchtende Anschlagflächen aufweisen. Die Anschläge sind wiederum mit \n\nRollen 24 und 25 ausgestattet, deren Anordnung die Anschlagsflächen präzise \n\ntangential in ihre Umfangsfläche einmünden lässt. In diesem Ausführungsbei-\n\nspiel bildet der Laufschuh 6 zusammen mit den Halterungen 12 und 18, dem \n\nElektromotor 14, dem Sägeblatt 16 und dem Anschlag 20 mit der Rolle 24 die \n\nobere Sägeeinheit 28; entsprechend verhält es sich mit der unteren Sägeein-\n\nheit 29. \n\n14 \n\nII. 1. Das Patentgericht hat Patentanspruch 1 des Streitpatents dahin \n\nausgelegt, dass die beiden Sägeeinheiten (Merkmal 1) jeweils einen eigenen \n\nAntriebsmotor für das jeweilige Kappsägeblatt (Merkmal 1.1) aufweisen müss-\n\nten. \n\n15 \n\n2. a) Das Patentgericht hat die Neuheit des nach diesem Verständnis in \n\nPatentanspruch 1 des Streitpatents geschützten Gegenstands gegenüber der \n\ndeutschen Offenlegungsschrift 27 21 918 deshalb bejaht, weil das Merk-\n\nmal 3.3., nach dem die Schrägführungsanordnung lediglich eine einzige Füh-\n\nrungsbahn aufweise, an der beide Sägeeinheiten verfahrbar gelagert seien, bei \n\nder Entgegenhaltung nicht offenbart werde. Für die Kappung des vorderen \n\nÜberstands und die Kappung des hinteren Überstands wird nach dieser Offen-\n\nlegungsschrift jeweils eine gesonderte Führungsbahn mit einer darauf ange-\n\nordneten Sägeeinheit verwendet. Dies zeigt insbes. die Figur 3 der Entgegen-\n\nhaltung, bei der der in Vorschubrichtung gesehen erste Schlitten zum Absägen \n\ndes vorderen und der dahinter liegende Schlitten zum Absägen des hinteren \n\nLeistenüberstands dient (Beschr. S. 9 Abs. 1 und 2, S. 12, 15 Abs. 2): \n\n16 \n\nb) Nach der deutschen Offenlegungsschrift 20 12 115 erfolgt, wie das \n\nPatentgericht von der Berufung unangefochten und zutreffend festgestellt hat, \n\ndie Führung des Schlittens auf einer Waagerecht-Doppelstangenführung (vgl. \n\nBeschr. S. 8 vorletzter Abs., S. 11 2. Abs.) und nicht auf einer Schrägführung. \n\nAuch das zieht die Berufung nicht in Zweifel, wenn sie ausführt, eine Schräg-\n\nführungsanordnung sei bei dieser Kappvorrichtung nicht vorhanden, die beiden \n\nWagen 13 und 113 seien vielmehr auf den parallel zur Förderrichtung des \n\nWerkstücks verlaufenden Doppelführungsstangen 14 und 15 verschiebbar ge-\n\nlagert. Dies zeigt Figur 1: \n\n17 \n\nDie beiden Kreissägen 6 und 106 sind dabei auf einer gemeinsamen \n\nFührungsbahn (achs)symmetrisch zueinander angeordnet und verfügen je über \n\neinen eigenen Antriebsmotor 7 und 107. \n\n18 \n\nc) Gegenüber den von den Klägerinnen behaupteten Vorbenutzungen \n\nN. 2, N. 11 und N. 23, die nach dem Vortrag der Klägerinnen eine \n\neinzige gemeinsame Schrägführungseinrichtung für die beiden Sägeeinheiten \n\nverwenden, hat das Patentgericht den neuheitsbegründenden Unterschied dar-\n\nin gesehen, dass diese von einem einzigen gemeinsamen Elektromotor ange-\n\ntrieben werden. Auch dies wird von der Berufung nicht angegriffen. \n\n19 \n\n3. Das Patentgericht hat weiter ausgeführt, die Lehre des Streitpatents \n\nberuhe auf erfinderischer Tätigkeit. Die Maschinen der N. -Reihe hätten \n\ndem Fachmann keine Anregung gegeben, zur Lösung des Streitpatents zu ge-\n\nlangen, denn dort seien anders als bei den im Streitpatent als bekannt be-\n\nzeichneten Kappaggregaten nicht zwei separate Sägeeinheiten vorhanden. Es \n\nhabe für den Fachmann nicht nahegelegen, zu diesem bekannten Konzept zu-\n\nrückzukehren und \n\nlediglich die Schrägführungsbahn der N. -Geräte zu \n\nübernehmen. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 27 21 918 habe dem \n\nFachmann keine Anregung gegeben, zur Lösung des Streitpatents zu gelan-\n\ngen. Diese viele Jahre alte Entgegenhaltung beschreibe eine Ausführungsform, \n\nbei der eine Schrägsäulenführung vorgesehen sei, und reihe sich als Parallel-\n\nanordnung ein in die Beispiele aus dem Stand der Technik, die in der Streitpa-\n\ntentschrift als bekannt bezeichnet würden. Einen Hinweis darauf, die Sägeein-\n\nheiten auf nur einer einzigen Führungsbahn verfahrbar zu lagern, erhalte der \n\nFachmann aus dieser Veröffentlichung nicht. Schließlich habe der Fachmann \n\neine Anregung, zur Lösung des Streitpatents zu gelangen, auch der deutschen \n\nOffenlegungsschrift 20 12 113 nicht entnehmen können. Zum einen sei diese \n\nbereits 20 Jahre vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden. \n\nZum anderen werde das Kantenmaterial dort in anderer Weise abgeschnitten, \n\nnämlich dadurch, dass die Sägeblätter der über waagerechte Doppelstangen \n\ngeführten Sägeeinheiten auf Schlitten während der Parallelbewegung mit dem \n\nWerkstück durch Querverschiebung, gesteuert durch eine Kurve, in das Werk-\n\nstück eindrängen und so das Trennen des Kantenmaterialüberstandes bewirk-\n\nten. Zudem habe der Fachmann für den Einsatz in einer Schrägführungsan-\n\nordnung auch die Stellung der Sägen auf dem Schlitten umkonstruieren müs-\n\nsen. Er habe der Veröffentlichung lediglich das Element der gemeinsamen ein-\n\nzigen Führungsbahn entnehmen können. \n\n20 \n\nIII. In der Berufungsinstanz verteidigt die Beklagte das Streitpatent zu-\n\nlässigerweise nur noch mit der Einschränkung, dass beide Sägeeinheiten je-\n\nweils einen eigenen Antriebsmotor für das jeweilige Kappsägeblatt aufweisen. \n\nAuf die Richtigkeit der Auslegung von Patentanspruch 1, wie sie das Patentge-\n\nricht vorgenommen hat, kommt es daher nicht an. \n\n21 \n\n22 \n\n1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in dieser \n\nFassung beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nNach der Überzeugung des Senats gehörten die Geräte der N. - \n\nReihe im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents zum Stand der Technik. Diese \n\nÜberzeugung des Senats stützt sich zum einen auf das Prospektblatt \"O. - \n\n /H. 1985\", das die Klägerinnen \n\nim Termin vorgelegt haben und \n\ndas jedenfalls dafür spricht, dass das Gerät N. 23 auf der H. -Messe \n\n1985 ausgestellt war. Zum anderen gründet die Überzeugung des Senats auf \n\nder Aussage des Zeugen R. , der glaubhaft geschildert hat, dass er - als \n\nletzte Maschine, die er für seinen Betrieb angeschafft habe, - im Jahre 1984 ein \n\nGerät N. 11 erworben und in seinem allgemein zugänglichen Betrieb auf- \n\ngestellt habe. Der neuheitsbegründende Unterschied zu den Geräten der N.- \n\n -Reihe besteht - wie unter 2 c ausgeführt - darin, dass die Sägeeinheiten bei \n\nden N. -Geräten von einem einzigen gemeinsamen Elektromotor angetrie- \n\nben werden. \n\n23 \n\nAus dem zur Abgrenzung hiervon vorgenommenen Zusatz in Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents, dass je ein Antriebsmotor für jedes der beiden \n\nKappsägeblätter vorhanden sein soll, ergibt sich nicht, dass die Kappsägeblät-\n\nter unabhängig voneinander verfahrbar sein sollen. Hierüber sagt Patentan-\n\nspruch 1 nichts aus. Die separate Verfahrbarkeit ergibt sich erst aus Patentan-\n\nspruch 2. Dass die zwei Motoren für den Fachmann, als den der Senat in \n\nÜbereinstimmung mit dem Patentgericht einen Fachhochschulingenieur der \n\nFachrichtung Maschinenbau mit einiger Erfahrung in der Konstruktion von \n\nKappaggregaten ansieht, nur Sinn haben konnten, wenn damit die voneinander \n\nunabhängige Verschiebbarkeit der Kappsägeblätter erreicht werden sollte, er-\n\nschließt sich dem Senat nicht. Welche Funktion die beiden Motoren haben soll-\n\nten, lehrt Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung \n\nnicht. Dies ergibt sich vielmehr erst aus Patentanspruch 2. Dort erfährt der \n\nFachmann, dass die Kappsägeblätter dicht aneinander verfahrbar sein sollen. \n\nEr entnimmt daraus, dass auch das Gegenteil möglich sein muss, sie nämlich \n\nunabhängig voneinander verschiebbar sein sollen. Allein aus dem Vorhanden-\n\nsein von je einem Motor für den Antrieb jedes Kappsägeblatts ergibt sich dies \n\nnoch nicht. Hierfür kommen für den Fachmann auch andere und für sich nahe-\n\nliegende Gründe in Betracht wie die Erhöhung der Betriebssicherheit. Deshalb \n\nbegründet dieser Zusatz allein noch keine erfinderische Tätigkeit. Patentan-\n\nspruch 1 hat damit in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung keinen \n\nBestand. \n\n24 \n\n2. Dies gilt auch für die Unteransprüche 3 bis 6 in ihrer unmittelbaren \n\nRückbeziehung auf Patentanspruch 1. Diese haben keinen eigenen erfinderi-\n\nschen Gehalt. Patentanspruch 3 gibt an, dass die einzige Führungsbahn als \n\nlineare Säulenführung ausgebildet ist. Eine einzige Führungsbahn mit Linear-\n\nsäulenführung wurde bei dem Kappgerät nach der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 20 12 115 verwendet. Die Figuren 1 und 2 zeigen die beiden Führungs-\n\nstangen, aus denen die Linearsäulenführung gebildet ist, auf der die beiden \n\nWagen der Sägeeinheiten mit Laufschuhen geführt sind. Nach Patentan-\n\nspruch 4 ist die einzige Führungsbahn in einem Winkel zwischen 30 und 60°, \n\nnach Patentanspruch 5 in einem Winkel von 45° gegenüber der Werkstück-\n\ndurchlaufebene geneigt. Dies ergibt sich auch aus der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 27 21 918, Seite 9 1. Absatz. Dass die Sägeeinheiten über vorge-\n\nspannte spielfreie Laufschuhe auf der Linearführung gelagert sind (Patentan-\n\nspruch 6), bezeichnet die Streitpatentschrift zutreffend als seit langem bekannt \n\n(Sp. 2 Z. 47-52). Eine spielfreie Führung der Bearbeitungseinheit ist bei einer \n\nWerkzeugmaschine notwendig, damit die Bearbeitung des Werkstücks den \n\nhohen Anforderungen an die Genauigkeit genügt. Linearführungen mit Lauf-\n\nschuhen finden sich bei den Kappgeräten nach beiden deutschen Offenle-\n\ngungsschriften. \n\n25 \n\nIV. Patentanspruch 2 hat jedoch Bestand. Im Unterschied zu Patentan-\n\nspruch 1 in der verteidigten Fassung gibt Patentanspruch 2 an, dass die Kapp-\n\nsägeblätter dicht aneinander verfahrbar sein sollen. Wie bereits ausgeführt, \n\nergibt sich daraus, dass diese unabhängig voneinander verschiebbar sein sol-\n\nlen. \n\n26 \n\n1. Patentanspruch 2 beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Allerdings be-\n\nschreibt die deutsche Offenlegungsschrift 27 21 918 getrennte Sägeeinheiten \n\nunter Einsatz von zwei getrennten Führungsbahnen. Aus der deutschen Offen-\n\nlegungsschrift 20 12 115 waren Sägeeinheiten bekannt, bei der sich die Säge-\n\neinheiten auf einer gemeinsamen, allerdings horizontalen Führungsbahn befin-\n\nden. Eine Zusammenschau dieser beiden Entgegenhaltungen hätte damit zur \n\nLehre des Patentanspruchs 2 des Streitpatents führen können, wenn der Fach-\n\nmann zu einer solchen Zusammenschau Anlass gehabt hätte. Dies war jedoch \n\nnicht der Fall. Ein solcher Anlass ergab sich nicht aus der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 27 21 918. Aus ihr konnte der Fachmann nicht entnehmen, dass \n\nes im Sinne seiner Aufgabenstellung sinnvoll sein konnte, die zwei getrennten \n\nFührungsbahnen zu einer einzigen zu vereinigen. Aus der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 20 12 115 war für den Fachmann nicht zu entnehmen, dass die \n\nSchrägführung der einzigen Führungsbahn im Sinne eines einfacheren Auf-\n\nbaus und einer kompakteren Konstruktion sinnvoll sein konnte. Hinzu kommt, \n\ndass die Geräte nach den beiden Offenlegungsschriften nach unterschiedli-\n\nchen Arbeitsprinzipien - einerseits dem Hindurchfahren der Sägeblätter durch \n\ndie Werkstückebene, andererseits dem Eintauchen in das Werkstück durch \n\nQuerverschiebung - arbeiten, die eine Kombination nicht ohne aufwändige Um-\n\nkonstruktion zuließen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Fachmann zu \n\neiner solchen Umkonstruktion in der Lage gewesen wäre, gab es für ihn jedoch \n\nkeine Anregung, warum eine solche vorzunehmen war. Auch die N. -Geräte \n\nkonnten dem Fachmann hierzu keine Anregung geben. Diese hatten den be-\n\nkannten Weg der Kappaggregate mit zwei separaten Sägeeinheiten mit jeweils \n\ngetrennten Antrieben verlassen. Sie waren damit zwar möglicherweise kom-\n\npakter als die aus der deutschen Offenlegungsschrift 27 21 918 und der deut-\n\nschen Offenlegungsschrift 20 12 115 bekannten Geräte, in ihren Einsatzmög-\n\nlichkeiten infolge der fehlenden Entkopplung der beiden Sägeeinheiten aber \n\neingeschränkt. Der vom Patentgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung, \n\ndass die N. -Geräte deshalb keine Anregung bieten konnten, ohne Entkopp- \n\nlung lediglich eine Schrägführungsbahn zu übernehmen, tritt der Senat daher \n\nbei. Auch die Zusammenschau mit den deutschen Offenlegungsschriften gab \n\nhierzu keine Veranlassung. \n\n27 \n\n28 \n\n2. Mit Patentanspruch 2 haben auch Patentansprüche 3 bis 6 in ihrer \n\nRückbeziehung auf Patentanspruch 2 Bestand. \n\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver-\n\nbindung mit §§ 91, 92, 97 ZPO. \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\n Berger \n\nRichter Dr. Grabinski ist in \nUrlaub und ortsabwesend \nund kann deshalb nicht \nunterschreiben. \n Keukenschrijver \n\n Bacher \n\nVorinstanz: \nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.12.2005 - 1 Ni 22/04 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/xa-zr-34-06","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-17/xa-zr-34-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2006/Xa_ZR__34-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:27.216233+00:00"}}