{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__92-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"Xa ZR 92/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Betrieb einer Sicherheitseinrichtung PatG § 4 Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzu- sehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbar- keit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hin- weise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 92/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n30. April 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBetrieb einer Sicherheitseinrichtung \n\nPatG § 4 \n\nUm das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden \nLösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzu-\nsehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf \nder Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbar-\nkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hin-\nweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf \ndem Weg der Erfindung zu suchen. \n\nBGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 92/05 - Bundespatentgericht \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke und \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 13. April 2005 verkün-\n\ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 5. September 1987 angemeldeten, im \n\nLauf des Berufungsverfahrens nach Ablauf der Höchstschutzdauer erloschenen \n\ndeutschen Patents 37 29 785 (Streitpatents), das ein Verfahren zum Betrieb \n\neiner Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen und eine Vorrichtung zur \n\nDurchführung eines solchen Verfahrens betrifft und 5 Patentansprüche um-\n\nfasst. Die Patentansprüche 1 und 3 des Streitpatents haben folgenden Wort-\n\nlaut: \n\n\"1. Verfahren zum Betrieb einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen mit \neinem Speicherelement für elektrische Energie, sowie mit mehreren, mit dem \nSpeicherelement verbindbaren Auslösemitteln für Rückhaltevorrichtungen \nwie Gassack oder Gurtstraffer, dadurch gekennzeichnet, dass nach Betäti-\ngung jedes Auslösemittels die dem Auslösemittel zugeführte Energie gemes-\nsen wird und dass nach Erreichen des festlegbaren Energiegrenzwertes die \nEnergiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel unterbrochen wird. \n\n3. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens zu einem der Ansprüche 1 und \n2, dadurch gekennzeichnet, dass die Auslösemittel (14a bzw. 14b bzw. 14c) \nin bekannter Weise mittels durch eine Auswerteeinrichtung (10) ansteuerba-\nrer Schalteinrichtungen (11a bzw. 11b bzw. 11c) zur Bildung eines geschlos-\nsenen Stromkreises mit einem elektrische Energie speichernden Speicher-\nelement (C12) verbindbar sind.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der abhängigen Patentansprüche 2, 4 und 5 des Streitpatents \n\nwird auf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents gerichtlich in \n\nAnspruch genommene Klägerin hat dessen Nichtigerklärung mit der Begrün-\n\ndung beantragt, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand \n\nder Technik, wie ihn u.a. die deutschen Offenlegungsschriften 22 22 038 (D15), \n\n22 25 709 (D9), 24 54 424 (D13), 25 16 354 (D16), 26 12 215 (D14), 28 51 333 \n\n(D10), die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 22 146 (D11), \n\ndie US-Patentschrift 4 222 030 (D12) und verschiedene Literaturstellen bilde-\n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nten, nicht patentfähig. Sie hat sich weiter auf mehrere nachveröffentlichte, aber \n\nzeitrangältere Patentveröffentlichungen gestützt. \n\nDie Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat das Streitpatent in \n\nseiner der Patenterteilung zugrunde liegenden Fassung sowie hilfsweise in ei-\n\nner eingeschränkten Fassung verteidigt. \n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nich-\n\ntig erklärt. \n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt in \n\nerster Linie, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuwei-\n\nsen. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie stützt sich im Berufungs-\n\nverfahren ergänzend u.a. auf die US-Patentschrift 4 497 025 (BB7). \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W. M. , \n\n , ein schriftli- \n\nches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und \n\nergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Die Klage ist nach Ablauf des Streitpatents zulässig, weil der gericht-\n\nlich aus dem Streitpatent in Anspruch genommenen Klägerin ein eigenes \n\nRechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung zur Seite steht (st. Rspr., vgl. \n\nnur BGH, Urt. v. 12.12.2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfäden-\n\ntransport; v. 24.4.2007 - X ZR 201/02, GRUR 2008, 90 - Verpackungsma-\n\nschine; v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II). \n\n9 \n\nII. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer Sicherheits-\n\neinrichtung für Fahrzeuginsassen und eine Vorrichtung zur Durchführung des \n\nVerfahrens. \n\n10 \n\n1. Nach der Beschreibung des Streitpatents ist bei bekannten Sicher-\n\nheitseinrichtungen ein (Hilfs-)Speicherelement für elektrische Energie vorgese-\n\nhen, damit die Sicherheitseinrichtung auch noch dann betätigt werden kann, \n\nwenn beispielsweise durch einen Fahrzeugcrash die Verbindung zur Haupt-\n\nenergiequelle des Fahrzeugs unterbrochen ist. Die Auslösung der Sicherheits-\n\neinrichtung erfolgt vielfach durch elektrisch zu betätigende Auslösemittel wie \n\nZündpillen, die bei Stromdurchfluss erhitzt werden und dadurch eine pyrotech-\n\nnische Reaktion in Gang setzen, aber nach der Zündung zu unerwünschten \n\nNebenschlüssen mit nicht vorhersehbaren Widerstandswerten neigen, die die \n\nbegrenzte Energiereserve des Speicherelements beanspruchen, so dass diese \n\nnicht mehr dafür ausreicht, weitere Auslösemittel zu betätigen. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Durch das Streitpatent soll bewirkt werden, dass sämtliche Auslö-\n\nsemittel sicher ausgelöst werden. \n\n3. Hierzu soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Verfahren \n\nzum Betrieb einer Sicherheitseinrichtung für Fahrzeuginsassen zur Verfügung \n\ngestellt werden, bei dem \n\n(1) ein Speicherelement für elektrische Energie vorhanden ist, \n\n(2) mehrere Auslösemittel für Rückhaltevorrichtungen mit dem \n\nSpeicherelement verbindbar sind, \n\n(3) nach Betätigung eines (jedes) Auslösemittels die dem Auslö-\n\nsemittel zugeführte Energie gemessen und \n\n(4) die Energiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel nach \n\nErreichen eines festgelegten (festlegbaren) Energiegrenzwerts \n\nunterbrochen wird. \n\n13 \n\n4. Das dem Patent zugrunde liegende System besteht aus einer elekt-\n\nromechanischen Vorrichtung mit einer Energiequelle (Merkmal 1) und einem \n\nSystem zur Übertragung elektrischer Energie (wie sich aus Merkmal 2 ergibt), \n\nwobei die Energieübertragung ein- oder ausgeschaltet (gesteuert) werden kann \n\n(Merkmale 3 und 4). Als Speicherelement kann dabei insbesondere ein Kon-\n\ndensator verwendet werden. Zu der Frage, wieviel Energie dem Auslösemittel \n\nzugemessen werden muss, trifft Patentanspruch 1 keine Aussage. Vielmehr \n\nwird erfindungsgemäß bei der Einrichtung des Systems ein Grenzwert festge-\n\nlegt, nach dessen Erreichung die Energiezufuhr zum Auslösemittel abgeschal-\n\ntet wird. Diesen Grenzwert wird der Fachmann, ein an einer Hochschule oder \n\nFachhochschule ausgebildeter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit mehrjäh-\n\nriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Insassensicher-\n\nheitssystemen, zweckmäßigerweise so wählen, dass er etwas über der Ener-\n\ngiemenge liegt, die für die zuverlässige Betätigung des Auslösemittels benötigt \n\nwird. \n\n14 \n\n15 \n\nIII. Die Berufung führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur \n\nAbweisung der Nichtigkeitsklage. \n\n1. Die bereits im Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent berück-\n\nsichtigte, im Jahr 1975 veröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 25 16 354 \n\n(D16) beschreibt ein Sicherheitssystem für Fahrzeuginsassen, bei dem verzö-\n\ngerungsempfindliche Einrichtungen beim Überschreiten eines vorgegebenen \n\nVerzögerungswerts einen Zündstromkreis für Elektrosprengsätze schließen. \n\nNach der Beschreibung (S. 3 dritter Abs.) hat sich gezeigt, dass bei der Explo-\n\nsion solcher Sprengsätze die zugehörigen elektrischen Verbindungen kurzge-\n\nschlossen werden können, was infolge einer schnellen Entladung die in der \n\nOffenlegungsschrift vorgesehene Hilfsstromquelle unwirksam macht. Auch \n\nkönnen das Zünden und der Kurzschluss eines Sprengsatzes ein nachfolgen-\n\ndes Zünden der übrigen Sprengsätze verhindern, wodurch der gewünschte \n\nSchutz für andere Fahrgäste u.U. nicht mehr gegeben ist (S. 3 vierter Abs.). Es \n\nwird daher vorgeschlagen, dass die verzögerungsempfindlichen Einrichtungen \n\nin Reihe mit den ihnen jeweils zugeordneten Elektrosprengsätzen geschaltet \n\nund an den Ausgang einer Stromversorgung angeschlossen sind, die aus der \n\nFahrzeugbatterie und einer weiteren Hilfsstromquelle besteht, und dass in den \n\nStromkreis jedes Elektrosprengsatzes eine Sicherung eingeschaltet wird, deren \n\nAnsprechcharakteristik so gewählt ist, dass sie den zugehörigen Stromkreis im \n\nKurzschlussfall oder in einem kurzschlussähnlichen Fall von der Stromversor-\n\ngung trennt. Nach einem Ausführungsbeispiel schließt die Stromversorgung \n\neine Hilfsstromquelle ein, die einen Kondensator aufweisen kann (S. 5 zweiter \n\nAbs.). Die Zündleitung verläuft über eine verzögerungsempfindliche Einrichtung \n\nzur Ausgangsleitung der Stromversorgung, eine weitere Zündleitung über eine \n\nin Reihe geschaltete Sicherung und eine weitere verzögerungsempfindliche \n\nEinrichtung ebenfalls zur Ausgangsleitung der Stromversorgung. Jede der ver-\n\nzögerungsempfindlichen Einrichtungen enthält einen im Normalzustand offenen \n\nSchalter, der bei einem vorgegebenen Verzögerungswert anspricht und ge-\n\nschlossen wird (S. 7). Die Sicherung enthält eine Sicherungspatrone und ist so \n\ndimensioniert, dass sie zunächst nicht anspricht, damit nach Betätigung der \n\n(zweiten) verzögerungsempfindlichen Einrichtung einer oder mehrere der \n\nSprengsätze zwecks Zündung mit einem genügend großen Strom versorgt \n\nwird. Sie spricht aber an und unterbricht den Stromkreis, wenn die Amplitude \n\ndes Zündstroms bedeutend höher wird (S. 8). Die Leistungsfähigkeit der Hilfs-\n\nstromquelle ist nicht viel größer als erforderlich. Um zu verhindern, dass diese \n\nso schnell entladen wird, dass eine Zündung nicht mehr möglich ist, soll die \n\nCharakteristik der Sicherung, hier einer Schmelzsicherung, so gewählt werden, \n\ndass der Kurzschlussstromkreis von der Ausgangsleitung abgetrennt wird, so \n\ndass selbst bei unterbrochener Verbindung zwischen Hilfsstromquelle und Au-\n\ntobatterie die Hilfsstromquelle noch zur Zündung der Sprengsätze ausreicht \n\n(S. 9). \n\n16 \n\n2. Die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat im \n\nEinspruchsverfahren diese Entgegenhaltung nicht als der Patentfähigkeit ent-\n\ngegenstehend angesehen, weil die Aufgabe, die nachteiligen Folgen von Ne-\n\nbenschlüssen zu vermeiden, nicht erfüllt werde. Wenn in dem betätigten Auslö-\n\nsemittel keine kurzschlussartige Verbindung, sondern über einen Nebenschluss \n\neine nur geringe Leitfähigkeit vorhanden sei, bleibe die Sicherung zumindest \n\nüber eine längere Zeitspanne leitend, so dass über den Nebenschluss ein un-\n\nerwünschter Energieabfluss aus dem Speicherelement erfolgen könne. Dage-\n\ngen werde im Streitpatent nicht die Leitfähigkeit der betätigten Auslösemittel \n\noder eine über dem normalen Auslöseniveau liegende Stromstärke, sondern \n\ndie den Auslösemitteln zugeführte oder die noch im Speicher vorhandene E-\n\nnergiemenge herangezogen, wobei das Messen jeweils nach dem Betätigen \n\neines Auslösemittels erfolge, und bei Überschreiten eines Energiegrenzwerts \n\ndie Energiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel unterbrochen werde. \n\nDadurch könnten auch Energieverluste erfasst werden, auf die eine Sicherung \n\nnicht reagiere. Wegen dieser unterschiedlichen Wirkung handle es sich beim \n\nStreitpatent nicht um eine zu der bekannten äquivalente Lösung, vielmehr sei \n\nein zu einer anderen Wirkung führender und damit nicht nahegelegter Weg be-\n\nschritten worden. \n\n17 \n\n3. Das Patentgericht hat seine abweichende Beurteilung wie folgt be-\n\ngründet: Die bekannten Werte für die Schmelzzeit und den Schmelzstrom der \n\nin der deutschen Offenlegungsschrift verwendeten Sicherung ließen - allerdings \n\nmit einer gewissen Unsicherheit - Rückschlüsse auf die dem Auslösemittel bis \n\nzum Schmelzen der Sicherung zugeführte Energie zu. Da sich der elektrische \n\nWiderstandswert eines Nebenschlusses in weiten Grenzen zufällig ergebe und \n\nvorher nicht bekannt sei, sei offensichtlich eine optimale, den jeweiligen Wert \n\ndes Nebenschlusses berücksichtigende Dimensionierung der Schmelzsiche-\n\nrungen nicht möglich. Zudem seien die Schmelzsicherungen nicht in der Lage, \n\nKriechströme zu erfassen, da diese den Schmelzdraht nicht in ausreichendem \n\nMaß erwärmten. Dies führe dazu, dass unter ungünstigen Umständen der be-\n\ngrenzte Energievorrat des Speicherelements durch Kriechströme und nicht op-\n\ntimale Dimensionierung der Sicherung so stark beansprucht werde, dass eine \n\nBetätigung von weiteren Auslösemitteln nicht mehr möglich sei. Bei der Ent-\n\nwicklung von Sicherheitseinrichtungen für Kraftfahrzeuge sei deren zuverlässi-\n\nge Funktion jedoch von größter Bedeutung. Es sei daher zwingend erforderlich, \n\ndass der Energievorrat des Speicherelements für alle Auslösemittel ausreiche. \n\nDeshalb habe der Fachmann Veranlassung, die dem Auslösemittel zugeführte \n\nEnergie genauer als nur durch den Auslösezeitpunkt einer Schmelzsicherung \n\nzu erfassen. Zu seinem Fachwissen gehöre es, dass eine Messung der zuge-\n\nführten Energie zu vergleichsweise genaueren Ergebnissen führe. Daher liege \n\nes für ihn nahe, nach Betätigung jedes Auslösemittels die dem Auslösemittel \n\nzugeführte Energie zu messen und nach Erreichen eines festlegbaren Energie-\n\ngrenzwerts die Energiezufuhr zu dem zuvor betätigten Auslösemittel zu unter-\n\nbrechen. Als einfachste und kostengünstigste Lösung biete es sich an, das \n\nSchaltelement, das zur Betätigung des Auslösemittels geschlossen wurde, \n\nwieder zu öffnen. \n\n18 \n\n4. Der Beurteilung durch das Patentgericht vermag der Senat nicht bei-\n\nzutreten; er kann deshalb nicht zu der Wertung gelangen, dass das Streitpatent \n\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§ 4 PatG). \n\n19 \n\nZwar mag es zutreffen, dass die Werte für die Schmelzzeit und den \n\nSchmelzstrom der in der deutschen Offenlegungsschrift verwendeten Siche-\n\nrung Rückschlüsse auf die dem Auslösemittel bis zum Schmelzen der Siche-\n\nrung zugeführte Energie zulassen. Bei der hierauf gestützten Annahme, der \n\nFachmann habe Veranlassung, die dem Auslösemittel zugeführte Energie ge-\n\nnauer als nur durch den Auslösezeitpunkt einer Schmelzsicherung zu erfassen, \n\nbleibt jedoch unberücksichtigt, dass die bekannte Sicherung nicht auf der Er-\n\nfassung der dem Auslösemittel zugeführten Energie beruht, sondern auf dem \n\nGedanken, den Stromkreis zu unterbrechen, wenn die Amplitude des Zünd-\n\nstroms bedeutend höher ist (9-10 A bei einer Dauer von 4-5 msec) als bei der \n\nZündung eines Sprengsatzes (ca. 0,5 A bei einer Dauer von 1-2 msec). Da de-\n\nren eigene Charakteristik über das Ansprechen der Schmelzsicherung ent-\n\nscheidet, besteht kein Anlass, die dem Auslösemittel zugeführte Energie zu \n\nerfassen; sie ist vielmehr nur insofern von Bedeutung, als die Sicherung nicht \n\ndurchbrennen soll, wenn der Verzögerungsschalter (62) schließt und die \n\nSprengsätze zünden (Beschr. S. 8, Abs. 2), und sie folglich entsprechend aus-\n\ngelegt werden muss. Die bekannte Sicherung, bei der es sich allerdings nicht \n\num eine Schmelzsicherung handeln muss, spricht gerade nicht an, wenn dem \n\nAuslösemittel die ihm zugemessene Energie zugeführt und mithin aus der Hilfs-\n\nstromquelle abgeführt worden ist. Das Streitpatent nutzt demgegenüber diese \n\nzugemessene (Sp. 2 Z. 31 - 34) Energie zuzüglich eines Sicherheitszuschlags, \n\num die Energiezufuhr zu unterbrechen, kann auf diese Weise verhindern, dass \n\ndie Energiereserve der Hilfsstromquelle in kritischer Weise verringert wird, und \n\nbenötigt deshalb keine Sicherung. \n\n20 \n\nAngesichts dessen ist nicht ersichtlich, was den Fachmann zu einem \n\nderartigen Perspektivwechsel veranlassen konnte. Allein, dass es der Fachwelt \n\nbekannt war, dass die von der Hilfsenergiequelle zur Verfügung gestellte Ener-\n\ngiemenge schon aus Gründen der möglichen Baugröße begrenzt ist, aber \n\ngleichwohl bei Unterbrechung der Energiezufuhr aus der Hauptenergiequelle \n\n(d.h. der Fahrzeugbatterie) mehrere elektromechanische Einrichtungen von der \n\nin der Hilfsenergiequelle (d.h. einem Kondensator) gespeicherten Energie ver-\n\nsorgt werden sollen, dass weiter die für alle Auslöseeinrichtungen benötigte \n\nEnergie zur Verfügung stehen muss und dass schließlich Situationen auftreten \n\nkönnen, in denen die Zündpille nach ihrer Auslösung weiter leitfähig bleibt (vgl. \n\ndie Hinweise hierauf in der deutschen Offenlegungsschrift 25 16 354 - D16 \n\n- Beschr. S. 3), sowie die Erkenntnis, dass der Widerstand der gezündeten \n\nZündpille, die nicht vollständig durchgebrochen ist, in weiten Grenzen variieren \n\nkann (vgl. das schriftliche Gerichtsgutachten), reichen nicht dafür aus, die Wer-\n\ntung zu begründen, dass die im Streitpatent vorgeschlagene und unter Schutz \n\ngestellte Lösung für den Fachmann naheliegend war. Zwar hat der gerichtliche \n\nSachverständige es für praktisch zwingend gehalten, dass ein Fachmann, der \n\neine Auslöseschaltung wie diejenige nach der deutschen Offenlegungsschrift \n\nunter dem Blickwinkel der möglichst effektiven Verwendung einer begrenzten \n\nEnergiereserve analysierte, eine Verbesserung oder Verfeinerung der verwen-\n\ndeten Sicherungen nicht als weiterführend erkannte und sich statt dessen einer \n\nMessung des Energieverbrauchs zuwandte. Konkrete Vorbilder für diesen \n\nWechsel des Blickwinkels hat der Sachverständige jedoch nicht angeben kön-\n\nnen; sie werden auch im Vortrag der Klägerin nicht aufgezeigt. Es bleibt daher \n\nein aus der Sachlogik des technischen Problems begründetes Postulat, dass \n\nder Fachmann den Weg der Erfindung als den als sachgerecht erkennbaren \n\nhätte gehen müssen. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die technische Entwick-\n\nlung nicht notwendigerweise diejenigen Wege geht, die sich bei nachträglicher \n\nAnalyse der Ausgangsposition als sachlich plausibel oder gar mehr oder weni-\n\nger zwangsläufig darstellen. Um das Begehen eines von den bisher beschritte-\n\nnen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem \n\nFachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher - abgesehen von denjeni-\n\ngen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in \n\nder Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hin-\n\nausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, \n\ndie Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen. \n\nDafür hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen jedoch nichts \n\nergeben. \n\n21 \n\nDas Naheliegen kann auch nicht damit begründet werden, dass sich die \n\nFachwelt in einer \"Einbahnstraßensituation\" befunden habe, die keine anderen \n\nMöglichkeiten als die des Streitpatents zugelassen habe (vgl. nur EPA, Techni-\n\nsche Beschwerdekammer, T 2/83 ABl. EPA 1984, 265 = GRUR Int. 1984, 527 \n\n- Simethicon-Tablette, Entscheidungsgründe unter 6; EPA, Technische Be-\n\nschwerdekammer, T 192/82 ABl. EPA 1984, 415, 425 - Formmassen, Ent-\n\nscheidungsgründe unter 16; BGH, Urt. v. 8.7.2008 - X ZR 189/03, GRUR 2008, \n\n885 - Schalungsteil, Tz. 29). Eine solche \"Einbahnstraßensituation\" war hier \n\nnämlich nicht gegeben. Dem Fachmann standen auch andere Möglichkeiten \n\nzur Verfügung, die Unzulänglichkeiten, die sich aus der Lösung in der deut-\n\nschen Offenlegungsschrift 25 16 354 ergaben, zu beherrschen. Hierzu ist in \n\nerster Linie auf den Aufsatz \"The Daimler-Benz Development of a Final Produc-\ntion Air Bag\", von Hans-Jürgen Scholz, VIIIth International Technical Conferen-\n\nce on Experimental Safety Vehicles, Wolfsburg, 1980 (D6) zu verweisen, der in \n\nseiner Abbildung (Illustration) 3 eine Lösung vorsieht, bei der die Energiezufuhr \n\nzu der Auslöseeinrichtung über Schalter nur für eine begrenzte Zeit ermöglicht \n\nwird, weiter auf die in der prioritätsälteren, allerdings nachveröffentlichten euro-\n\npäischen Patentanmeldung 284 728 (D19) vorgeschlagene Schaltungsanord-\n\nnung, die zeigt, dass auch über komplexere schaltungstechnische Anordnun-\n\ngen, hier eine Sperre (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 3), ein schädlicher Energieabfluss \n\nvermieden werden kann. Auch wenn die letztgenannte Lösung zum Anmelde-\n\nzeitpunkt des Streitpatents nicht ohne erfinderischen Aufwand zu erreichen \n\ngewesen sein mag, was - ohne dass dies hier entschieden werden muss - al-\n\nlenfalls der Anwendung der \"Einbahnstraßensituation\"-Praxis entgegenstehen \n\nkönnte, steht dennoch jedenfalls die bekannte Lösung von Scholz (D6) der Be-\n\njahung einer \"Einbahnstraßensituation\" entgegen. \n\n5. Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Streitpatent jedenfalls \n\nnicht näher; sie haben im Berufungsverfahren keine Rolle mehr gespielt. \n\n6. Patentanspruch 3 hat in der Sache nichts anderes als die Formulie-\n\nrung der in Patentanspruch 1 als Verfahrensanspruch niedergelegten Lehre in \n\nForm eines Sachanspruchs zum Gegenstand. Denn mit der Zweckangabe \n\n\"Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens zu einem der Ansprüche 1 und \n\n2\" erfordert Patentanspruch 3 eine Vorrichtung, die so ausgestaltet ist, dass mit \n\nihr die dem Auslösemittel zugeführte Energie gemessen werden kann (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 7.6.2006 - X ZR 105/04, GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für \n\nMilchsammelanlage, m.w.N.). Die Gesichtspunkte, die der Beurteilung der \n\nSchutzfähigkeit von Patentanspruch 1 zugrunde liegen, gelten daher zu Pa-\n\ntentanspruch 3 gleichermaßen. \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\n7. Mit den Patentansprüchen 1 und 3 haben auch die auf diese rückbe-\n\nzogenen Patentansprüche 2, 4 und 5 Bestand. \n\n25 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§ 91 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nLemke \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 13.04.2005 - 4 Ni 39/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__92-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/xa-zr-92-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__92-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__92-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/xa-zr-92-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__92-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:01.802498+00:00"}}