{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__84-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"Xa ZR 84/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nXa ZR 84/05 \n\nVerkündet am: \n23. Juli 2009 \nWermes \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Juli 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, \n\ndie Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger und Dr. Bacher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2005 verkün-\n\ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatent-\n\ngerichts abgeändert: \n\nDas europäische Patent 666 790 wird mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig \n\nerklärt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält, auf die sich \n\ndie Patentansprüche 2 und 3 zurückbeziehen: \n\n\"Verfahren zum Herstellen von Formteilen aus im war-\n\nmen Zustand formbaren Polyolefinen, wie Polyethylen \n\nund Polypropylen, bei dem das Kunststoffmaterial auf \n\nbzw. über seine eine bleibende Verformung zulassende \n\nVerformungstemperatur erwärmt, in diesem Zustand zu \n\ndem Formteil geformt und anschließend unter diese \n\nVerformungstemperatur abgekühlt wird, dadurch ge-\n\nkennzeichnet, dass die Formteile im wenigstens auf die \n\nVerformungstemperatur erwärmten Zustand zu ein ge-\n\nringes Übermaß gegenüber den gewünschten Endma-\n\nßen aufweisenden Zwischenprodukten geformt und erst \n\nnach der Abkühlung unter die Verformungstemperatur \n\nin einem materialverdichtenden Pressvorgang unter die \n\ngewünschten Endabmessungen gebracht werden, so \n\ndass sie nach dem Pressvorgang die gewünschten \n\nEndabmessungen aufweisen.\" \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende \n\nBerufung wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin vier Fünftel \n\nund der Beklagte ein Fünftel. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Inhaber des am 20. Oktober 1993 unter Inanspruchnah-\n\nme der Priorität einer österreichischen Patentanmeldung vom 21. Oktober 1992 \n\nangemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten \n\neuropäischen Patents 666 790 (Streitpatents), das ein \"Verfahren zum Herstel-\n\nlen von Formteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen\" betrifft und \n\ndrei Patentansprüche umfasst, die in der erteilten Fassung wie folgt lauten: \n\n\"1. \n\nVerfahren zum Herstellen von Formteilen aus im warmen Zustand formba-\n\nren Kunststoffen, insbesondere Polyolefinen, wie Polyethylen und Polypro-\n\npylen, bei dem das Kunststoffmaterial auf bzw. über seine eine bleibende \n\nVerformung zulassende Verformungstemperatur erwärmt, in diesem Zu-\n\nstand zu dem Formteil geformt und anschließend unter diese Verformungs-\n\ntemperatur abgekühlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Formteile im \n\nwenigstens auf die Verformungstemperatur erwärmten Zustand zu ein ge-\n\nringes Übermaß gegenüber den gewünschten Endmaßen aufweisenden \n\nZwischenprodukten geformt und erst nach der Abkühlung unter die Verfor-\n\nmungstemperatur in einem materialverdichtenden Pressvorgang auf die ge-\n\nwünschten Endabmessungen gebracht werden. \n\n2. \n\nAnwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 bei der Herstellung von \n\nKunststoffrohren mit der Maßgabe, dass die z. B. als Extrudierstation aus-\n\ngebildete formgebende Station für das über die Verformungstemperatur er-\n\nwärmte Material auf einen materialabhängig 0,5 bis 5 % über dem ge-\n\nwünschten Enddurchmesser des Rohres liegenden Rohrdurchmesser aus-\n\ngelegt wird und die in ihr hergestellten, das Zwischenprodukt darstellenden \n\nRohre nach der Abkühlung in einer Pressstation in einem Durchlaufverfah-\n\nren kurzzeitig auf einen wieder materialabhängig um 0,5 bis 5 % kleineren \n\nDurchmesser als der gewünschte Enddurchmesser zusammengepresst \n\nwerden, so dass sie nach dem Pressvorgang den gewünschten Enddurch-\n\nmesser aufweisen. \n\n3. \n\nAnwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 bei der Herstellung von End-\n\nmuffen an Kunststoffrohren, dadurch gekennzeichnet, dass das Rohrende \n\nwenigstens auf die Verformungstemperatur erwärmt und in diesem Zustand \n\nauf einen Durchmesser aufgemufft wird, der materialabhängig 0,5 bis 5 % \n\ngrößer ist als der gewünschte Enddurchmesser und dass die so gebildete, \n\ndas Zwischenprodukt darstellende Muffe nach der Abkühlung kurzfristig bis \n\nunter den gewünschten Enddurchmesser zusammengedrückt wird, so dass \n\nsie nach der Freigabe durch das Presswerkzeug als Endprodukt maßhaltig \n\nden gewünschten Enddurchmesser aufweist.\" \n\n2 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents beruhe ge-\n\ngenüber dem Stand der Technik, insbesondere im Hinblick auf die veröffentlich-\n\nte europäische Patentanmeldung 81 451 (D1), das britische Patent 1 432 539 \n\n(D2), die veröffentlichte japanische Patentanmeldung Sho 62-211 125 (D3), die \n\nUS-Patente 4 135 961 (D4), 4 482 518 (D5), 3 559 424 (D7) und 3 651 197 \n\n(D8) sowie die in den Anlagen D6.1 bis D6.7 dokumentierten Vorbenutzungs-\n\nhandlungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. \n\nDie Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Der Beklagte hat \n\ndas Patent mit der Einschränkung verteidigt, dass in Patentanspruch 1 die Wor-\n\nte \"Kunststoffen, insbesondere\" entfallen und die Ansprüche 2 und 3 auf diesen \n\ngeänderten Anspruch Bezug nehmen. \n\nDas Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit es nicht \n\nmehr verteidigt worden ist, und die weitergehende Klage abgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Antrag \n\nauf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt. Sie macht \n\nergänzend geltend, die Lehre des Streitpatents sei gegenüber der Lehre des \n\nUS-Patents 2 860 372 (D9) nicht neu. Jedenfalls beruhe sie nicht auf erfinderi-\n\nscher Tätigkeit, was sich auch aus dem US-Patent 3 691 617 (D10) und der \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\ndeutschen Offenlegungsschrift 27 49 779 (D11) ergebe. Darüber hinaus sei die \n\nErfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie \n\nausführen könne. Außerdem gehe der Gegenstand des Patents über den Inhalt \n\nder Anmeldung hinaus. \n\n6 \n\nDer Beklagte hat das Streitpatent in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nSenat mit der Einschränkung verteidigt, dass am Ende von Anspruch 1 die \n\nWorte \"auf die gewünschten Endabmessungen gebracht werden\" ersetzt wer-\n\nden durch \"unter die gewünschten Endabmessungen gebracht werden, so dass \n\nsie nach dem Pressvorgang die gewünschten Endabmessungen aufweisen\", \n\nund in den Ansprüchen 2 und 3 auf diese geänderte Fassung Bezug genom-\n\nmen wird. Im Übrigen ist er der Berufung entgegengetreten. \n\n7 \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. habil. W. H. , \n\nTechnische Universität D. , Fakultät Maschinenwesen, Verkehrs- \n\nwissenschaft \"Friedrich List\", Institut für Leichtbau und Kunststofftechnik, ein \n\nschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert \n\nund ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nSoweit der Beklagte das Streitpatent in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Senat nicht mehr verteidigt hat, ist das Schutzrecht für nichtig zu erklären. \n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Herstellen von Formteilen \n\naus im warmen Zustand formbaren Kunststoffen. \n\n10 \n\n1. Bei vielen Kunststoffteilen aus im warmen Zustand formbaren Kunst-\n\nstoffmaterial kommt es im Lauf der Zeit zu Formveränderungen, insbesondere \n\nzum Schwinden, also zu einer Verringerung der Außenabmessungen gegen-\n\nüber den ursprünglichen Fertigungsmaßen. Diese Vorgänge treten mit zuneh-\n\nmender Temperatur verstärkt auf. Als Beispiel werden in der Beschreibung des \n\nStreitpatents Rohre aus schwarzem Polyethylen genannt, bei denen bei Lage-\n\nrung im Freien nach einer gewissen Lagerungszeit Schwundmaße in der Grö-\n\nßenordnung von einem oder einigen Millimetern bzw. Prozent des Ausgangs-\n\ndurchmessers auftreten können, auch wenn die Höchsttemperatur bei der La-\n\ngerung allenfalls 70°C erreicht und damit unter den üblichen Herstellungs- bzw. \n\nVerformungstemperaturen liegt, die in der Patentschrift mit 120 bis 200°C bzw. \n\nbei reinen Verformungsvorgängen mit 110°C angegeben werden. Die Verfor-\n\nmungen führen dazu, dass Muffenverbindungen, für die übliche Herstellungs-\n\ntoleranzen von ±0,5 % gelten, nicht einwandfrei hergestellt werden können. Um \n\nschrumpffreie Muffen zu erhalten, sind besondere Herstellungsverfahren erfor-\n\nderlich. Als im Stand der Technik bekannt werden in der Beschreibung des \n\nStreitpatents unter anderem Verfahren beschrieben, bei denen die Muffen ge-\n\nsondert mit einer Spritzgussmaschine hergestellt und an ein extrudiertes Rohr \n\nangeschweißt oder aufgespritzt werden. Diese Verfahren werden als sehr auf-\n\nwendig beschrieben. Außerdem besteht die Gefahr, dass sich die Muffe vom \n\nRohr ablöst. Ferner können auch im Spritzgussverfahren hergestellte Muffen \n\nSchwundvorgängen ausgesetzt sein. \n\n11 \n\nAls Ursache des Schrumpfvorgangs bei bestimmten Kunststoffen, insbe-\n\nsondere bei Polyolefinen, wird in der Beschreibung des Streitpatents der Form-\n\ngedächtniseffekt (Memory-Effekt) genannt. Bei einer Erwärmung des Kunst-\n\nstoffes bleibe ein Teil der ursprünglichen Moleküle fest, wogegen der andere \n\nTeil sich verflüssige. Die nicht verflüssigten Moleküle führten dazu, dass ein \n\nFormteil das Bestreben habe, in die Ausgangsform zurückzukehren, sobald die \n\nvorher verflüssigten Moleküle durch Erwärmung oder durch Langzeitkriech-\n\nwirkung die entsprechende Rückverformung zuließen. Die physikalische Ursa-\n\nche dieses \"Bestrebens\" liegt, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert \n\nhat, im Molekülaufbau von Polyolefinen, zu denen insbesondere Polyethylen \n\n(PE) und Polypropylen (PP) sowie deren Copolymerisate gehören. Polyolefine \n\nweisen eine teilkristalline Struktur auf, die aus lamellaren Kristalliten mit dazwi-\n\nschen eingebetteten amorphen (nicht orientierten) Molekülbereichen bestehen. \n\nOberhalb der Glasübergangstemperatur, die bei Polyethylen beispielsweise bei \n\netwa -110°C liegt, lassen die amorphen Bereiche eine Verformbarkeit des Mate-\n\nrials zu, die mit steigender Temperatur überproportional zunimmt. Die höchste \n\nDehnbarkeit weist der Kunststoff dicht unterhalb der Kristallitschmelztemperatur \n\nauf, ab der die Kristallite ihren Verbund auflösen und in die Schmelze über-\n\ngehen. Diese Temperatur liegt knapp unterhalb des Schmelzpunkts und beträgt \n\nbei Polyethylen etwa 130°C. Bei Verformungen unterhalb der Kristallitschmelz-\n\ntemperatur treten Eigenspannungen auf, die beim Abkühlen des Materials \"ein-\n\ngefroren\" werden. Bei erneuter Erwärmung oder längerem Zeitablauf führen \n\ndiese Eigenspannungen dazu, dass das Material sich wieder seiner Ausgangs-\n\nform annähert. Vergleichbare Effekte treten auch bei anderen amorphen oder \n\nteilkristallinen Thermoplasten auf, beispielsweise bei Polyethylenterephthalat \n\n(PET) oder Polyvinylchlorid (PVC). \n\n12 \n\n2. Durch das Streitpatent soll ein einfaches Verfahren angegeben wer-\n\nden, durch das unerwünschte Abweichungen der Endmaße fertig gestellter \n\nKunststoffformteile von den Sollmaßen verhindert werden. Dieses Verfahren \n\nsoll insbesondere für die Herstellung von Kunststoffrohren und aufgeweiteten \n\nEndmuffen anwendbar sein. \n\n13 \n\nZur Lösung dieses Problems soll in Patentanspruch 1 in der zuletzt vertei-\n\ndigten Fassung ein Verfahren zum Herstellen von Formteilen unter Schutz ge-\n\nstellt werden, das folgende Merkmale aufweist: \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nEs werden Formteile hergestellt aus im warmen Zustand form-\n\nbaren Polyolefinen, wie Polyethylen und Polypropylen; \n\ndas Kunststoffmaterial wird auf bzw. über seine eine bleibende \n\nVerformung zulassende Verformungstemperatur erwärmt, \n\ndas Kunststoffmaterial wird in diesem Zustand zu einem Zwi-\n\nschenprodukt geformt, \n\n3.1 \n\ndas ein geringes Übermaß gegenüber den gewünschten End-\n\nmaßen aufweist; \n\n4. \n\n5. \n\n5.1 \n\n5.2 \n\ndas Zwischenprodukt wird anschließend unter diese Verfor-\n\nmungstemperatur abgekühlt; \n\nnach der Abkühlung unter die Verformungstemperatur wird das \n\nZwischenprodukt nochmals verformt, \n\nund zwar in einem materialverdichtenden Pressvorgang, \n\nbei dem das Zwischenprodukt zunächst unter seine End-\n\nabmessungen gebracht wird, \n\n5.3 \n\nso dass es nach dem Pressvorgang die gewünschten End-\n\nabmessungen aufweist. \n\n14 \n\nDie Patentansprüche 2 und 3 betreffen die Anwendung dieses Verfahrens \n\nbei der Herstellung von Kunststoffrohren bzw. Endmuffen an Kunststoffrohren \n\nmit bestimmten Verfahrensparametern. \n\n15 \n\nBei allen diesen Verfahren wird die angestrebte Formstabilität dadurch er-\n\nreicht, dass beim abschließenden Pressvorgang zusätzliche Eigenspannungen \n\nerzeugt werden, die entgegengesetzt zu den beim ersten Formvorgang ent-\n\nstandenen Eigenspannungen wirken. \n\n16 \n\n17 \n\n3. Einzelne Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläu-\n\nterung: \n\na) Nach Merkmal 2 ist das zu verformende Material so zu erwärmen, \n\ndass die eine bleibende Verformung zulassende Verformungstemperatur über-\n\nschritten wird. Diese Formulierung ist, wie der gerichtliche Sachverständige \n\nüberzeugend dargelegt hat, für sich genommen missverständlich, weil Poly-\n\nolefine oberhalb der Glasübergangstemperatur stets in gewissem Ausmaß ver-\n\nformt werden können. Angesichts dessen führt auch die in der Beschreibung \n\ndes Streitpatents enthaltene Definition, wonach als Verformungstemperatur die \n\nTemperatur zu verstehen ist, die eine so starke Erweichung des Materials er-\n\ngibt, dass eine zerstörungsfreie und bleibende Verformung möglich wird (Sp. 1 \n\nZ. 9-14), für sich gesehen nicht weiter. Dem Fachmann, als den das Patentge-\n\nricht, wie die Befragung des gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat, zu-\n\ntreffend einen praktisch erfahrenen Diplomingenieur der Fachrichtung Kunst-\n\nstofftechnik angesehen hat, ist aber bekannt, dass die Verformbarkeit mit stei-\n\ngender Temperatur zunimmt und ihren optimalen Wert bei einer Temperatur \n\nerreicht, die dicht unterhalb des Kristallitschmelzpunkts liegt und als Thermo-\n\nform- oder Warmformtemperatur bezeichnet wird. Der Fachmann weiß auch, \n\ndass die Thermoformtemperatur nicht exakt erreicht werden muss, sondern ei-\n\nne Thermoformung auch in einem gewissen Temperaturband in der Nähe die-\n\nser Temperatur hinreichend gut durchführbar ist. Der im Streitpatent verwende-\n\nte Begriff der eine bleibende Verformung zulassenden Verformungstemperatur \n\nkann deshalb mit dem unteren Grenzwert des erwähnten Temperaturbandes \n\ngleichgesetzt werden. \n\n18 \n\nDem stehen die Ausführungen der Beschreibung, wonach Polyolefine nur \n\nin festem oder flüssigem Zustand vorkommen und ein verformbarer Körper erst \n\ndann entstehe, wenn ein Teil der Moleküle sich verflüssigt (Sp. 2 Z. 18-24), \n\nnicht entgegen. Für den Fachmann, dem die Thermoformtemperatur und deren \n\nBedeutung geläufig ist, ist erkennbar, dass diese Ausführungen, mit denen die \n\nUrsache des im Stand der Technik bekannten Schrumpfvorgangs erklärt wer-\n\nden sollen, ungenau sind und nicht etwa zum Inhalt haben, dass die erste Ver-\n\nformung nach der Lehre des Streitpatents abweichend von den im Stand der \n\nTechnik bekannten Verfahrensweisen bei einer Temperatur vorzunehmen ist, \n\ndie oberhalb des Kristallitschmelzpunkts liegt. Dieses Verständnis wird bestätigt \n\ndurch das in der Beschreibung des Streitpatents geschilderte Ausführungs-\n\nbeispiel, bei dem eine Umformtemperatur von 120°C angegeben wird. Diese \n\nTemperatur liegt nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen \n\netwa 10°C unterhalb der typischen Kristallitschmelztemperatur und entspricht \n\nder gängigen Thermoformtemperatur des im Ausführungsbeispiel verwendeten \n\nWerkstoffs Polyethylen. \n\n19 \n\nb) \n\nIn den Merkmalen 5 bis 5.3 lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents, \n\ndas zu verformende Material nach der Abkühlung unter die eine bleibende Ver-\n\nformung zulassende Verformungstemperatur (Merkmal 4) in einem material-\n\nverdichtenden Pressvorgang unter die gewünschten Endabmessungen zu brin-\n\ngen, so dass es nach dem Pressvorgang die gewünschten Endabmessungen \n\naufweist. Bei diesem Pressvorgang kommt es aufgrund von Scher-, Dehnungs- \n\nund Stauchungsprozessen auf molekularer Ebene zu Deformationen der \n\nMakromoleküle, durch die Eigenspannungen entstehen, die den aufgrund des \n\nAufweitens entstandenen Eigenspannungen entgegenwirken und damit eine \n\nSchrumpfung des Materials verhindern oder jedenfalls wesentlich verlangsa-\n\nmen. In der Beschreibung wird dies dahin formuliert, dass im fertig gestellten \n\nFormteil drei Arten von Molekülen vorhanden seien, nämlich Moleküle, die sich \n\nan die Ursprungsform erinnerten, Moleküle, die bei der Formgebung flüssig ge-\n\nwesen seien und sich nach der Warmverformung an die größeren Abmessun-\n\ngen erinnerten, und schließlich Moleküle, die sich an die beim Pressvorgang \n\nerzeugte kleinste Form erinnerten, wobei beim Pressvorgang eine Verformung \n\nunter das gewünschte Sollmaß stattfinde (Sp. 4 Z. 8-20). Beim Pressvorgang \n\nmuss das Material hierzu auf ein Untermaß gebracht werden, weil seine Elasti-\n\nzität aufgrund der Abkühlung wieder zugenommen hat, so dass es nach dem \n\nPressvorgang in gewissem Umfang zurückfedert. Illustriert wird dieser Vorgang \n\ndurch das in der Beschreibung geschilderte Ausführungsbeispiel, bei dem ein \n\nRohrende, dessen Durchmesser im Endzustand 125 mm betragen soll, durch \n\neinen Pressvorgang auf einen Durchmesser von 123 mm zusammengedrückt \n\nwird und nach der Freigabe durch die Pressbacken einen Durchmesser von \n\n126 mm aufweist (Sp. 4 Z. 46-52). \n\n20 \n\nVerfahrensgestaltungen, bei denen das Material nach dem Pressvorgang \n\nnicht in praktisch relevantem Ausmaß zurückfedert und deshalb nicht auf ein \n\nUntermaß gepresst werden muss - beispielsweise weil es nur minimal abge-\n\nkühlt wurde und deshalb ein geringes, praktisch vernachlässigbares Maß an \n\nElastizität aufweist - sind nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Se-\n\nnat vorgenommenen Einschränkung nicht mehr vom Streitpatent umfasst. \n\n21 \n\nc) Die Bedeutung des Begriffs \"materialverdichtend\" geht aus der Be-\n\nschreibung des Streitpatents hinreichend deutlich hervor. Zwar wird der Aus-\n\ndruck in der Patentschrift nicht näher definiert. Aus der Erläuterung der \"drei \n\nMolekülarten\" ergibt sich jedoch, dass die Druckbeaufschlagung eine dem \n\nThermoformprozess entgegengesetzte Verstreckung oder Stauchung von \n\nMakromolekülen erzeugen, d.h. Eigenspannungen induzieren soll, die denjeni-\n\ngen des Thermoformens im Mittel entgegengesetzt wirken. Durch diesen, wie \n\nes der Sachverständige genannt hat, Ausgleich der Rückstellkräfte soll ein dau-\n\nerhaft maßhaltiges Formteil erzielt werden. \n\n22 \n\nd) Der zweite Pressvorgang findet erst statt, nachdem das Zwischen-\n\nprodukt abgekühlt worden ist. Die hierbei einzuhaltende Temperatur ist im \n\nStreitpatent nur dahin umschrieben, dass sie unterhalb der eine bleibende Ver-\n\nformung zulassenden Verformungstemperatur im vorgenannten Sinne liegt. Der \n\nFachmann weiß ferner, dass die Temperatur oberhalb der Glasübergangstem-\n\nperatur liegen muss, weil eine Verformung sonst nicht möglich wäre. Weitere \n\nAnforderungen, etwa dass die zweite Verformung erst stattfinden darf, wenn \n\ndas Material auf Raumtemperatur abgekühlt ist, lassen sich dem Streitpatent \n\nnicht entnehmen. Im Interesse einer möglichst schnellen und energiesparenden \n\nFertigungsweise wird der Fachmann sogar eher bestrebt sein, das Material nur \n\nso weit abzukühlen, wie dies für den zweiten Verformungsschritt unbedingt er-\n\nforderlich ist. Er darf die Temperatur aber nicht zu hoch wählen, weil sonst die \n\nbei der Dehnung im \"gummielastischen\" Zustand durch Verstreckung der Mak-\n\nromoleküle induzierten Eigenspannungen nicht in ausreichendem Maß \"einge-\n\nfroren\" werden und das Zwischenprodukt nicht die Elastizität aufweist, die er-\n\nmöglicht, dass es nach dem zweiten Pressvorgang, bei dem es unter die ge-\n\nwünschten Endabmessungen gebracht wird, die gewünschten End-\n\nabmessungen aufweist. Die Auswahl einer hierfür geeigneten Temperatur - die \n\nunterhalb der eine bleibende Verformung zulassenden Verformungstemperatur \n\nliegen muss - überlässt das Streitpatent dem Fachmann, der diese durch Ver-\n\nsuche ermitteln kann. \n\n23 \n\nII. Das Patentgericht hat die Klage, soweit der Beklagte das Streitpatent \n\nverteidigt hat, abgewiesen. Weder die entgegengehaltenen Druckschriften noch \n\ndie behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen nähmen den Gegenstand des \n\nStreitpatents vorweg. Den vorgelegten Unterlagen zu offenkundigen Vorbenut-\n\nzungen lasse sich nicht entnehmen, welche Kunststoffe verwendet worden sei-\n\nen und bei welchen Temperaturen und in welchem Stadium das Verformen auf \n\ndas Endmaß erfolgt sei. Aus der vorgelegten Bedienungsanleitung gehe nicht \n\nhervor, was mit der darin beschriebenen Anlage hergestellt worden sei. Der in \n\nden schriftlichen Entgegenhaltungen dokumentierte Stand der Technik habe \n\ndem Fachmann keinen Hinweis auf die Lehre des Streitpatents gegeben. Ins-\n\nbesondere fehle es an einem materialverdichtenden Pressvorgang. \n\n24 \n\n25 \n\nIII. Die hiergegen gerichtete Berufung hat, soweit der Beklagte das \n\nStreitpatent in der Berufungsinstanz verteidigt, keinen Erfolg. \n\n1. Die in der Geltendmachung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes lie-\n\ngende Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen. Der geltend gemachte \n\nOffenbarungsmangel liegt jedoch nicht vor. Das von der Klägerin als nicht of-\n\nfenbart angesehene Merkmal 5.2 ist nach der in der Berufungsinstanz verteidig-\n\nten Fassung auch in Patentanspruch 1 ausdrücklich erwähnt. Ob die Erfindung \n\nauch insoweit ausreichend offenbart war, als sie nach der ursprünglichen Fas-\n\nsung von Patentanspruch 1 ein Untermaß-Pressen nicht zwingend erforderte, \n\naber auch nicht ausschloss, bedarf deshalb keiner Entscheidung. \n\n26 \n\n2. Ebenfalls als sachdienlich zuzulassen ist die weitere Klageänderung \n\ndurch Geltendmachung einer unzulässigen Erweiterung. Auch dieser Klage-\n\ngrund liegt jedoch nicht vor. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über \n\nden Inhalt der Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung \n\nhinaus. \n\n27 \n\nIn der ursprünglich eingereichten Fassung der Patentanmeldung fehlt in \n\nPatentanspruch 1 der Zusatz \"eine bleibende Verformung zulassend\" zur nähe-\n\nren Beschreibung des Begriffs \"Verformungstemperatur\" im Zusammenhang mit \n\ndem ersten Formvorgang. Der anschließende Abkühlvorgang wird dahin be-\n\nschrieben, dass der Kunststoff \"unter die Warmverformungstemperatur\" (nun-\n\nmehr: \"unter diese Verformungstemperatur\") abzukühlen ist. In der Beschrei-\n\nbung fehlt die in der erteilten Fassung in Spalte 2 Zeilen 18 bis 24 enthaltene \n\nDefinition des Begriffs \"Verformungstemperatur\". \n\n28 \n\nDurch diese Änderungen ist der Gegenstand des Streitpatents jedoch \n\nnicht erweitert worden. \n\n29 \n\na) Wie dargelegt ist für den Fachmann aufgrund seines allgemeinen \n\nFachwissens und der damit korrespondierenden Temperaturangabe bei der \n\nSchilderung des Ausführungsbeispiels erkennbar, dass das Streitpatent mit der \n\neine bleibende Verformung zulassenden Verformungstemperatur die Thermo-\n\nformtemperatur meint. Dieselben Erkenntnisse konnte der Fachmann bereits \n\naus der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung gewinnen. Gerade \n\nweil der Begriff \"Verformungstemperatur\" dort ohne nähere Erläuterungen ver-\n\nwendet wird, spricht alles dafür, dass damit die dem Fachmann geläufige \n\nThermoformtemperatur gemeint ist. Die ursprüngliche Anmeldung enthält auch \n\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass der darin zusätzlich verwendete Begriff der \n\n\"Warmverformungstemperatur\" eine andere Bedeutung hat als der Ausdruck \n\n\"Verformungstemperatur\". Der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, dass \n\nder Fachmann nach allgemeinem Verständnis unter \"Warmverformungstempe-\n\nratur\" ebenfalls die Thermoformtemperatur versteht. Anhaltspunkte für ein ab-\n\nweichendes Verständnis ergeben sich aus der ursprünglichen Fassung der \n\nAnmeldung nicht. Die in Patentanspruch 1 der Anmeldung enthaltene Angabe, \n\ndass der Kunststoff zunächst über seine Verformungstemperatur erwärmt, in \n\ndiesem Zustand zu dem Formteil geformt und anschließend unter die Warmver-\n\nformungstemperatur abgekühlt wird, deutet vielmehr ebenfalls darauf hin, dass \n\nan beiden Stellen dieselbe Temperatur gemeint ist. Die entsprechende Um-\n\nformulierung in der erteilten Fassung des Streitpatents stellt vor diesem Hinter-\n\ngrund keine Erweiterung dar. \n\n30 \n\nb) Entsprechendes gilt \n\nfür die Merkmale 4 und 5 des Patent-\n\nanspruchs 1. Die in der ursprünglichen Anmeldung enthaltene Formulierung, \n\nwonach die Verformung zu einem Zwischenprodukt mit geringem Übermaß \"im \n\nwarmen Zustand\" und der nachfolgende Pressvorgang \"nach der Abkühlung\" \n\nerfolgt, ließe zwar bei isolierter Betrachtung möglicherweise die Auslegung zu, \n\ndass diese erste Verformung bei jeder beliebigen Temperatur oberhalb der \n\nUmgebungstemperatur und der Pressvorgang bei jeder beliebigen Temperatur \n\nunterhalb der erreichten Maximaltemperatur erfolgen kann. Aus dem Zusam-\n\nmenhang mit der Beschreibung des Oberbegriffs, wonach das Material zu-\n\nnächst in einem Zustand geformt wird, bei dem es auf bzw. über seine Verfor-\n\nmungstemperatur erwärmt ist, und anschließend unter die Warmverformungs-\n\ntemperatur abgekühlt wird, ergibt sich jedoch, dass sich auch die nachfolgend \n\nverwendeten Begriffe \"warmer Zustand\" und \"nach der Abkühlung\" auf diese \n\nTemperaturgrenze beziehen. Die in der erteilten Fassung des Streitpatents ent-\n\nhaltene explizite Wiederholung des Verweises auf diese Grenze stellt ange-\n\nsichts dessen ebenfalls keine Erweiterung dar. \n\n31 \n\n3. Der Gegenstand des Streitpatents ist, wie das Patentgericht zutref-\n\nfend ausgeführt hat, neu. Er wird weder durch die schriftlichen Entgegenhaltun-\n\ngen noch durch die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen vorwegge-\n\nnommen. Keine Entgegenhaltung verbindet, wie sich im Einzelnen aus den \n\nnachfolgenden Ausführungen zu 4 ergibt, eine Warmverformung mit einer an-\n\nschließenden Abkühlung unter die Warmformtemperatur und einem erst darauf \n\nfolgenden materialverdichtenden Pressvorgang. \n\n32 \n\n4. Der Gegenstand des Streitpatents war dem Fachmann auch nicht \n\nnahegelegt. Auch insoweit erweist sich vielmehr das angefochtene Urteil als \n\nzutreffend. Die im Stand der Technik bekannten Lösungen gaben dem Fach-\n\nmann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Veranlassung, den im Streitpa-\n\ntent vorgeschlagenen Lösungsweg zu beschreiten. \n\n33 \n\na) Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung 81 451 (D1) be-\n\nschreibt ein Verfahren zum Formen von PET-Behältern. PET ist ein amorpher \n\nThermoplast, dessen Glasübergangstemperatur oberhalb der typischen Raum-\n\ntemperatur liegt. Die Entgegenhaltung lehrt, Behälter aus diesem Material her-\n\nzustellen, indem eine amorphe PET-Bahn erwärmt und mit Hilfe eines Patrizen-\n\nstempels in den Hohlraum einer Matrizenform gezogen wird. Das erweichte Ma-\n\nterial wird sodann durch Aufbringen von Luftdruck in Kontakt mit der Matrizen-\n\nform gebracht und dort auf eine Temperatur oberhalb der Glasübergangstem-\n\nperatur erwärmt. Anschließend wird der Luftdruck weggenommen, was dazu \n\nführt, dass das geformte Material auf den - im Vergleich zur Matrize etwas klei-\n\nneren - Patrizenstempel schwindet und abkühlt. \n\n34 \n\nDamit sind die Merkmale 2, 3 und 3.1 des Streitpatents erfüllt. Es fehlt \n\nhingegen an der Verwirklichung von Merkmal 1, weil PET nicht zur Gruppe der \n\nPolyolefine gehört. Darüber hinaus wird in der Entgegenhaltung nicht der in den \n\nMerkmalen 4 bis 5.3 des Streitpatents vorgesehene materialverdichtende \n\nPressvorgang nach Abkühlung unter die Warmformtemperatur offenbart. Zwar \n\nwird in der Beschreibung darauf hingewiesen, es könne in manchen Fällen not-\n\nwendig sein, Luftdruck von unterhalb des Matrizenhohlraums zu verwenden, um \n\ndas Material in eine Ausnehmung des Patrizenstempels zu drücken, insbeson-\n\ndere, wenn der geformte Artikel einen hochgewölbten Boden aufweisen solle \n\n(D1, S. 15 Z. 26 - S. 16 Z. 3 = Übers. S. 18 Z. 23 - S. 19 Z. 2). Hieraus geht \n\naber nicht hervor, dass das Material beim Pressvorgang nicht nur geformt, son-\n\ndern auch verdichtet wird. Zudem ergibt sich aus der Entgegenhaltung nicht, \n\ndass das Material vor dem Pressvorgang auf eine Temperatur unterhalb der \n\nWarmformtemperatur abgekühlt wird. Nach den Ausführungen in der Beschrei-\n\nbung erfolgt die Kühlung vielmehr dadurch, dass das geformte Material zurück \n\nauf den Patrizenstempel schwindet (D 1, S. 5 Z. 20-23 = Übers. S. 6 Z. 21-24). \n\nEtwas anderes ergäbe sich auch dann nicht, wenn unterstellt werden könnte, \n\ndass die an anderer Stelle als unter Umständen notwendig bezeichnete Zufüh-\n\nrung von Luftdruck an der Unterseite des Matrizenhohlraums ebenfalls zu einer \n\nAbkühlung führt. In diesem Fall fielen der Abkühl- und der Pressvorgang zeitlich \n\nzusammen, während nach dem Streitpatent der Pressvorgang erst nach dem \n\nAbkühlen auf eine Temperatur unterhalb der Warmformtemperatur erfolgen \n\ndarf. \n\n35 \n\nEine Anregung, dieses Verfahren dahin abzuwandeln, dass der Kunststoff \n\nerst nach dem Abkühlen unter die Warmformtemperatur durch einen material-\n\nverdichtenden Pressvorgang auf die gewünschten Endabmessungen gebracht \n\nwird, lässt sich weder der Entgegenhaltung noch dem sonstigen Stand der \n\nTechnik entnehmen. Dass aus anderen Veröffentlichungen auch Verfahren zum \n\nUmformen unterhalb der Thermoformtemperatur, zum Beispiel mittels Kaltwal-\n\nzen bekannt waren, reicht hierfür nicht aus. \n\n36 \n\nb) Die britische Patentschrift 1 432 539 (D2) betrifft ein Verfahren zum \n\nBilden von Muffen und Verbindungen in einem Kunststoffrohr aus orientierba-\n\nrem thermoplastischem polymerem Material, beispielsweise Polyethylen und \n\nPolypropylen. Bei einer Abwandlung des Verfahrens, die unter anderem Ge-\n\ngenstand von Anspruch 11 der Entgegenhaltung ist, wird das Kunststoffrohr in \n\nerwärmtem Zustand durch Zufuhr von Druck gegen die Innenseiten einer Hohl-\n\nform gepresst, deren Innendurchmesser größer ist als der angestrebte Außen-\n\ndurchmesser des fertigen Rohrs. Nach der Aufweitung wird der Druck abgelas-\n\nsen und das Material wird abgekühlt. Anschließend wird in das Rohr ein Dorn \n\neingeführt, dessen Abmessungen dem angestrebten Innendurchmesser des \n\nRohrs entsprechen. Das Material wird auf diesen Dorn aufgeschrumpft, indem \n\nes auf eine Temperatur aufgewärmt wird, bei der es zu einer gewissen \n\nSchrumpfung kommt, und anschließend nochmals abgekühlt. \n\n37 \n\nDamit fehlt es an der Verwirklichung der Merkmale 4 bis 5.3 des Streit-\n\npatents. Zwar findet auch nach der Lehre der Entgegenhaltung ein Press-\n\nvorgang statt. Dieser erfolgt jedoch in erwärmtem Zustand und wird durch-\n\ngeführt, um das Material auf ein Übermaß auszudehnen. Die Rückführung auf \n\ndas angestrebte Endmaß erfolgt hingegen nicht durch Pressen, sondern durch \n\nfreies Aufschrumpfen. Eine Anregung, diesen Verfahrensschritt durch den vom \n\nStreitpatent vorgeschlagenen Pressvorgang zu ersetzen, lässt sich der Ent-\n\ngegenhaltung nicht entnehmen. \n\n38 \n\nc) Die veröffentlichte japanische Patentanmeldung Sho 62-211 125 \n\n(D3) betrifft eine thermische Fixiervorrichtung, die dazu verwendet wird, einer \n\norientierten Kunststoffröhre, die beispielsweise aus Polyethylen, Polypropylen \n\noder Polyester bestehen kann, eine thermische Beständigkeit zu verleihen. \n\nHierbei wird das Rohr erwärmt, durch Aufblasen auf einen größeren Durchmes-\n\nser gebracht und anschließend abgekühlt, wodurch es auf einen kleineren \n\nDurchmesser als den ursprünglichen, vor der Aufweitung vorhandenen Durch-\n\nmesser schwindet. \n\n39 \n\nDamit fehlt es auch bei dieser Entgegenhaltung an einem material-\n\nverdichtenden Pressvorgang nach dem Abkühlen. Die endgültigen Abmessun-\n\ngen werden vielmehr durch freies Schrumpfen erreicht. \n\n40 \n\nd) Das US-Patent 4 135 961 (D4) betrifft ein Verfahren zum Formen ei-\n\nner Rohrmuffe an Rohren aus synthetischem Harz, beispielsweise Polypropy-\n\nlen. Hierbei wird das Rohr im Bereich der zu formenden Muffe aufgeweitet und \n\nin wärmeerweichtem Zustand über einen Formkern geschoben, auf dem ein \n\nFüllring aufsitzt. Der maximale Außendurchmesser des Füllrings ist etwas grö-\n\nßer als der Innendurchmesser der Muffe. Beim Herausziehen des Formkerns \n\nbleibt der Füllring am Boden der Muffe zurück. Bei der anschließenden \n\nSchrumpfung des Materials wird die Innenseite des Rohres an die Form des \n\nFüllrings angepasst, so dass dieser fixiert ist. Zur Sicherung dieser Verzahnung \n\nwird optional die Verwendung einer äußeren Form vorgeschlagen, deren Kontu-\n\nren mit denjenigen des Füllrings übereinstimmen (D4a S. 16 unten und Fig. 14, \n\nBezugszeichen 84). \n\n41 \n\nDer Entgegenhaltung lässt sich nicht entnehmen, dass mit dieser äußeren \n\nForm oder auf andere Weise ein materialverdichtender Pressvorgang durch-\n\ngeführt wird, mit dem das Zwischenprodukt nach Abkühlung unter die Warm-\n\nformtemperatur auf die gewünschten Endabmessungen gebracht wird. Sie gibt \n\nauch keine Anregung in diese Richtung. \n\n42 \n\ne) Die US-Patentschrift 4 482 518 (D5) betrifft ein Verfahren zum Ver-\n\nringern der Schwindung von hohlen orientierten Behältern aus PET. Hierbei \n\nwird das erwärmte Material durch Blasen auf Abmessungen gebracht, die grö-\n\nßer sind als die angestrebten Endabmessungen. Nach Abkühlung wird es auf \n\neinen bestimmten Temperaturbereich erwärmt, um es auf die gewünschte Grö-\n\nße schwinden zu lassen. \n\n43 \n\n44 \n\nDamit fehlt es auch bei diesem Verfahren an einem materialverdichtenden \n\nPressvorgang, wie ihn die Merkmale 4 bis 5.3 des Streitpatents vorsehen. \n\nf) \n\nDie US-Patentschrift 3 959 424 (Anlage D7) betrifft ein Verfahren zur \n\nHerstellung eines mit Kunststoff, beispielsweise Polyethylen oder Polypropylen, \n\nausgekleideten Rohrs. Die hierbei verwendete Auskleidung hat im Ausgangs-\n\nzustand einen Außendurchmesser, der größer ist als der Innendurchmesser \n\ndes auszukleidenden Rohres. Die Auskleidung wird durch Aufbringen von \n\nhydrostatischem Druck so zusammengepresst, dass sie durch ein Umformge-\n\nsenk fließt und in das Rohr eingebracht werden kann, und zwar optional in der \n\nWeise, dass sie zugleich von innen nach außen gewendet wird. Der Press-\n\nvorgang findet oberhalb der Glasübergangstemperatur und unterhalb der \n\nThermoformtemperatur statt. Nach dem Einbringen in das Rohr nimmt der \n\nDurchmesser der Auskleidung wieder zu, wodurch es zu einem engen Kontakt \n\nmit der Innenwand des Rohrs kommt. \n\n45 \n\nDamit offenbart die Entgegenhaltung einen Pressvorgang, der bei einer \n\nTemperatur unterhalb der Warmformtemperatur erfolgt und nach den Ausfüh-\n\nrungen des gerichtlichen Sachverständigen auch materialverdichtend wirkt. Sie \n\nsgibt hingegen keine Anregung, das Rohr zuvor durch eine Warmverformung \n\nauf ein Übermaß zu bringen. \n\n46 \n\ng) Die US-Patentschrift 3 651 197 (D8) beschreibt ein Verfahren zum \n\nHerstellen von Winkelsegmenten oder Winkelstücken aus thermoplastischem \n\nRohr, beispielsweise Polyvinylchlorid. Dabei wird ein Rohrstück auf seine Er-\n\nweichungstemperatur erwärmt, von innen nach außen gewendet, aufgeweitet \n\nund durch Wärmeschrumpfen auf ein Kalibrierwerkzeug geformt. \n\n47 \n\nEs fehlt auch hier an einem materialverdichtenden Pressvorgang, mit dem \n\ndas Material nach dem Abkühlen unter die Warmformtemperatur auf die ge-\n\nwünschten Endabmessungen gebracht wird. Diese werden vielmehr durch ei-\n\nnen freien Schrumpfvorgang erreicht. Zwar wird optional vorgeschlagen, zur \n\nErzielung der abschließenden Gestalt ein Seil um den Zylinder zu legen und \n\nderart anzuziehen, dass die angestrebte Winkelform entsteht. Dies erfolgt je-\n\ndoch, solange der Kunststoff noch warm ist. Die Anordnung wird erst abgekühlt, \n\nnachdem das Seil angezogen worden ist (D8 Sp. 4 Z. 5-7 = Übers. S. 8 \n\nZ. 28-30). Eine Anregung, in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise zu \n\nverfahren, lässt sich alldem nicht entnehmen. \n\n48 \n\nh) Die US-Patentschrift 2 860 372 (D9), deren Lehre auch in den Unter-\n\nlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 738 843 (D9a) beschrieben ist, be-\n\ntrifft ein Werkzeug zum Verbinden von Muffenrohren aus Kunstharz, beispiels-\n\nweise Polyethylen. Vorgeschlagen wird ein Hitze leitendes Werkzeug mit einem \n\nDornteil und einem Bundring, die so geformt sind, dass eine Rohrmuffe auf-\n\ngesteckt und ein Rohrende eingeführt werden kann. Die Außenfläche des Dorn-\n\nteils und die Innenfläche des Bundrings weisen je eine Ausnehmung auf, die \n\neine geringe Wölbung der Wand der Rohrmuffe und des Rohrendes während \n\ndes Heizvorgangs ermöglichen. Um die gewünschte Innenwölbung der Muffe zu \n\nerreichen, wird an diese von außen ein Druckband angelegt. Sobald die beiden \n\nzu verbindenden Rohrteile genügend Hitze aufgenommen haben und an den zu \n\nverbindenden Flächenteilen genügend geschmolzen sind, werden sie vom \n\nWerkzeug abgezogen und ineinander gesteckt. Hierbei übt das Rohrende auf-\n\ngrund seiner größeren Festigkeit Druck auf die Muffe aus, dem das an der Au-\n\nßenseite der Muffe angebrachte Druckband entgegenwirkt. Hierdurch geraten \n\ndie geschmolzenen Flächenteile unter Druck, was zu einer innigen Verbindung \n\nführt. \n\n49 \n\nDamit fehlt es auch bei dieser Entgegenhaltung an einer Anregung zu ei-\n\nnem materialverdichtenden Pressvorgang, mit dem das Material unterhalb der \n\nWarmformtemperatur auf die gewünschten Endabmessungen gebracht wird. \n\nZwar wird durch das um die Muffe gelegte Druckband ein Druck erzeugt. Dieser \n\nführt jedoch nicht zu einer Änderung der Abmessungen, sondern zu einer bes-\n\nseren Verbindung der an ihrer Oberfläche geschmolzenen Verbindungsflächen. \n\nDie aus dem Vergleich der Figuren 3 und 4 der Entgegenhaltung ersichtliche \n\nFormänderung, bei der die unmittelbar nach der Verbindung nach außen ge-\n\nwölbten Rohrteile wieder einen geraden Verlauf einnehmen, stellt sich nach den \n\nAusführungen in der Beschreibung nicht aufgrund des Drucks ein, sondern ist \n\ndie Folge des Abkühlens (D9a S. 5 Z. 31 - S. 6 Z. 1). Selbst wenn der vom \n\nDruckband ausgehende Druck auf diesen Verformungsprozess maßgeblichen \n\nEinfluss hätte, fehlte es jedenfalls an der Verwirklichung von Merkmal 5 des \n\nStreitpatents, wonach der materialverdichtende Pressvorgang erst nach dem \n\nAbkühlen unter die Warmformtemperatur erfolgt. \n\n50 \n\ni) \n\nDie US-Patentschrift 3 691 617 (Anlage D10) beschreibt ein Verfah-\n\nren zum Auskleiden von Rohrfittings und ähnlichen Gegenständen mit Kunst-\n\nstoffen wie beispielsweise Polypropylen oder Polyethylen. Hierbei wird ein \n\nKunststoffkörper, der in ein gekrümmtes Rohrfitting eingeführt werden soll, mit \n\neinem nicht komprimierbaren, festen deformierbaren Material, beispielsweise \n\ngebranntem Gips, gefüllt und bei einer Temperatur zwischen der Glasüber-\n\ngangstemperatur und der Erweichungstemperatur in das Fitting geschoben. \n\nOptional kann ein Kunststoffkörper mit Übermaß gewählt werden, der vor dem \n\nEinschieben in das Fitting radial zusammengepresst wird und sich innerhalb \n\ndes Fittings wieder ausweitet. \n\n51 \n\nDamit wird in dieser Entgegenhaltung zwar ein Pressvorgang beschrie-\n\nben, der unterhalb der Warmformtemperatur stattfindet. Es fehlt jedoch an einer \n\nvorherigen Warmverformung, mit der ein Übermaß erzeugt wird. \n\n52 \n\nj) \n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 27 49 779 (Anlage D11) betrifft ein \n\nVerfahren und eine Vorrichtung zum Aufweiten von dickwandigen Rohren aus \n\nnachgiebigem Kunststoff, beispielsweise Polyethylen, durch Kaltwalzen. Als \n\nbevorzugte Ausführungsform wird eine Kaltwalzeinrichtung beschrieben, die \n\naus wenigstens zwei Dornen besteht, von denen wenigstens einer einen radial \n\ngerichteten Druck auf die Rohrwand ausübt. \n\n53 \n\nDie Entgegenhaltung offenbart mithin einen materialverdichtenden Press-\n\nvorgang, mit dem das Kunststoffrohr auf die gewünschten Endabmessungen \n\ngebracht wird. Es fehlt hingegen auch hier an einer vorhergehenden Warmver-\n\nformung. \n\n54 \n\nk) Die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung betrifft \n\neine Maschine zum Formen von Rohren aus Polyvinylchlorid. Aus den vor-\n\ngelegten Konstruktionszeichnungen (D 6.1 - 6.4) und der Bedienungsanleitung \n\n(D 6.5) lässt sich nicht entnehmen, in welcher Weise diese Maschine, von der \n\ndie S. SpA nach dem Vortrag der Klägerin in den Jahren 1987 und 1992 zwei \n\nExemplare ohne Geheimhaltungsvereinbarung an Hersteller von PVC-Rohren \n\nausgeliefert hat, im Einzelnen eingesetzt worden ist. Nach dem unter Zeugen-\n\nbeweis gestellten Vortrag der Klägerin wurde bei den mit der Maschine her-\n\ngestellten Rohren eine Muffe angeformt, indem das Rohrende zunächst auf \n\nWarmformtemperatur erhitzt und dann mittels Druckluft gegen die Wände einer \n\näußeren Form gepresst wurde. Diese äußere Form wurde mit Wasser gekühlt, \n\nso dass sie das Rohr an seiner Außenseite teilweise abkühlte. Nach einiger Zeit \n\nwurde der Druck im Innern des Rohres abgebaut und das Rohr durch Druckluft \n\nvon außen gegen einen in das Innere eingeführten Dorn gepresst, der durch \n\nLuft abgekühlt war. Auf dem Dorn erfolgte die vollständige Abkühlung des \n\nRohrs. \n\n55 \n\nBei der behaupteten Vorbenutzung sind die Merkmale 2, 3, 3.1 und 5.1 \n\nverwirklicht. Die Rohre werden auf Warmformtemperatur erwärmt zu einem \n\nZwischenprodukt geformt, das ein geringes Übermaß aufweist und nach Abküh-\n\nlung in einem Pressvorgang auf die durch den Dorn vorgegebenen Abmessun-\n\ngen gebracht. Nicht verwirklicht ist hingegen das Merkmal 1 des Streitpatents. \n\nPolyvinylchlorid gehört nicht zu den Polyolefinen. \n\n56 \n\nAus dem Vortrag der Klägerin, den sie durch die vorab vorgelegten schrift-\n\nlichen Erklärungen der benannten Zeugen konkretisiert hat, ergibt sich nicht, ob \n\nbei der behaupteten Vorbenutzung das Rohr vor dem abschließenden Press-\n\nvorgang auf eine Temperatur unterhalb der Warmformtemperatur abgekühlt \n\nwurde, wie dies Merkmal 4 des Streitpatents vorsieht. Ob dieses Merkmal erfüllt \n\nwurde, bedarf indes keiner Aufklärung. \n\n57 \n\nBei der behaupteten Vorbenutzung fehlt es jedenfalls an der Verwirk-\n\nlichung der Merkmale 5.2 und 5.3. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich klargestellt hat, wurde das Material \n\nbei dem Pressvorgang auf seine Endabmessungen gebracht. Es fehlt mithin an \n\ndem nach der Lehre des Streitpatents erforderlichen Untermaß-Pressen mit \n\nanschließender Rückfederung. \n\n58 \n\nl) \n\nAuch wenn aus den oben dargestellten Entgegenhaltungen alle Ein-\n\nzelmerkmale der beanspruchten Lösung bekannt waren, gaben diese dem \n\nFachmann auch in ihrer Gesamtheit keine Veranlassung, die bekannten einzel-\n\nnen Verfahrensschritte in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise zu kom-\n\nbinieren. \n\n59 \n\nAus mehreren der oben aufgeführten Veröffentlichungen war zwar be-\n\nkannt, dass Polyolefine nicht nur in warmem Zustand, also im Bereich der \n\nThermoformtemperatur, sondern auch unterhalb dieses Bereichs bis hin zur \n\nGlasübergangstemperatur geformt werden können. Insbesondere die Entge-\n\ngenhaltung D11 gab auch einen Hinweis darauf, dass die bei einer Warmver-\n\nformung zu beobachtenden Schwindeffekte durch eine Kaltverformung verhin-\n\ndert werden können. Zudem war beispielsweise in den Entgegenhaltungen D1, \n\nD2, D3 und D5 bereits vorgeschlagen worden, das Kunststoffmaterial zunächst \n\nauf ein Übermaß und erst anschließend auf die gewünschten Endabmessungen \n\nzu bringen. Dies gab dem Fachmann aber keine Veranlassung, die bekannten \n\nVerfahren zur Formung von Polyolefinen in der Weise zu kombinieren, dass der \n\nzweite Formvorgang erst nach dem Abkühlen unter die Warmformtemperatur \n\ndurchgeführt wird und so zu bewirken, dass sich die auftretenden Rückverfor-\n\nmungskräfte gegenseitig kompensieren. Zwar wurde in der Entgegenhaltung \n\nD11 explizit darauf hingewiesen, dass die bekannten Nachteile einer Warmver-\n\nformung vermieden werden können, wenn das Material durch Kaltwalzen be-\n\narbeitet wird. Dieser Vorschlag zielte aber gerade darauf ab, die eine Art der \n\nVerarbeitung durch die andere zu ersetzen. Das Streitpatent hebt sich von all \n\ndiesen Lösungsansätzen dadurch ab, dass es Warm- und Kaltverformung in \n\nbestimmter, besonders zweckmäßiger Weise kombiniert. Hierzu gab es im \n\nStand der Technik keine Anregung. \n\n60 \n\nDie Lösung des Streitpatents lag auch bei ergänzender Berücksichtigung \n\nder von der Klägerin behaupteten offenkundigen Vorbenutzung nicht nahe. Die \n\nmit dieser Vorbenutzung offenbarte Lösung entspricht im Wesentlichen dem \n\nauch in den Entgegenhaltungen D1, D2, D3 und D5 enthaltenen Vorschlag, das \n\nMaterial zunächst auf ein Übermaß und erst danach auf die Endabmessungen \n\nzu bringen. Sie unterscheidet sich von diesen Vorschlägen vor allem dadurch, \n\ndass mit der wassergekühlten Außenform ein relativ effektives Mittel zur Abküh-\n\nlung der Rohroberfläche eingesetzt wird. Hieraus ergab sich jedoch noch kein \n\nhinreichend deutlicher Hinweis darauf, dass die nach einer Warmverformung \n\nauftretenden Eigenspannungen dadurch kompensiert werden können, dass der \n\nzweite Formvorgang, mit der das Produkt auf seine Endabmessungen gebracht \n\nwird, im Wege der Kaltverformung stattzufinden hat und dass das Material hier-\n\nbei unter die gewünschten Endabmessungen gebracht wird, so dass es nach \n\ndem Pressvorgang die gewünschten Endabmessungen aufweist. Bei der be-\n\nhaupteten Vorbenutzung sollte das Material nach dem Pressvorgang nicht zu-\n\nrückfedern, sondern die beim Pressen erreichten Abmessungen beibehalten. \n\nDer mit der Einstellung einer solchen Maschine betraute Fachmann musste \n\ndeshalb bestrebt sein, den nach der Lehre des Streitpatents auftretenden Rück-\n\nfedereffekt gerade zu vermeiden. Dies war, wie der Sachverständige bestätigt \n\nhat, zumindest bei dem bei der Vorbenutzung verwendeten Werkstoff PVC \n\ndurch geeignete Auswahl der Verfahrensparameter möglich. Der Fachmann \n\nhatte mithin keine Veranlassung, das der behaupteten Vorbenutzung zu Grunde \n\nliegende Verfahren in Richtung auf die Lehre des Streitpatents abzuändern. \n\n61 \n\nOb der Fachmann in Betracht gezogen hätte, mit der beschriebenen Ma-\n\nschine auch Rohre aus Polyolefinen zu verarbeiten, und ob es dabei zu einem \n\nRückfedereffekt gekommen wäre, bedarf keiner Aufklärung. Auch in diesem Fall \n\nhätte der Fachmann weder durch die behauptete Vorbenutzung noch durch den \n\noben geschilderten sonstigen Stand der Technik eine Anregung erhalten, die \n\nMaschine so umzukonstruieren, dass das Außenmaß des Dorns kleiner ist als \n\ndas gewünschte Endmaß. Eine entscheidende Motivation für einen solchen \n\nSchritt wäre die Erkenntnis gewesen, dass ein Pressvorgang, bei dem das Ma-\n\nterial unter die gewünschten Endabmessungen gebracht wird, für das Langzeit-\n\nverhalten des fertigen Produkts sogar positiv ist. Diese Erkenntnis wurde durch \n\nden Stand der Technik jedoch gerade nicht vermittelt. Ohne sie hatte der \n\nFachmann keine Veranlassung, den aus seiner Sicht unerwünschten Rückfe-\n\ndereffekt in Kauf zu nehmen. \n\n62 \n\n5. Die Patentansprüche 2 und 3 des Streitpatents betreffen die An-\n\nwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 für bestimmte Herstellungsvorgänge \n\nund haben zusammen mit diesem Bestand. \n\n63 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nBerger \n\nBacher \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 Ni 47/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/xa-zr-84-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-23/xa-zr-84-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__84-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:05.091197+00:00"}}