{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__58-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-06-25","aktenzeichen":"Xa ZR 58/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 58/05\n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n25. Juni 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Juni 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 3. Februar \n\n2005 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des \n\nBundespatentgerichts dahin abgeändert, dass Patentanspruch 1 \n\nfolgende Fassung erhält: \n\n\"Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor, \n\nmit einem geformten Reflektorkörper (41), der \n\nmit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, ellip-\ntisch oder parabolisch geformten reflektierenden Oberfläche \n(43) mit einer optischen Achse (44) und, einstückig verbun-\nden, mit einem die optische Achse umgebenden hohlen hals-\nförmigen Abschnitt (45) versehen ist, \n\nder im Inneren einen verjüngten Abschnitt (46) hat, der in die \nreflektierende Oberfläche (43) übergeht und sich im Innern \nvon dem verjüngten Abschnitt aus konisch zum Lampenso-\nckel (60) hin aufweitet, \n\nwobei der Reflektorkörper mit einer transparenten Platte ab-\ngeschlossen ist, \n\nferner mit einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungs-\nlampe (50), die mit einem vakuumdicht verschlossenen licht-\ndurchlässigen Lampengefäß versehen ist, das einen Hohl-\nraum hat, in dem ein elektrisches Element angeordnet ist, \nund das mit einem ersten (54) und einem zweiten (55) einan-\nder gegenüberliegenden Endabschnitt mit je einer Abdichtung \nversehen ist, durch welche Abdichtungen ein mit dem elektri-\nschen Element verbundener erster bzw. zweiter Stromleiter \n(56, 57) vom Lampengefäß nach außen tritt, \n\nwobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektorkörper (41) \nbefestigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) innerhalb des \nhalsförmigen Abschnitts (45), während der Hohlraum inner-\nhalb des reflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elektri-\nsche Element sich auf der optischen Achse befindet und der \naus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Stromlei-\nter (57) durch den Reflektorabschnitt (42) nach außen geführt \nund dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden ist, \n\nsowie mit einem Lampensockel (60) mit einem elektrischen \nKontakt (61), mit dem der erste Stromleiter (56) verbunden \nist, wobei der Lampensockel (60) zusammen mit seinem Kon-\ntakt (61) aus einem einzigen Stück Metall besteht, in den \nhalsförmigen Abschnitt (45) des Reflektorkörper (41) hinein-\nragt und an diesem Abschnitt mit Kitt befestigt ist.\" \n\nDie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 \n\nund die Beklagte zu 1/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 595 412 (Streitpa-\n\ntents), das am 21. Oktober 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität europäi-\n\nscher Patentanmeldungen vom 30. Oktober 1992 und 6. Juli 1993 angemeldet \n\nworden ist. Das Streitpatent umfasst acht Patentansprüche, von denen die Pa-\n\ntentansprüche 1 bis 3 und 6 bis 8 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. \n\nDiese lauten in der Verfahrenssprache Englisch: \n\n\"1. A unit of an electric lamp and a reflector, comprising: \n\na moulded reflector body (1) provided with a reflector portion (2) \nhaving a concave reflecting surface (3) with an optical axis (4), \nand integral therewith a hollow neck-shaped portion (5) sur-\nrounding said optical axis; \n\nan electric lamp (10) provided with a light-transmitting lamp ves-\nsel (11) which is sealed in a vacuumtight manner and which has \na cavity (12) in which an electric element (13) is arranged, and \nprovided with a first (14) and a second (15) mutually opposing \nend portion with seal, through which seals respective first and \nsecond current conductors (16, 17) connected to the electric \nelement (13) issue from the lamp vessel (11) to the exterior; \n\nthe electric lamp (10) being fixed in the reflector body (1) with \nthe first end portion (14) inside the neck-shaped portion (5) while \nthe cavity (12) lies within the reflecting portion (2) and the elec-\ntric element (13) is on the optical axis (4); and a lamp cap (20) \nhaving an electric contact (21) to which the first current conduc-\ntor (16) is connected, which lamp cap is fixed to the neck-\nshaped portion (5) of the reflector body (1), characterized in that \nthe neck-shaped portion (5) internally has a narrowed portion (6) \nwhich merges into the reflecting surface (3) and widens inter-\nnally form the narrowed portion conically towards the lamp cap \n(20). \n\n2. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, \ncharacterized in that the reflector body (1) is closed off by a \ntransparent plate (30). \n\n3. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 2, \ncharacterized in that the reflecting portion (2) has a substantially \ncylindrical end portion (7) adjacent the transparent plate (30). \n\n6. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1 or \n2, characterized in that the second current conductor (17) issu-\ning from the second end portion (15) is passed through the re-\nflector portion (2) to the exterior and is connected to a contact \nmember (9) there. \n\n7. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, 2 \nor 3, characterized in that a ring (58) is present around the first \nend portion (53) near the narrowed portion (46) in the neck-\nshaped portion (45). \n\n8. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, 2 \nor 3, characterized in that a ring (58) is present around the first \nend portion (54) near the narrowed portion (46) in the neck-\nshaped portion (45) and the second current conductor (57) is \npassed from the second end portion (55) through the reflector \nportion (42) to the exterior where it is connected to a contact \nmember (49).\" \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im \n\nUmfang der angegriffenen Patentansprüche nicht patentfähig. \n\nDas Patentgericht hat - einem Hilfsantrag der Beklagten entsprechend - \n\ndas Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage im angegriffenen \n\nUmfang dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass an die Stelle der Patentan-\n\nsprüche 1 bis 3 und 6 bis 8 die folgenden Patentansprüche getreten sind: \n\n\"1. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor mit \n\neinem geformten Reflektorkörper (41) aus Glas mit einer Metall-\nschicht als Spiegel, der \n\nmit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, elliptisch \noder parabolisch geformten reflektierenden Oberfläche (43) mit \neiner optischen Achse (44) und, \n\neinstückig verbunden, mit einem die optische Achse umgeben-\nden hohlen halsförmigen Abschnitt (45) versehen ist, \n\neiner Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (50), die \nmit einem vakuumdicht verschlossenen lichtdurchlässigen Lam-\npengefäß versehen ist, das einen Hohlraum hat, in dem ein \nelektrisches Element angeordnet ist, und das mit einem ersten \n(54) und einem zweiten (55) einander gegenüberliegenden End-\nabschnitt mit je einer Abdichtung versehen ist, durch welche \n\nAbdichtungen ein mit dem elektrischen Element verbundener \nerster bzw. zweiter Stromleiter (56, 57) vom Lampengefäß nach \naußen tritt, wobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektor-\nkörper (41) befestigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) inner-\nhalb des halsförmigen Abschnitts (45), während der Hohlraum \ninnerhalb des reflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elekt-\nrische Element sich auf der optischen Achse befindet; und \n\neinem Lampensockel (60) mit \n\neinem elektrischen Kontakt (61), mit dem der erste Stromleiter \n(56) verbunden ist, wobei der Lampensockel (60) zusammen mit \nseinem Kontakt (61) aus einem einzigen Stück Metall besteht, \n\nin den halsförmigen Abschnitt (45) des Reflektorkörper (41) hin-\neinragt und an diesem Abschnitt mit Kitt befestigt ist, wobei der \nhalsförmige Abschnitt (45) im Inneren einen verjüngten Ab-\nschnitt (46) hat, der in die reflektierende Oberfläche (43) über-\ngeht und sich im Innern von dem verjüngten Abschnitt aus ko-\nnisch zum Lampensockel (60) hin aufweitet, \n\nwobei der Reflektorkörper mit einer transparenten Platte abge-\nschlossen ist und der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tre-\ntende zweite Stromleiter (57) durch den Reflektorabschnitt (42) \nnach außen geführt und dort mit einem Kontaktglied (49) ver-\nbunden ist. \n\n2. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor nach \nAnspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der reflektierende \nAbschnitt (42) nahe der transparenten Platte (70) einen nahezu \nzylindrischen Endabschnitt hat. \n\n3. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor nach \nAnspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass in dem hals-\nförmigen Abschnitt (45) nahe dem verjüngten Abschnitt (46) und \ndem ersten Endabschnitt (54) herum ein Ring (58) vorhanden \nist.\" \n\n4 \n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese den An-\n\ntrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang des erstin-\n\nstanzlichen Angriffs weiterverfolgt. \n\n5 \n\nDie Beklagte, die ebenfalls Berufung eingelegt, diese jedoch nicht be-\n\ngründet hat, hat zunächst im Wege der Anschlussberufung die vollständige Kla-\n\ngeabweisung begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat sie das Streitpatent \n\nnur noch mit drei Patentansprüchen verteidigt, von denen die Patentan-\n\nsprüche 2 und 3 der Fassung des angefochtenen Urteils entsprechen und Pa-\n\ntentanspruch 1 - unter Wegfall der Charakterisierung des Reflektorkörpers als \n\n\"aus Glas mit einer Metallschicht als Spiegel\" bestehend und im Übrigen unter \n\nUmstellung der Merkmalsfolge - lautet: \n\n\"1. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor, \n\nmit einem geformten Reflektorkörper (41), der \n\nmit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, elliptisch \noder parabolisch geformten reflektierenden Oberfläche (43) mit \neiner optischen Achse (44) und, einstückig verbunden, mit ei-\nnem die optische Achse umgebenden hohlen halsförmigen Ab-\nschnitt (45) versehen ist, \n\nder im Inneren einen verjüngten Abschnitt (46) hat, der in die re-\nflektierende Oberfläche (43) übergeht und sich im Innern von \ndem verjüngten Abschnitt aus konisch zum Lampensockel (60) \nhin aufweitet, \n\nwobei der Reflektorkörper mit einer transparenten Platte abge-\nschlossen ist, \n\nferner mit einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe \n(50), die mit einem vakuumdicht verschlossenen lichtdurchlässi-\ngen Lampengefäß versehen ist, das einen Hohlraum hat, in dem \nein elektrisches Element angeordnet ist, und das mit einem ers-\nten (54) und einem zweiten (55) einander gegenüberliegenden \nEndabschnitt mit je einer Abdichtung versehen ist, durch welche \nAbdichtungen ein mit dem elektrischen Element verbundener \nerster bzw. zweiter Stromleiter (56, 57) vom Lampengefäß nach \naußen tritt, \n\nwobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektorkörper (41) be-\nfestigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) innerhalb des hals-\nförmigen Abschnitts (45), während der Hohlraum innerhalb des \n\nreflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elektrische Element \nsich auf der optischen Achse befindet und der aus dem zweiten \nEndabschnitt (55) tretende zweite Stromleiter (57) durch den \nReflektorabschnitt (42) nach außen geführt und dort mit einem \nKontaktglied (49) verbunden ist, \n\nsowie mit einem Lampensockel (60) mit einem elektrischen Kon-\ntakt (61), mit dem der erste Stromleiter (56) verbunden ist, wo-\nbei der Lampensockel (60) zusammen mit seinem Kontakt (61) \naus einem einzigen Stück Metall besteht, in den halsförmigen \nAbschnitt (45) des Reflektorkörper (41) hineinragt und an die-\nsem Abschnitt mit Kitt befestigt ist.\" \n\n6 \n\n7 \n\nHilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des \n\nangefochtenen Urteils. Wegen weiterer Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der \n\nBeklagten vom 18. Juni 2009 verwiesen. \n\nIm Auftrag des Senats hat Prof. Dr. H. K. , Technische Univer- \n\nsität B. , Fakultät Elektrotechnik und Informatik, Fachgebiet Lichttechnik, ein \n\nschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert \n\nund ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Anschluss-\n\nberufung der Beklagten hat mit dem zuletzt gestellten Antrag Erfolg; in dieser \n\nFassung, die im Wesentlichen derjenigen des angefochtenen Urteils entspricht, \n\nhat das Streitpatent Bestand. \n\n9 \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft eine Einheit aus elektrischer Lampe und \n\nReflektor. Die Streitpatentschrift bezeichnet eingangs eine solche Einheit als \n\naus der amerikanischen Patentschrift 4 423 348 (N 2) bekannt. Einheiten dieser \n\nArt könnten für Projektionszwecke, beispielsweise Film- oder Diaprojektion, \n\naber auch in Projektionsfernsehgeräten verwendet werden. Wenn das von der \n\nLampe erzeugte Licht effizient genutzt werden solle, sei es notwendig, dass die \n\nLampe mit ihrem elektrischen Element auf der optischen Achse des Reflektor-\n\nabschnitts positioniert werde. Veränderungen der Lage dieses Elements im \n\nLampengefäß machten einen weiten halsförmigen Abschnitt notwendig, damit \n\nseitliche Verlagerungen der Lampe möglich würden. Ein weiter halsförmiger \n\nAbschnitt verringere jedoch die Größe der reflektierenden Oberfläche des Re-\n\nflektorkörpers. Ein weiterer Verlust an reflektierender Oberfläche trete dadurch \n\nein, dass der Reflektorkörper lösbar sein müsse. Dies sei nur zu erreichen, \n\nwenn eine Verlagerung des Reflektorkörpers in der offenen Pressform möglich \n\nsei, was an allen Seiten einen Spielraum zwischen der Pressform und dem \n\nKörper erforderlich mache. Bekannte Reflektorkörper weiteten sich deshalb \n\nzum reflektierenden Abschnitt hin auf. Dies werde bei der Einheit nach der älte-\n\nren europäischen Patentanmeldung 516 231 (N 3) zwar vermieden, weil der mit \n\ndem reflektierenden Abschnitt ein Stück bildende halsförmige Abschnitt kurz sei \n\nund die Aufweitung zum reflektierenden Abschnitt entsprechend klein. Nachtei-\n\nlig sei dabei jedoch, dass die Anzahl zu montierender Komponenten wegen der \n\nUnterteilung größer sei. \n\n10 \n\nVor diesem Hintergrund will die Streitpatentschrift eine Einheit angeben, \n\ndie einen einfachen Aufbau hat und eine möglichst große reflektierende Ober-\n\nfläche aufweist. Dazu soll der halsförmige Abschnitt im Innern einen verjüngten \n\nAbschnitt aufweisen, der in die reflektierende Oberfläche übergeht und sich im \n\nInnern von dem verjüngten Abschnitt aus konisch zum Lampensockel hin auf-\n\nweitet. Die Öffnung in der reflektierenden Oberfläche liege - so die Streitpatent-\n\nschrift - damit im Allgemeinen gut innerhalb des Raumwinkels um dem ersten \n\nEndabschnitt der Lampe herum, in dem kein Licht oder wegen der Brechung an \n\ndem Material des Lampengefäßes kein nutzbares Licht emittiert werde. \n\n11 \n\nPatentanspruch 1 schlägt in der zuletzt verteidigten Fassung eine Lam-\n\npen-Reflektor-Einheit vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: \n\n1. Der geformte Reflektorkörper (1) \n\n1.1 hat einen Reflektorabschnitt (2; 42) mit konkaver reflektie-\n\nrender Oberfläche (3; 43), die \n1.1.1 elliptisch oder parabolisch geformt ist, \n\n1.2 hat einen eine optische Achse (4; 44) umgebenden hohlen \n\nhalsförmigen Abschnitt (5; 45), der \n1.2.1 einstückig mit dem ersten Abschnitt verbunden (inte-\n\ngral therewith) ist, \n\n1.2.2 im Inneren einen verjüngten Abschnitt (6; 46) hat, der \n\nin die reflektierende Oberfläche (4; 43) übergeht und \n1.2.3 sich im Innern von dem verjüngten Abschnitt aus ko-\n\nnisch zu dem Lampensockel (20; 60) hin aufweitet, \n1.3 ist mit einer transparenten Platte (30; 70) abgeschlossen. \n\n2. Die Lampe (10; 50) ist eine Hochdruck-Quecksilberdampf-\n\nentladungslampe und besteht aus \n2.1 einem vakuumdicht verschlossenen \n\nlichtdurchlässigen \n\nLampengefäß (11; 51) und \n2.2 einem Lampensockel (20; 60). \n\n3. Das Lampengefäß (11; 51) ist mit einem Hohlraum (12; 52) ver-\n\nsehen, \n3.1 der innerhalb des Reflektorabschnitts (2; 42) liegt und \n3.2 in dem auf der optischen Achse ein elektrisches Element \n(Elektrodenpaar 13; 53) mit zwei einander gegenüberlie-\ngenden Endabschnitten (14, 15; 54, 55) angeordnet ist, \n3.2.1 von denen der erste (14; 54) zur Befestigung der \nLampe innerhalb des halsförmigen Abschnitts (5; 45) \ndient und \n\n3.2.2 die mit je einer Abdichtung versehen sind, durch die \nein mit dem Element verbundener erster (16; 56) und \nzweiter Stromleiter (17; 57) vom Lampengefäß (11; \n51) nach außen treten. \n\n4. Der Lampensockel (20; 60) \n\n4.1 ist an dem halsförmigen Abschnitt (5; 45) befestigt, \n4.2 ist mit einem elektrischen Kontakt(glied) (21; 61) mit dem \n\nersten Stromleiter (16; 56) verbunden, \n\n4.3 besteht zusammen mit dem Kontakt(glied) (61) aus einem \n\neinzigen Stück Metall und \n\n4.4 ragt in den halsförmigen Abschnitt (45) hinein und ist an \n\ndiesem mit Kitt befestigt. \n\n5. Der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Strom-\nleiter (57) ist durch den Reflektorabschnitt (42) nach außen ge-\nführt und dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden. \n\n12 \n\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2a der Patentschrift \n\nzeigen Ausführungsbeispiele, wobei nur Figur 2a dem zuletzt verteidigten Ge-\n\ngenstand entspricht: \n\n13 \n\nII. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Beurteilung des Pa-\n\ntentgerichts, dass dieser Gegenstand patentfähig ist. \n\n14 \n\n1. \n\nIn der verteidigten Fassung wird Patentanspruch 1 gegenüber der er-\n\nteilten Fassung des Streitpatents um folgende Merkmale ergänzt: \n\na) die elliptische oder parabolische Formung des konkaven Re-\n\nflektorkörpers (Merkmal 1.1.1), \n\nb) der Abschluss des Reflektorabschnitts mit einer transparenten \n\nPlatte (Merkmal 1.3), \n\nc) die Charakterisierung der Lampe als Hochdruck-Quecksilber-\n\ndampfentladungslampe (Merkmal 2), \n\nd) der mit dem Kontakt aus einem einzigen Stück Metall beste-\n\nhende Lampensockel (Merkmal 4.3), \n\ne) die Befestigung des in den halsförmigen Abschnitt hineinragen-\n\nden Lampensockels an diesem mit Kitt (Merkmal 4.4), \n\nf) die Führung des zweiten Stromleiters durch den Reflektorab-\nschnitt nach außen zu einem dort angeordneten Kontaktglied \n(Merkmal 5) \n\n15 \n\nDiese Merkmale sind - wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat \n\nund auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - durch die Offenbarung in den ur-\n\nsprünglichen Anmeldungsunterlagen gedeckt. \n\n16 \n\n17 \n\n2. Mit diesen zusätzlichen Merkmalen ist der Gegenstand des Patent-\n\nanspruchs 1 des Streitpatents patentfähig. \n\nDer Fachmann, als der hier in Übereinstimmung mit dem Patentgericht \n\nund dem gerichtlichen Sachverständigen ein berufserfahrener Physiker (mit \n\nSpezialisierung auf Optik) oder Elektroingenieur (mit Spezialisierung auf Licht-\n\ntechnik) anzusehen ist, ging bei der Konstruktion der Lampen-Reflektor-Einheit \n\nvon einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (Merkmal 2) aus, wie \n\nsie beispielsweise die - vom gerichtlichen Sachverständigen als Anlage AG 3 \n\nseinem Gutachten beigefügte - deutsche Offenlegungsschrift 38 13 421 be-\n\nschreibt. \n\n18 \n\nEine für den Einbau einer solchen Lampe in Betracht kommende Leuchte \n\nmit Reflektorkörper und Lampensockel zeigt das japanische Gebrauchsmuster \n\nHei 3-106615 (N 8). Die Einheit entspricht den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2 bis \n\n1.2.3 des Streitpatents. Soweit dort nichts über das Material des Spiegels und \n\ndessen elliptische oder parabolische Form (Merkmale 1.1.1 und 1.1.2) gesagt \n\nist, handelt es sich, wie der Sachverständige bestätigt hat, wenn nicht um \n\nSelbstverständliches, so jedenfalls um offenkundige und gängige Möglichkeiten. \n\nDer Lampensockel entspricht den Merkmalen 4.1 und 4.4; zwischen dem vom \n\nStreitpatent verwendeten Begriff des Kitts (cement) und dem adhäsiven Materi-\n\nal, das die Entgegenhaltung erwähnt, hat der Sachverständige aus fachmänni-\n\nscher Sicht keinen Unterschied gesehen. Der Sachverständige hat es auch \n\nüberzeugend als naheliegend, wenn nicht geboten angesehen, eine Hoch-\n\ndruck-Quecksilberdampfentladungslampe wegen der bestehenden Explosions-\n\ngefahr sowie zum Schutz vor Staub und Berührung mit einer lichtdurchlässigen \n\nPlatte zu verschließen (Merkmal 1.3). Beispiele dafür finden sich im Stand der \n\nTechnik (Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 516 231 [N 3]: \n\n\"Pollution of the inner surface of the reflector portion during operation is preven-\n\nted then\" [Sp. 2 Z. 55-57]; Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung \n\n452 612 [N 5]; US-Patentschrift 4 959 583 [N 11]). \n\n19 \n\nDer Fachmann fand jedoch, wie das Patentgericht zutreffend angenom-\n\nmen hat, im Stand der Technik keine ausreichende Anregung, die Lampen-\n\nReflektor-Einheit nach den Merkmalen 4.3 und 5 auszubilden. \n\n20 \n\nDas Patentgericht hat dies damit begründet, dass bei der Einheit nach \n\nder Entgegenhaltung N 8 der aus dem zweiten Endabschnitt der dort verwende-\n\nten Metallhalogenid-Entladungslampe austretende zweite Stromleiter durch die \n\nnicht abgedeckte Öffnung des Reflektors nach außen geführt werde. Zum einen \n\nhabe der Fachmann keine Veranlassung gehabt, diesen Stromleiter durch den \n\nReflektorabschnitt hindurch nach außen zu führen, zum anderen sei es aber nur \n\nbei Verzicht auf eine Rückführung durch den Sockel möglich, eine einstückige \n\nAusbildung des Lampensockels mit dem Kontakt für den ersten Stromleiter vor-\n\nzusehen. \n\n21 \n\nDie Berufung vertritt demgegenüber den Standpunkt, wolle der Fach-\n\nmann, ausgehend von der Entgegenhaltung N 8, vorne am Reflektor eine Ab-\n\ndeckplatte vorsehen, um die bei Einsatz einer Hochdrucklampe entstehenden \n\nGefahren zu vermeiden, und könne er folglich den zweiten Stromleiter nicht \n\nmehr, wie bei der Entgegenhaltung N 8 gezeigt, nach vorne durch die Reflek-\n\ntoröffnung herausführen, werde er auf beispielsweise aus der amerikanischen \n\nPatentschrift 5 039 904 (N 10, Figur 4) bekannte Lösungen zurückgreifen, bei \n\nder ein Stromleiter seitwärts durch die Reflektorwand geführt wird. Übernehme \n\nder Fachmann aber diese Ausgestaltung, habe dies zur Folge, dass der Lam-\n\npensockel ohne weiteres einstückig mit dem Kontakt für den anderen Stromlei-\n\nter ausgeführt sein könne. \n\n22 \n\n23 \n\nDem kann der Senat nicht beitreten. \n\nAllerdings zeigen beispielsweise die amerikanischen Patentschrift \n\n5 039 904 (N 10) und die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung \n\n459 786 (Anl. E 1) solche Lösungen. Bei den dort zum Einsatz kommenden \n\nLampen handelt es sich jedoch nicht um Hochdruck-Quecksilberdampfent-\n\nladungslampen, bei denen es sich, wie der gerichtliche Sachverständige über-\n\nzeugend ausgeführt hat, im Hinblick darauf, dass ein Entweichen von Quecksil-\n\nberdampf in jedem Fall zu vermeiden war, nicht anbot, die Reflektorwand ohne \n\nNot zu durchbrechen und damit die Notwendigkeit einer nicht unproblemati-\n\nschen Abdichtung dieser Durchbrechung zu begründen. \n\n24 \n\nEine Notwendigkeit zur Durchbrechung der Reflektorwand bestand je-\n\ndoch nicht. Denn der Fachmann fand in dem sonst der Entgegenhaltung N 8 \n\nähnlichen japanischen Gebrauchsmuster Hei 4-59050 (N 4) eine Lösung, bei \n\nder beide Stromleiter durch den halsförmigen Abschnitt des Reflektors nach \n\naußen geführt werden. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, \n\ngab es für den Fachmann keine Veranlassung, die in der N 4 vorgestellte Lö-\n\nsung etwa als ungeeignet zu verwerfen. Den wegen der notwendigen Zünd-\n\nspannungen zur Vermeidung von Überschlägen erforderlichen Abstand zum \n\nersten Stromleiter konnte er auch bei einer Ausgestaltung nach der Entgegen-\n\nhaltung N 4 dadurch gewährleisten, dass er den dort in Figur 1 mit Bezugszei-\n\nchen 5 versehenen Anschlussleiter weiter als in der schematischen Zeichnung \n\ndargestellt in Richtung auf den Reflektorspiegel (2) verlegte. Nach dem Eintritt \n\nder Stromleiter in den mit isolierend wirkendem Kitt oder dergleichen gefüllten \n\nSockel bestand die Gefahr von Überschlägen nicht mehr. Erst der Gedanke des \n\nStreitpatents, eine Verkleinerung der Öffnung des halsförmigen Abschnitts des \n\nReflektorkörpers und damit eine bessere Ausnutzung der Reflektorfläche (auch) \n\ndadurch zu ermöglichen, dass der zweite Leiter durch die Reflektorfläche nach \n\naußen geführt wird, gab Veranlassung, die Stromleiterführung zu ändern. Zu \n\ndieser Überlegung enthielt der Stand der Technik jedoch keine Anregung. \n\n25 \n\nDer Fachmann konnte daher dem Stand der Technik keine ausreichende \n\nVeranlassung entnehmen, einen der beiden Stromleiter durch den Reflektorab-\n\nschnitt zu führen und damit zugleich eine einstückige Ausbildung des Lampen-\n\nsockels mit dem Kontakt für den ersten Stromleiter zu ermöglichen. In der um \n\ndiese Merkmale ergänzten Fassung hat das Streitpatent deshalb, wie das Pa-\n\ntentgericht zutreffend angenommen hat, Bestand. \n\n26 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit § 92 \n\nAbs. 1 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nAchilles \n\nBerger \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2005 - 2 Ni 39/03 (EU) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__58-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/xa-zr-58-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__58-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__58-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-25/xa-zr-58-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__58-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:28.460948+00:00"}}