{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__56-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Xa. Zivilsenat","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"Xa ZR 56/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. April 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Airbag-Auslösesteuerung EPÜ Art. 56; PatG § 4 Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allge- meinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann na- hegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXa ZR 56/05 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n30. April 2009 \nAnderer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAirbag-Auslösesteuerung \n\nEPÜ Art. 56; PatG § 4 \n\nDer Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allge-\nmeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann na-\nhegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems \ndieser Kenntnis zu bedienen. \n\nBGH, Urt. v. 30. April 2009 - Xa ZR 56/05 - Bundespatentgericht \n\nDer Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, \n\nKeukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke und \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Berufung gegen das am 2. Februar 2005 verkündete Urteil des \n\n4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf \n\nKosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich \n\ndie Rückbeziehungen auf Patentanspruch 1 in den nachgeordneten \n\nPatentansprüchen 5 bis 44 auf Patentanspruch 1 in der Fassung \n\ndes Urteils des Bundespatentgerichts beziehen und dass die Rück-\n\nbeziehung auf Patentanspruch 2 in Patentanspruch 6 sowie die \n\nRückbeziehungen auf Patentanspruch 5 in Rückbeziehung auf Pa-\n\ntentanspruch 2 in den Patentansprüchen 7 bis 44 entfallen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist Inhaberin des am 27. Januar 1990 unter Inanspruch-\n\nnahme der Priorität zweier deutscher Patentanmeldungen vom 18. Februar \n\n1989 und 25. Juli 1989 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik \n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 458 796 (Streitpatents), das ein \n\n\"Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln\" betrifft und 44 Patentansprü-\n\nche umfasst. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 3 und 4 des Streitpa-\n\ntents haben in der Fassung, die sie im europäischen Einspruchsverfahren er-\n\nhalten haben, in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut: \n\n\"1. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem \nfür Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses \nBeschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit \numgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindes-\ntens ein Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekenn-\nzeichnet, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit \nvon einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen \ndes Fahrzeugs veränderbar ist. \n\n3. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem \nfür Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, durch \nzeitliche Integration eine Geschwindigkeit gebildet, diese Geschwindigkeit \ndurch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei dem zur Bil-\ndung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das Arbeits-\nsignal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslösekriterium \nbenutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom Crash-\nvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist. \n\n4. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem \nfür Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses \nBeschleunigungssignal durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet, das \ngewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in ein erstes \nArbeitssignal umgewandelt, dieses erste Arbeitssignal durch eine zweite \nWichtungsfunktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei \ndem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das \nArbeitssignal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslöse-\nkriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom \nCrashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar \nsind.\" \n\n2 \n\n3 \n\nWegen der abhängigen Patentansprüche 5 bis 44 des Streitpatents wird \n\nauf die Patentschrift verwiesen. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei gegenüber den \n\nursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, weil das im europä-\n\nischen Einspruchsverfahren eingefügte Merkmal der \"vom Crashvorgang abge-\n\nleiteten\" Zustandsgrößen den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen \n\nsei. Die Erfindung sei weiter nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass \n\nein Fachmann sie ausführen könne, weil sich aus der Patentschrift nicht erge-\n\nbe, wie ein Aufprall mittels eines gemessenen Beschleunigungssignals ermittelt \n\nwerden könne. Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand \n\nder Technik, wie ihn die vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschriften \n\n21 23 359 (D14), 22 22 038 (D10), 22 25 709 (D13), 22 56 299 (D11), \n\n23 03 894 (D12), 28 08 872 (D1), 28 39 849 (D17), 32 07 216 (D3), die nach-\n\nveröffentlichten, aber \n\nzeitrangälteren deutschen Offenlegungsschriften \n\n38 16 587 (D15), 38 16 588 (D6) und 38 16 590 (D7), die Veröffentlichung der \n\neuropäischen Patentanmeldung 292 669 (D9), die europäische Patentschrift \n\n156 930 (D4), die Veröffentlichung der \n\ninternationalen Patentanmeldung \n\nWO 88/00146 (D5) vom 14. Januar 1988 und die Literaturstellen \"Halbleiter-\n\nSchaltungstechnik\" von U. Tietze und Ch. Schenk, 5. Auflage 1980 (D2) und \n\nW. Suchowerskyj, \"Évolution en matière de détecteurs de choc\", Ingénieurs de \n\nl’Automobile, 1982, Nr. 6, S. 69 - 72 (D8), bildeten, nicht patentfähig. Die Kläge-\n\nrin hat weiter auf die Veröffentlichung von Broesch, \"Digitale Signalverarbei-\n\ntung\", 1997 (D18), verwiesen. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheits-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist \n\nder Klage entgegengetreten. Sie hat das Streitpatent hilfsweise mit der Maßga-\n\nbe verteidigt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten soll (Anfügung \n\nunterstrichen): \n\n\"Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für \nFahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Be-\nschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umge-\nwandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein \nSchwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, \ndass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer \noder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs \nveränderbar ist, wobei die eine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zu-\nstandsgrößen das gemittelte Beschleunigungssignal ist.\" \n\n5 \n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Kla-\n\nge das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 2 und 5, soweit dieser \n\nauf Patentanspruch 2 rückbezogen ist, sowie 1, soweit dieser über die hilfswei-\n\nse verteidigte Fassung hinausgeht, für nichtig erklärt. Aus den Gründen des \n\nUrteils ergibt sich, dass die durchweg auch auf Patentanspruch 1 rückbezoge-\n\nnen nachgeordneten Patentansprüche 5 bis 44 nur in Rückbeziehung auf den \n\ngeänderten Patentanspruch 1 Bestand haben sollten (vgl. Umdruck S. 27, 28: \n\n\"in Zusammenhang mit einem tragenden Hauptanspruch\"). Ersichtlich sollte \n\nauch die Rückbeziehung dieser Patentansprüche auf Patentanspruch 2 und \n\nüber Patentanspruch 5 auf Patentanspruch 2 entfallen. \n\n6 \n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beantragt, \n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent mit Wirkung für \n\ndas Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nich-\n\ntig zu erklären, und nennt weiter u.a. die Veröffentlichung der japanischen Ge-\n\nbrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 (BK11; Nippon Denki), die Veröffentli-\n\nchung der japanischen Patentanmeldung Sho 53-16 232 (BK15; Honda) und \n\ndie US-Patentschrift 4 497 025 (BK16; Hannoyer). Die Beklagte tritt dem \n\nRechtsmittel entgegen. Sie verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents nun-\n\nmehr auch mit mehreren Hilfsanträgen. \n\nDas Bundespatentgericht hat in einem weiteren Verfahren das Streitpa-\n\ntent in vollem Umfang für nichtig erklärt (4 Ni 58/06 (EU)). Hiergegen hat die \n\nBeklagte Berufung eingelegt, über die noch nicht verhandelt und entschieden \n\nist. \n\nIm Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. W. M. , Leiter \n\ndes Instituts für theoretische Elektrotechnik der Leibniz-Universität H. , \n\nein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung er-\n\nläutert und ergänzt hat. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt mit der Maßgabe ohne Erfolg, \n\ndass die bereits vom Bundespatentgericht ersichtlich gewollte Änderung der \n\nRückbeziehungen auf den geänderten Patentanspruch 1 ebenso wie die Nich-\n\ntigerklärung des Streitpatents im Umfang seiner Unteransprüche 6 bis 44, so-\n\nweit diese auf den für nichtig erklärten Patentanspruch 2 und auf den in seiner \n\nRückbeziehung auf Patentanspruch 2 ebenfalls für nichtig erklärten Patentan-\n\nspruch 5 rückbezogen sind, in den Urteilstenor aufgenommen wird. \n\n10 \n\nI. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemit-\n\nteln, die vor allem in Personenfahrzeugen eingesetzt werden. Solche Rückhal-\n\ntemittel werden in bekannten Rückhaltesystemen eingesetzt, die das Streitpa-\n\ntent nicht näher bezeichnet. In Betracht kommen vor allem Gurtstraffer- und \n\nAirbag-Systeme. \n\n11 \n\n1. Das Streitpatent bezeichnet ein Verfahren nach dem Oberbegriff des \n\nPatentanspruchs 1 als aus dem Beitrag von Suchowerskyj in Ingénieurs de \n\nl’Automobile (1982), Nr. 6, S. 79 - 82 (D8), bekannt, bei dem lediglich ein zent-\n\nral angeordneter Aufprallsensor eingesetzt werde. Dieses Verfahren erfülle sei-\n\nne Aufgabe hervorragend bei einem Frontal- oder Heckaufprall. Probleme er-\n\ngäben sich jedoch bei im Stadtverkehr relativ häufig auftretenden Kollisionen \n\nmit schrägem Aufprallwinkel, da hier die Rückhaltemittel zu spät aktiviert wer-\n\nden könnten. Zur Verbesserung der Erkennung von in Schrägrichtung verlau-\n\nfenden Kollisionen seien Systeme mit zwei Beschleunigungssensoren bekannt, \n\nderen Empfindlichkeitsachsen winklig zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sei-\n\nen, bei denen die Verkabelung der Sensoren aber einen hohen technischen \n\nAufwand erfordere. Weiter seien Rückhaltesysteme mit einer Mehrzahl dezen-\n\ntral angeordneter Sensoren bekannt, die aber störanfällig seien (Beschr. Sp. 1 \n\nZ. 5 - 36). Bekannt sei auch eine Sicherheitseinrichtung mit einem Beschleuni-\n\ngungssensor, einem Verstärker für das Ausgangssignal, einer ersten Schwell-\n\nwertschaltung, einer Integrationsschaltung, einer zweiten Schwellwertschaltung \n\nsowie einem UND-Verknüpfungsglied und einer dritten Schwellwertschaltung, \n\nder eingangsseitig das Ausgangssignal des Verstärkers zugeführt sei und de-\n\nren Ausgangssignal am zweiten Eingangsanschluss des UND-Verknüpfungs-\n\nglieds liege (Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 184 307). \n\nWeiter sei eine Auslösevorrichtung bekannt, die einen Beschleunigungsauf-\n\nnehmer, einen Hochpass, einen Integrator, einen den Auslöseschwellwert fest-\n\nlegenden ersten Schwellwertschalter und einen zweiten Schwellwertgeber um-\n\nfasse, dessen Eingangsanschluss mit dem Ausgangsanschluss des Integrators \n\nverbunden sei, während der Ausgangsanschluss des zweiten Schwellwertge-\n\nbers an einen Summationspunkt geführt sei, der am Eingangsanschluss des \n\nIntegrators liege. Der zweite Schwellwertgeber erzeuge dabei ein Ausgangs-\n\nsignal, das eine untere Integrationsschwelle des Integrators beeinflusse (Veröf-\n\nfentlichung der internationalen Patentanmeldung WO-A-88/00146 [D5]). \n\n12 \n\n2. Durch das Streitpatent soll ein Rückhaltesystem zur Verfügung ge-\n\nstellt werden, durch das auch die Insassen gefährdende Schräg-, \"Offset\"- und \n\nPolaufprallsituationen zuverlässig erkannt und die Rückhaltemittel rechtzeitig \n\nausgelöst werden können (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 13 - 22). Dass dies mit nur ei-\n\nnem zentral angeordneten Sensor möglich sein soll, betrifft bereits ein mögli-\n\nches Lösungselement und ist zudem nicht in den Patentansprüchen 1 bis 4 \n\ngenannt; aus Patentanspruch 9 folgt, dass auch die Ausgangssignale mehrerer \n\nSensoren herangezogen werden können. Empfindlichkeit und Zuverlässigkeit \n\nder Erkennung verschiedener Aufprallsituationen sollen aber so verbessert \n\nwerden, dass gegebenenfalls auch ein einziger Sensor ausreicht. Dass als \n\nAuslösekriterium ein Schwellwert verwendet wird, ist ebenso ein Element der \n\nLösung und nicht des zu lösenden Problems. Das gilt erst recht für die Bildung \n\n(und Veränderung) dieses Schwellwerts. \n\n13 \n\n3. Zur Lösung des unter 2. genannten Problems soll durch Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents in seiner zulässigerweise durch Einfügung des in \n\nden Anmeldeunterlagen u.a. in den ursprünglichen Patentansprüchen 12 und \n\n13 und in der ursprünglichen Beschreibung S. 13 offenbarten und auch im Pa-\n\ntent sowohl in seiner erteilten Fassung als auch in der Fassung, die es im eu-\n\nropäischen Einspruchsverfahren erhalten hat, enthaltenen Merkmals, dass die \n\neine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zustandsgrößen das gemit-\n\ntelte Beschleunigungssignal ist, verteidigten Fassung ein Verfahren zur Auslö-\n\nsung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für Fahrzeuginsassen \n\nmit folgenden Verfahrensschritten unter Schutz gestellt werden: \n\n(1) es wird ein Beschleunigungssignal gemessen; \n\n(2) dieses Beschleunigungssignal wird durch zeitliche Integration \n\nin eine Geschwindigkeit umgewandelt; \n\n(3) zur Bildung eines Auslösekriteriums \n\nist mindestens ein \n\nSchwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar; \n\n(4) der Schwellwert ist in Abhängigkeit von einer oder mehreren \n\nZustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar, \n\n(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind, \n\n(4.2) wobei die (oder eine) Zustandsgröße das gemittelte \n\nBeschleunigungssignal ist. \n\n14 \n\n4. Patentanspruch 2, der in erster Instanz der Nichtigerklärung anheim \n\ngefallen ist, steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur Überprüfung, weil das \n\nUrteil des Bundespatentgerichts insoweit nicht angefochten worden ist. \n\n15 \n\n5. Die Lösung nach Patentanspruch 3 sieht vor, dass \n\n(1) ein Beschleunigungssignal gemessen, \n\n(2’) aus diesem durch zeitliche Integration eine Geschwindigkeit \n\ngebildet wird, \n\n(2.1’) die durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt \n\nwird, \n\n(3’) zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwell-\n\nwert für das Arbeitssignal vorgebbar ist, \n\n(4) wobei der Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehre-\n\nren Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist, \n\n(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind. \n\n16 \n\nDie Abweichung von Patentanspruch 1, die darin liegt, dass eine Ge-\n\nschwindigkeit gebildet und nicht wie in Patentanspruch 1 das Beschleuni-\n\ngungssignal in eine Geschwindigkeit umgewandelt werden soll, erklärt sich \n\nzwanglos daraus, dass in Patentanspruch 1 das Arbeitssignal von der Ge-\n\nschwindigkeit gebildet wird, während in Patentanspruch 3 das Arbeitssignal aus \n\nder gewichteten Geschwindigkeit gebildet wird. Der Senat versteht dabei die \n\nUmwandlung des Beschleunigungssignals in eine \"Geschwindigkeit\" mit dem \n\nsachkundig besetzten Bundespatentgericht als Umwandlung in ein Geschwin-\n\ndigkeitssignal. Nach Patentanspruch 3 bleibt zudem die \"Zustandsgröße\" \n\n(Merkmal 4.2 nach dem verteidigten Patentanspruch 1) offen. \n\n17 \n\n6. Die Lösung nach Patentanspruch 4 sieht vor, dass \n\n(1) ein Beschleunigungssignal gemessen wird, \n\n(1.1’’) das durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet wird, \n\n(2’’) das gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integra-\n\ntion in ein erstes Arbeitssignal umgewandelt wird und \n\n \n \n\n18 \n\n19 \n\n(2.1’’) das erste Arbeitssignal durch eine zweite Wichtungs-\n\nfunktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird, \n\nwobei \n\n(3’’) zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwell-\n\nwert für das (zweite) Arbeitssignal vorgebbar und \n\n(4) der Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren Zu-\n\nstandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist, \n\n(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind. \n\nDieser Patentanspruch sieht damit eine zweifache Wichtungsfunktion \n\nvor. Merkmal (4.2) des verteidigten Patentanspruchs 1 entfällt auch hier. \n\n7. a) Den Patentansprüchen 1 (in seiner verteidigten Fassung), 3 und 4 \n\nist gemeinsam, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhän-\n\ngigkeit von einer oder mehreren Zustandsgrößen des Fahrzeugs, die vom \n\nCrashvorgang abgeleitet sind, verändert werden kann (\"veränderbar ist\"). Da-\n\nbei bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin für den Senat keine Zweifel \n\ndaran, dass schon eine Mittelwertbildung aus mehreren Beschleunigungswer-\n\nten und die Division durch die Anzahl der Beschleunigungswerte eine Verände-\n\nrung des Schwellwerts bedeutet, denn das in erster Instanz eingefügte Merk-\n\nmal 4.2 sieht dies jedenfalls für Patentanspruch 1 ausdrücklich vor. Auch ist der \n\nBeklagten darin beizutreten, dass die Schwellwertänderung nicht kontinuierlich \n\nsein muss, sondern im Extremfall sogar nur zwei Stufen erfassen kann (vgl. \n\nz.B. Fig. 10 und Beschr. Sp. 13/14). Allerdings verlangt die Beschreibung des \n\nStreitpatents insoweit, dass die DV-Schwelle entweder als Funktion der Zeit \n\n(Beschr. Sp. 4 Z. 13 ff.) oder der Zeit und des kumulierten DV-Integratorstands \n\n(Beschr. Sp. 4 Z. 22 ff.) dargestellt wird. Die in der Beschreibung vorgesehene \n\ndritte Alternative, nach der das Integral verändert werden soll (Beschr. Sp. 4 \n\nZ. 30 ff.), wird von den Patentansprüchen nicht erfasst. \n\n20 \n\nDie Formulierung, es sei ein Schwellwert \"vorgebbar\" und dieser sei \n\n\"veränderbar\", könnte zu der Annahme verleiten, Vorgabe und Veränderung \n\ndes Schwellwerts seien fakultativ (vgl. zu Vorrichtungsansprüchen BGH, Urt. v. \n\n26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter). Dies würde jedoch \n\ndie hier zu beurteilenden Verfahrensansprüche ihres Sinns entkleiden. Richti-\n\ngerweise muss ein Schwellwert vorgegeben werden, denn dieser ist das einzi-\n\nge in den Patentansprüchen genannte Auslösekriterium, wenn auch nicht not-\n\nwendigerweise das einzige verwendete. Ferner setzen die patentgemäßen Ver-\n\nfahren voraus, dass es mindestens einen Fall gibt, in dem der Schwellwert \n\nauch verändert wird; die Formulierung \"veränderbar\" bringt damit lediglich zum \n\nAusdruck, dass es von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens abhängt, \n\nob und inwieweit bei einem bestimmten Arbeitssignal eine Änderung des \n\nSchwellwerts stattfindet. \n\n21 \n\nb) Das übereinstimmend in den Patentansprüchen 1 (in seiner verteidig-\n\nten Fassung), 3 und 4 enthaltene Merkmal (4.1) versteht der Senat dahin, dass \n\nmit dem \"Crashvorgang\" der Zeitabschnitt gemeint ist, in dem Beschleuni-\n\ngungswerte gemessen werden, die bei der Definition des Arbeitssignals, das im \n\nWeg der Integration oder Wichtung aus ihnen gewonnen wird, und bei der Vor-\n\ngabe des Schwellwerts daraufhin geprüft werden müssen, ob und zu welchem \n\nZeitpunkt sie das Auslösekriterium erfüllen. Es versteht sich dabei von selbst, \n\ndass mit dem \"Crashvorgang\" nicht erst der Unfall an sich verstanden werden \n\nkann, sondern der Verlauf, der möglicherweise zu einem \"Crash\" führen kann. \n\n22 \n\nII. Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Soweit die \n\nKlägerin das Streitpatent über die vom Bundespatentgericht ausgesprochene \n\nund im Tenor des Berufungsurteils hinsichtlich der Rückbeziehung der Unter-\n\nansprüche 5 bis 44 präzisierte Teilnichtigerklärung hinaus angreift, ist das Ein-\n\ngreifen eines der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht nachgewiesen. \n\nDies geht zu Lasten der Klägerin. \n\n23 \n\n1. Eine unzulässige Erweiterung des im europäischen Einspruchsverfah-\n\nren beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents gegenüber den ursprünglichen \n\nUnterlagen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ) \n\nliegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Der Senat tritt der Auffassung des \n\nBundespatentgerichts bei, dass sich die Ableitung des veränderbaren Schwell-\n\nwerts als Auslösekriterium in Abhängigkeit von Zustandsgrößen des Fahr-\n\nzeugs, die vom Crashvorgang abgeleitet sind, bereits aus den ursprünglichen \n\nUnterlagen ergibt. Crashvorgänge sind in den ursprünglichen Unterlagen mehr-\n\nfach genannt, so in der dem Streitpatent zugrunde liegenden Veröffentlichung \n\nder internationalen Patentanmeldung WO 90/09298 A 1 auf S. 4 Z. 15 - 19, \n\nS. 11 Z. 16 und S. 13 Z. 6. \n\n24 \n\n2. Die Lehre des Streitpatents ist derart offenbart, dass der Fachmann, \n\nals den der Senat einen Diplomingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik \n\nansieht, der über gute Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Mechanik und der \n\nMaterialwissenschaften verfügt, sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 Int-\n\nPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ). Auch insoweit tritt der Senat dem Bun-\n\ndespatentgericht jedenfalls im Ergebnis bei. Für die ausführbare Offenbarung \n\nist nicht maßgeblich, ob das Streitpatent schon für jeden denkbaren \"Crashvor-\n\ngang\" eine praxistaugliche Lösung bereithält. Es kommt entgegen der Auffas-\n\nsung der Klägerin auch nicht darauf an, welcher Aufwand für Crashversuche \n\nbetrieben werden muss, bis die Daten vorliegen, die erforderlich sind, damit für \n\njeden denkbaren \"Crashtypus\" das passende Programm entwickelt werden \n\nkann. Derartige Crashversuche müssen, sofern sie nicht durch Simulationen \n\nersetzt werden können, für die Praxistauglichkeit der geschützten Lehre ohne-\n\nhin durchgeführt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass dem Fachmann die \n\nentscheidende Richtung angegeben wird, in der er ohne Aufwendung eigener \n\nerfinderischer Tätigkeit mit Erfolg weiterarbeiten kann (vgl. BGH, Urt. v. \n\n21.12.1967 - Ia ZB 14/66, GRUR 1968, 311 - Garmachverfahren; v. 24.3.1998 \n\n- X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003, 1005 \n\n- Leuchtstoff; v. 4.11.2008 \n\n- X ZR 154/05, st. Rspr.). Das Streitpatent befasst sich mit der Frage, wie die \n\nMessergebnisse solcher Crashversuche zu einem möglichst effektiven und si-\n\ncheren Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln verarbeitet werden kön-\n\nnen. Dazu gibt es im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Richtung an, an \n\nder sich der Fachmann bei der Auswertung und Verarbeitung der Beschleuni-\n\ngungssignale und der Definition und Veränderung des Schwellwerts orientieren \n\nkann, um für jeden Einzelfall eine möglichst gut geeignete Lösung zu finden. \n\nDass ein praktisch brauchbares Ergebnis noch weitere Arbeit erfordern mag, \n\nstellt die Ausführbarkeit nicht in Frage. \n\n25 \n\nDer Senat vermag auch der Auffassung der Klägerin nicht beizutreten, \n\ndass sich aus dem Streitpatent nicht entnehmen lasse, wann die Integration zu \n\nbeginnen habe. In der Beschreibung ist hierzu u.a. angegeben, dass die Zeit ab \n\neinem besonderen Merkmal der Beschleunigung laufe (Sp. 4 Z. 17/18); hierzu \n\nteilt die Patentschrift eine Reihe von Ausführungsbeispielen mit. Dass in einer \n\nGleichsetzung der Zeit mit dem Beginn der Integration eine gewisse Unschärfe \n\nliegen mag, steht der Ausführbarkeit für sich nicht entgegen. \n\n26 \n\n3. Die Prüfung der Schutzfähigkeit hat auch im Berufungsverfahren nicht \n\nzu Feststellungen geführt, aus denen sich die Wertung ableiten ließe, dass das \n\nStreitpatent in einem weitergehenden Umfang, als sich dies nach dem erstin-\n\nstanzlichen Urteil ergibt, nicht patentfähig wäre (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 Int-\n\nPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 139 Abs. 2 EPÜ). Dies geht zu Lasten \n\nder Klägerin. \n\n27 \n\na) Soweit das Streitpatent auf Algorithmen (im Sinn von Verarbeitungs-\n\nvorschriften, die nach festen Regeln ablaufen) zurückgreift, steht dies seiner \n\n \n \n \n\n28 \n\n29 \n\nPatentfähigkeit schon deshalb nicht entgegen, weil sich aus der bloßen Ver-\n\nwendung von Algorithmen weder das Fehlen einer technischen Lehre noch das \n\nEingreifen eines Patentierungsausschlusses nach Art. 52 Abs. 2 EPÜ ergibt. \n\nSchutz für einen isolierten Algorithmus wird durch das Streitpatent nicht be-\n\ngründet. Die Klägerin macht derartiges auch nicht geltend. \n\nb) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents \n\nist neu. \n\naa) Die Veröffentlichung der \n\ninternationalen Patentanmeldung \n\nWO 88/00146 (D5) berührt die Neuheit des Streitpatents schon deshalb nicht, \n\nweil sie mit einer festen Auslöseschwelle ΔV arbeitet. Dies hat bereits das \n\nBundespatentgericht zutreffend gesehen. Wenn in dieser Veröffentlichung von \n\neinem Integrationsschwellwert als veränderliche Größe die Rede ist (insbeson-\n\ndere Beschreibung Seite 3), so ist damit gemeint, dass der vom gemessenen \n\nBeschleunigungssignal oder von einem von diesem abgeleiteten Signal abzu-\n\nziehende Integrationsschwellwert eine veränderliche Größe ist; darin liegt eine \n\nWichtung des Beschleunigungssignals im Sinn des Patentanspruchs 2, der vor \n\ndem Bundespatentgericht der Nichtigerklärung anheim gefallen ist. Der Auslö-\n\nseschwellwert im Sinn des Merkmals 4 bleibt dagegen unveränderlich. \n\n30 \n\nbb) Die zeitrangältere, aber nicht vorveröffentlichte und deshalb nach \n\nArt. 139 Abs. 2 EPÜ, Art. 56 Satz 2 EPÜ i.V.m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ im nationa-\n\nlen Nichtigkeitsverfahren - anders als im europäischen Einspruchsverfahren - \n\n(nur) bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigende deutsche Offenlegungs-\n\nschrift 38 16 590 (D7) offenbart zwar eine Einstellung der Schwellwerte, nicht \n\naber deren Veränderung aus einer vom gemittelten Geschwindigkeitssignal \n\nabgeleiteten Größe. Das gilt ebenso für die ebenfalls nicht vorveröffentlichte \n\ndeutsche Offenlegungsschrift 38 16 588 (D6). Dass, wie die Klägerin meint, die \n\nFilterung des Beschleunigungssignals üblicherweise mit einem Tiefpassfilter \n\nvorgenommen wird, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die \n\nVerwendung eines Tiefpasses in dieser Entgegenhaltung nicht erwähnt ist und \n\nes daher, wie schon das Bundespatentgericht angenommen hat, zweifelhaft \n\nerscheint, ob ein Tiefpass vom Fachmann als (nahezu) unerlässlich und selbst-\n\nverständlich mitgelesen wird, hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sach-\n\nverständigen ergeben, dass die von einem Tiefpass bewirkte Mittelung aus \n\nfachmännischer Sicht nicht mit der Bildung eines gemittelten Beschleunigungs-\n\nsignals im Sinne des Merkmals 4.2 gleichgesetzt werden kann. Denn während \n\nder Tiefpass im Kontext der Vorveröffentlichung lediglich im Sinne einer \n\nRauschdämpfung dazu dient, hochfrequente Störsignale auszufiltern, dient die \n\nMittelwertbildung dazu, nicht das einzelne, an sich valide Beschleunigungssig-\n\nnal zu verwenden, sondern aus einer Mehrzahl valider Signale einen mittleren \n\nWert erhöhter Aussagekraft zu bilden. \n\n31 \n\nDie angenommene Wichtung begründet die Berufung mit der Verwen-\n\ndung eines Integrators, der einen Verstärker umfassen soll. Jedoch soll nach \n\ndem Streitpatent das integrierte Beschleunigungssignal (d.h. das Geschwindig-\n\nkeitssignal) gewichtet werden. Zudem kann eine bloße Verstärkung nicht als \n\nWichtung im Sinne des Merkmals 2.1 angesehen werden, weil damit die Funk-\n\ntion der Wichtung verfehlt würde, einzelne Signalanteile stärker zu werten als \n\nandere. \n\n32 \n\ncc) Nach der ebenfalls nachveröffentlichten deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 38 16 587 (D15) mag zwar eine Signalglättung nach Art eines Bandpas-\n\nses vorgenommen werden, jedoch erfolgt auch hier, wie schon das Bundespa-\n\ntentgericht zutreffend erkannt hat, nur eine Ausfilterung von Spitzenwerten der \n\nBeschleunigung, nicht aber eine Mittelwertbildung im Sinn des Streitpatents, in \n\ndem die Mittelwertbildung nicht im Sinn einer Glättung angesprochen wird (vgl. \n\nz.B. Beschr. Sp. 10 Z. 50; Patentansprüche 12, 13). Demnach kann eine \n\nGleichsetzung der Glättung mit einer Mittelwertbildung im Sinn des Streitpa-\n\ntents entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vorgenommen werden. \n\n33 \n\n34 \n\nFür die ebenfalls angesprochene Verstärkung des Ausgangssignals \n\n(Sp. 3 Z. 66 ff.) gilt dasselbe wie vorstehend unter bb. \n\ndd) In den übrigen Veröffentlichungen, auf die sich die Klägerin stützt, \n\nerfolgt schon keine Bildung veränderbarer Schwellwerte für die Auslöseschwel-\n\nle. \n\n35 \n\nc) Der Senat sieht auch keine hinreichende tatsächliche Grundlage da-\n\nfür, die in den Patentansprüchen 3 und 4 geschützte sowie die im verteidigten \n\nPatentanspruch 1 zu schützende Lehre nicht als auf einer erfinderischen Tätig-\n\nkeit beruhend zu bewerten. \n\n36 \n\naa) Die vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschriften 28 08 872 \n\n(D1), 32 07 216 (D3), die europäische Patentschrift 156 930 (D4), die Veröf-\n\nfentlichung von W. Suchowerskyj (D8), die Veröffentlichung der europäischen \n\nPatentanmeldung 292 669 \n\n(D9), die deutschen Offenlegungsschriften \n\n22 22 038 (D10), 22 56 299 (D11), 23 03 894 (D12), 22 25 709 (D13) und \n\n21 23 359 (D14) arbeiten allesamt mit festen, unveränderlichen Schwellwerten \n\nals Auslösekriterium, die, wie das Bundespatentgericht zutreffend angenom-\n\nmen hat, im Prioritätszeitpunkt von der Fachwelt klar favorisiert wurden. Der \n\ngerichtliche Sachverständige hat hierzu angegeben, dass in den Veröffentli-\n\nchungen D1, D3, D4, D10, D11, D12 und D13 das Abschneiden des Verlaufs \n\nder Beschleunigung nach unten beschrieben werde, um eine Auslösung des \n\nSicherheitssystems bei unbedeutenden Beschleunigungen zu verhindern. Dar-\n\naus kann eine Veränderung des Schwellwerts aber nicht entnommen werden. \n\nDie Klägerin hat dem in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen: Der \n\nSenat ist daher überzeugt davon, dass die Äußerung des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen zutrifft. \n\n37 \n\nbb) Soweit sich die Klägerin darauf gestützt hat, dass die US-\n\nPatentschrift 4 497 025 (BK16; Hannoyer) alle Merkmale des verteidigten Pa-\n\ntentanspruchs 1 mit Ausnahme der Integration (Merkmal 2) vorwegnehme und \n\ndem Fachmann ohne weiteres die Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe, \n\nden Schwellwertvergleich nicht mit dem Beschleunigungssignal, sondern mit \n\ndem integrierten Beschleunigungssignal (Geschwindigkeitssignal) vorzuneh-\n\nmen, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Die Klägerin nennt als Beleg die \n\nBeschreibungsstelle Sp. 6 Z. 56, wonach für die Berechnung des Terms S(n) \n\nfolgende Formel gelten soll: \n\nS(n+1) = S(n) + γp(n+1) - (S(n)/α). \n\nDa in den Algorithmus der exponentielle Mittelwert des Beschleunigungssignals \n\neingehe, habe, so meint die Klägerin, für den Fachmann aller Anlass bestan-\n\nden, das Signal durch ein integriertes Signal zu ersetzen. Nach der Beschrei-\n\nbung sei nämlich die Konstante α eine Potenz k der Zahl 2, wobei k vorzugs-\n\nweise ganzzahlig sei. Damit tendiere aber der letzte Teil des Terms gegen Null, \n\nwenn nur α genügend groß angenommen werde, so dass von dem Term im \n\nErgebnis nur die ersten zwei Glieder S(n) + γp(n+1) verblieben. Die Beklagte hat \n\ndem entgegengehalten, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, den Wert α be-\n\nliebig groß anzunehmen und gegen Unendlich gehen zu lassen; die Klägerin \n\nhat dem nur entgegengesetzt, dass die Veröffentlichung keine Vorgaben für die \n\nGröße des Werts α enthalte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, was den \n\nFachmann veranlassen sollte, das sehr aufwändige und komplexe System des \n\nSchwellwertvergleichs nach der US-Patentschrift 4 497 025 (BK16) durch einen \n\nSchwellwertvergleich zu ersetzen oder zu modifizieren, bei dem der - vom ge-\n\nmittelten Beschleunigungssignal abhängige - Schwellwert ein Schwellwert für \n\ndas Geschwindigkeitssignal ist. Der kurze Weg, der hierzu, wie der gerichtliche \n\nSachverständige bestätigt hat, aus mathematischer Sicht zurückzulegen ist, ist \n\nhierfür ebenso unergiebig wie der von der Klägerin wiederholt hervorgehobene \n\nGesichtspunkt, dass dem Fachmann die Möglichkeit bekannt war, das Be-\n\nschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umzu-\n\nwandeln. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum \n\nallgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann \n\nnahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems \n\ndieser Kenntnis zu bedienen. Dass die grundsätzliche Möglichkeit der Verwen-\n\ndung des integrierten Beschleunigungssignals zu seinem allgemeinen Fach-\n\nwissen gehören mag, besagt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin \n\nnichts dafür, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, das Geschwindig-\n\nkeitssignal im Zusammenhang der Lösung nach der US-Patentschrift 4 497 025 \n\n(BK 16) einzusetzen, die gerade nicht mit diesem Signal arbeitet. Auch der \n\nSachverständige hat hierzu keine Veranlassung gesehen. \n\n38 \n\ncc) Bei der Veröffentlichung der \n\ninternationalen Patentanmeldung \n\nWO 88/00146 (D5; Robert Bosch GmbH) wird anders als beim Streitpatent \n\nnicht die Auslöseschwelle, die hier konstant gehalten wird, sondern die Integra-\n\ntionsschwelle, d.h. die Schwelle, von der an das Beschleunigungssignal integ-\n\nriert wird, verändert (vgl. Beschr. S. 6; Patentansprüche 1, 2). Wenn die Kläge-\n\nrin hierzu angegeben hat, dass sich die Wichtung des Beschleunigungssignals \n\nin eine Wichtung des Geschwindigkeitssignals und/oder in eine Veränderung \n\nder Schwelle des Komparators überführen lasse, so führt dies den Senat auch \n\nnicht in Zusammenschau mit der Veröffentlichung von Suchowerskij (D8) zu \n\nder Überzeugung, dass es für den Fachmann nahelag, derartige Überlegungen \n\nanzustellen. Diese Veröffentlichung zeigt nämlich nur eine Signalverarbeitung \n\nohne Mittelwertbildung und ohne Berücksichtigung weiterer vom Crash abgelei-\n\nteter Zustandsgrößen, die die Auslöseschwelle bilden (vgl. Fig. 14). \n\n39 \n\nDie nach den Patentansprüchen 3 und 4 zusätzlich vorgesehene Wich-\n\ntung der Signale wird in dieser Anmeldung nicht beschrieben. \n\n40 \n\ndd) Auch die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmel-\n\ndung Sho 63-51 (BK11) und die japanische Offenlegungsschrift Sho 53-16232 \n\n(BK15) rechtfertigen nicht die Annahme, der Gegenstand des Streitpatents ha-\n\nbe für den Fachmann nahegelegen. \n\n41 \n\n(1) Die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung \n\nSho 63-51 (BK11) vom 5. Januar 1988 offenbart eine Airbag-Einrichtung mit \n\nvariablem Aktivierungswert, bei der auf Grund eines detektierten Werts eines \n\nBeschleunigungssensors ein Aktuator aktiviert wird, wobei mit einem Kompara-\n\ntor zur Einstellung der Aktivierungsbedingungen ein Speicher verbunden ist, in \n\ndem die Aktivierungsbedingungen gespeichert sind, die dadurch gebildet wer-\n\nden, dass ein durch Mittelwertbildung aus den Ausgaben des Beschleuni-\n\ngungssensors gebildeter mittlerer Beschleunigungswert mit einem eingestellten \n\nInitialwert addiert wird, dem Komparator an einem anderen Anschluss die Aus-\n\ngabe des Beschleunigungssensors zugeführt wird und die Ausgabe des Be-\n\nschleunigungssensors mit den ständig veränderlichen Aktivierungsbedingun-\n\ngen verglichen wird, wodurch der Aktuator aktiviert wird. Dem kann der Fach-\n\nmann sowohl eine Variabilität des Auslösesignals als auch die Ableitung aus \n\neiner Mittelwertbildung der Beschleunigungssignale entnehmen. Nicht offenbart \n\nsind hier jedoch die Signalintegration und die Nutzung eines Schwellwerts für \n\ndie Geschwindigkeit als Auslösekriterium, die schon deshalb nicht gelehrt wird, \n\nweil das Beschleunigungssignal nicht integriert wird. Es fehlt daher auch die \n\nvon den Patentansprüchen 3 und 4 gelehrte Wichtung des Geschwindigkeits-\n\nsignals (Merkmale 2' und 2\"); lediglich eine Wichtung im Sinn des Merkmals \n\n(1.1\") des Patentanspruchs 4 erfolgt durch die Addition des Initialwerts. \n\n42 \n\nDie Lücke bezüglich der Signalintegration versucht die Klägerin vergeb-\n\nlich mit der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 (BK15) zu schlie-\n\nßen. Diese betrifft eine Einrichtung zur Steuerung der Aktivierung von Airbags. \n\nDie Einrichtung weist einen Beschleunigungssensor, eine Integrationsschal-\n\ntung, einen Komparator, einen Reset-Oszillator, eine Differenzierschaltung und \n\neinen Komparator auf (Fig. 2). Die Integrationsschaltung wird in konstanten \n\nAbständen durch das Ausgangssignal des Oszillators zurückgesetzt. Über-\n\nschreitet der \n\nintegrierte Wert den eingestellten Aktivierungspegelwert \n\n(Schwellwert), wird ein Airbagaktivierungssteuersignal generiert. Als ein weite-\n\nrer - jedoch nicht als Auslösekriterium dienender - Schwellwert ist ein Aktivie-\n\nrungsprädikationspegel I1 vorgesehen (Übers. S. 5 unten), bei dessen Über-\n\nschreitung durch das Geschwindigkeitssignal die Oszillationsperiode (Zeitdauer \n\nbis zum Resetimpuls) verlängert wird (Übers. S. 7 f.). Die Veränderung der Os-\n\nzillationsperiode führt dazu, dass der Aktivierungspegel, d.h. der im Komparator \n\nals Auslösekriterium verwendete Schwellwert, allmählich vom Wert I2 auf den \n\nWert I2' verändert wird (Übers. S. 8, 2. Abs.). Damit soll erreicht werden, dass \n\nauch dann ein Aktivierungssteuersignal erzeugt wird, wenn kurz vor der Rück-\n\nsetzung der Integrationsschaltung eine plötzliche Geschwindigkeitsänderung \n\nauftritt (Übers. S. 9). Die Veränderung des Schwellwertes soll mithin nur dem \n\nUmstand Rechnung tragen, dass die voreingestellte Oszillationsperiode dazu \n\nführen kann, dass der Resetimpuls die Integration kritischer Beschleunigungs-\n\nsignale unterbricht, so dass der Schwellwert nicht erreicht wird, obwohl das \n\nAuslösekriterium erfüllt wäre, wenn die Oszillationsperiode später begonnen \n\nhätte (vgl. Übers. S. 4, 1. Abs. a.E.). Der Gedanke, den Schwellwert in Abhän-\n\ngigkeit von einer vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgröße des Fahr-\n\nzeugs, namentlich von dem (gemittelten) Beschleunigungssignal, zu verändern, \n\nist der Offenlegungsschrift damit nicht oder allenfalls aus Ex-post-Sicht zu ent-\n\nnehmen. Der Schwellwert wird zwar verändert; dies geschieht jedoch lediglich \n\nzur Anpassung an die veränderte Oszillationsperiode (den veränderten Inte-\n\ngrationszeitraum). Hiernach ist aber nicht ersichtlich und wird auch von der \n\nKlägerin nicht aufgezeigt, was den Fachmann, der vor der Frage stand, ob er \n\ndie Auslöseschaltung nach der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho \n\n63-51 (BK11) verbessern könne, zu einem Rückgriff auf die Offenlegungsschrift \n\nveranlassen sollte, zumal die Gebrauchsmusteranmeldung bereits über eine \n\nSchwellwertanpassung verfügt und die Auslöseentscheidung nach dieser Lö-\n\nsung gerade, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auf dem dynamischen \n\nVerlauf des Beschleunigungssignals beruht, hingegen diese Dynamik bei der \n\nIntegration des Beschleunigungssignals weitgehend verloren ginge. \n\n43 \n\n(2) Das Bundespatentgericht ist in seinem zweiten Nichtigkeitsurteil in \n\ndem Verfahren 4 Ni 58/06 (EU) - Xa ZR 68/08 den umgekehrten Weg gegan-\n\ngen und hat es für nahegelegt gehalten, die Vorrichtung nach der japanischen \n\nOffenlegungsschrift Sho 53-16232 (BK15) unter Rückgriff auf die Veröffentli-\n\nchung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 (BK11) fortzu-\n\nentwickeln. Auch dem vermag der Senat nicht beizutreten. \n\n44 \n\nDas Patentgericht hat hierzu ausgeführt: Aufgrund der in der Offenle-\n\ngungsschrift beschriebenen (und vorstehend dargestellten) Veränderung des \n\nAktivierungspegels sei der Schwellwert mittelbar in Abhängigkeit von der vom \n\nCrashvorgang des Fahrzeugs abgeleiteten Beschleunigung des Fahrzeugs \n\nveränderbar, nämlich vom Wert I2 des integrierten Beschleunigungssignals auf \n\nden höheren Wert I2'. Aus der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho \n\n63-51 (BK11) kenne der Fachmann auch die unmittelbare Zuführung des nicht \n\nintegrierten Beschleunigungssignals als Schwellwert zum Komparator (und \n\nzwar nach Mittelung und anschließender Addition eines voreingestellten Initial-\n\nwerts). Der Fachmann wäge bei seinem stetigen Bemühen um eine optimale \n\nAirbagauslösung die beiden bekannten Möglichkeiten zur Schwellwertgenerie-\n\nrung gegeneinander ab und wähle die ihm als geeignet Erscheinende aus. Dies \n\nführe im Streitfall zur Abwandlung der Lösung nach der Offenlegungsschrift im \n\nSinne der unmittelbaren Anlegung des gemittelten Beschleunigungssignals an \n\nden Komparatoranschluss. Wegen der in der Gebrauchsmusteranmeldung be-\n\nschriebenen Mittelung erfolge eine Änderung des Schwellwerts zeitlich nicht \n\nunmittelbar nach der Änderung des Beschleunigungssignals, sondern erst nach \n\nAblauf des für die Mittelung zu betrachtenden Zeitfensters. Somit sei der als \n\nAuslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von der im Crash ablau-\n\nfenden Zeit veränderbar. \n\n45 \n\nWas dem Fachmann bei der vom Patentgericht angenommenen Abwä-\n\ngung dazu Veranlassung geben soll, dem Komparator statt des integrierten \n\nBeschleunigungssignals (Geschwindigkeitssignals) ein gemitteltes und zu ei-\n\nnem Initialwert hinzugerechnetes Beschleunigungssignal als Schwellwert zuzu-\n\nführen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch die mündliche Verhandlung hat \n\nhierfür nichts ergeben. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Verän-\n\nderung des Auslöseschwellwerts - wie vorstehend bereits ausgeführt - bei der \n\nLösung nach der Offenlegungsschrift den Sinn hat, einer Verlängerung der Os-\n\nzillationsperiode Rechnung zu tragen. Die Offenlegungsschrift erläutert einlei-\n\ntend, dass sich bei der Aktivierung eines Airbags aufgrund eines Beschleuni-\n\ngungssignals Fehlauslösungen ergeben könnten, weil auf Grund eines mit ho-\n\nher Geschwindigkeit auftreffenden kleinen Objekts ein Aktivierungssteuersignal \n\ngeneriert werde. Dem soll durch die Umwandlung in ein Geschwindigkeitssignal \n\ndurch Integration des Beschleunigungssignals begegnet werden (Übers. S. 3). \n\nAusgehend von der Offenlegungsschrift spricht nichts dafür, die - lediglich der \n\nAnpassung an die Oszillationsperiode dienende - Veränderung des Auslöse-\n\nschwellwerts nicht vom Geschwindigkeitssignal, sondern vom (gemittelten) Be-\n\nschleunigungssignal abhängig zu machen. Die Mittelung des Beschleunigungs-\n\nsignals hat bei der Gebrauchsmusteranmeldung die gleiche Funktion, die die \n\ndeutsche Offenlegungsschrift der Integration des Beschleunigungssignals zu-\n\nschreibt: Sie vermeidet, dass ein einzelner starker Ausschlag des Beschleuni-\n\ngungssignals zur Auslösung der Rückhaltemittel führt, indem der Auslöse-\n\nschwellwert aus dem gemittelten Beschleunigungssignal und einem festen \n\nWert a gebildet wird (vgl. Fig. 2 der Gebrauchsmusteranmeldung). Daraus er-\n\ngibt sich, dass der Auslöseschwellwert statt eines Schwellwerts für das Ge-\n\nschwindigkeitssignal (Offenlegungsschrift) auch ein Schwellwert für das Be-\n\nschleunigungssignal (Gebrauchsmusteranmeldung) sein kann. Für eine Verän-\n\nderung eines Geschwindigkeitsschwellwerts in Abhängigkeit von einem gemit-\n\ntelten Beschleunigungssignal (Patentanspruch 1) ergibt sich daraus ebenso \n\nwenig wie für eine von einer vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgröße \n\nabhängige Veränderung eines Schwellwerts für ein gewichtetes Geschwindig-\n\nkeitssignal (Patentansprüche 3 und 4). \n\nee) Die nachfolgend kurz genannten Veröffentlichungen haben in der \n\nmündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. \n\n(1) Auf die deutsche Offenlegungsschrift 22 07 831 (BK12) hat sich die \n\nKlägerin schriftsätzlich nur zum Beleg dafür gestützt, dass die Mittelung und die \n\nIntegration des Beschleunigungssignals als nahe liegende Alternativen anzu-\n\nsehen seien. \n\n46 \n\n47 \n\n48 \n\n(2) Die Veröffentlichungen BK20a - c (SAE-Paper 730605, 841218, \n\n871277) weisen mechanische Aufprallsensoren auf, bei denen eine Trägheits-\n\nmasse einen Kontakt schließt, was zur Auslösung von Rückhaltemitteln führt, \n\nund zwar bei einem \"harten\" Crash früher als bei einem \"weichen\". Bei den an-\n\ngeführten Veröffentlichungen wird den Trägheitsmassen durch Dämpfungsmit-\n\ntel ein zeitabhängiges nichtlineares Bewegungsverhalten aufgeprägt, um die \n\nAuslösung bei unterschiedlichen Crasharten zu verbessern. Eine Veränderung \n\nder mechanischen Auslöseschwelle findet während eines Crashverlaufs nicht \n\nstatt. \n\n49 \n\n(3) Die Veröffentlichung BK21 (Analysis of Automobile Crash Test Data \n\nand Recommendations for Acquiring and Filtering Accelerometer Data) von \n\nFrank P. DiMasi) befasst sich insbesondere mit dem Herausfiltern von Be-\n\nschleunigungssignalen, die nicht ursächlich auf einen Crash zurückzuführen \n\nsind. Die Veränderung von Auslöseschwellwerten ist nicht angesprochen. \n\n50 \n\n51 \n\n4. Die Patentansprüche 3 und 4 haben aus den genannten Gründen mit \n\nPatentanspruch 1 Bestand. \n\nMit den Patentansprüchen 1, 3 und 4 haben auch die auf sie zurückbe-\n\nzogenen Unteransprüche Bestand. \n\n52 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. \n\n§ 97 ZPO. \n\nMeier-Beck \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nLemke \n\n Asendorf \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 02.02.2005 - 4 Ni 37/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/xa-zr-56-05","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-30/xa-zr-56-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/Xa_ZS/2005/Xa_ZR__56-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:53.579913+00:00"}}